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Aktion im Monat - Lunzenau

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LUNZENAUER NACHRICHTEN<br />

20<br />

Achtung! Lebensgefahr!<br />

Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes der Heidelberger Sand<br />

und Kies – Sandwerke Biesern GmbH – Tagebau und Kieswerk Penig ist<br />

strengstens verboten.<br />

Wir weisen besonders darauf hin, dass das Betreten der Schlammbecken<br />

und das Befahren des Betriebsgeländes mit Fahrzeugen aller Art eine<br />

große Gefahr in sich birgt.<br />

Das Baden <strong>im</strong> Baggersee ist ebenfalls strengstens verboten.<br />

Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.<br />

Eltern haften für ihre Kinder!<br />

Geschäftsleitung<br />

SANDWERKE BIESERN GMBH<br />

Arbeitsrecht – Arbeitnehmer haben auch bei Krankheit Anspruch<br />

auf Sonn- und Feiertagszuschläge!<br />

Informieren Sie sich! Rufen Sie uns an!<br />

Tel.: 03 73 81 / 51 40 Fax: 03 73 81 / 54 10<br />

Kurt Fritzsche Nachf.<br />

Brennstoffe und Containerdienst<br />

Markersdorfer Weg 2a • 09322 Penig<br />

gegr. 1902 www.fritzsche-heizoel.de • fritzsche.brennstoffe@t-online.de<br />

26. Juni 2009<br />

Für eine Vielzahl von Arbeitnehmern, insbesondere in den Dienstleistungssektoren<br />

wie dem Gaststättengewerbe, dem Bereich der Pflege oder auch dem<br />

Einzelhandel ist es üblich, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. In<br />

diesen Fällen sehen die meisten Arbeitsverträge sogenannte Sonntags- bzw.<br />

Feiertagszuschläge vor.<br />

Lange Zeit war strittig, ob diese Zuschläge durch den Arbeitgeber auch dann<br />

gezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben war und<br />

deshalb an den Sonn- oder Feiertagen nicht gearbeitet hat.<br />

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom<br />

14.01.2009, Az. 5 AZR 89/08, geklärt. Das BAG hatte darüber zu<br />

entscheiden, ob die Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall auch Sonn- und<br />

Feiertagszuschläge umfasst. Die Klägerin war <strong>im</strong> zu entscheidenden Fall als<br />

Servicekraft in einer Seniorenresidenz beschäftigt. Insoweit war sie unter<br />

anderem am 26.12.2005 sowie am 01.01.und 25.05. 2006 dienstplanmäßig<br />

für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit eingeteilt, jedoch dann an all diesen<br />

Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber zahlte seiner<br />

Arbeitnehmerin daher die vereinbarten Zuschläge nicht aus.<br />

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer auch <strong>im</strong> Krankheitsfall<br />

grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich der vereinbarten Zuschläge<br />

erhält. Nach Ansicht des BAG stellen die Zuschläge keinen Aufwendungs-<br />

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