GarserGN_03_2019
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daheim. urlaub. leben.<br />
Luftkurort Gars am Kamp<br />
Kostspielige Aufräumaktion am Wasser<br />
Algen entfernt<br />
Gut zu<br />
wissen<br />
ÜBERHÄNGENDE ÄSTE<br />
© Wiesinger<br />
Mehr als 25 Tonnen Kraut wurden aus dem Kamp entfernt.<br />
GARS. Es ist so ähnlich wie Rasenmähen, nur halt im Kamp - ohne die<br />
alljährliche Bearbeitung wird sich das Aussehen des Kamp nicht nach<br />
unseren Vorstellungen entwickeln: Am 16. und 17. Juli <strong>2019</strong> wurde über<br />
vielfachen Wunsch der Bevölkerung das Kraut im Kamp („Kanadische<br />
Wasserpest“ - Elodea Kanadensis) zwischen Badwehr und Chinesischem<br />
Zentrum mit einem Amphibienfahrzeug der Fa. DWS aus Wien entfernt.<br />
Wir hatten ja gehofft, dass nach der vorjährigen Aktion weniger Kraut<br />
im Kamp sei – die Realität sah anders aus, es war genau so viel wie 2018.<br />
Sechs LKW–Fuhren mit 25 Tonnen Kraut wurden aus dem Kamp entfernt.<br />
Sehr gut bewährt hat sich heuer das in freiwilliger Arbeit gebaute<br />
Floss, das für nächstes Jahr noch leicht adaptiert wird. Kosten: ungefähr<br />
€ 3.500.- pro Tag. Das bedeutet gleichzeitig, dass bei einer Ausdehnung<br />
der bearbeiteten Fläche bis zum Badsteg mit Gesamtkosten jenseits der €<br />
10.000.- zu rechnen ist. Danke für die Mithilfe, das Verständnis und die<br />
Flexibilität aller Mitwirkenden. <br />
GR Friedrich Wiesinger<br />
GARS. Wieder häufen sich Beschwerden<br />
über Äste und Sträucher, die in den Gehsteig<br />
oder die Straße ragen. Daher möchten<br />
wir alle Grundstückseigentümer an ihre<br />
Pflichten erinnern: Laut § 91 der Straßenverkehrsordnung<br />
müssen die Straßen in<br />
ihrer gesamten Breite und auch die Gehsteige<br />
frei von überhängenden Ästen sein.<br />
Auch muss der Grundstückseigentümer<br />
zur Baumschere greifen, um Beleuchtungskörper<br />
und Beschilderungen auf der Straße<br />
„freizuschneiden“. Das jetzt im Herbst zu<br />
erwartende nasse Laub oder auch heruntergefallenes<br />
Obst und Unkraut müssen<br />
ebenfalls von Grundstückseigentümer entfernt<br />
werden. Diese Verunreinigungen sind<br />
nicht ungefährlich für Fußgänger, die darauf<br />
ausrutschen und stürzen können. Laut<br />
§ 93 der Straßenverkehrsordnung müssen<br />
Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten<br />
dafür sorgen, dass die Flächen, die<br />
dem öffentlichen Verkehr dienen (Gehsteige,<br />
Gehwege, Straßen) in einer Entfernung<br />
von nicht mehr als drei Metern entlang der<br />
Liegenschaft in der Zeit von 6 - 22 Uhr sauber<br />
(im übrigen auch schnee- und glatteisfrei)<br />
sind. Mit Verwaltungsstrafen ist zu<br />
rechnen.<br />
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Fotos: K. Wanninger, F. Vondruska<br />
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Land Niederösterreich, Abteilung Landschaftsfonds.<br />
Herbst <strong>2019</strong> 3