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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />

bedeutsam, zum anderen steht den Beamten allerdings ein<br />

Beurteilungsspielraum zu. Darüber hinaus ist von Bedeutung, wie sich das<br />

Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt. Polizeiliche<br />

Verhaltensweisen wie etwa die Mitnahme eines Befragten zur Polizeiwache,<br />

die Durchsuchung seiner Wohnung oder seine vorläufige Festnahme belegen<br />

dabei schon ihren äußeren Befunden nach, dass der Polizeibeamte dem<br />

Befragten als Beschuldigten ansieht, mag er dies auch nicht wörtlich zum<br />

Ausdruck bringen. Die Verwertung von Spontanäußerungen erscheint jedoch<br />

zumindest dann bedenklich, wenn sich Polizeibeamte von einem<br />

Tatverdächtigen nach pauschalen Geständnis einer schweren Straftat und der<br />

unmittelbar darauf erfolgten Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne<br />

Einzelheiten der Tat berichten lassen, ohne den von ihnen ersichtliche als<br />

Beschuldigten behandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht<br />

hinzuweisen. Ein solches Verhalten käme einer gezielten Umgehung<br />

zumindest äußerst nahe. Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision ist<br />

jedoch, dass das Urteil darauf beruht.<br />

Eine eventuell erforderliche qualifizierte Belehrung soll verhindern, dass ein<br />

Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichtet, weil er<br />

möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die<br />

Belehrungspflicht zustande gekommene Selbstbelastung sei nicht mehr aus<br />

der Welt zu schaffen. Allerdings hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur<br />

qualifizierten Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie ein Verstoß gegen die<br />

Belehrung nach § 136 StPO. In einem solchen Fall ist die Frage der<br />

Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach Abwägung im Einzelfall zu<br />

ermitteln. Abzuwägen sind dann das Interesse an der Sachaufklärung sowie<br />

des Gewichts des Verfahrensverstoßes.<br />

BGH, Beschluss vom 9.6.2009, 4 StR 170/09= NJW 2009, 3589 = StV 2010, 4<br />

5. Ladungen<br />

Fromm, Die Selbstladung im OWi-Verfahren, SVR 2011, 132<br />

Wohnanschrift<br />

Wird die Zustellung der Ladung durch Einlegen in den Hausbriefkasten<br />

bewirkt, kann dies nur dann als ordnungsgemäße Ladung gewertet werden,<br />

wenn der Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich<br />

unter dieser Anschrift noch gewohnt hat. Ist dies nicht der Fall, ist die<br />

Zustellung unwirksam.<br />

KG, Beschluss vom 18.9.2006, 3 Ws (B) 469/06 = VRS 111, 433<br />

Verteidigerladung<br />

Unterbleibt die Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl er sich<br />

rechtzeitig zu den Akten gemeldet hat, kann ein Verwerfungsurteil gemäß § 74<br />

Abs.2 OWiG nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn die unterbliebene Ladung<br />

nicht auf einem Verschulden des Gerichtes beruht.<br />

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