29.01.2020 Aufrufe

Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten

Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.

Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

IV. Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier<br />

Stunden 25,00 €, von vier bis acht Stunden 40,00 € und bei mehr als acht Stunden 70,00 € (Nr. 7005<br />

VV RVG). Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich<br />

von der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für die Einnahme eines<br />

Mittagessens. 23 Die Abwesenheitszeit wird gerechnet vom Verlassen bis zum Wiederbetreten der<br />

Kanzlei. Der Rechtsanwalt darf zwar die Reise nicht unnötig in die Länge ziehen, er darf aber für<br />

die Hinfahrt ein Zeitpolster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z. B. Stau, rechtzeitig<br />

beim Termin zu erscheinen. 24 Zu berücksichtigen sind insoweit auch Zeiten für Vor- und Nachbesprechungen<br />

mit dem Mandanten anlässlich des Termins. Diese Zeiten sollen allerdings bei der<br />

Erstattung mangels Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen sein. 25<br />

Übersicht: Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

Abwesenheit VV RVG Inland Ausland<br />

bis zu 4 Stunden Nr. 7005 Nr. 1 25,00 € bis 37,50 €<br />

4 bis 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 40,00 € bis 60,00 €<br />

über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 3 70,00 € bis 105,00 €<br />

V. Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise<br />

Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen,<br />

insbesondere Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u. a. Diese<br />

Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie<br />

angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten<br />

herauszunehmen. 26 Soweit sich aus der Hotelrechnung die anteiligen Kosten des Frühstücks nicht<br />

entnehmen lassen, sind diese mit 10 % der gesamten Übernachtungskosten zu schätzen. 27<br />

Auch hier sind nur die Nettobeträge anzusetzen (s. o. unter A. III.), auf die allerdings wiederum<br />

Umsatzsteuer zu erheben ist (s. u. unter A. VII.).<br />

VI. Geschäftsreise in mehreren Geschäften<br />

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die Kosten nach § 7 Abs. 2 VV RVG auf die einzelnen<br />

Geschäfte aufzuteilen.<br />

Soweit der Anwalt wegen mehrerer Gerichtstermine zum selben Gericht fährt, ist die Berechnung<br />

relativ einfach. Unabhängig davon, ob der Anwalt die Termine für einen Auftraggeber oder für<br />

23 VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 und 562.<br />

24 Thüringer OVG AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509; OLG München AGS 2016, 507 = NZFam 2016,<br />

948.<br />

25 Thüringer OVG AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509.<br />

26 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

27 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 10

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