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Vertrag zur Versorgung im Fachgebiet der Gastroenterologie in ...

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<strong>Vertrag</strong> vom 08.07.2010<br />

AOK-FacharztProgramm <strong>Gastroenterologie</strong> Anlage 11<br />

Schlichtungsverfahren<br />

AOK und MEDIVERBUND („Partei“ bzw. „Parteien“) haben sich <strong>zur</strong> Schlichtung von<br />

Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen <strong>im</strong> Zusammenhang mit diesem <strong>Vertrag</strong> gemäß § 73c<br />

SGB V o<strong>der</strong> über se<strong>in</strong>e Gültigkeit ergeben, auf das wie folgt näher beschriebene<br />

Schlichtungsverfahren gee<strong>in</strong>igt:<br />

§ 1 Grundsätze des Schlichtungsverfahrens<br />

(1) Die E<strong>in</strong>leitung gerichtlicher Schritte <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem <strong>Vertrag</strong> o<strong>der</strong> bei<br />

Streitigkeiten über se<strong>in</strong>e Gültigkeit ist erst nach Abschluss des <strong>in</strong> dieser Anlage<br />

geregelten Schlichtungsverfahrens zulässig (§ 4 Abs. 3, § 6).<br />

(2) Die Parteien werden e<strong>in</strong>e effektive Konfliktschlichtung för<strong>der</strong>n, um <strong>im</strong> Falle e<strong>in</strong>er<br />

unterbliebenen E<strong>in</strong>igung <strong>im</strong> Schlichtungsverfahren e<strong>in</strong>e gerichtliche<br />

Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung ohne unangemessene zeitliche Verzögerung zu ermöglichen.<br />

(3) Die Parteien sollen sich vor e<strong>in</strong>em gerichtlichen Verfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren<br />

Schlichtungsgesprächen um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Beilegung <strong>der</strong> Streitigkeit bemühen.<br />

§ 2 Person des Schlichters<br />

(1) Die Parteien best<strong>im</strong>men spätestens bis zum 01.12.2010 die Person e<strong>in</strong>es Schlichters<br />

(„Erster Schlichter“). Der Erste Schlichter muss die Befähigung zum Richteramt<br />

haben. Er soll Erfahrung <strong>in</strong> schiedsgerichtlichen Verfahren haben.<br />

(2) Die Parteien best<strong>im</strong>men darüber h<strong>in</strong>aus spätestens bis zum 01.12.2010 e<strong>in</strong>en<br />

Stellvertreter des Schlichters, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Ersten Schlichters e<strong>in</strong><br />

Schlichtungsverfahren durchführen kann. Er muss ebenfalls die Befähigung zum<br />

Richteramt haben und soll Erfahrung <strong>in</strong> schiedsgerichtlichen Verfahren haben. (Erster<br />

Schlichter und Stellvertreter e<strong>in</strong>zeln o<strong>der</strong> zusammen auch „Schlichter“).<br />

(3) Die Schlichter werden jeweils aufgrund e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten Vere<strong>in</strong>barung mit e<strong>in</strong>er<br />

Laufzeit von zwei Jahren als Schlichter verpflichtet. Spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor dem<br />

Auslaufen dieser Vere<strong>in</strong>barungen best<strong>im</strong>men die Parteien e<strong>in</strong>en neuen Schlichter, wenn<br />

sie sich bis dah<strong>in</strong> nicht mit dem jeweiligen Schlichter über e<strong>in</strong>e Fortführung se<strong>in</strong>er<br />

Tätigkeit für jeweils zwei weitere Jahre gee<strong>in</strong>igt haben. Dies gilt auch <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong><br />

vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung mit dem Schlichter. Die Parteien<br />

verständigen sich zum Zwecke des Abschlusses e<strong>in</strong>er solchen Vere<strong>in</strong>barung über e<strong>in</strong>e<br />

angemessene Vergütung für die Schlichter.<br />

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