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Kap. 12, PDF - ETH Zürich

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"Holzwirtschaftspolitik", <strong>Kap</strong>itel <strong>12</strong>: EU und GATT Seite 22<br />

tragswerk GATT besass bis zum Abschluss der Uruguay-Runde keine eigentliche Dachorganisation.<br />

Im Laufe der Jahre hat das GATT im Zuge der Ausweitung des Handels, der Globalisierung der<br />

Märkte und des Zerfalls der Planwirtschaft an Bedeutung und Attraktivität gewonnen. Heute<br />

zählt das GATT 111 Mitgliedstaaten aus der ganzen Welt (Stand Mai 1993). Diese bestreiten<br />

rund 90% des internationalen Handels. Weitere Kandidaten, wie Russland und China, interessieren<br />

sich für den Beitritt.<br />

<strong>12</strong>.2.1.2 Die Anliegen des GATT<br />

Mit der Gründung des GATT wurde angestrebt, die in den dreissiger Jahren handelspolitisch<br />

gemachten Fehler, wie Protektionismus, Bilateralismus und "Clearing" künftig zu vermeiden.<br />

Das Vertragswerk diente als Instrument zur Liberalisierung des Handels. Seine Aufgabe war<br />

der Abbau tarifärer und nichttarifärer Grenzhindernisse. Gleichzeitig sollte es die in den Mitgliedstaaten<br />

getroffenen Massnahmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Aussenhandel<br />

überwachen.<br />

Die wichtigsten Funktionen des GATT können vereinfacht in drei Punkten zusammengefasst<br />

werden:<br />

• Es setzt die Verkehrsregeln des internationalen Handels fest.<br />

• Es bildet das zentrale Forum für internationale Verhandlungen über den Handel.<br />

• Es stellt den Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Streitschlichtung zur Verfügung.<br />

Das Abkommen wurde seit seiner Inkraftsetzung immer wieder erweitert und ergänzt. Das Regelwerk<br />

besteht heute aus dem Hauptabkommen und aus Neben- und Zusatzabkommen. Letztere<br />

sind nur für die Länder verbindlich, die diese unterzeichnet haben. Das GATT-Rechtssystem<br />

weist somit unterschiedliche Mitgliedschaften auf. Die wesentlichen Grundsätze, auf<br />

denen es aufgebaut ist, sind indessen die gleichen geblieben:<br />

• Prinzip der Nichtdiskriminierung<br />

• Zölle als primäres Schutzinstrument<br />

• Verbot mengenmässiger Importbeschränkungen<br />

• Grundsatz des lauteren Wettbewerbs<br />

Auch das GATT basiert auf gewissen Kompromissen, mit denen besonderen Situationen Rechnung<br />

getragen werden soll. Die zulässigen Ausnahmen und Abweichungen sind Ausdruck von<br />

Realismus, beinhalten indessen die Gefahr von Erosionserscheinungen. Die wichtigsten Ausnahmen<br />

sind:<br />

• Unter gewissen Voraussetzungen ist die Bildung regionaler Integrationsräume (Freihandelszonen<br />

und Zollunionen) in Abweichung von der Meistbegünstigungsregel gestattet. Die den<br />

Entwicklungsländern von den Industriestaaten gewährten Zollpräferenzen haben ebenfalls<br />

die Zustimmung des GATT gefunden.

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