Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />
Betrug beim Tanken<br />
Beim Tanken eines zahlungsunwilligen Kunden ist Betrug gegeben, wenn<br />
festgestellt wird, dass das Kassenpersonal den Tankvorgang wahrgenommen<br />
hat, von der Zahlungswilligkeit des Kunden ausgegangen ist und deshalb mit<br />
der Treibstoffentnahme einverstanden war. Fehlt es an der Beobachtung,<br />
kommt eine Versuchstat in Betracht.<br />
BGH, Beschluss vom 28.7.2009, 4 StR 254/09 = NZV 2010, 38 = DAR 2010,<br />
272<br />
Betrug mit Tankkarte<br />
Dem Angeklagten war vom Arbeitgeber für die Benutzung eines<br />
Arbeitsfahrzeugs eine Tankkarte überlassen worden. Die missbräuchliche<br />
Verwendung dieser Tankkarte ist keine Untreue. Wird aber ohne Hinweis auf<br />
die missbräuchliche Verwendung ein Beleg über die Benutzung der Tankkarte<br />
beim Arbeitgeber eingereicht, damit dieser die Abrechnung der Tankstelle<br />
überprüfen kann, so kann darin ein Forderungsbetrug liegen.<br />
OLG Celle, Beschluss vom 5.11.2010, 1 Ws 277/10 = NJW 2011, 2152<br />
4. Urkundenfälschung<br />
Ein gedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten<br />
Vorlage versandt wurde, ist auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267<br />
StGB, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt.<br />
Der Angeklagte hatte eine gefälschte Bescheinigung über eine<br />
Herstellerqualifikation versandt.<br />
OLG Oldenburg, Urteil vom 8.12.08, Ss 389/08 (I) 209 = StV 2009, 361<br />
Urkundenfälschung<br />
Löst ein Führerscheininhaber einen behördlichen Aufkleber an seinem<br />
ausländischen Führerschein ab, auf dem der Hinweis vermerkt ist, dass der<br />
Führerschein in Deutschland nicht gilt, so ist dies keine Urkundenfälschung. In<br />
Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Veränderns von amtlichen<br />
Ausweisen gemäß § 273 Abs. 1 Nr.1 StGB.<br />
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des amtlichen<br />
Rechtverkehrs im Allgemeinem. Unter Ausweis im Sinne dieser Vorschrift ist<br />
dabei jede öffentliche Urkunde zu verstehen, die zumindest auch dem<br />
Identitätsnachweis einer Person dient. Dies gilt grundsätzlich auch für<br />
Führerscheine, die von ausländischen Behörden ausgestellt wurden. Der<br />
Eingriff in die Urkunde muss sich dabei nicht auf den Identitätsnachweis<br />
beziehen, vielmehr kommen auch Veränderung hinsichtlich jeder Eintragung in<br />
Betracht, sofern diese mit dem Ausweis fest verbunden sind.<br />
OLG Köln, Beschluss vom 6.10.09, 81 Ss 43/09 = NZV 2009, 610 = VRS 117,<br />
193<br />
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