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Vertrag zur Versorgung im Fachgebiet der Gastroenterologie in ...

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<strong>Vertrag</strong> vom 08.07.2010<br />

AOK-FacharztProgramm <strong>Gastroenterologie</strong> Anlage 10<br />

die <strong>Vertrag</strong>ssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorge-<br />

geben werden.<br />

(8) Die Herstellung und Sicherstellung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Vertrag</strong>ssoftware liegt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> alle<strong>in</strong>igen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit <strong>der</strong> Überlassung des Teil A<br />

wird we<strong>der</strong> durch die AOK noch durch die Managementgesellschaft e<strong>in</strong>e Haftung für<br />

se<strong>in</strong>e Eignung, Vollständigkeit o<strong>der</strong> Richtigkeit <strong>zur</strong> Herstellung von <strong>Vertrag</strong>ssoftware<br />

übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des gekapselten Kerns <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/o<strong>der</strong><br />

veraltete <strong>Vertrag</strong>ssoftware-Versionen können <strong>zur</strong> Ablehnung von übermittelten Daten<br />

und <strong>zur</strong> Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und III <strong>der</strong> Anlage 12 führen.<br />

(9) Die Frist, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er die Managementgesellschaft <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung mit <strong>der</strong> AOK<br />

über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen gemäß Absatz 7 und damit über die Offenle-<br />

gung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach E<strong>in</strong>gang aller <strong>in</strong> Absatz 7 genannten<br />

vollständigen Unterlagen bei <strong>der</strong> Managementgesellschaft nicht überschreiten.<br />

II. Zulassung von <strong>Vertrag</strong>ssoftwareprogrammen<br />

(1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehen<strong>der</strong> Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah-<br />

rens für Softwareprogramme als <strong>Vertrag</strong>ssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend<br />

wird durch die AOK und die Managementgesellschaft e<strong>in</strong> Kriterienkatalog erstellt, <strong>der</strong><br />

die Grundlage für die Prüfung von <strong>Vertrag</strong>ssoftwareprogrammen ist. Er enthält Pflicht-<br />

funktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach ei-<br />

nem Übergangszeitraum von optionaler Funktion <strong>zur</strong> Pflichtfunktion werden. Die Ma-<br />

nagementgesellschaft wird <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung mit <strong>der</strong> AOK auf <strong>der</strong> Basis des Pflichten-<br />

hefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulassungsverfahrens entwe<strong>der</strong><br />

selbstständig o<strong>der</strong> durch Beauftragung e<strong>in</strong>er neutralen Prüfstelle durchführen.<br />

(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterienka-<br />

talogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von<br />

bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchgeführt und<br />

erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich e<strong>in</strong>zelner Programmkomponenten<br />

nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen<br />

Softwareprogramms als <strong>Vertrag</strong>ssoftware <strong>in</strong>sgesamt.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Regelung nach diesem ABSCHNITT II vere<strong>in</strong>baren die <strong>Vertrag</strong>spartner aus-<br />

drücklich e<strong>in</strong>e Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne von § 73 c Abs. 4<br />

Satz 3 SGB V, wonach die Zulassung e<strong>in</strong>er <strong>Vertrag</strong>ssoftware durch die Kassenärztliche<br />

Bundesvere<strong>in</strong>igung erfor<strong>der</strong>lich ist. E<strong>in</strong>e solche Zulassung ist für <strong>Vertrag</strong>ssoftware zu-<br />

sätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.<br />

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