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Swissmechanic-Journal_2020-07

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18 JOURNAL WIRTSCHAFT UND DIENSTLEISTUNGEN<br />

Vaterschaftsurlaub –<br />

Folgen für das Arbeitsverhältnis<br />

Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September <strong>2020</strong> hat die Schweizer Bevölkerung<br />

die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Referendumsabstimmung, indirekter Gegenvorschlag<br />

zur Volksinitiative «für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der<br />

ganzen Familie») mit 60.34 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Diese Änderungen treten<br />

voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft. Im Rahmen dieser Änderungen wird nicht bloss<br />

das Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) geändert, sondern auch wichtige Normen des<br />

Arbeitsrechts. Diese Änderungen werden vorliegend näher betrachtet.<br />

Von Jon Samuel Plotke – lic. iur., Rechtsanwalt,<br />

Mitglied Gruppenleitung ASSEPRO<br />

VATERSCHAFTSURLAUB<br />

Das Obligationenrecht (OR, SR 220) wird im neu<br />

benannten Kapitel VIII des Arbeitsrechts «Freizeit,<br />

Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts-<br />

und Vaterschaftsurlaub» mit einem<br />

neuen Art. 329g OR «Vaterschaftsurlaub» ergänzt.<br />

Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der<br />

Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist<br />

oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate<br />

wird, hat neu Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub<br />

von zwei Wochen. Dieser Vaterschaftsurlaub<br />

kann wochen- oder tageweise innert sechs<br />

Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen<br />

werden. Ein Urlaubsbezug von weniger als einem<br />

Tag (z. B. einzelne Stunden oder halbtageweise)<br />

ist nicht vorgesehen. Der Vaterschaftsurlaub<br />

muss effektiv bezogen werden, ansonsten<br />

verfällt er entschädigungslos. Bei verheirateten<br />

Paaren gilt der Ehemann aufgrund einer gesetzlichen<br />

Vermutung als rechtlicher Vater (Art. 254<br />

Abs. 1 ZGB). Bei unverheirateten Paaren entsteht<br />

das Kindesverhältnis von Gesetzes wegen bloss<br />

zwischen der Mutter und dem Kind. In diesem<br />

Fall bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung<br />

vor dem Zivilstandsbeamten, einer Feststellung<br />

durch das zuständige Gericht oder einer Adoption,<br />

damit der Arbeitnehmer als rechtlicher<br />

Vater gilt (Art. 252 ZGB). Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub<br />

steht auch jenen rechtlichen<br />

Vätern zu, welche keinen Anspruch auf eine<br />

EO-Entschädigung haben, weil sie deren Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen.<br />

Art. 329g OR ist teilzwingender Natur, das heisst,<br />

dass von dieser Gesetzesnorm durch Vereinbarung<br />

nur zugunsten des Arbeitnehmers jedoch<br />

nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden<br />

darf. So ist beispielswiese ein längerer Vater-<br />

JOURNAL N o 7 November <strong>2020</strong> | 91. Jahrgang

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