Aktion im Monat - Lunzenau
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LUNZENAUER NACHRICHTEN<br />
20<br />
Achtung! Lebensgefahr!<br />
Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes der Heidelberger Sand<br />
und Kies – Sandwerke Biesern GmbH – Tagebau und Kieswerk Penig ist<br />
strengstens verboten.<br />
Wir weisen besonders darauf hin, dass das Betreten der Schlammbecken<br />
und das Befahren des Betriebsgeländes mit Fahrzeugen aller Art eine<br />
große Gefahr in sich birgt.<br />
Das Baden <strong>im</strong> Baggersee ist ebenfalls strengstens verboten.<br />
Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.<br />
Eltern haften für ihre Kinder!<br />
Geschäftsleitung<br />
SANDWERKE BIESERN GMBH<br />
Arbeitsrecht – Arbeitnehmer haben auch bei Krankheit Anspruch<br />
auf Sonn- und Feiertagszuschläge!<br />
Informieren Sie sich! Rufen Sie uns an!<br />
Tel.: 03 73 81 / 51 40 Fax: 03 73 81 / 54 10<br />
Kurt Fritzsche Nachf.<br />
Brennstoffe und Containerdienst<br />
Markersdorfer Weg 2a • 09322 Penig<br />
gegr. 1902 www.fritzsche-heizoel.de • fritzsche.brennstoffe@t-online.de<br />
26. Juni 2009<br />
Für eine Vielzahl von Arbeitnehmern, insbesondere in den Dienstleistungssektoren<br />
wie dem Gaststättengewerbe, dem Bereich der Pflege oder auch dem<br />
Einzelhandel ist es üblich, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. In<br />
diesen Fällen sehen die meisten Arbeitsverträge sogenannte Sonntags- bzw.<br />
Feiertagszuschläge vor.<br />
Lange Zeit war strittig, ob diese Zuschläge durch den Arbeitgeber auch dann<br />
gezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben war und<br />
deshalb an den Sonn- oder Feiertagen nicht gearbeitet hat.<br />
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom<br />
14.01.2009, Az. 5 AZR 89/08, geklärt. Das BAG hatte darüber zu<br />
entscheiden, ob die Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall auch Sonn- und<br />
Feiertagszuschläge umfasst. Die Klägerin war <strong>im</strong> zu entscheidenden Fall als<br />
Servicekraft in einer Seniorenresidenz beschäftigt. Insoweit war sie unter<br />
anderem am 26.12.2005 sowie am 01.01.und 25.05. 2006 dienstplanmäßig<br />
für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit eingeteilt, jedoch dann an all diesen<br />
Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber zahlte seiner<br />
Arbeitnehmerin daher die vereinbarten Zuschläge nicht aus.<br />
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer auch <strong>im</strong> Krankheitsfall<br />
grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich der vereinbarten Zuschläge<br />
erhält. Nach Ansicht des BAG stellen die Zuschläge keinen Aufwendungs-<br />