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22 I Betriebsinformation<br />
Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>10</strong> I 20<strong>18</strong><br />
Klau am Bau<br />
Baustellen ziehen Langfinger an. Durch Diebstahl und Vandalismus<br />
ist im vergangenen Jahr ein Schaden von fünf Millionen<br />
Euro entstanden. Kaum etwas, das sicher ist: Gestohlen werden<br />
Kabel, Werkzeuge und sogar Baumaschinen. Wichtig: Vor der<br />
Bauabnahme trägt der Auftragnehmer das Diebstahlrisiko.<br />
Ein Bauauftragnehmer hatte für seinen<br />
Kunden ein Einfamilienhaus errichtet.<br />
Da noch Ausbauarbeiten im Inneren<br />
zu erledigen waren, war noch keine<br />
Bauabnahme erfolgt. Trotzdem übergab<br />
der Auftragnehmer dem Kunden bereits<br />
die Schlüssel. Einige Tage später wurden<br />
bei einem Einbruchdiebstahl aus dem<br />
noch unbewohnten Neubau Baumaterial<br />
im Wert von rund <strong>18</strong> 000 Euro gestohlen,<br />
die der Bauunternehmer dort für den<br />
Innenausbau lagerte.<br />
Der Hausbesitzer bestellte die nun<br />
fehlenden Materialien auf eigene Kosten<br />
beim Lieferanten des Bauunternehmers<br />
nach, und zwar zu den gleichen Konditionen,<br />
die der Lieferant auch dem Unternehmer<br />
einräumte. Diese Kosten für den<br />
Ersatz des gestohlenen Materials wollte<br />
der Kunde am Ende mit dem Werklohn<br />
des Auftragnehmers verrechnen.<br />
Der Bauunternehmer zeigte sich damit<br />
nicht einverstanden und klagte auf Zahlung<br />
des gesamten Werklohns. Doch das<br />
Oberlandesgericht Saarbrücken stellte<br />
sich auf die Seite des Bauherrn und wies<br />
die Klage des Bauunternehmers ab. Vor<br />
der Abnahme eines Werks trage der Auftragnehmer<br />
das Risiko, wenn seine Arbeit<br />
beschädigt oder zerstört werde (§ 644<br />
Abs. 1 BGB). Das gelte auch für Material,<br />
Werkzeuge, Maschinen etc., die der<br />
Auftragnehmer für die Arbeit benötige,<br />
sowie für den Fall eines Diebstahls.<br />
Solange die Arbeiten andauerten, sei es<br />
Sache des Bauunternehmers, wie er sein<br />
Material vor Diebstahl schütze. Erscheine<br />
ihm das unbewohnte Haus zu unsicher,<br />
könne er Baumaterial und Werkzeuge<br />
in seinem Betrieb aufbewahren. Daraus<br />
folgt, dass der Auftragnehmer eigentlich<br />
das verschwundene Material auf seine<br />
Kosten erneut hätte besorgen müssen.<br />
Die Schlüsselübernahme des Hausbesitzers<br />
gelte dabei nicht als Abnahme des<br />
Bauwerks, da der vertraglich vereinbarte<br />
Innenausbau noch nicht fertig gewesen<br />
sei. Die Revision war nicht zuzulassen, da<br />
es an den erforderlichen Voraussetzungen<br />
fehlte.<br />
OLG Saarbrücken, 3.12.2014<br />
AZ 1 U 49/14<br />
Foto: animaflora/Fotolia<br />
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