Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2012 V 1.00<br />
bedeutsam, zum anderen steht den Beamten allerdings ein<br />
Beurteilungsspielraum zu. Darüber hinaus ist von Bedeutung, wie sich das<br />
Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt. Polizeiliche<br />
Verhaltensweisen wie etwa die Mitnahme eines Befragten zur Polizeiwache,<br />
die Durchsuchung seiner Wohnung oder seine vorläufige Festnahme belegen<br />
dabei schon ihren äußeren Befunden nach, dass der Polizeibeamte dem<br />
Befragten als Beschuldigten ansieht, mag er dies auch nicht wörtlich zum<br />
Ausdruck bringen. Die Verwertung von Spontanäußerungen erscheint jedoch<br />
zumindest dann bedenklich, wenn sich Polizeibeamte von einem<br />
Tatverdächtigen nach pauschalen Geständnis einer schweren Straftat und der<br />
unmittelbar darauf erfolgten Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne<br />
Einzelheiten der Tat berichten lassen, ohne den von ihnen ersichtliche als<br />
Beschuldigten behandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht<br />
hinzuweisen. Ein solches Verhalten käme einer gezielten Umgehung<br />
zumindest äußerst nahe. Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision ist<br />
jedoch, dass das Urteil darauf beruht.<br />
Eine eventuell erforderliche qualifizierte Belehrung soll verhindern, dass ein<br />
Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichtet, weil er<br />
möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die<br />
Belehrungspflicht zustande gekommene Selbstbelastung sei nicht mehr aus<br />
der Welt zu schaffen. Allerdings hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur<br />
qualifizierten Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie ein Verstoß gegen die<br />
Belehrung nach § 136 StPO. In einem solchen Fall ist die Frage der<br />
Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach Abwägung im Einzelfall zu<br />
ermitteln. Abzuwägen sind dann das Interesse an der Sachaufklärung sowie<br />
des Gewichts des Verfahrensverstoßes.<br />
BGH, Beschluss vom 9.6.2009, 4 StR 170/09= NJW 2009, 3589 = StV 2010, 4<br />
5. Ladungen<br />
Fromm, Die Selbstladung im OWi-Verfahren, SVR 2011, 132<br />
Wohnanschrift<br />
Wird die Zustellung der Ladung durch Einlegen in den Hausbriefkasten<br />
bewirkt, kann dies nur dann als ordnungsgemäße Ladung gewertet werden,<br />
wenn der Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich<br />
unter dieser Anschrift noch gewohnt hat. Ist dies nicht der Fall, ist die<br />
Zustellung unwirksam.<br />
KG, Beschluss vom 18.9.2006, 3 Ws (B) 469/06 = VRS 111, 433<br />
Verteidigerladung<br />
Unterbleibt die Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl er sich<br />
rechtzeitig zu den Akten gemeldet hat, kann ein Verwerfungsurteil gemäß § 74<br />
Abs.2 OWiG nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn die unterbliebene Ladung<br />
nicht auf einem Verschulden des Gerichtes beruht.<br />
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