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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />

Betrug beim Tanken<br />

Beim Tanken eines zahlungsunwilligen Kunden ist Betrug gegeben, wenn<br />

festgestellt wird, dass das Kassenpersonal den Tankvorgang wahrgenommen<br />

hat, von der Zahlungswilligkeit des Kunden ausgegangen ist und deshalb mit<br />

der Treibstoffentnahme einverstanden war. Fehlt es an der Beobachtung,<br />

kommt eine Versuchstat in Betracht.<br />

BGH, Beschluss vom 28.7.2009, 4 StR 254/09 = NZV 2010, 38 = DAR 2010,<br />

272<br />

Betrug mit Tankkarte<br />

Dem Angeklagten war vom Arbeitgeber für die Benutzung eines<br />

Arbeitsfahrzeugs eine Tankkarte überlassen worden. Die missbräuchliche<br />

Verwendung dieser Tankkarte ist keine Untreue. Wird aber ohne Hinweis auf<br />

die missbräuchliche Verwendung ein Beleg über die Benutzung der Tankkarte<br />

beim Arbeitgeber eingereicht, damit dieser die Abrechnung der Tankstelle<br />

überprüfen kann, so kann darin ein Forderungsbetrug liegen.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 5.11.2010, 1 Ws 277/10 = NJW 2011, 2152<br />

4. Urkundenfälschung<br />

Ein gedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten<br />

Vorlage versandt wurde, ist auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267<br />

StGB, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt.<br />

Der Angeklagte hatte eine gefälschte Bescheinigung über eine<br />

Herstellerqualifikation versandt.<br />

OLG Oldenburg, Urteil vom 8.12.08, Ss 389/08 (I) 209 = StV 2009, 361<br />

Urkundenfälschung<br />

Löst ein Führerscheininhaber einen behördlichen Aufkleber an seinem<br />

ausländischen Führerschein ab, auf dem der Hinweis vermerkt ist, dass der<br />

Führerschein in Deutschland nicht gilt, so ist dies keine Urkundenfälschung. In<br />

Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Veränderns von amtlichen<br />

Ausweisen gemäß § 273 Abs. 1 Nr.1 StGB.<br />

Der Straftatbestand schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des amtlichen<br />

Rechtverkehrs im Allgemeinem. Unter Ausweis im Sinne dieser Vorschrift ist<br />

dabei jede öffentliche Urkunde zu verstehen, die zumindest auch dem<br />

Identitätsnachweis einer Person dient. Dies gilt grundsätzlich auch für<br />

Führerscheine, die von ausländischen Behörden ausgestellt wurden. Der<br />

Eingriff in die Urkunde muss sich dabei nicht auf den Identitätsnachweis<br />

beziehen, vielmehr kommen auch Veränderung hinsichtlich jeder Eintragung in<br />

Betracht, sofern diese mit dem Ausweis fest verbunden sind.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 6.10.09, 81 Ss 43/09 = NZV 2009, 610 = VRS 117,<br />

193<br />

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