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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 9

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RECHT AKTUELL // STUBENRAUCH · NIENSTEDT · DOSE

Achtung bei Mietminderung

droht fristlose Kündigung

Insbesondere im Wohnraummietrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern

und Vermietern, ob überhaupt Mängel vorliegen und wer diese zu vertreten hat.

Dies gilt insbesondere häufig bei dem Auftreten von

Schimmelbildung in Wohnungen. Hier stellt sich immer

wieder die Frage, ob die Ursache im Mietobjekt selbst oder

im Nutzungsverhalten des Mieters liegt.

Kommt der Vermieter den Mangelbeseitigungsaufforderungen

des Mieters nicht nach, sieht sich der Mieter häufig veranlasst,

die ihm gesetzlich zustehenden Rechte der Minderung der Miete

unter gleichzeitiger Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes

auszuüben. Wenn die Mängel bzw. Mangelursachen eindeutig

durch den Vermieter zu vertreten sind, ist dieses sicher das richtige

Mittel. Wenn die Minderungsrechte jedoch nicht bestehen,

weil der Mangel nicht durch den Vermieter zu vertreten ist oder

aber das Minderungsrecht zu hoch ausgeübt wird, läuft der Mieter

Gefahr, dass der Vermieter den Mietvertrag kündigt.

Wenn der Mieter dann den Rückstand nicht innerhalb der Schonfrist

des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgleicht, läuft er Gefahr, dass der

Vermieter erfolgreich seinen Räumungsanspruch gegenüber dem

Mieter durchsetzt.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (Az.: VIII

ZR 138/11) entschieden, dass eine im Ergebnis unberechtigte

Mietminderung den Vermieter zur Kündigung und ggf. Räumung

berechtige. Der Umstand, dass der Mieter sich bei der Vornahme

der Mietminderung im Recht gefühlt habe, hindere die Kündigung

und Räumung nicht. Der eine fristlose Kündigung begründende

Zahlungsverzug entfalle nicht wegen fehlenden Verschuldens des

Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt

hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht

bestehe.

Das Risiko einer Fehleinschätzung hinsichtlich der Mängel und

Mängelursachen lässt sich jedoch nie ganz vermeiden. Hier läuft

der Mieter bei einer im Ergebnis unberechtigten Mietminderung

Gefahr, seine Wohnung zu verlieren.

In diesen Fällen ist dem Mieter zu empfehlen, sowohl den Mangel

zu rügen als auch den Minderungsbetrag unter dem Vorbehalt

der Rückforderung an den Vermieter zu zahlen und die Frage des

Minderungsrechtes nach Grund und Höhe

gerichtlich zu klären.

STUBENRAUCH · NIENSTEDT · DOSE

Rechtsanwälte und Notare

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Dr. Klaus Mohr Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht

Tel.: (04121) 26 76-0 · Fax: (04121) 26 76-26

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