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Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>10</strong> I 20<strong>18</strong> I 13<br />
müssen keine stillen Reserven versteuert<br />
werden. Es kann eine monatliche Zahlung<br />
als Leibrente oder als sogenannte<br />
dauernde Last vereinbart werden. (Leibrente:<br />
unveränderbarer Betrag, dauernde<br />
Last: an Versorgungsbedürfnisse des<br />
Übergebers oder wirtschaftliche Verhältnisse<br />
des Betriebes anpassungsfähig).<br />
Ist die Altersversorgung des Seniorchefs<br />
noch nicht gesichert, kann die Schenkung<br />
an die Zahlung von Versorgungsleistungen<br />
gebunden werden. Gewährte<br />
Ausgleichszahlungen (Rente, Gleichstellungsgelder)<br />
sollten bei einer Übergabe<br />
an die Pflicht sonstiger Erben geknüpft<br />
werden, beim Tode des Übergebers<br />
hinsichtlich des übertragenen Betriebsvermögens<br />
keine weiteren Ansprüche<br />
geltend zu machen (gegenständlicher<br />
Pflichtteilsverzicht).<br />
Auch eine Beteiligung am Unternehmen<br />
bietet sich an. Der Nachfolger gewinnt<br />
einen guten Einblick in die Geschäftsverhältnisse<br />
und übernimmt nach und nach<br />
mehr Verantwortung. Eine Beteiligung ist<br />
nicht selten die Vorstufe für die spätere<br />
Gesamtübernahme. Bei Eintritt in ein<br />
Einzelunternehmen entsteht eine Personengesellschaft,<br />
das Gesellschaftsverhältnis<br />
sollte in einem Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt werden. Bei Beteiligung an einer<br />
Kapitalgesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag<br />
in notarieller Form nötig. Je nach<br />
Gesellschaftsvertrag müssen auch andere<br />
Gesellschafter dem Anteilsübergang<br />
zustimmen. Möglich ist eine stille Beteiligung,<br />
das Gesellschaftsverhältnis muss<br />
nicht nach außen deklariert werden.<br />
Steuerliche Belange der Gesellschafter<br />
sollte ein Steuerberater klären.<br />
Vorteile: Sie lernen den Nachfolger<br />
besser kennen, er übernimmt schrittweise<br />
mehr Verantwortung und bringt neue<br />
Impulse für geschäftlichen Erfolg ein.<br />
Nachteile: Einschränkung bei betrieblichen<br />
Entscheidungen, Wertminderung<br />
des Betriebes bei Fehlentscheidungen<br />
des Teilhabers, Reibungsverluste durch<br />
mögliche Meinungsverschiedenheiten.<br />
Falls der Käufer später seine Beteiligung<br />
erhöht oder den gesamten Betrieb erwerben<br />
will, ist es ratsam, den Kaufpreis bereits<br />
bei der Erstbeteiligung festzulegen.<br />
Nutzen Sie unsere<br />
kostenfreie Beratung<br />
Nehmen Sie vor einem Verkauf,<br />
bei Verpachtung, Schenkung<br />
oder Beteiligung die kostenfreie<br />
Beratung der Handwerkskammer<br />
in Anspruch, rechtliche und steuerrechtliche<br />
Aspekte können kompliziert<br />
sein. Auch bei der Bewertung<br />
Ihres Betriebes helfen Ihnen unsere<br />
Experten.<br />
Ansprechpartner: Sekretariat Betriebsberatung,<br />
Telefon: (030) 2 59 03 – 467<br />
betriebsberatung@hwk-berlin.de<br />
Bei komplexen arbeits-, gesellschafts,-<br />
erbschafts- und familienrechtlichen<br />
Fachfragen sollten Sie<br />
einen Steuerberater und Rechtsanwalt<br />
hinzuziehen.<br />
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