Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />
Falsche Rechtsmittelbelehrung<br />
Wird eine Frist in Folge falscher Rechtsmittelbelehrung versäumt, sind die<br />
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegeben.<br />
LG Paderborn, Beschluss vom 21.4.2010, 2 Qs 43/10=VerkA 2010, 85<br />
Zustellung nur an Betroffene<br />
Nach § 145a Abs.3 StPO ist der Verteidiger von Zustellungen, die an den<br />
Verurteilten persönlich veranlasst werden, zu benachrichtigen. Die fehlende<br />
Benachrichtigung wird auch nicht durch die zusätzliche Zustellung an den<br />
Verteidiger ausgeglichen, weil sogenannte Doppelzustellungen nicht mit §<br />
145a Abs. 3 StPO vereinbar sind. Versäumnisse des Verteidigers sind dem<br />
Verurteilten in der Regel nicht zuzurechnen.<br />
LG Gießen, Beschluss vom 2.12.2009, 10 Qs 115/09= zfs 2010, 289<br />
Ersatzzustellung<br />
Bleibt ein Angeklagter in der Hauptverhandlung aus, hat er grundsätzlich die<br />
Möglichkeit nach § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
zu beantragen. Dies gilt auch, wenn er nicht erscheinen konnte, da er nicht<br />
ordnungsgemäß geladen wurde. Soweit der Angeklagte geltend macht, am Ort<br />
der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen zu sein, müssen dem<br />
Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden, die geeignet sich, die<br />
Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende<br />
Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des<br />
Zustellungsadressaten von Amts wegen zu liefern.<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.8.2008, 2 Ws 193-195/08 = VRS 115, 196<br />
= VA 2008, 197<br />
Absetzen ins Ausland<br />
Setzt sich ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung ins Ausland<br />
ab, ist der Umstand, dass das Urteil gem. § 145a Abs. 1 StPO an den<br />
Pflichtverteidiger zugestellt wird und eine einfache Urteilsabschrift an die letzte<br />
in Deutschland bekannte Anschrift versandt wird kein Grund zur<br />
Wiedereinsetzung, wenn der Angeklagte geltend macht, die Urteilsabschrift<br />
nicht erhalten zu haben.<br />
Soweit geltend gemacht wird, es fehle eine Rechtsmittelbelehrung, gehört zur<br />
Glaubhaftmachung, die Erklärung, dass das Fehlen der Belehrung Grund der<br />
Fristversäumung ist.<br />
BGH, Beschluss vom 1.6.2010, 4 StR 79/10 = StraFo 2010, 380<br />
Wiedereinsetzung zur Wahl des Rechtsmittels<br />
Die bestimmte Bezeichnung eines Rechtsmittels als Revision kann innerhalb<br />
der Revisionsbegründungsfrist noch als Berufung bezeichnet werden. Im Falle<br />
der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den<br />
vorherigen Stand auch nur zu dem Zweck gewährt werden, von der Revision<br />
zur Berufung überzugehen.<br />
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