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Schwerpunktthema Dichtheitsprüfung<br />
gen formuliert. Landesrechtliche Ausführungs- und Vollzugsvorschriften<br />
ergänzen die Landeswassergesetze.<br />
Die umweltrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder<br />
sind sodann kommunalrechtlich umzusetzen. Im Rahmen<br />
der kommunalen Selbstverwaltungs- und Satzungsautonomie<br />
sind örtliche Abwassersatzungen sowie die dazugehörigen<br />
Beitrags- und Gebührensatzungen (Entwässerungssatzungen)<br />
verfasst worden. Die Entwässerungssatzungen regeln unter<br />
anderem das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis sowie<br />
Zuständigkeitsbereiche für öffentliche und private Abwasseranlagen.<br />
In der Regel wird auch vorgegeben, dass private<br />
Grundstückseigentümer ihre GE-Anlagen auf eigene Kosten<br />
nach den a. a. R. d. T. herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten<br />
haben. Auf Basis der Landeswassergesetze und Gemeindeordnungen<br />
haben Entwässerungssatzungen örtlichen<br />
Gesetzcharakter.<br />
Gemäß WHG [1] sind öffentliche und private Abwasseranlagen<br />
unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik (a. a. R. d. T.) zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.<br />
Nach § 5 Abs.1 S. 1 WHG ist durch jede Person,<br />
also auch durch GE-Anlagenbetreiber, bei Maßnahmen, mit<br />
denen Einwirkungen auf ein Gewässer (hierzu zählt nach § 2<br />
Abs. 1 S. 1 WHG auch Grundwasser) verbunden sein können,<br />
die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden.<br />
§ 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WHG spricht ebenfalls Betreiber<br />
öffentlicher und privater Abwasseranlagen an. Danach sind<br />
die a. a. R. d. T. bei Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen<br />
einzuhalten. Ergänzend wird die Pflicht zur Sanierung<br />
schadhafter Abwasseranlagen formuliert. Im Kern sind<br />
diese Vorgaben schon in den §§ 1a, 7a sowie 18a und 18b<br />
WHG a. F. [2] enthalten gewesen. Auch über § 61 Abs. 1<br />
WHG (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen)<br />
werden die Betreiber öffentlicher und privater<br />
Abwasseranlagen angesprochen.<br />
Bauordnungsrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten.<br />
Nach der MBO [3] müssen GE-Anlagen betriebssicher sein<br />
und so hergestellt und angeordnet werden, dass Gefahren,<br />
erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgeschlossen<br />
sind. Dies geht insbesondere aus § 3 Abs. 1 der MBO hervor,<br />
wonach bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert<br />
oder instand gehalten werden müssen, dass die öffentliche Sicherheit<br />
oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und<br />
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.<br />
Da die Zielrichtung der MBO darin besteht, die Länderbauordnungen<br />
aneinander anzunähern und zu vereinheitlichen,<br />
sind die Bestimmungen der MBO wörtlich oder sinngemäß<br />
in die einzelnen Landesbauordnungen übernommen worden.<br />
Durch schadhafte GE-Anlagen verursachte Gewässer- oder<br />
Bodenverunreinigungen sind zudem strafrechtlich relevant. So<br />
RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2011</strong> | 31