29.01.2020 Aufrufe

Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten

Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.

Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Reisekostenerstattung eines auswärtigen Anwalts in Familiensachen<br />

Beauftragt ein Beteiligter einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, dessen Hinzuziehung<br />

als solche nicht notwendig ist, sind dessen Reisekosten jedoch insoweit erstattungsfähig,<br />

als sie bei einem Anwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks angefallen wären.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 9 WF 84/19 58<br />

3. Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren mit Auslandsbezug<br />

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren mit Auslandsbezug gilt dagegen<br />

§ 80 FamFG, sodass auf die Ausführungen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug<br />

genommen wird.<br />

4. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsantrag<br />

In der Kostenfestsetzung ist in Ehesachen und Familienstreitsachen vorzugehen wie in Zivilsachen<br />

und in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Verfahren mit Auslandsbezug wie<br />

in den allgemeinen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

Auch hier gilt Gleiches wie in Ehesachen und Familienstreitsachen und in den allgemeinen Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

58 AGS 2019, 534 = NZFam 2019, 927.<br />

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Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 26

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