29.01.2020 Aufrufe

Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten

Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.

Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

2. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsantrag<br />

In der Kostenfestsetzung ist grundsätzlich vorzugehen wie in Zivilsachen. Allerdings sind gegebenenfalls<br />

weitere Ausführungen zur Notwendigkeit der Anwaltskosten sowie zu den Reisekosten zu<br />

machen. Insoweit kann auf die Argumentation zu den Zivilsachen Bezug genommen werden, auch<br />

wenn § 91 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist.<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

aa) Sofortige Beschwerde<br />

Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 85 FamFG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567<br />

ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert<br />

den Betrag von 200,00 € übersteigt (§ 85 FamFG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO). Das<br />

ist dann der Fall, wenn die abgesetzten Reisekosten für sich genommen bereits den Betrag von<br />

200,00 € übersteigen oder wenn das Gericht auch noch weitere Kosten abgesetzt hat und die<br />

Gesamtsumme den Betrag von 200,00 € übersteigt.<br />

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 85 FamFG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 572<br />

Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.<br />

bb) Rechtsbeschwerde<br />

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben,<br />

sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat (§ 85 i. V. m. § 574 ZPO). Eine Mindestbeschwer<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

cc) Erinnerung<br />

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 200,00 €, kann gegen die Absetzung nur<br />

Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen,<br />

anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.<br />

Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.<br />

III. Familiensachen<br />

1. Überblick<br />

Hier ist zu differenzieren, ob es sich um eine Ehesache, eine Familienstreitsache, eine Familiensache<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder ein Verfahren mit Auslandsbezug handelt.<br />

2. Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt kraft der Verweisung des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschrift<br />

des § 91 ZPO in vollem Umfang, sodass auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug<br />

genommen werden kann.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 25

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