Recht & Geld Herbst/Winter 2017
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kündigung erhalten?<br />
Was Arbeitnehmer wissen sollten<br />
ARBEITSRECHT<br />
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, stellen<br />
sich in der Regel sofort eine Vielzahl wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen.<br />
Dabei gilt es, eine klare Strategie zu entwickeln, um den Arbeitsplatz oder jedenfalls<br />
eine angemessene Abfindung zu erhalten.<br />
Expertenrat<br />
Jörg Steinhauer<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Ausgewiesener Experte im Bereich<br />
Personalabbau und Kündigungsschutz<br />
►►<br />
Auch wenn der Arbeitgeber<br />
drängt, unterschreiben Sie nichts!<br />
Manche Arbeitgeber verbinden die Übergabe eines Kündigungsschreibens<br />
mit der Aufforderung, den Empfang<br />
der Kündigung zu quittieren. Dieses wäre grundsätzlich<br />
auch unschädlich, würden manche Arbeitgeber hiermit<br />
nicht auch den Versuch verbinden, auf diese Weise die<br />
Zustimmung zur Kündigung zu bewirken. Arbeitnehmer<br />
sind nach der <strong>Recht</strong>sprechung nicht dazu verpflichtet,<br />
Kündigungen zu unterzeichnen oder den Empfang in<br />
sonstiger Weise zu bestätigen. Daher lautet die klare<br />
Empfehlung an Arbeitnehmer, im Zusammenhang mit<br />
einer Kündigung – jedenfalls ohne anwaltlichen Rat –<br />
keine Schriftstücke zu unterzeichnen.<br />
►►<br />
Alternative: Aufhebungsvertrag?<br />
Teilweise werden Arbeitnehmer in ihrem vermeintlichen<br />
Interesse und zur Vermeidung einer ansonsten<br />
drohenden Kündigung dazu aufgefordert, einem Aufhebungsvertrag<br />
zuzustimmen. Hier ist größte Vorsicht<br />
geboten, da ein solcher Aufhebungsvertrag in der<br />
Regel zwingend zu Sperrzeiten und – oftmals unbekannt<br />
– zu einem zusätzlichen Ruhen des Anspruchs<br />
auf Arbeitslosengeld führt. Der Bezug von Arbeitslosengeld<br />
reduziert sich hierdurch nicht nur um zwölf<br />
Wochen, sondern regelmäßig sogar auf die Hälfte.<br />
►►<br />
Klagfrist beachten!<br />
Kündigungen müssen innerhalb einer Drei-Wochen-<br />
Frist durch Klage beim Arbeitsgericht angefochten<br />
werden. Dieses gilt für nahezu alle Unwirksamkeitsgründe<br />
einer Kündigung. Ist diese Frist einmal abgelaufen,<br />
sind die Erfolgsaussichten eines weiteren<br />
Vorgehens deutlich gesunken.<br />
►►<br />
Sofort zum Fachanwalt<br />
In vielen Fällen ist es sinnvoll, nicht lange zuzuwarten,<br />
sondern sich sofort fachanwaltlich beraten zu<br />
lassen. So können z. B. Kündigungen, die von Vorgesetzten<br />
ohne Beifügung einer Originalvollmacht<br />
ausgesprochen werden, unwirksam sein, müssen<br />
hierfür aber zurückgewiesen werden. Eine solche<br />
Zurückweisung muss zwingend „unverzüglich“ erfolgen,<br />
d. h. direkt in der ersten Woche nach Erhalt der<br />
Kündigung.<br />
Expertenrat:<br />
Lassen Sie sich möglichst schon im Vorfeld<br />
einer Kündigung fachanwaltlich beraten. Oftmals<br />
können hier bereits die Weichen für den<br />
Erfolg gestellt werden und Ihre <strong>Recht</strong>sschutzversicherung<br />
ist auch bereits bei rechtswidriger<br />
Androhung einer Kündigung eintrittspflichtig.<br />
In vielen Fällen ist<br />
es sinnvoll oder gar<br />
zwingend notwendig,<br />
sich im Falle einer<br />
Kündigung sofort fachanwaltlich<br />
beraten zu<br />
lassen. Wer beispielsweise<br />
seine Kündigung<br />
beim Arbeitsgericht<br />
anzufechten sucht,<br />
muss innerhalb einer<br />
Drei-Wochen-Frist<br />
Klage einreichen.<br />
www.buroh-steinhauer.de<br />
11