Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />
gleichzeitig aber feststeht, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen wollte,<br />
sondern sich ihm stellen will, ein über 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.2008, 3 Ws 225/07 = SVR 2008, 262<br />
Es verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn das<br />
Berufungsgericht die Berufung verwirft, obwohl der Angeklagte telefonisch<br />
zuvor angekündigt hat, unverzüglich zu kommen. Er sei irrtümlich vor dem<br />
erstinstanzlichen Gericht erschienen und werde in etwas mehr als einer<br />
Stunde vor der Berufungskammer erscheinen.<br />
OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2011, (1) 53 Ss 19/11 (5/11) = VA<br />
2011, 122<br />
Auslegung der Entschuldigung, Umfang der Aufklärungsverpflichtung<br />
Die genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist<br />
nicht eng auszulegen. Ausgangspunkt ist, dass ohne den Angeklagten nicht<br />
verhandelt werden darf. Die enge Auslegung ist erforderlich, damit das<br />
rechtliche Gehör des Angeklagten nicht unterlaufen wird.<br />
Bloße Zweifel an eine genügende Entschuldigung dürfen daher nicht zu Lasten<br />
des Angeklagten gehen. Die Nachforschungspflicht des Gerichts ist allerdings<br />
nicht grenzenlos. Der Vortrag des Betroffenen muss zumindest schlüssig sein.<br />
OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2008, 3 Ss 118/07 = DAR 2008, 217<br />
Identität des Betroffenen<br />
Das AG hat den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die<br />
Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Vortrag der Betroffenen, sie sei<br />
zum Termin zur Hauptverhandlung anwesend gewesen, habe sich durch<br />
Vorlage ihres Personalausweises ausgewiesen, lässt eine abschließende<br />
Prüfung nicht zu.<br />
Es ist nicht vorgetragen, ob das Gericht die Betroffene zu den persönlichen<br />
Verhältnissen vernommen hat und ob bzw. in welchem Umfang die Betroffene<br />
an der Feststellung ihrer Identität mitgewirkt hat. Die Identitätsfeststellung<br />
bezieht sich auf die in § 111 Abs. 1 OWiG bezeichnenden Angaben. Insoweit<br />
ist die Betroffene zur Aussage verpflichtet. Ob die Betroffene auf Frage des<br />
Vorsitzenden die erforderlichen Angaben gemacht hat, ist nicht vorgetragen.<br />
Die bloße Vorlage eines Personalausweises reicht nicht.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007, 3 Ss OWi 561/07 = NZV 2008, 212 =<br />
zfs 2008, 293.<br />
Rechtsmittel, Ausführung der Rüge<br />
Wird eine Berufung gem. § 329 Abs. 2 StPO verworfen, kann die Revision nur<br />
auf §§ 329, 412 StPO gespitzt werden. Voraussetzung ist eine umfassende<br />
Verfahrensrüge. Dies gilt auch für Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der<br />
Rüge muss zu entnehmen sein, dass der Betroffene die Verletzung des § 329<br />
Seite 26 von 40