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Haus & Grund Wolfsburg und Umgebung e.V. Ausgabe 06/2019 Dezember 2019

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Foto contrastwerkstatt - stock.adobe.com<br />

Elke G. fragt<br />

Mein Mieter zweifelt an, ob seine<br />

gemietete Wohnung tatsächlich<br />

die Größe hat wie sie im Mietvertrag<br />

angegeben ist. Was muss<br />

ich tun?<br />

<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />

<strong>Gr<strong>und</strong></strong>sätzlich sollten Sie die Sache<br />

baldmöglichst klären <strong>und</strong> dazu<br />

in Ihre Bauunterlagen schauen.<br />

In diesen Unterlagen sollte<br />

außer den Bauplänen auch immer<br />

eine Baubeschreibung <strong>und</strong><br />

eine Berechnung der Wohnfläche<br />

mindestens nach DIN 277, nach<br />

DIN 283 oder 2. Wohnflächenverordnung<br />

vorhanden sein. Der<br />

Gesetzgeber hat die DIN 283 im<br />

Jahre 1983, die 2. Wohnflächenverordnung<br />

2004 außer Kraft gesetzt.<br />

Unabhängig davon haben<br />

diese Berechnungsmöglichkeiten<br />

weiterhin für ältere Mietverträge<br />

Gültigkeit. Seit dem 1. Januar<br />

2004 gilt neben der DIN 277 auch<br />

die neue Wohnflächenverordnung.<br />

Alte Berechnungen gelten nur mit<br />

Einverständnis des Mieters. Diese<br />

wird bei Streitigkeiten in rechtlichen<br />

Verfahren von den Gerichten<br />

bevorzugt. Die Berechnung kann<br />

nach der neuen Wohnflächenverordnung<br />

geringer ausfallen als<br />

nach der DIN 277. Bei neu abgeschlossenen<br />

Mietverträgen kann<br />

der Mieter auf eine Berechnung<br />

nach der neuen Wohnflächenverordnung<br />

bestehen. Ist die tatsächliche<br />

Wohnfläche um mehr<br />

als 10 % unter der im Mietvertrag<br />

angegebenen Fläche, so gilt dies<br />

als Mangel. Hierdurch können<br />

sich Mietrückzahlungsforderungen<br />

des Mieters gegen den Vermieter<br />

ergeben. Der Gesetzgeber<br />

hat nach §195 BGB eine Verjährungsfrist<br />

von 3 Jahren angesetzt.<br />

Im Streitfall bedeutet dies eine<br />

Rückzahlung der Differenzbeträge<br />

an den Mieter. Es sollte also<br />

im Interesse des Vermieters liegen,<br />

sich über die Größen seines<br />

vermieteten Wohnraums Klarheit<br />

zu verschaffen. Da der Mieter<br />

natürlich auch selbst die Fläche<br />

seiner Wohnung ermitteln lassen<br />

kann, ist hier unbedingt ein Miteinanderreden<br />

erforderlich, um<br />

im Zweifelsfall unnötigen Rechtsstreit<br />

zu vermeiden.<br />

Diese Frage wurde von Herrn<br />

Manfred Malecha, 1. Vorsitzender,<br />

beantwortet.<br />

Volker L. fragt<br />

Wir haben ein <strong>Haus</strong> erworben, das<br />

mit Öl beheizt wird. Nun möchte<br />

der Verkäufer nach seinem Auszug<br />

das Öl aus dem Öltank abpumpen<br />

<strong>und</strong> mitnehmen. Er ist<br />

der Meinung, dass Öl gehört ihm.<br />

Aber wem gehört das Heizöl,<br />

wenn ein <strong>Haus</strong> verkauft wird?<br />

<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />

Befindet sich bei Unterzeichnung<br />

des <strong>Haus</strong>kaufvertrages Heizöl im<br />

Tank, handelt es sich bei diesem<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich um Zubehör des<br />

<strong>Haus</strong>es i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB.<br />

Dies entschied das Landgericht<br />

Braunschweig bereits im Jahre<br />

1985. Auf die Frage kann es also<br />

nur eine einzige Antwort geben,<br />

dem Käufer. Ein rechtlicher Spielraum<br />

besteht nicht.<br />

Diese Frage wurde von Herrn<br />

Nuphaus, Rechtsanwalt<br />

<strong>und</strong> Notar, beantwortet.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 6/<strong>2019</strong> <strong>Haus</strong> & <strong>Gr<strong>und</strong></strong> <strong>Wolfsburg</strong>

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