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Vertrag zur Versorgung im Fachgebiet der Gastroenterologie in ...

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<strong>Vertrag</strong> vom 08.07.2010<br />

AOK-FacharztProgramm <strong>Gastroenterologie</strong> Anhang 4 zu Anlage 12<br />

Qualitätszuschlag Vorsorgekoloskopie<br />

Durch das AOK-FacharztProgramm <strong>Gastroenterologie</strong> wird e<strong>in</strong>e verbesserte ambulante<br />

gastroenterologische <strong>Versorgung</strong> realisiert. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verb<strong>in</strong>den damit die<br />

Erwartung, dass <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei HzV-Versicherten die Anzahl <strong>der</strong> nach den Vorgaben <strong>der</strong><br />

aktuellen Krebsfrüherkennungs-Richtl<strong>in</strong>ie (KFE-RL) möglichen Vorsorgekoloskopien erhöht<br />

wird. Es sollen dadurch mögliche Gefahren für die Gesundheit <strong>der</strong> HZV-Versicherten<br />

abgewendet werden, dass aufgefundene Verdachtsfälle e<strong>in</strong>gehend diagnostiziert und<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.<br />

Die AOK kontaktiert grundsätzlich jährlich alle HZV-Versicherten, die die Altersgrenze für<br />

Vorsorgekoloskopien (55 Jahre) erreicht haben, und stellt dabei das Angebot <strong>der</strong><br />

Vorsorgekoloskopie <strong>im</strong> AOK-FacharztProgramm vor. Ziel ist es, möglichst viele HZV-<br />

Versicherten von den Vorteilen <strong>der</strong> Vorsorgekoloskopie zu überzeugen.<br />

Der Qualitätszuschlag wird kollektiv für alle FACHÄRZTE dann rückwirkend auf alle <strong>in</strong><br />

den 12 Monaten nach <strong>der</strong> Kontaktierung abgerechneten Vorsorgekoloskopien aller<br />

FACHÄRZTE aufgeschlagen, wenn die Vorsorgekoloskopiequote den Referenzwert<br />

übersteigt.<br />

1. Ermittlung <strong>der</strong> Vorsorgekoloskopiequote<br />

Die Vorsorgekoloskopiequote wird wie folgt ermittelt:<br />

Anzahl <strong>der</strong> Vorsorgekoloskopien, die <strong>im</strong> Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es und des IV-Gastro-<strong>Vertrag</strong>es bei den<br />

kontaktierten Versicherten <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monaten nach <strong>der</strong> Kontaktierung durchgeführt wurden<br />

Anzahl <strong>der</strong> kontaktierten Versicherten<br />

Der IV-Gastro-<strong>Vertrag</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Vertrag</strong> nach § 140 SGB V zwischen AOK, MEDI und bng.<br />

Leistungen des IV-Gastro-<strong>Vertrag</strong>es werden nur für die Dauer <strong>der</strong> Laufzeit dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

bzw. dessen Übergangsregelung bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Vorsorgekoloskopiequote<br />

berücksichtigt.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Vorsorgekoloskopiequote wird max. e<strong>in</strong>e Vorsorgekoloskopie je<br />

Versicherten berücksichtigt.<br />

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