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Recht & Geld Herbst/Winter 2017

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Die unterschätzte Gefahr<br />

Von der steuerlichen Betriebsprüfung zur Einleitung eines<br />

Steuerstrafverfahrens ist es oft nur noch ein kleiner Schritt<br />

STEUERRECHT<br />

Betriebsprüfungen werden von den Finanzbehörden<br />

beim Steuerpflichtigen selbst oder<br />

bei seinem Steuerberater durchgeführt. Dabei<br />

werden sämtliche steuerlich relevanter Sachverhalte<br />

geprüft. Die Unternehmensgröße ist wesentlich dafür,<br />

wie häufig eine Prüfung ansteht. Daneben wird<br />

ein Teil der Unternehmen aber auch nach dem Zufallsprinzip<br />

ausgewählt. Seit 2010 gilt bei „privaten“<br />

Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften von<br />

mehr als 500.000 Euro eine veränderte <strong>Recht</strong>sgrundlage.<br />

Neu sind die Aufbewahrungspflichten für<br />

Privatpersonen. Als Kontrollinstrumente dienen dem<br />

Finanzamt u. a. der Kontenabruf sowie die Vermögenszuwachs-<br />

und die <strong>Geld</strong>verkehrsrechnung.<br />

Einleitung eines<br />

Steuerstrafverfahrens<br />

Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, die Steuerfahndung<br />

zu unterrichten, sobald sich der Anfangsverdacht für<br />

eine Steuerstraftat ergibt. Hiervon machen die Betriebsprüfer<br />

zunehmend Gebrauch. In aller Regel wird<br />

dann das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Mittlerweile<br />

haben der überwiegende Teil der Steuerstrafverfahren<br />

ihren Ausgangspunkt in einer Betriebsprüfung.<br />

Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht sind u. a.:<br />

• Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kassenführung<br />

• Unvollständige Belege<br />

• Fehlende/unvollständige Verrechnungspreisdokumentationen<br />

• Abweichungen der Roh- und Reingewinnaufschlagsätze<br />

im Vergleich zu den Richtsatzsammlungen<br />

des Finanzamts<br />

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, befindet<br />

sich der Steuerpflichtige in einer Konfliktsituation.<br />

Die Betriebsprüfung wird fortgesetzt, so dass für den<br />

Betroffenen nach wie vor die Pflicht zur Mitwirkung<br />

gemäß § 200 Abgabenordnung (AO) besteht. Sofern<br />

er dieser nicht nachkommt, riskiert er, dass Besteuerungsgrundlagen<br />

von Seiten des Prüfers geschätzt<br />

werden. In dem parallel laufenden Steuerstrafverfahren<br />

gelten die Grundsätze der Strafprozessordnung,<br />

wonach Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen<br />

unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen<br />

würde, sich selbst zu belasten. Das führt dazu, dass<br />

es unter Umständen sinnvoll ist, die Mitwirkung zu<br />

verweigern, um sich nicht selbst zu belasten.<br />

Die sich widersprechenden Interessen liegen auf<br />

der Hand. Hier kann nur mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl<br />

eine für den Steuerpflichtigen zielführende<br />

Lösung gefunden werden.<br />

Folgen – auch für Dritte<br />

Neben den unmittelbaren Folgen für den Betroffenen<br />

werden die Folgen für andere Beteiligte oft<br />

unterschätzt. Ihnen kann aufgrund der Ermittlungen<br />

eine Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe zur<br />

Steuerhinterziehung anlastet werden. Das müssen<br />

nicht nur Führungskräfte des Unternehmens sein.<br />

Betroffene können auch Mitarbeiter in der Buchführung,<br />

Angestellte, Handwerker, die Ehefrauen oder<br />

andere Personen sein, die dem Unternehmen oder<br />

dem Unternehmer nahestehen.<br />

Wir raten dringend dazu, einen qualifizierten Berater<br />

zum frühestmöglichen Zeitpunkt in das Verfahren<br />

mit einzubeziehen. Mit ihm gemeinsam muss eine<br />

individuelle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.<br />

Expertenrat<br />

Marion Ahrns<br />

<strong>Recht</strong>sanwältin und<br />

Fachanwältin für Steuerrecht<br />

Spezialisiert auf Steuerstrafrecht,<br />

Umstrukturierungen und Betriebs -<br />

prüfungen<br />

Die Fälle, in denen<br />

Betriebsprüfer die<br />

Steuerfahndung über<br />

den Verdacht auf eine<br />

Steuerstraftat unterrichten,<br />

nehmen zu.<br />

Unternehmer und<br />

Dritte sind dann gut<br />

beraten, Experten hinzuzuziehen.<br />

www.rsm-legal.de<br />

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