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Kap. 12, PDF - ETH Zürich

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"Holzwirtschaftspolitik", <strong>Kap</strong>itel <strong>12</strong>: EU und GATT Seite <strong>12</strong><br />

(bis 31.<strong>12</strong>.94) verlängert. Im Bereich der Versicherungen sind im Übrigen ausserhalb des EWR-<br />

Vertrages wichtige Vertragswerke abgeschlossen worden. Ziel ist hier die volle Dienstleistungsfreiheit<br />

mit Heimland-Aufsicht für sämtliche Marktsegmente und das Prinzip der einmaligen Zulassung.<br />

Für die freien Berufe wird die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen vorgesehen.<br />

Gegenseitig anerkannt werden sollen auch Hochschuldiplome, die nach einer Ausbildung<br />

von mindestens drei Jahren ausgestellt werden. Für die Schweiz hätten hier verlängerte Übergangsfristen<br />

gegolten.<br />

Man geht davon aus, dass im EWR-Raum durch die Abschirmung der öffentlichen Märkte Mehrkosten<br />

von über 20 Milliarden Ecu pro Jahr entstehen. Deshalb wurde diesem Bereich besondere<br />

Aufmerksamkeit geschenkt. Es gelten:<br />

- Baukoordinierungs-Richtlinie (Juli 1990)<br />

gültig ab Bauvorhaben > 5 Mio. Ecu (= ca. 9 Mio. SFr)<br />

- Lieferkoordinierungsrichtlinie (1989)<br />

mit einem Schwellenwert von 200'000 Ecu<br />

- Rechtsmittel-Richtlinie (Ende 1991)<br />

- Sektoren-Richtlinie (1990)<br />

zur Beschaffung von Wasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation<br />

<strong>12</strong>.1.3.4 Der <strong>Kap</strong>italverkehr<br />

Die traditionelle Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz bewirkte, dass hier wenige Probleme<br />

der Angleichung an europäisches Recht bestanden hätten. Für die Schweizer Banken wäre die<br />

Möglichkeit besonders wichtig, bei der künftigen Weiterentwicklung des Rechtes bestimmend<br />

mitreden und mitwirken zu können, was nur mit einem EU-Beitritt gegeben ist.<br />

Die für die Schweiz problematische Stempelsteuer wurde 1992 abgeschafft. In der Frage der<br />

Geldwäscherei weist die Schweiz einen rechtlichen Vorsprung auf. Neu hätten ein Anlagefonds-<br />

Gesetz und ein Gesetz zum Börsen- und Effekten-Handel erlassen werden müssen. Die<br />

schweizerische Bestimmung, wonach nur die dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten<br />

Institute als Mitglieder von Emissionssyndikaten auftreten dürfen, wäre im Rahmen des EWR-<br />

Vertrages nicht mehr haltbar gewesen.<br />

Als schweizerische Behinderung des freien <strong>Kap</strong>italverkehrs erwies sich die Lex Friedrich. Das<br />

Gesetz untersagt Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung sowie von ihnen beherrschten<br />

Gesellschaften den Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur reinen <strong>Kap</strong>italanlage, bzw. zu<br />

rein gewerblichen Zwecken. Für den harten Kern dieser Bestimmungen sowie für den Erwerb<br />

von Zweitwohnungen wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren ausgehandelt. In dieser Zeit<br />

sollte der Markt genau beobachtet und allenfalls flankierende Massnahmen getroffen werden.

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