Haus & Grund Wolfsburg und Umgebung e.V. Ausgabe 06/2019 Dezember 2019
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Elke G. fragt<br />
Mein Mieter zweifelt an, ob seine<br />
gemietete Wohnung tatsächlich<br />
die Größe hat wie sie im Mietvertrag<br />
angegeben ist. Was muss<br />
ich tun?<br />
<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />
<strong>Gr<strong>und</strong></strong>sätzlich sollten Sie die Sache<br />
baldmöglichst klären <strong>und</strong> dazu<br />
in Ihre Bauunterlagen schauen.<br />
In diesen Unterlagen sollte<br />
außer den Bauplänen auch immer<br />
eine Baubeschreibung <strong>und</strong><br />
eine Berechnung der Wohnfläche<br />
mindestens nach DIN 277, nach<br />
DIN 283 oder 2. Wohnflächenverordnung<br />
vorhanden sein. Der<br />
Gesetzgeber hat die DIN 283 im<br />
Jahre 1983, die 2. Wohnflächenverordnung<br />
2004 außer Kraft gesetzt.<br />
Unabhängig davon haben<br />
diese Berechnungsmöglichkeiten<br />
weiterhin für ältere Mietverträge<br />
Gültigkeit. Seit dem 1. Januar<br />
2004 gilt neben der DIN 277 auch<br />
die neue Wohnflächenverordnung.<br />
Alte Berechnungen gelten nur mit<br />
Einverständnis des Mieters. Diese<br />
wird bei Streitigkeiten in rechtlichen<br />
Verfahren von den Gerichten<br />
bevorzugt. Die Berechnung kann<br />
nach der neuen Wohnflächenverordnung<br />
geringer ausfallen als<br />
nach der DIN 277. Bei neu abgeschlossenen<br />
Mietverträgen kann<br />
der Mieter auf eine Berechnung<br />
nach der neuen Wohnflächenverordnung<br />
bestehen. Ist die tatsächliche<br />
Wohnfläche um mehr<br />
als 10 % unter der im Mietvertrag<br />
angegebenen Fläche, so gilt dies<br />
als Mangel. Hierdurch können<br />
sich Mietrückzahlungsforderungen<br />
des Mieters gegen den Vermieter<br />
ergeben. Der Gesetzgeber<br />
hat nach §195 BGB eine Verjährungsfrist<br />
von 3 Jahren angesetzt.<br />
Im Streitfall bedeutet dies eine<br />
Rückzahlung der Differenzbeträge<br />
an den Mieter. Es sollte also<br />
im Interesse des Vermieters liegen,<br />
sich über die Größen seines<br />
vermieteten Wohnraums Klarheit<br />
zu verschaffen. Da der Mieter<br />
natürlich auch selbst die Fläche<br />
seiner Wohnung ermitteln lassen<br />
kann, ist hier unbedingt ein Miteinanderreden<br />
erforderlich, um<br />
im Zweifelsfall unnötigen Rechtsstreit<br />
zu vermeiden.<br />
Diese Frage wurde von Herrn<br />
Manfred Malecha, 1. Vorsitzender,<br />
beantwortet.<br />
Volker L. fragt<br />
Wir haben ein <strong>Haus</strong> erworben, das<br />
mit Öl beheizt wird. Nun möchte<br />
der Verkäufer nach seinem Auszug<br />
das Öl aus dem Öltank abpumpen<br />
<strong>und</strong> mitnehmen. Er ist<br />
der Meinung, dass Öl gehört ihm.<br />
Aber wem gehört das Heizöl,<br />
wenn ein <strong>Haus</strong> verkauft wird?<br />
<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />
Befindet sich bei Unterzeichnung<br />
des <strong>Haus</strong>kaufvertrages Heizöl im<br />
Tank, handelt es sich bei diesem<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich um Zubehör des<br />
<strong>Haus</strong>es i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB.<br />
Dies entschied das Landgericht<br />
Braunschweig bereits im Jahre<br />
1985. Auf die Frage kann es also<br />
nur eine einzige Antwort geben,<br />
dem Käufer. Ein rechtlicher Spielraum<br />
besteht nicht.<br />
Diese Frage wurde von Herrn<br />
Nuphaus, Rechtsanwalt<br />
<strong>und</strong> Notar, beantwortet.<br />
<strong>Ausgabe</strong> 6/<strong>2019</strong> <strong>Haus</strong> & <strong>Gr<strong>und</strong></strong> <strong>Wolfsburg</strong>