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Ausgabe 04-2011

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Schwerpunktthema Dichtheitsprüfung<br />

gen formuliert. Landesrechtliche Ausführungs- und Vollzugsvorschriften<br />

ergänzen die Landeswassergesetze.<br />

Die umweltrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder<br />

sind sodann kommunalrechtlich umzusetzen. Im Rahmen<br />

der kommunalen Selbstverwaltungs- und Satzungsautonomie<br />

sind örtliche Abwassersatzungen sowie die dazugehörigen<br />

Beitrags- und Gebührensatzungen (Entwässerungssatzungen)<br />

verfasst worden. Die Entwässerungssatzungen regeln unter<br />

anderem das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis sowie<br />

Zuständigkeitsbereiche für öffentliche und private Abwasseranlagen.<br />

In der Regel wird auch vorgegeben, dass private<br />

Grundstückseigentümer ihre GE-Anlagen auf eigene Kosten<br />

nach den a. a. R. d. T. herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten<br />

haben. Auf Basis der Landeswassergesetze und Gemeindeordnungen<br />

haben Entwässerungssatzungen örtlichen<br />

Gesetzcharakter.<br />

Gemäß WHG [1] sind öffentliche und private Abwasseranlagen<br />

unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik (a. a. R. d. T.) zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.<br />

Nach § 5 Abs.1 S. 1 WHG ist durch jede Person,<br />

also auch durch GE-Anlagenbetreiber, bei Maßnahmen, mit<br />

denen Einwirkungen auf ein Gewässer (hierzu zählt nach § 2<br />

Abs. 1 S. 1 WHG auch Grundwasser) verbunden sein können,<br />

die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden.<br />

§ 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WHG spricht ebenfalls Betreiber<br />

öffentlicher und privater Abwasseranlagen an. Danach sind<br />

die a. a. R. d. T. bei Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen<br />

einzuhalten. Ergänzend wird die Pflicht zur Sanierung<br />

schadhafter Abwasseranlagen formuliert. Im Kern sind<br />

diese Vorgaben schon in den §§ 1a, 7a sowie 18a und 18b<br />

WHG a. F. [2] enthalten gewesen. Auch über § 61 Abs. 1<br />

WHG (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen)<br />

werden die Betreiber öffentlicher und privater<br />

Abwasseranlagen angesprochen.<br />

Bauordnungsrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten.<br />

Nach der MBO [3] müssen GE-Anlagen betriebssicher sein<br />

und so hergestellt und angeordnet werden, dass Gefahren,<br />

erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgeschlossen<br />

sind. Dies geht insbesondere aus § 3 Abs. 1 der MBO hervor,<br />

wonach bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert<br />

oder instand gehalten werden müssen, dass die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und<br />

die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.<br />

Da die Zielrichtung der MBO darin besteht, die Länderbauordnungen<br />

aneinander anzunähern und zu vereinheitlichen,<br />

sind die Bestimmungen der MBO wörtlich oder sinngemäß<br />

in die einzelnen Landesbauordnungen übernommen worden.<br />

Durch schadhafte GE-Anlagen verursachte Gewässer- oder<br />

Bodenverunreinigungen sind zudem strafrechtlich relevant. So<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2011</strong> | 31

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