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Kap. 12, PDF - ETH Zürich

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"Holzwirtschaftspolitik", <strong>Kap</strong>itel <strong>12</strong>: EU und GATT Seite 10<br />

europäischen Währungsunion vorgesehen. Die Landwirtschaft bleibt vom Vertrag grundsätzlich<br />

ausgeklammert.<br />

Besondere Probleme boten in den Verhandlungen die EWR-Entscheidungsmechanismen. Zwar<br />

wurde die Übernahme des "acquis communautaire", des heute gültigen EU-Rechtes, abschliessend<br />

ausgehandelt. Es war aber auch zu regeln, wie die künftige Rechtsentwicklung der EU in<br />

das EWR-Recht Eingang finden würde. Die EU hatte in Aussicht gestellt, die EFTA hätte künftige<br />

EU-Rechtsetzung ohne Mitsprache- und Mitentscheidungs-Möglichkeit laufend nachzuvollziehen,<br />

was für souveräne Staaten in dieser Form nicht akzeptabel ist.<br />

Mit dem nun ausgehandelten EWR-Vertrag erhalten die EFTA-Staaten kein Mitentscheidungsrecht.<br />

Vorgesehen ist aber ein permanenter Verhandlungsprozess. Vor einem EU-Ratsbeschluss<br />

wird der EFTA-Standpunkt nach Möglichkeit berücksichtigt. Die EFTA hat ein kollektives<br />

Vetorecht (Opting out). Das heisst, sie kann ihr nicht genehme neue EU-Bestimmungen<br />

für den EWR ablehnen. Die EU kann einem solchen Veto mit Suspensionsmöglichkeiten begegnen,<br />

also als Gegenreaktion im entsprechenden Teil des EWR-Vertrages Schutzklauseln,<br />

Übergangsfristen oder Opting out einsetzen. Dies dürfte wiederum zu intensiven Verhandlungen<br />

führen, da beide Seiten an der Ausserkraftsetzung einzelner EWR-Teile wohl kaum Interesse<br />

haben. Zur Sicherstellung dieser Vorstellungen wurde auch die Gerichtsbarkeit durch die<br />

Schaffung eines EWR-Gerichtshofes ausgestaltet.<br />

Die Problematik bleibt, dass der EWR-Vertrag in der künftigen EU-Rechtsetzung keine Mitentscheidung<br />

ermöglicht. Dies ist wohl der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat unmittelbar nach<br />

Abschluss der Verhandlungen erklärte, der EWR sei nur als Etappe zur EU-Mitgliedschaft der<br />

Schweiz zu sehen, und ein baldiges Beitrittsgesuch in Aussicht stellte. Im Mai 1992 wurde das<br />

Beitrittsgesuch in Brüssel eingereicht. Wiewohl diese Haltung des Bundesrates sachlich zu vertreten<br />

war, dürfte sie die Abstimmung über den EWR belastet haben.<br />

In den folgenden Abschnitten werden Hinweise zum Inhalt des EWR-Vertrages und dessen<br />

Auswirkungen gegeben.<br />

<strong>12</strong>.1.3.2 Der Warenverkehr<br />

Die Abmachungen im Bereich des Warenverkehrs zielen auf die Beseitigung der nichttarifären<br />

Handelshemmnisse. Es soll also künftig nicht mehr möglich sein, den Verkauf von Gütern des<br />

einen Landes in einem anderen Land durch Vorschriften zu unterbinden. Grundsätzlich sollen<br />

in- und ausländische Produkte im EWR-Raum dieselben Chancen haben. Zu diesem Zweck<br />

werden die Normen europaweit harmonisiert. Die Prüfungen zur Erfüllung einer Norm im einen<br />

Land müssen in einem andern Land anerkannt werden.<br />

Der Agrarhandel ist vom freien Güterverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, wobei Ausnahmen<br />

bei sogenannten "Kohäsionsprodukten" gemacht werden. Darunter sind für einzelne Länder besonders<br />

wichtige Agrarprodukte zu verstehen, wie etwa griechischer Käse, spanische Tomaten

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