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RAL1015 taxi news - Heft 09-2019

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information

Foto links: SEAT

Foto rechts: Ford

Wie wird die Förderung finanziert?

Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen

aus dem Sondervermögen „Energie- und

Klimafonds“ (EKF) zur Verfügung gestellt

werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel

in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen.

Haushaltsmittel bis Ende 2023 müssen im

Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung

2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025

benötigten Haushaltsmittel sind in den Folgejahren

zu beantragen und bereitzustellen.

GRÜNES LICHT FÜR

IHRE SICHERHEIT

DER BERLINER TAXISERVICE

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich online beim

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung

erfolgt in der Reihenfolge des

Eingangs der Anträge beim BAFA.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen,

Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften

und Vereine, auf die ein Neufahrzeug

zugelassen wird und die sich verpflichten,

das Fahrzeug sechs Monate zu halten.

Als selbständiger Taxifahrer brauchen

Sie einen Versicherungspartner, wie

den Berliner Taxiservice, der weiß,

wie es in Ihrem Gewerbe und Alltag

läuft. Ob persönliche Beratung,

professionellen 24-h-Schutz oder

Schadenservice mit Direktregulierung.

Gerne beraten wir Sie:

FILIALDIREKTION

FRANK PATZER &

PETRA VON CHAMIER GBR

BERLINER TAXISERVICE

Baerwaldstraße 50

10961 Berlin

Telefon 030 21919980

Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Welche Unterlagen

werden benötigt?

Der Antragsberechtigte muss unter anderem

eine Kopie der Rechnung sowie den

Zulassungsnachweis auf den Antragsteller

(Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen.

Die Frist für die Einreichung der vollständigen

Unterlagen beträgt einen Monat

nach Eingang des Antrags beim BAFA.

Wie geht es nach

der Antragstellung weiter?

Die Auszahlung des Bundesanteils am

Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers

erfolgt nach Vorlage aller notwendigen

Unterlagen und deren Prüfung durch die

Bewilligungsbehörde.

Wann tritt die geänderte

Förderrichtlinie in Kraft?

Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung

des Absatzes von elektrisch betriebenen

Fahrzeugen tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung

im Bundesanzeiger in Kraft und

am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie gilt

für alle Anträge, die in diesem Zeitraum

eingehen. Sobald die zur Verfügung stehenden

Mittel ausgeschöpft sind, können keine

weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Bundesregierung

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9/2019 · RAL 1015 taxinews 11

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