advantage Nr 3 Juli 2019
Vorteil in Wirtschaft und Leben
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Besteuerung von privaten<br />
Immobilienverkäufen<br />
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten<br />
Grundstücken hat sich seit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab<br />
es die sogenannte Spekulationsfrist. Durch diese waren gewinnbringende<br />
Immobilien-Verkäufe außerhalb der Frist von 10 Jahren steuerfrei.<br />
Seit 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />
privater Immobilien auch außerhalb der zehnjährigen<br />
Spekulationsfrist in Form der sogennanten Immobilienertragsteuer<br />
(= Immo-ESt) der Einkommensteuer. Die<br />
Besteuerung erfolgt nicht mittels Einkommensteuertarif,<br />
sondern mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 30 %.<br />
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“<br />
Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen<br />
und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte<br />
zu verstehen. Für betrieblich genutzte Liegenschaften und<br />
Grundstücksverkäufe durch Gesellschaften gibt es zum<br />
Teil Sonderregelungen, auf welche in diesem Artikel nicht<br />
näher eingegangen wird.<br />
Anlässlich der Einführung der Immo-ESt wurden Übergangsregelungen<br />
für Liegenschaften vorgesehen, für die die<br />
Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und deren Verkauf<br />
zum Zeitpunkt der Einführung der Immo-ESt daher steuerfrei<br />
gewesen wäre. Daher ist bei der Steuerberechnung und<br />
dem zugrundeliegendem Grundstück zwischen Neu- und<br />
Altvermögen zu unterscheiden.<br />
Besteuerung von Altvermögen:<br />
Handelt es sich um Altvermögen (Anschaffung vor dem<br />
31.03.2002), gibt es pauschale Regelungen für die<br />
Besteue rung. Hierfür werden 86 % des Veräußerungserlöses<br />
als Anschaffungskosten abgezogen, sodass nur 14 %<br />
des Veräußerungserlöses mit 30 % besteuert werden.<br />
Im Endeffekt ergibt sich so eine effektive Besteuerung von<br />
4,2 % des Verkaufserlöses.<br />
——— Fachkommentar ———<br />
von Steuerberater<br />
Mag. Michael Singer<br />
Besteuerung von Neuvermögen:<br />
Handelt es sich um Neuvermögen (Anschaffung nach<br />
dem 31.03.2002), greifen die allgemeinen Besteuerungsregelungen.<br />
Das heißt, vom Veräußerungserlös dürfen die<br />
ursprünglichen Anschaffungskosten in Abzug gebracht<br />
werden und der verbleibende Gewinn ist dem Steuersatz<br />
von 30 % zu unterwerfen.<br />
Steuerbefreiungen:<br />
Hauptwohnsitzbefreiung: Veräußerungen von Eigenheimen<br />
und Eigentumswohnungen samt Grund und<br />
Boden bis 1.000 m², fallen nicht unter die Steuerpflicht,<br />
wenn sie dem Verkäufer durchgehend<br />
• ab der Anschaffung oder Herstellung<br />
und für mindestens 2 Jahre oder<br />
• für mindestens 5 Jahre durchgängig innerhalb<br />
der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung<br />
als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz<br />
aufgegeben wurde.<br />
Herstellerbefreiung: Steuerfrei ist auch die Veräußerung<br />
eines selbst hergestellten Gebäudes. Ein Gebäude gilt als<br />
selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige das (finan zielle)<br />
Baurisiko bei der Errichtung des Gebäudes getragen hat.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass<br />
unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken (z.B.<br />
durch Erbschaft oder Schenkung) grundsätzlich keine<br />
Immo-ESt auslösen. |<br />
Kontakt<br />
Mag. Michael Singer<br />
Aicher & Partner Steuerberater OG<br />
Tel. 04212/2211<br />
m.singer@aicher.biz<br />
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