Unternehmen Österreich 02/2020
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
coverstory<br />
SO GEHT ES FÜR BETRIEBE WEITER<br />
Zahlreiche Verbesserungen der Unterstützungen wurden beschlossen<br />
‣ HÄRTEFALLFONDS PHASE 2<br />
Mit der neuen Richtlinie vom 27. 5. 2<strong>02</strong>0 des BMF wurden weitere<br />
Verbesserungen umgesetzt, darunter eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums<br />
auf Mitte Dezember 2<strong>02</strong>0. Damit können drei beliebige<br />
Monate für die Beantragung gewählt werden, in denen Zuschüsse beantragt<br />
werden. Pro Betrachtungszeitraum ist der Zuschuss mit 2.000 Euro<br />
begrenzt, insgesamt daher mit 12.000 Euro. Die sechs Betrachtungszeiträume<br />
reichen vom 16. 3. 2<strong>02</strong>0 bis 15. 12. 2<strong>02</strong>0. Der Zuschuss kann für<br />
maximal drei Betrachtungszeiträume bis 31. 12. 2<strong>02</strong>0 beantragt werden.<br />
• Die Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht:<br />
Keine Förderung mehr unter 1.000 Euro monatlich. Der Comeback-<br />
Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2<br />
bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.<br />
• Neu ist auch die Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 Euro<br />
pro Monat – auch für <strong>Unternehmen</strong>, die aufgrund von Investitionen oder<br />
Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Im Unterschied<br />
zur Auszahlungsphase 1 wird der Förderungsbetrag nach dem Nettoverdienstentgang<br />
konkret berechnet. In Fällen, in denen das nicht möglich<br />
ist, erfolgt eine pauschale Förderung mit 500 Euro. Zudem gibt es eine<br />
Mindestförderhöhe von 500 Euro. Die Berechnung des Zuschusses<br />
erfolgt automatisiert im Rahmen der Antragstellung.<br />
• Der Corona-Familienhärteausgleich wird ab nun berücksichtigt:<br />
Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein<br />
Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.<br />
• Auch der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2<br />
ausgeweitet. So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn eine<br />
Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung<br />
vorliegt bzw. auch wenn Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb und/oder selbstständiger Tätigkeit) erzielt werden.<br />
Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte<br />
werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt<br />
und können die Förderhöhe (auch unter die Mindestförderhöhe<br />
von 500 Euro) reduzieren. Damit sind auch geringfügig unternehmerisch<br />
tätige Pensionisten künftig antragsberechtigt: Die SV aus eigener<br />
beruflicher Tätigkeit ist nicht mehr Voraussetzung. Eine Einkommensobergrenze<br />
und -untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.<br />
Alle weiteren Details:<br />
wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html<br />
‣CORONA-KURZARBEIT<br />
Seit 1. 6. 2<strong>02</strong>0 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. sowie für<br />
alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. ab dem vierten Kurzarbeitsmonat. Nähere Informationen kann von<br />
jedem <strong>Unternehmen</strong> beantragt werden und rückwirkend ab 1. 3. gestellt werden. ams.at<br />
‣ANGEBOTE DER SOZIALVERSICHERUNG DER SELBSTSTÄNDIGEN<br />
Für Ratenzahlung und Stundung der Beiträge: Anträge können formlos per E-Mail unter vs@svs.at oder unter svs.at/formulare<br />
gestellt werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist über das Onlineformular möglich. svs.at<br />
‣ANGEBOTE DER ÖSTERREICHISCHEN GESUNDHEITSKASSE<br />
Für Ratenzahlung und Stundung der Beiträge; Nachsicht bei Säumniszuschlägen und Aussetzen von Exekutions- und<br />
Insolvenzanträgen. Kontaktmöglichkeiten unter: gesundheitskasse.at<br />
‣MASSNAHMEN DES FINANZAMTS<br />
Sie gelten u. a. für die Herabsetzung von Einkommens- oder Körperschaftsvorauszahlungen für 2<strong>02</strong>0 (bis auf Null);<br />
Stundung und Ratenzahlungen sowie eine beantragte Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen.<br />
Details unter: bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html<br />
‣ ANGEBOTE DER WIRTSCHAFTSKAMMER<br />
Die Wirtschaftskammerorganisation setzt die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr bis auf Weiteres aus.<br />
Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2<strong>02</strong>0 können die <strong>Unternehmen</strong> als gegenstandslos betrachten.<br />
Darüber hinaus besteht im Falle einer wirtschaftlichen Notlage die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der<br />
Steuern – darunter auch die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2 – zu beantragen. Alle Infos unter: wko.at<br />
‣SPEZIELLE ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN<br />
Für Tourismus- und Freizeitwirtschaft: Haftung für Kredite durch die ÖHT.<br />
Weitere Informationen unter: oeht.at<br />
‣ KÜNSTLER-SOZIALVERSICHERUNGSFONDS<br />
Soforthilfe für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen von 500 bis 1.000 Euro, die nicht den Härtefallfonds in Anspruch nehmen<br />
können: ksvf.at/covid-19.html<br />
‣ FÖRDERPROGRAMM<br />
des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft. Sonder-Produktionsförderung, Label-Strukturförderung.<br />
Alle Infos: lsg.at<br />
<strong>Unternehmen</strong> <strong>Österreich</strong> 2 | 2<strong>02</strong>0 11