29.01.2020 Aufrufe

Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten

Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.

Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

bezirks wohnt und niedergelassen ist. Daher müssen hier die gleichen Grundsätze gelten wie im<br />

Verwaltungsrecht. Auch hier verfährt die Praxis häufig entgegen der gesetzlichen Regelung. 72<br />

2. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsverfahren<br />

In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden<br />

Kosten fest (§ 149 Abs. 1 FGO).<br />

b) Erinnerung<br />

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ausschließlich die befristete<br />

Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das<br />

Gericht, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft.<br />

c) Beschwerde/Rechtsbeschwerde<br />

Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung ist nicht statthaft (§ 128<br />

Abs. 4 Satz 1 FGO).<br />

Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO nicht.<br />

72 FG Brandenburg EFG 1996, 1054; FG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2012 – 3 KO 208/11.<br />

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Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 37

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