Swissmechanic-Journal_2020-07
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
| |<br />
18 JOURNAL WIRTSCHAFT UND DIENSTLEISTUNGEN<br />
Vaterschaftsurlaub –<br />
Folgen für das Arbeitsverhältnis<br />
Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September <strong>2020</strong> hat die Schweizer Bevölkerung<br />
die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Referendumsabstimmung, indirekter Gegenvorschlag<br />
zur Volksinitiative «für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der<br />
ganzen Familie») mit 60.34 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Diese Änderungen treten<br />
voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft. Im Rahmen dieser Änderungen wird nicht bloss<br />
das Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) geändert, sondern auch wichtige Normen des<br />
Arbeitsrechts. Diese Änderungen werden vorliegend näher betrachtet.<br />
Von Jon Samuel Plotke – lic. iur., Rechtsanwalt,<br />
Mitglied Gruppenleitung ASSEPRO<br />
VATERSCHAFTSURLAUB<br />
Das Obligationenrecht (OR, SR 220) wird im neu<br />
benannten Kapitel VIII des Arbeitsrechts «Freizeit,<br />
Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts-<br />
und Vaterschaftsurlaub» mit einem<br />
neuen Art. 329g OR «Vaterschaftsurlaub» ergänzt.<br />
Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der<br />
Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist<br />
oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate<br />
wird, hat neu Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub<br />
von zwei Wochen. Dieser Vaterschaftsurlaub<br />
kann wochen- oder tageweise innert sechs<br />
Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen<br />
werden. Ein Urlaubsbezug von weniger als einem<br />
Tag (z. B. einzelne Stunden oder halbtageweise)<br />
ist nicht vorgesehen. Der Vaterschaftsurlaub<br />
muss effektiv bezogen werden, ansonsten<br />
verfällt er entschädigungslos. Bei verheirateten<br />
Paaren gilt der Ehemann aufgrund einer gesetzlichen<br />
Vermutung als rechtlicher Vater (Art. 254<br />
Abs. 1 ZGB). Bei unverheirateten Paaren entsteht<br />
das Kindesverhältnis von Gesetzes wegen bloss<br />
zwischen der Mutter und dem Kind. In diesem<br />
Fall bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung<br />
vor dem Zivilstandsbeamten, einer Feststellung<br />
durch das zuständige Gericht oder einer Adoption,<br />
damit der Arbeitnehmer als rechtlicher<br />
Vater gilt (Art. 252 ZGB). Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub<br />
steht auch jenen rechtlichen<br />
Vätern zu, welche keinen Anspruch auf eine<br />
EO-Entschädigung haben, weil sie deren Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen.<br />
Art. 329g OR ist teilzwingender Natur, das heisst,<br />
dass von dieser Gesetzesnorm durch Vereinbarung<br />
nur zugunsten des Arbeitnehmers jedoch<br />
nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden<br />
darf. So ist beispielswiese ein längerer Vater-<br />
JOURNAL N o 7 November <strong>2020</strong> | 91. Jahrgang