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Unternehmen Österreich 02/2020

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coverstory<br />

SO GEHT ES FÜR BETRIEBE WEITER<br />

Zahlreiche Verbesserungen der Unterstützungen wurden beschlossen<br />

‣ HÄRTEFALLFONDS PHASE 2<br />

Mit der neuen Richtlinie vom 27. 5. 2<strong>02</strong>0 des BMF wurden weitere<br />

Verbesserungen umgesetzt, darunter eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums<br />

auf Mitte Dezember 2<strong>02</strong>0. Damit können drei beliebige<br />

Monate für die Beantragung gewählt werden, in denen Zuschüsse beantragt<br />

werden. Pro Betrachtungszeitraum ist der Zuschuss mit 2.000 Euro<br />

begrenzt, insgesamt daher mit 12.000 Euro. Die sechs Betrachtungszeiträume<br />

reichen vom 16. 3. 2<strong>02</strong>0 bis 15. 12. 2<strong>02</strong>0. Der Zuschuss kann für<br />

maximal drei Betrachtungszeiträume bis 31. 12. 2<strong>02</strong>0 beantragt werden.<br />

• Die Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht:<br />

Keine Förderung mehr unter 1.000 Euro monatlich. Der Comeback-<br />

Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2<br />

bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.<br />

• Neu ist auch die Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 Euro<br />

pro Monat – auch für <strong>Unternehmen</strong>, die aufgrund von Investitionen oder<br />

Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Im Unterschied<br />

zur Auszahlungsphase 1 wird der Förderungsbetrag nach dem Nettoverdienstentgang<br />

konkret berechnet. In Fällen, in denen das nicht möglich<br />

ist, erfolgt eine pauschale Förderung mit 500 Euro. Zudem gibt es eine<br />

Mindestförderhöhe von 500 Euro. Die Berechnung des Zuschusses<br />

erfolgt automatisiert im Rahmen der Antragstellung.<br />

• Der Corona-Familienhärteausgleich wird ab nun berücksichtigt:<br />

Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein<br />

Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.<br />

• Auch der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2<br />

ausgeweitet. So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn eine<br />

Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung<br />

vorliegt bzw. auch wenn Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb und/oder selbstständiger Tätigkeit) erzielt werden.<br />

Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte<br />

werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt<br />

und können die Förderhöhe (auch unter die Mindestförderhöhe<br />

von 500 Euro) reduzieren. Damit sind auch geringfügig unternehmerisch<br />

tätige Pensionisten künftig antragsberechtigt: Die SV aus eigener<br />

beruflicher Tätigkeit ist nicht mehr Voraussetzung. Eine Einkommensobergrenze<br />

und -untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.<br />

Alle weiteren Details:<br />

wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html<br />

‣CORONA-KURZARBEIT<br />

Seit 1. 6. 2<strong>02</strong>0 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. sowie für<br />

alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. ab dem vierten Kurzarbeitsmonat. Nähere Informationen kann von<br />

jedem <strong>Unternehmen</strong> beantragt werden und rückwirkend ab 1. 3. gestellt werden. ams.at<br />

‣ANGEBOTE DER SOZIALVERSICHERUNG DER SELBSTSTÄNDIGEN<br />

Für Ratenzahlung und Stundung der Beiträge: Anträge können formlos per E-Mail unter vs@svs.at oder unter svs.at/formulare<br />

gestellt werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist über das Onlineformular möglich. svs.at<br />

‣ANGEBOTE DER ÖSTERREICHISCHEN GESUNDHEITSKASSE<br />

Für Ratenzahlung und Stundung der Beiträge; Nachsicht bei Säumniszuschlägen und Aussetzen von Exekutions- und<br />

Insolvenzanträgen. Kontaktmöglichkeiten unter: gesundheitskasse.at<br />

‣MASSNAHMEN DES FINANZAMTS<br />

Sie gelten u. a. für die Herabsetzung von Einkommens- oder Körperschaftsvorauszahlungen für 2<strong>02</strong>0 (bis auf Null);<br />

Stundung und Ratenzahlungen sowie eine beantragte Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen.<br />

Details unter: bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html<br />

‣ ANGEBOTE DER WIRTSCHAFTSKAMMER<br />

Die Wirtschaftskammerorganisation setzt die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr bis auf Weiteres aus.<br />

Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2<strong>02</strong>0 können die <strong>Unternehmen</strong> als gegenstandslos betrachten.<br />

Darüber hinaus besteht im Falle einer wirtschaftlichen Notlage die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der<br />

Steuern – darunter auch die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2 – zu beantragen. Alle Infos unter: wko.at<br />

‣SPEZIELLE ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN<br />

Für Tourismus- und Freizeitwirtschaft: Haftung für Kredite durch die ÖHT.<br />

Weitere Informationen unter: oeht.at<br />

‣ KÜNSTLER-SOZIALVERSICHERUNGSFONDS<br />

Soforthilfe für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen von 500 bis 1.000 Euro, die nicht den Härtefallfonds in Anspruch nehmen<br />

können: ksvf.at/covid-19.html<br />

‣ FÖRDERPROGRAMM<br />

des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft. Sonder-Produktionsförderung, Label-Strukturförderung.<br />

Alle Infos: lsg.at<br />

<strong>Unternehmen</strong> <strong>Österreich</strong> 2 | 2<strong>02</strong>0 11

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