Recht & Geld Herbst/Winter 2017
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Die unterschätzte Gefahr<br />
Von der steuerlichen Betriebsprüfung zur Einleitung eines<br />
Steuerstrafverfahrens ist es oft nur noch ein kleiner Schritt<br />
STEUERRECHT<br />
Betriebsprüfungen werden von den Finanzbehörden<br />
beim Steuerpflichtigen selbst oder<br />
bei seinem Steuerberater durchgeführt. Dabei<br />
werden sämtliche steuerlich relevanter Sachverhalte<br />
geprüft. Die Unternehmensgröße ist wesentlich dafür,<br />
wie häufig eine Prüfung ansteht. Daneben wird<br />
ein Teil der Unternehmen aber auch nach dem Zufallsprinzip<br />
ausgewählt. Seit 2010 gilt bei „privaten“<br />
Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften von<br />
mehr als 500.000 Euro eine veränderte <strong>Recht</strong>sgrundlage.<br />
Neu sind die Aufbewahrungspflichten für<br />
Privatpersonen. Als Kontrollinstrumente dienen dem<br />
Finanzamt u. a. der Kontenabruf sowie die Vermögenszuwachs-<br />
und die <strong>Geld</strong>verkehrsrechnung.<br />
Einleitung eines<br />
Steuerstrafverfahrens<br />
Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, die Steuerfahndung<br />
zu unterrichten, sobald sich der Anfangsverdacht für<br />
eine Steuerstraftat ergibt. Hiervon machen die Betriebsprüfer<br />
zunehmend Gebrauch. In aller Regel wird<br />
dann das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Mittlerweile<br />
haben der überwiegende Teil der Steuerstrafverfahren<br />
ihren Ausgangspunkt in einer Betriebsprüfung.<br />
Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht sind u. a.:<br />
• Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kassenführung<br />
• Unvollständige Belege<br />
• Fehlende/unvollständige Verrechnungspreisdokumentationen<br />
• Abweichungen der Roh- und Reingewinnaufschlagsätze<br />
im Vergleich zu den Richtsatzsammlungen<br />
des Finanzamts<br />
Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, befindet<br />
sich der Steuerpflichtige in einer Konfliktsituation.<br />
Die Betriebsprüfung wird fortgesetzt, so dass für den<br />
Betroffenen nach wie vor die Pflicht zur Mitwirkung<br />
gemäß § 200 Abgabenordnung (AO) besteht. Sofern<br />
er dieser nicht nachkommt, riskiert er, dass Besteuerungsgrundlagen<br />
von Seiten des Prüfers geschätzt<br />
werden. In dem parallel laufenden Steuerstrafverfahren<br />
gelten die Grundsätze der Strafprozessordnung,<br />
wonach Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen<br />
unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen<br />
würde, sich selbst zu belasten. Das führt dazu, dass<br />
es unter Umständen sinnvoll ist, die Mitwirkung zu<br />
verweigern, um sich nicht selbst zu belasten.<br />
Die sich widersprechenden Interessen liegen auf<br />
der Hand. Hier kann nur mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl<br />
eine für den Steuerpflichtigen zielführende<br />
Lösung gefunden werden.<br />
Folgen – auch für Dritte<br />
Neben den unmittelbaren Folgen für den Betroffenen<br />
werden die Folgen für andere Beteiligte oft<br />
unterschätzt. Ihnen kann aufgrund der Ermittlungen<br />
eine Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe zur<br />
Steuerhinterziehung anlastet werden. Das müssen<br />
nicht nur Führungskräfte des Unternehmens sein.<br />
Betroffene können auch Mitarbeiter in der Buchführung,<br />
Angestellte, Handwerker, die Ehefrauen oder<br />
andere Personen sein, die dem Unternehmen oder<br />
dem Unternehmer nahestehen.<br />
Wir raten dringend dazu, einen qualifizierten Berater<br />
zum frühestmöglichen Zeitpunkt in das Verfahren<br />
mit einzubeziehen. Mit ihm gemeinsam muss eine<br />
individuelle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.<br />
Expertenrat<br />
Marion Ahrns<br />
<strong>Recht</strong>sanwältin und<br />
Fachanwältin für Steuerrecht<br />
Spezialisiert auf Steuerstrafrecht,<br />
Umstrukturierungen und Betriebs -<br />
prüfungen<br />
Die Fälle, in denen<br />
Betriebsprüfer die<br />
Steuerfahndung über<br />
den Verdacht auf eine<br />
Steuerstraftat unterrichten,<br />
nehmen zu.<br />
Unternehmer und<br />
Dritte sind dann gut<br />
beraten, Experten hinzuzuziehen.<br />
www.rsm-legal.de<br />
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