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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 9

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Bei Übernahme der bisher im gemeinsamen Eigentum stehenden

Immobilie durch einen Ehegatte besteht ein natürlicher Interessengegensatz,

was die Ansichten über den Wert der Immobilie

anbelangt. Wer den anderen auszahlen soll, behauptet eher einen

niedrigeren, wer ausgezahlt werden will eher einen höheren Wert.

Hier hilft häufig nur die Einholung eines Verkehrswertgutachtens

– sinnvollerweise durch einen Sachverständigen auf den sich beide

Ehegatten geeinigt haben und der von beiden beauftragt ist.

Überlagert werden die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch regelmäßig

durch Zugewinnausgleichsansprüche, wenn die Ehegatten

im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Beim

Zugewinnausgleich aus Anlass der Scheidung wird der Vermögenszuwachs

zwischen dem Tag der Eheschließung (Stichtag für das

Anfangsvermögen) und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags

(Stichtag für das Endvermögen) für den Ehemann einerseits

und die Ehefrau andererseits (getrennte Vermögensmassen, s.o.!)

ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen

zur Hälfte des Wertunterschieds zum Ausgleich verpflichtet.

So kann es beispielsweise passieren, dass der Ehemann der Ehefrau

eigentlich für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der

Immobilie den halben Verkehrswert als Ausgleich zahlen müsste,

gleichzeitig dem Ehemann aber ein Zugewinnausgleichsanspruch

zusteht, weil er während der Ehe den geringeren Zugewinn erzielt

hat - z.B. weil er ein höheres Anfangsvermögen in Form von Sparguthaben

mit in die Ehe gebracht oder geerbt hat und aus seinem Anfangsvermögen

oder seiner Erbschaft der Kaufpreis für die Immobilie

teilweise finanziert wurde. In diesem Beispielfall wird die Ehefrau für

ihren Miteigentumsanteil daher lediglich eine um den Zugewinnausgleichsanspruch

verminderte Ausgleichszahlung erhalten.

Kann ein Ehegatte den anderen als Miteigentümer nicht auszahlen,

bleibt häufig nur die gemeinsame Veräußerung an Dritte. In der

Regel werden Immobilienfinanzierungen mit einer Festzinsvereinbarung

für eine bestimmte Laufzeit (häufig 10 Jahre) abgeschlossen.

Die Bank muss zwar im Falle des Verkaufs der Trennungsimmobilie

die vorzeitige Ablösung dem Grunde nach hinnehmen, kann jedoch

eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die je nach noch

usstehender Zinsbindung schmerzhaft sein kann.

Um den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden

oder um den gemeinsamen Kindern das bisherige Familienheim

bis zum Schulwechsel oder dem Ende der Schulzeit zu erhalten,

versuchen Ehegatten im Trennungsfall gelegentlich, den Verkauf

durch den Abschluss einer zeitlich befristeten Nutzungsvereinbarung

hinaus zu schieben. Bei einer solchen Vereinbarung erhält der

Ehegatte, bei welchem die Kinder nach der Trennung leben, das

alleinige zeitlich befristete Nutzungsrecht an der Immobilie gegen

Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder Anrechnung eines

Wohnvorteils auf seinen etwaigen Unterhaltsanspruch.

Verbrauchsabhängige mit der Nutzung verbundene Kosten sollten

in einem solchen Fall immer von dem Ehegatten getragen werden,

der den Verbrauch verursacht, weil nur er allein die Höhe dieser

Kosten (z.B. durch Heizungs- und Lüftungsverhalten) beeinflussen

kann. Problematisch bleibt in Fällen einer Nutzungsvereinbarung

erfahrungsgemäß die Verteilung von Kosten der Instandhaltung

und Instandsetzung. Nur der Nutzungsberechtigte hat während

der Dauer der Nutzungsvereinbarung etwas von Instandhaltungsmaßnahmen

– der andere sieht meist nur die Kosten. Wann sind

Instandsetzungsarbeiten wirklich erforderlich und in welchem

Umfang? Welcher Ehegatte hat das zu entscheiden? Hier ist künftiger

Streit zwischen den getrennten Ehegatten vorprogrammiert.

Vorzuziehen sind daher für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

solche Regelungen, mit denen die bisherige

wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten im Hinblick auf die

Immobilie endgültig gelöst wird.

STUBENRAUCH · NIENSTEDT · DOSE

Rechtsanwälte und Notare

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Dr. Klaus Mohr Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht

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