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Staune, lache, lebe« - Stadt Weimar

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R A T H A U S K U R I E R | A M T S B L A T T D E R S T A D T W E I M A R<br />

Verlängerung ist nachzuweisen, dass Hundezucht<br />

betrieben worden ist (Vorlage des<br />

Zuchtbuches).<br />

§ 10 – Hundebestandsaufnahme<br />

und -halterkontrolle<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, jährlich eine<br />

Hundebestandsaufnahme durchzuführen.<br />

(2) Der/die Beauftragte der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> ist<br />

neben der jährlichen Hundebestandsaufnahme<br />

zur Durchführung von Halterkontrollen im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet berechtigt. Dies gilt insbesondere<br />

auch in den Fällen, in denen ein begründeter<br />

Verdacht über eine steuerlich nichtangemeldete<br />

Hundehaltung besteht.<br />

§ 11 – Melde- und Auskunftspflichten<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem<br />

Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen<br />

bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene<br />

Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats<br />

nach der Geburt als angeschafft. Im Falle des<br />

§ 2 Abs. 1 beginnt die Anmeldefrist nach<br />

Ablauf von 2 Monaten. Der Hundehalter hat<br />

sich bei der An-, Um- oder Abmeldung durch<br />

Lichtbildausweis oder ein anderes geeignetes<br />

Dokument auszuweisen.<br />

(2) Der bisherige Halter des Hundes hat den<br />

Hund im Falle der Abschaffung, des Verlustes<br />

oder des Todes des Hundes und im Falle seines<br />

eigenen Verzuges aus dem Gemeinde -<br />

gebiet innerhalb von 14 Tagen abzumelden.<br />

Im Falle der Veräußerung des Hundes sind<br />

bei der Abmeldung Name und Adresse des<br />

Erwerbers anzugeben. Im Falle der Einschläferung<br />

des Hundes ist bei der Abmeldung eine<br />

Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen, welcher<br />

die Einschläferung durchgeführt hat.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine<br />

Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />

weg, so hat der Hundehalter das binnen<br />

14 Tagen schriftlich oder zur Niederschrift<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung erhält der Hundehalter<br />

eine Hundesteuermarke. Die Hundesteuermarke<br />

ist Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />

und bei der Abmeldung des Hundes wieder<br />

abzugeben. Der Hundehalter darf Hunde<br />

außerhalb seiner Wohnung oder seines<br />

um friedeten Grundstückes nur mit der<br />

Hundesteuermarke umherlaufen lassen.<br />

Wird eine Steuermarke verloren oder ist sie<br />

beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige<br />

gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke in der<br />

Abteilung Steuern.<br />

(5) Der Halter des Hundes ist verpflichtet,<br />

in den Fällen des § 10 alle erforderlichen Auskünfte<br />

wahrheitsgemäß zu erteilen und bei<br />

Bedarf entsprechende Nachweise vorzulegen.<br />

Tierasyle und ähnliche Einrichtungen, Hundehändler<br />

und Züchter haben ordnungsgemäß<br />

Bücher zu führen und diese der Abteilung<br />

Steuern auf Verlangen zur Einsichtnahme<br />

vorzulegen.<br />

§ 12 – Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz<br />

1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder<br />

leichtfertig<br />

1. entgegen § 11 der Satzung seine Meldepflichten<br />

nicht erfüllt,<br />

2. entgegen §§ 6 und 11 Abs. 3 der Satzung<br />

den Wegfall der Voraussetzungen für<br />

eine Steuervergünstigung nicht binnen<br />

14 Tagen anzeigt,<br />

3. entgegen § 11 Abs. 4 der Satzung seinen<br />

Hund außerhalb der Wohnung oder seines<br />

umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />

sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen<br />

lässt,<br />

4. entgegen § 11 Abs. 5 der Satzung den<br />

Beauftragten der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> auf Anfrage<br />

nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß<br />

§ 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße von<br />

bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.<br />

§ 13 – Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> vom 01.02.2003 außer Kraft.<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der <strong>Stadt</strong>rat der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> in seiner Sitzung am 20.02.2008<br />

vorstehende Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Weimar</strong> beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt<br />

hat mit Schreiben vom<br />

06.03.2008 (Az.: 240.3-1535-002/08-WE) die<br />

Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> genehmigt.<br />

Belehrung gemäß § 21 Abs. 4<br />

ThürKO: Die Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften beim Erlass obiger<br />

Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde-<br />

und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung<br />

– ThürKO) vom 28.01.2003<br />

(GVBl. S. 41) – in den jeweils geltenden Fassungen<br />

– oder auf der Grundlage dieses Gesetzes<br />

erlassener Rechtsvorschriften ergeben, ist<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />

Jahres nach Bekanntmachung der Satzung<br />

gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong>, 99423 <strong>Weimar</strong>,<br />

Schwanseestraße 17, unter Bezeichnung des<br />

Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden<br />

sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe<br />

dieser Belehrung geltend gemacht, so kann<br />

auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

Vorstehende Satzung nebst Ausfertigung<br />

und Belehrung sind gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO<br />

öffentlich bekanntzumachen.<br />

<strong>Weimar</strong>, den 10.03.2008<br />

Stefan Wolf, Oberbürgermeister<br />

Gebührensatzung<br />

… der <strong>Stadt</strong>bücherei <strong>Weimar</strong><br />

Aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer<br />

Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.<br />

2003 (GVBl. S. 41) und der §§ 2 und 10 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür-<br />

KAG) – in der jeweils geltenden Fassung – hat<br />

der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> in seiner Sit -<br />

zung am 20.02.2008 folgende Gebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong>bücherei <strong>Weimar</strong> beschlossen:<br />

§ 1 – Gebührenpflicht<br />

Für die Benutzung der <strong>Stadt</strong>bücherei <strong>Weimar</strong><br />

werden Gebühren nach § 4 dieser Satzung<br />

erhoben.<br />

§ 2 – Gebührenschuldner<br />

Schuldner der Gebühren sind die Personen,<br />

die sich zur Benutzung angemeldet haben<br />

bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mehrere<br />

Personen können als die Gesamtschuldner<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit<br />

der Gebührenschuld<br />

Die Gebühren entstehen mit der Anmeldung<br />

und erneut jeweils nach Ablauf eines Jahres,<br />

sofern sich der Benutzer nicht vorher abgemeldet<br />

und seinen Benutzerausweis zurückgegeben<br />

hat. In Fällen von § 4 Nr. 6 (Säumnisund<br />

Mahngebühren) entsteht die Gebühr<br />

nach Ablauf der Ausleihfrist, in Fällen von § 4<br />

Nr. 7 mit Abgabe der Medien. Die Gebühr wird<br />

mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an<br />

den Schuldner fällig. In Einzelfällen kann ein<br />

anderer Zeitpunkt gewählt werden. Die Verpflichtung<br />

zur Erstattung von Auslagen entsteht<br />

mit der Aufwendung des zu erstattenden<br />

Betrages. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

§ 4 – Gebühren und Auslagen<br />

1. Anmeldung und jährliche Registrierung<br />

der BenutzerInnen<br />

NR. 6 | 2008 | 19. JAHRGANG | AMTLICHER TEIL 3735

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