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22 I Betriebsinformation<br />

Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>10</strong> I 20<strong>18</strong><br />

Klau am Bau<br />

Baustellen ziehen Langfinger an. Durch Diebstahl und Vandalismus<br />

ist im vergangenen Jahr ein Schaden von fünf Millionen<br />

Euro entstanden. Kaum etwas, das sicher ist: Gestohlen werden<br />

Kabel, Werkzeuge und sogar Baumaschinen. Wichtig: Vor der<br />

Bauabnahme trägt der Auftragnehmer das Diebstahlrisiko.<br />

Ein Bauauftragnehmer hatte für seinen<br />

Kunden ein Einfamilienhaus errichtet.<br />

Da noch Ausbauarbeiten im Inneren<br />

zu erledigen waren, war noch keine<br />

Bauabnahme erfolgt. Trotzdem übergab<br />

der Auftragnehmer dem Kunden bereits<br />

die Schlüssel. Einige Tage später wurden<br />

bei einem Einbruchdiebstahl aus dem<br />

noch unbewohnten Neubau Baumaterial<br />

im Wert von rund <strong>18</strong> 000 Euro gestohlen,<br />

die der Bauunternehmer dort für den<br />

Innenausbau lagerte.<br />

Der Hausbesitzer bestellte die nun<br />

fehlenden Materialien auf eigene Kosten<br />

beim Lieferanten des Bauunternehmers<br />

nach, und zwar zu den gleichen Konditionen,<br />

die der Lieferant auch dem Unternehmer<br />

einräumte. Diese Kosten für den<br />

Ersatz des gestohlenen Materials wollte<br />

der Kunde am Ende mit dem Werklohn<br />

des Auftragnehmers verrechnen.<br />

Der Bauunternehmer zeigte sich damit<br />

nicht einverstanden und klagte auf Zahlung<br />

des gesamten Werklohns. Doch das<br />

Oberlandesgericht Saarbrücken stellte<br />

sich auf die Seite des Bauherrn und wies<br />

die Klage des Bauunternehmers ab. Vor<br />

der Abnahme eines Werks trage der Auftragnehmer<br />

das Risiko, wenn seine Arbeit<br />

beschädigt oder zerstört werde (§ 644<br />

Abs. 1 BGB). Das gelte auch für Material,<br />

Werkzeuge, Maschinen etc., die der<br />

Auftragnehmer für die Arbeit benötige,<br />

sowie für den Fall eines Diebstahls.<br />

Solange die Arbeiten andauerten, sei es<br />

Sache des Bauunternehmers, wie er sein<br />

Material vor Diebstahl schütze. Erscheine<br />

ihm das unbewohnte Haus zu unsicher,<br />

könne er Baumaterial und Werkzeuge<br />

in seinem Betrieb aufbewahren. Daraus<br />

folgt, dass der Auftragnehmer eigentlich<br />

das verschwundene Material auf seine<br />

Kosten erneut hätte besorgen müssen.<br />

Die Schlüsselübernahme des Hausbesitzers<br />

gelte dabei nicht als Abnahme des<br />

Bauwerks, da der vertraglich vereinbarte<br />

Innenausbau noch nicht fertig gewesen<br />

sei. Die Revision war nicht zuzulassen, da<br />

es an den erforderlichen Voraussetzungen<br />

fehlte.<br />

OLG Saarbrücken, 3.12.2014<br />

AZ 1 U 49/14<br />

Foto: animaflora/Fotolia<br />

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