Kap. 12, PDF - ETH Zürich
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"Holzwirtschaftspolitik", <strong>Kap</strong>itel <strong>12</strong>: EU und GATT Seite <strong>12</strong><br />
(bis 31.<strong>12</strong>.94) verlängert. Im Bereich der Versicherungen sind im Übrigen ausserhalb des EWR-<br />
Vertrages wichtige Vertragswerke abgeschlossen worden. Ziel ist hier die volle Dienstleistungsfreiheit<br />
mit Heimland-Aufsicht für sämtliche Marktsegmente und das Prinzip der einmaligen Zulassung.<br />
Für die freien Berufe wird die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen vorgesehen.<br />
Gegenseitig anerkannt werden sollen auch Hochschuldiplome, die nach einer Ausbildung<br />
von mindestens drei Jahren ausgestellt werden. Für die Schweiz hätten hier verlängerte Übergangsfristen<br />
gegolten.<br />
Man geht davon aus, dass im EWR-Raum durch die Abschirmung der öffentlichen Märkte Mehrkosten<br />
von über 20 Milliarden Ecu pro Jahr entstehen. Deshalb wurde diesem Bereich besondere<br />
Aufmerksamkeit geschenkt. Es gelten:<br />
- Baukoordinierungs-Richtlinie (Juli 1990)<br />
gültig ab Bauvorhaben > 5 Mio. Ecu (= ca. 9 Mio. SFr)<br />
- Lieferkoordinierungsrichtlinie (1989)<br />
mit einem Schwellenwert von 200'000 Ecu<br />
- Rechtsmittel-Richtlinie (Ende 1991)<br />
- Sektoren-Richtlinie (1990)<br />
zur Beschaffung von Wasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation<br />
<strong>12</strong>.1.3.4 Der <strong>Kap</strong>italverkehr<br />
Die traditionelle Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz bewirkte, dass hier wenige Probleme<br />
der Angleichung an europäisches Recht bestanden hätten. Für die Schweizer Banken wäre die<br />
Möglichkeit besonders wichtig, bei der künftigen Weiterentwicklung des Rechtes bestimmend<br />
mitreden und mitwirken zu können, was nur mit einem EU-Beitritt gegeben ist.<br />
Die für die Schweiz problematische Stempelsteuer wurde 1992 abgeschafft. In der Frage der<br />
Geldwäscherei weist die Schweiz einen rechtlichen Vorsprung auf. Neu hätten ein Anlagefonds-<br />
Gesetz und ein Gesetz zum Börsen- und Effekten-Handel erlassen werden müssen. Die<br />
schweizerische Bestimmung, wonach nur die dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten<br />
Institute als Mitglieder von Emissionssyndikaten auftreten dürfen, wäre im Rahmen des EWR-<br />
Vertrages nicht mehr haltbar gewesen.<br />
Als schweizerische Behinderung des freien <strong>Kap</strong>italverkehrs erwies sich die Lex Friedrich. Das<br />
Gesetz untersagt Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung sowie von ihnen beherrschten<br />
Gesellschaften den Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur reinen <strong>Kap</strong>italanlage, bzw. zu<br />
rein gewerblichen Zwecken. Für den harten Kern dieser Bestimmungen sowie für den Erwerb<br />
von Zweitwohnungen wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren ausgehandelt. In dieser Zeit<br />
sollte der Markt genau beobachtet und allenfalls flankierende Massnahmen getroffen werden.