BTGA-Almanach 2018
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) hat die nunmehr 18. Ausgabe seines Almanachs veröffentlicht. In dem Jahrbuch werden gebäudetechnische Energie- und Effizienzlösungen präsentiert, von der Gebäudeautomation über die Gebäudeklimatisierung und -lüftung bis zur zur Wärmeversorgung und Trinkwasserhygiene. Die inhaltlichen Schwerpunkte reichen von der Anlagentechnik bis zu Wirtschafts-, Rechts- und Berufsbildungsthemen. Der „BTGA-Almanach 2018“ beleuchtet Trends und Techniken der TGA-Branche. Der „BTGA-Almanach 2018“ richtet sich an Mitarbeiter und Entscheider in Industrie, Politik, Behörden sowie an Investoren, Immobilienbetreiber und TGA-Planer.
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) hat die nunmehr 18. Ausgabe seines Almanachs veröffentlicht. In dem Jahrbuch werden gebäudetechnische Energie- und Effizienzlösungen präsentiert, von der Gebäudeautomation über die Gebäudeklimatisierung und -lüftung bis zur zur Wärmeversorgung und Trinkwasserhygiene. Die inhaltlichen Schwerpunkte reichen von der Anlagentechnik bis zu Wirtschafts-, Rechts- und Berufsbildungsthemen. Der „BTGA-Almanach 2018“ beleuchtet Trends und Techniken der TGA-Branche.
Der „BTGA-Almanach 2018“ richtet sich an Mitarbeiter und Entscheider in Industrie, Politik, Behörden sowie an Investoren, Immobilienbetreiber und TGA-Planer.
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Wirtschaft, Recht und Berufsbildung<br />
henden 20 Prozent der Nachtragsvergütung<br />
betrifft.<br />
Diese Fälligkeitsregelung in § 650c Abs. 3<br />
S. 2 BGB soll also nur den Teil der Mehrvergütung<br />
betreffen, der 80 Prozent des<br />
Angebots übersteigt. Folge ist, dass der Unternehmer<br />
den 80 Prozent seines Angebots<br />
übersteigenden Teil seiner Mehrvergütung<br />
erst nach Abnahme und damit erst mit der<br />
Schlussrechnung fällig stellen kann.<br />
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die<br />
Regelung einen faktischen Anreiz zum Erstellen<br />
überhöhter Nachtragsangebote und<br />
entsprechender Abschlagsrechnungen beinhaltet.<br />
Problematisch ist, dass es keinen<br />
Erfahrungssatz gibt, dass dem Unternehmer<br />
80 Prozent der von ihm veranschlagten Nachtragsvergütung<br />
zustehen.<br />
Ferner erscheint äußerst zweifelhaft, ob<br />
die Gerichte tatsächlich zeitnah zum Erlass<br />
einer einstweiligen Verfügung in der Lage<br />
sein werden.<br />
Fraglich ist, ob der Unternehmer im Falle<br />
einer Verweigerung der Abschlagszahlung<br />
berechtigt ist, seine Leistung zu verweigern.<br />
Dies dürfte der Fall sein.<br />
Ist die abgerechnete Mehrvergütung nicht<br />
berechtigt, sind überzahlte Beträge bei der<br />
Schlussabrechnung durch den Unternehmer<br />
zurückzuzahlen und ab ihrem Eingang beim<br />
Unternehmer zu verzinsen – und zwar mit<br />
9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
(§ 650c Abs. 3 S. 3 BGB).<br />
Dem Besteller wird jedoch das Risiko aufgebürdet,<br />
dass der Unternehmer vermögenslos<br />
wird, was dazu führen kann, dass der<br />
Rückgewährsanspruch ins Leere läuft.<br />
4. Abänderbarkeit in AGB<br />
a. AGB des Bestellers<br />
Für den Besteller kann die 30-Tage-Frist ab<br />
Zugang eines Änderungsbegehrens (§ 650b<br />
Abs. 2 S. 1 BGB), mit deren Ablauf das Anordnungsrecht<br />
erst entsteht, sehr nachteilig<br />
sein. Ein vollständiger Ausschluss dieser<br />
Frist in AGB dürfte jedoch nicht zulässig<br />
sein. Eine Frist von 15 Tagen dürfte wohl die<br />
untere Grenze darstellen, welche in AGB zugrunde<br />
gelegt werden könnte. Gesichert ist<br />
dies aber keinesfalls.<br />
Das gesetzliche Kriterium der Zumutbarkeit<br />
einer Änderung wird in AGB des Bestellers<br />
nicht abdingbar sein.<br />
Auch ein Einschränken des Vergütungsanspruchs<br />
des Unternehmers durch AGB des<br />
Bestellers im Hinblick auf die 80-Prozent-<br />
Regelung für Abschlagszahlungen dürfte<br />
unzulässig sein.<br />
Schließlich dürfte ein Ausweiten des Anwendungsbereichs<br />
des Anordnungsrechts in<br />
AGB des Bestellers ausscheiden, beispielsweise<br />
auf Bauumstände und die Bauzeit.<br />
b. AGB des Unternehmers<br />
Ein Einschränken des Anordnungsrechts<br />
wird in AGB des Unternehmers nicht wirksam<br />
sein. Auch eine Verlängerung der 30-<br />
Tage-Frist dürfte in AGB nicht möglich sein,<br />
da die ohnehin lange Verhandlungsphase<br />
hierdurch überdehnt werden würde.<br />
IV. § 650d BGB –<br />
Einstweilige Verfügung<br />
In einem neuen § 650d ist erstmalig eine<br />
einstweilige Verfügung im BGB geregelt.<br />
Erfolgen kann eine Eilentscheidung bei<br />
Streit der Parteien über<br />
• zusätzliche oder geänderte Leistungen,<br />
• Zumutbarkeit der Änderungsanordnung<br />
für den Auftragnehmer,<br />
• Bemessung der Vergütung für die geänderte<br />
Leistung einschließlich der 80-Prozent-Regel<br />
bei Abschlagszahlungen.<br />
Zuständig für den Erlass der einstweiligen<br />
Verfügung sind neu zu gründende Baukammern<br />
bei den Landgerichten.<br />
V. Fazit<br />
Das erstmalige Einfügen bauvertragsrechtlicher<br />
Vorschriften in das BGB zwingt die am<br />
Baugeschehen Beteiligten dazu, sich mit den<br />
neuen Regelungen auseinanderzusetzen.<br />
In der Praxis wird abzuwägen sein, ob Verträgen<br />
weiterhin die bekannten Regelungen<br />
der VOB/B zugrunde gelegt werden oder ob –<br />
gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung<br />
des Umstands, dass die Privilegierung der<br />
VOB/B aufgrund von Abweichungen häufig<br />
nicht greift – sich für die Vertragsgestaltung<br />
die neuen gesetzlichen Regelungen empfehlen.<br />
Diese Beurteilung wird indes auch davon<br />
abhängen, ob die Bewertung aus Sicht eines<br />
Auftragnehmers oder eines Auftraggebers<br />
vorzunehmen ist. Da es im Übrigen derzeit<br />
weder Rechtsprechung noch Erfahrungswerte<br />
hinsichtlich des neuen gesetzlichen<br />
Bauvertragsrecht gibt, bleibt abzuwarten, ob<br />
sich die vorgestellten Regelungen in der Praxis<br />
bewähren werden.<br />
<br />
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