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advantage Nr 3 Juli 2019

Vorteil in Wirtschaft und Leben

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Foto: KK<br />

Besteuerung von privaten<br />

Immobilienverkäufen<br />

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten<br />

Grundstücken hat sich seit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab<br />

es die sogenannte Spekulationsfrist. Durch diese waren gewinnbringende<br />

Immobilien-Verkäufe außerhalb der Frist von 10 Jahren steuerfrei.<br />

Seit 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />

privater Immobilien auch außerhalb der zehnjährigen<br />

Spekulationsfrist in Form der sogennanten Immobilienertragsteuer<br />

(= Immo-ESt) der Einkommensteuer. Die<br />

Besteuerung erfolgt nicht mittels Einkommensteuertarif,<br />

sondern mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 30 %.<br />

Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“<br />

Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen<br />

und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte<br />

zu verstehen. Für betrieblich genutzte Liegenschaften und<br />

Grundstücksverkäufe durch Gesellschaften gibt es zum<br />

Teil Sonderregelungen, auf welche in diesem Artikel nicht<br />

näher eingegangen wird.<br />

Anlässlich der Einführung der Immo-ESt wurden Übergangsregelungen<br />

für Liegenschaften vorgesehen, für die die<br />

Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und deren Verkauf<br />

zum Zeitpunkt der Einführung der Immo-ESt daher steuerfrei<br />

gewesen wäre. Daher ist bei der Steuerberechnung und<br />

dem zugrundeliegendem Grundstück zwischen Neu- und<br />

Altvermögen zu unterscheiden.<br />

Besteuerung von Altvermögen:<br />

Handelt es sich um Altvermögen (Anschaffung vor dem<br />

31.03.2002), gibt es pauschale Regelungen für die<br />

Besteue rung. Hierfür werden 86 % des Veräußerungserlöses<br />

als Anschaffungskosten abgezogen, sodass nur 14 %<br />

des Veräußerungserlöses mit 30 % besteuert werden.<br />

Im Endeffekt ergibt sich so eine effektive Besteuerung von<br />

4,2 % des Verkaufserlöses.<br />

——— Fachkommentar ———<br />

von Steuerberater<br />

Mag. Michael Singer<br />

Besteuerung von Neuvermögen:<br />

Handelt es sich um Neuvermögen (Anschaffung nach<br />

dem 31.03.2002), greifen die allgemeinen Besteuerungsregelungen.<br />

Das heißt, vom Veräußerungserlös dürfen die<br />

ursprünglichen Anschaffungskosten in Abzug gebracht<br />

werden und der verbleibende Gewinn ist dem Steuersatz<br />

von 30 % zu unterwerfen.<br />

Steuerbefreiungen:<br />

Hauptwohnsitzbefreiung: Veräußerungen von Eigenheimen<br />

und Eigentumswohnungen samt Grund und<br />

Boden bis 1.000 m², fallen nicht unter die Steuerpflicht,<br />

wenn sie dem Verkäufer durchgehend<br />

• ab der Anschaffung oder Herstellung<br />

und für mindestens 2 Jahre oder<br />

• für mindestens 5 Jahre durchgängig innerhalb<br />

der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung<br />

als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz<br />

aufgegeben wurde.<br />

Herstellerbefreiung: Steuerfrei ist auch die Veräußerung<br />

eines selbst hergestellten Gebäudes. Ein Gebäude gilt als<br />

selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige das (finan zielle)<br />

Baurisiko bei der Errichtung des Gebäudes getragen hat.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass<br />

unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken (z.B.<br />

durch Erbschaft oder Schenkung) grundsätzlich keine<br />

Immo-ESt auslösen. |<br />

Kontakt<br />

Mag. Michael Singer<br />

Aicher & Partner Steuerberater OG<br />

Tel. 04212/2211<br />

m.singer@aicher.biz<br />

<strong>advantage</strong> 35

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