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Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>10</strong> I 20<strong>18</strong> I 13<br />

müssen keine stillen Reserven versteuert<br />

werden. Es kann eine monatliche Zahlung<br />

als Leibrente oder als sogenannte<br />

dauernde Last vereinbart werden. (Leibrente:<br />

unveränderbarer Betrag, dauernde<br />

Last: an Versorgungsbedürfnisse des<br />

Übergebers oder wirtschaftliche Verhältnisse<br />

des Betriebes anpassungsfähig).<br />

Ist die Altersversorgung des Seniorchefs<br />

noch nicht gesichert, kann die Schenkung<br />

an die Zahlung von Versorgungsleistungen<br />

gebunden werden. Gewährte<br />

Ausgleichszahlungen (Rente, Gleichstellungsgelder)<br />

sollten bei einer Übergabe<br />

an die Pflicht sonstiger Erben geknüpft<br />

werden, beim Tode des Übergebers<br />

hinsichtlich des übertragenen Betriebsvermögens<br />

keine weiteren Ansprüche<br />

geltend zu machen (gegenständlicher<br />

Pflichtteilsverzicht).<br />

Auch eine Beteiligung am Unternehmen<br />

bietet sich an. Der Nachfolger gewinnt<br />

einen guten Einblick in die Geschäftsverhältnisse<br />

und übernimmt nach und nach<br />

mehr Verantwortung. Eine Beteiligung ist<br />

nicht selten die Vorstufe für die spätere<br />

Gesamtübernahme. Bei Eintritt in ein<br />

Einzelunternehmen entsteht eine Personengesellschaft,<br />

das Gesellschaftsverhältnis<br />

sollte in einem Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt werden. Bei Beteiligung an einer<br />

Kapitalgesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag<br />

in notarieller Form nötig. Je nach<br />

Gesellschaftsvertrag müssen auch andere<br />

Gesellschafter dem Anteilsübergang<br />

zustimmen. Möglich ist eine stille Beteiligung,<br />

das Gesellschaftsverhältnis muss<br />

nicht nach außen deklariert werden.<br />

Steuerliche Belange der Gesellschafter<br />

sollte ein Steuerberater klären.<br />

Vorteile: Sie lernen den Nachfolger<br />

besser kennen, er übernimmt schrittweise<br />

mehr Verantwortung und bringt neue<br />

Impulse für geschäftlichen Erfolg ein.<br />

Nachteile: Einschränkung bei betrieblichen<br />

Entscheidungen, Wertminderung<br />

des Betriebes bei Fehlentscheidungen<br />

des Teilhabers, Reibungsverluste durch<br />

mögliche Meinungsverschiedenheiten.<br />

Falls der Käufer später seine Beteiligung<br />

erhöht oder den gesamten Betrieb erwerben<br />

will, ist es ratsam, den Kaufpreis bereits<br />

bei der Erstbeteiligung festzulegen.<br />

Nutzen Sie unsere<br />

kostenfreie Beratung<br />

Nehmen Sie vor einem Verkauf,<br />

bei Verpachtung, Schenkung<br />

oder Beteiligung die kostenfreie<br />

Beratung der Handwerkskammer<br />

in Anspruch, rechtliche und steuerrechtliche<br />

Aspekte können kompliziert<br />

sein. Auch bei der Bewertung<br />

Ihres Betriebes helfen Ihnen unsere<br />

Experten.<br />

Ansprechpartner: Sekretariat Betriebsberatung,<br />

Telefon: (030) 2 59 03 – 467<br />

betriebsberatung@hwk-berlin.de<br />

Bei komplexen arbeits-, gesellschafts,-<br />

erbschafts- und familienrechtlichen<br />

Fachfragen sollten Sie<br />

einen Steuerberater und Rechtsanwalt<br />

hinzuziehen.<br />

Nachfolgebörse: www.hwk-berlin.de,<br />

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