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Stiftung 2007 Internet.indd - Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

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§ 6 <strong>Stiftung</strong>sorgane<br />

(1) Organe der <strong>Stiftung</strong> sind<br />

1. der Vorstand und<br />

2. das Kuratorium.<br />

(2) Die Mitglieder der <strong>Stiftung</strong>sorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

§ 7 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus<br />

1. dem Ministerpräsidenten / der Ministerpräsidentin<br />

2. dem Minister / der Ministerin der Finanzen<br />

3. dem Minister / der Ministerin <strong>für</strong> Bildung, Wissenschaft, Jugend und <strong>Kultur</strong> und<br />

4. dem Minister / der Ministerin der Justiz<br />

(2) Vorsitzende(r) des Vorstandes ist der Ministerpräsident / die Ministerpräsidentin, sein(e)<br />

Stellvertreter(in) der Minister / die Ministerin der Finanzen.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich durch ihre(n) Amtschef(in) vertreten lassen.<br />

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.<br />

(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der/die Vorsitzende hat eine<br />

Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einladung erfolgt jeweils unter Be-<br />

kanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen.<br />

§ 8 Aufgaben des Vorstands<br />

(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der <strong>Stiftung</strong> von grundsätzlicher Bedeutung.<br />

(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,<br />

1. Richtlinien <strong>für</strong> die Festlegung von Förderungsschwerpunkten sowie Förderungsmaßnahmen zu<br />

erlassen,<br />

2. Weisungen <strong>für</strong> die Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu erlassen,<br />

3. die Vergabe von Förderungsmitteln zu beschließen,<br />

4. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung festzustellen,<br />

5. über die Änderung der Satzung und eine etwaige Auflösung der <strong>Stiftung</strong> zu beschließen sowie<br />

6. dem Kuratorium gegenüber jährlich einen Tätigkeitsbericht zu geben.<br />

(3) Der/die Vorsitzende vertritt die <strong>Stiftung</strong> gerichtlich und außergerichtlich. Im Einvernehmen mit<br />

dem Vorstand kann er/sie andere Personen im Einzelfall oder <strong>für</strong> bestimmte Aufgaben mit der<br />

Vertretung beauftragen.<br />

§ 9 Verwaltung der <strong>Stiftung</strong><br />

(1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der <strong>Stiftung</strong> nach Maßgabe der Satzung und der<br />

Beschlüsse des Vorstandes kann der Vorstand eine(n) ehrenamtliche(n) Generalsekretär(in) und/oder<br />

eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen.<br />

(2) Zu den laufenden Geschäften der Verwaltung gehören insbesondere<br />

1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstands,<br />

2. die Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen<br />

Weisungen,<br />

3. die Vorbereitung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,<br />

4. die Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts.<br />

(3) Das Geschäftsjahr der <strong>Stiftung</strong> ist das Kalenderjahr.<br />

(4) Soweit der Vorstand eine(n) Generalsekretär(in) bestellt, nimmt diese(r) seine/ihre Aufgaben eh-<br />

renamtlich wahr.<br />

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