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BTGA-Almanach 2018

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) hat die nunmehr 18. Ausgabe seines Almanachs veröffentlicht. In dem Jahrbuch werden gebäudetechnische Energie- und Effizienzlösungen präsentiert, von der Gebäudeautomation über die Gebäudeklimatisierung und -lüftung bis zur zur Wärmeversorgung und Trinkwasserhygiene. Die inhaltlichen Schwerpunkte reichen von der Anlagentechnik bis zu Wirtschafts-, Rechts- und Berufsbildungsthemen. Der „BTGA-Almanach 2018“ beleuchtet Trends und Techniken der TGA-Branche. Der „BTGA-Almanach 2018“ richtet sich an Mitarbeiter und Entscheider in Industrie, Politik, Behörden sowie an Investoren, Immobilienbetreiber und TGA-Planer.

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) hat die nunmehr 18. Ausgabe seines Almanachs veröffentlicht. In dem Jahrbuch werden gebäudetechnische Energie- und Effizienzlösungen präsentiert, von der Gebäudeautomation über die Gebäudeklimatisierung und -lüftung bis zur zur Wärmeversorgung und Trinkwasserhygiene. Die inhaltlichen Schwerpunkte reichen von der Anlagentechnik bis zu Wirtschafts-, Rechts- und Berufsbildungsthemen. Der „BTGA-Almanach 2018“ beleuchtet Trends und Techniken der TGA-Branche.

Der „BTGA-Almanach 2018“ richtet sich an Mitarbeiter und Entscheider in Industrie, Politik, Behörden sowie an Investoren, Immobilienbetreiber und TGA-Planer.

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Wirtschaft, Recht und Berufsbildung<br />

henden 20 Prozent der Nachtragsvergütung<br />

betrifft.<br />

Diese Fälligkeitsregelung in § 650c Abs. 3<br />

S. 2 BGB soll also nur den Teil der Mehrvergütung<br />

betreffen, der 80 Prozent des<br />

Angebots übersteigt. Folge ist, dass der Unternehmer<br />

den 80 Prozent seines Angebots<br />

übersteigenden Teil seiner Mehrvergütung<br />

erst nach Abnahme und damit erst mit der<br />

Schlussrechnung fällig stellen kann.<br />

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die<br />

Regelung einen faktischen Anreiz zum Erstellen<br />

überhöhter Nachtragsangebote und<br />

entsprechender Abschlagsrechnungen beinhaltet.<br />

Problematisch ist, dass es keinen<br />

Erfahrungssatz gibt, dass dem Unternehmer<br />

80 Prozent der von ihm veranschlagten Nachtragsvergütung<br />

zustehen.<br />

Ferner erscheint äußerst zweifelhaft, ob<br />

die Gerichte tatsächlich zeitnah zum Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung in der Lage<br />

sein werden.<br />

Fraglich ist, ob der Unternehmer im Falle<br />

einer Verweigerung der Abschlagszahlung<br />

berechtigt ist, seine Leistung zu verweigern.<br />

Dies dürfte der Fall sein.<br />

Ist die abgerechnete Mehrvergütung nicht<br />

berechtigt, sind überzahlte Beträge bei der<br />

Schlussabrechnung durch den Unternehmer<br />

zurückzuzahlen und ab ihrem Eingang beim<br />

Unternehmer zu verzinsen – und zwar mit<br />

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

(§ 650c Abs. 3 S. 3 BGB).<br />

Dem Besteller wird jedoch das Risiko aufgebürdet,<br />

dass der Unternehmer vermögenslos<br />

wird, was dazu führen kann, dass der<br />

Rückgewährsanspruch ins Leere läuft.<br />

4. Abänderbarkeit in AGB<br />

a. AGB des Bestellers<br />

Für den Besteller kann die 30-Tage-Frist ab<br />

Zugang eines Änderungsbegehrens (§ 650b<br />

Abs. 2 S. 1 BGB), mit deren Ablauf das Anordnungsrecht<br />

erst entsteht, sehr nachteilig<br />

sein. Ein vollständiger Ausschluss dieser<br />

Frist in AGB dürfte jedoch nicht zulässig<br />

sein. Eine Frist von 15 Tagen dürfte wohl die<br />

untere Grenze darstellen, welche in AGB zugrunde<br />

gelegt werden könnte. Gesichert ist<br />

dies aber keinesfalls.<br />

Das gesetzliche Kriterium der Zumutbarkeit<br />

einer Änderung wird in AGB des Bestellers<br />

nicht abdingbar sein.<br />

Auch ein Einschränken des Vergütungsanspruchs<br />

des Unternehmers durch AGB des<br />

Bestellers im Hinblick auf die 80-Prozent-<br />

Regelung für Abschlagszahlungen dürfte<br />

unzulässig sein.<br />

Schließlich dürfte ein Ausweiten des Anwendungsbereichs<br />

des Anordnungsrechts in<br />

AGB des Bestellers ausscheiden, beispielsweise<br />

auf Bauumstände und die Bauzeit.<br />

b. AGB des Unternehmers<br />

Ein Einschränken des Anordnungsrechts<br />

wird in AGB des Unternehmers nicht wirksam<br />

sein. Auch eine Verlängerung der 30-<br />

Tage-Frist dürfte in AGB nicht möglich sein,<br />

da die ohnehin lange Verhandlungsphase<br />

hierdurch überdehnt werden würde.<br />

IV. § 650d BGB –<br />

Einstweilige Verfügung<br />

In einem neuen § 650d ist erstmalig eine<br />

einstweilige Verfügung im BGB geregelt.<br />

Erfolgen kann eine Eilentscheidung bei<br />

Streit der Parteien über<br />

• zusätzliche oder geänderte Leistungen,<br />

• Zumutbarkeit der Änderungsanordnung<br />

für den Auftragnehmer,<br />

• Bemessung der Vergütung für die geänderte<br />

Leistung einschließlich der 80-Prozent-Regel<br />

bei Abschlagszahlungen.<br />

Zuständig für den Erlass der einstweiligen<br />

Verfügung sind neu zu gründende Baukammern<br />

bei den Landgerichten.<br />

V. Fazit<br />

Das erstmalige Einfügen bauvertragsrechtlicher<br />

Vorschriften in das BGB zwingt die am<br />

Baugeschehen Beteiligten dazu, sich mit den<br />

neuen Regelungen auseinanderzusetzen.<br />

In der Praxis wird abzuwägen sein, ob Verträgen<br />

weiterhin die bekannten Regelungen<br />

der VOB/B zugrunde gelegt werden oder ob –<br />

gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung<br />

des Umstands, dass die Privilegierung der<br />

VOB/B aufgrund von Abweichungen häufig<br />

nicht greift – sich für die Vertragsgestaltung<br />

die neuen gesetzlichen Regelungen empfehlen.<br />

Diese Beurteilung wird indes auch davon<br />

abhängen, ob die Bewertung aus Sicht eines<br />

Auftragnehmers oder eines Auftraggebers<br />

vorzunehmen ist. Da es im Übrigen derzeit<br />

weder Rechtsprechung noch Erfahrungswerte<br />

hinsichtlich des neuen gesetzlichen<br />

Bauvertragsrecht gibt, bleibt abzuwarten, ob<br />

sich die vorgestellten Regelungen in der Praxis<br />

bewähren werden.<br />

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