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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />

OLG München, Beschluss vom 12.3.2010, 4 St RR 10/10 = StraFo 2010, 252<br />

Fristbeginn<br />

Versäumt der Betroffene in einer Bußgeldsache krankheitsbedingt die<br />

Hauptverhandlung, beginnt die Wochenfrist für einen Antrag auf<br />

Wiedereinsetzung, wenn der Einspruch verworfen wurde, nicht am versäumten<br />

Termintag, sondern erst aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 74 Abs.<br />

4 Satz 1 OWiG ab Zustellung des Verwerfungsurteils.<br />

LG Lüneburg, Beschluss vom 08.04.09, 26 Qs 72/09 = NZV 2009, 305<br />

Entscheidung des Gerichts über die Wiedereinsetzung<br />

Ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der<br />

Berufungshauptverhandlung darf erst eine Woche nach wirksamer Zustellung<br />

des Verwerfungsurteils, welche die Fertigstellung des Sitzungsprotokolls<br />

voraussetzt, abgelehnt werden.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.04.2007, 1 Ws 253/07 = zfs 2007, 408<br />

10. Verantwortung des Halters und Delegation<br />

Halterhaftung – (Ladungssicherung)<br />

Der Halter kann die Verantwortlichkeit delegieren. Bei Delegation der<br />

Verantwortlichkeit für den Zustand des Fahrzeuges an Hilfspersonen trifft den<br />

Halter ein Verschulden nur bei unsorgfältiger Auswahl oder mangelnder<br />

Überwachung. Ist Derjenige, an den delegiert wurde aber ordnungsgemäß<br />

ausgebildet und überwacht der Halter stichprobenartig, trifft ihn kein<br />

Auswahlverschulden.<br />

AG Pirmasens, Urteil vom 20.07.2006, 4282 Js 3014/06.2 OWi =<br />

Mitteilungsblatt 2007, 31<br />

Fuhrparkleiter<br />

Ein Fuhrparkleiter kann unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 Nummer 2<br />

OWiG für Verstöße gegen Vorschriften über Lenkzeiten und Ruhezeiten in<br />

Betracht kommen.<br />

Die bloße tatsächliche Wahrnehmung der dem Inhaber des Betriebs aus dem<br />

Fahrpersonalgesetz Erwachsenen Pflichten reicht für eine Verantwortlichkeit<br />

nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein Auftrag, der ausdrücklich und unter<br />

Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Pflichten, die dem Betriebsinhaber<br />

bei der Überwachung des Fahrpersonals obliegen, erteilt wurde. Dabei muss<br />

der Betroffene damit beauftragt werden, diese Verpflichtungen in eigener<br />

Verantwortung zu erfüllen. Dies bedingt entsprechende Selbstständigkeit und<br />

Entscheidungsfreiheit.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2006, IV – 2 Ss (OWi) 124/06-(OWi)<br />

67/06 III, VRS 112, 210 = NZV 2007, 322 DAR 2007, 398<br />

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