Kap. 12, PDF - ETH Zürich
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"Holzwirtschaftspolitik", <strong>Kap</strong>itel <strong>12</strong>: EU und GATT Seite 10<br />
europäischen Währungsunion vorgesehen. Die Landwirtschaft bleibt vom Vertrag grundsätzlich<br />
ausgeklammert.<br />
Besondere Probleme boten in den Verhandlungen die EWR-Entscheidungsmechanismen. Zwar<br />
wurde die Übernahme des "acquis communautaire", des heute gültigen EU-Rechtes, abschliessend<br />
ausgehandelt. Es war aber auch zu regeln, wie die künftige Rechtsentwicklung der EU in<br />
das EWR-Recht Eingang finden würde. Die EU hatte in Aussicht gestellt, die EFTA hätte künftige<br />
EU-Rechtsetzung ohne Mitsprache- und Mitentscheidungs-Möglichkeit laufend nachzuvollziehen,<br />
was für souveräne Staaten in dieser Form nicht akzeptabel ist.<br />
Mit dem nun ausgehandelten EWR-Vertrag erhalten die EFTA-Staaten kein Mitentscheidungsrecht.<br />
Vorgesehen ist aber ein permanenter Verhandlungsprozess. Vor einem EU-Ratsbeschluss<br />
wird der EFTA-Standpunkt nach Möglichkeit berücksichtigt. Die EFTA hat ein kollektives<br />
Vetorecht (Opting out). Das heisst, sie kann ihr nicht genehme neue EU-Bestimmungen<br />
für den EWR ablehnen. Die EU kann einem solchen Veto mit Suspensionsmöglichkeiten begegnen,<br />
also als Gegenreaktion im entsprechenden Teil des EWR-Vertrages Schutzklauseln,<br />
Übergangsfristen oder Opting out einsetzen. Dies dürfte wiederum zu intensiven Verhandlungen<br />
führen, da beide Seiten an der Ausserkraftsetzung einzelner EWR-Teile wohl kaum Interesse<br />
haben. Zur Sicherstellung dieser Vorstellungen wurde auch die Gerichtsbarkeit durch die<br />
Schaffung eines EWR-Gerichtshofes ausgestaltet.<br />
Die Problematik bleibt, dass der EWR-Vertrag in der künftigen EU-Rechtsetzung keine Mitentscheidung<br />
ermöglicht. Dies ist wohl der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat unmittelbar nach<br />
Abschluss der Verhandlungen erklärte, der EWR sei nur als Etappe zur EU-Mitgliedschaft der<br />
Schweiz zu sehen, und ein baldiges Beitrittsgesuch in Aussicht stellte. Im Mai 1992 wurde das<br />
Beitrittsgesuch in Brüssel eingereicht. Wiewohl diese Haltung des Bundesrates sachlich zu vertreten<br />
war, dürfte sie die Abstimmung über den EWR belastet haben.<br />
In den folgenden Abschnitten werden Hinweise zum Inhalt des EWR-Vertrages und dessen<br />
Auswirkungen gegeben.<br />
<strong>12</strong>.1.3.2 Der Warenverkehr<br />
Die Abmachungen im Bereich des Warenverkehrs zielen auf die Beseitigung der nichttarifären<br />
Handelshemmnisse. Es soll also künftig nicht mehr möglich sein, den Verkauf von Gütern des<br />
einen Landes in einem anderen Land durch Vorschriften zu unterbinden. Grundsätzlich sollen<br />
in- und ausländische Produkte im EWR-Raum dieselben Chancen haben. Zu diesem Zweck<br />
werden die Normen europaweit harmonisiert. Die Prüfungen zur Erfüllung einer Norm im einen<br />
Land müssen in einem andern Land anerkannt werden.<br />
Der Agrarhandel ist vom freien Güterverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, wobei Ausnahmen<br />
bei sogenannten "Kohäsionsprodukten" gemacht werden. Darunter sind für einzelne Länder besonders<br />
wichtige Agrarprodukte zu verstehen, wie etwa griechischer Käse, spanische Tomaten