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Recht & Geld Frühling/Sommer 2019

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Kündigung erhalten?<br />

Was Arbeitnehmer wissen sollten<br />

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten,<br />

stellen sich in der Regel sofort eine Vielzahl wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen.<br />

Dabei gilt es, eine klare Strategie zu entwickeln, um den Arbeitsplatz oder jedenfalls<br />

eine angemessene Abfindung zu erhalten.<br />

ARBEITSRECHT<br />

Expertenrat<br />

Jörg Steinhauer<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Ausgewiesener Experte im Bereich<br />

Personalabbau und Kündigungsschutz<br />

Auch wenn der Arbeitgeber drängt,<br />

unterschreiben Sie nichts!<br />

Manche Arbeitgeber verbinden die Übergabe eines<br />

Kündigungsschreibens mit der Aufforderung, den<br />

Empfang der Kündigung zu quittieren. Dieses wäre<br />

grundsätzlich auch unschädlich, würden manche<br />

Arbeitgeber hiermit nicht auch den Versuch verbinden,<br />

auf diese Weise die Zustimmung zur Kündigung<br />

zu bewirken. Arbeitnehmer sind nach der<br />

<strong>Recht</strong>sprechung nicht dazu verpflichtet, Kündigungen<br />

zu unterzeichnen oder den Empfang in sonstiger<br />

Weise zu bestätigen. Daher lautet die klare<br />

Empfehlung an Arbeitnehmer, im Zusammenhang<br />

mit einer Kündigung – jedenfalls ohne anwaltlichen<br />

Rat – keine Schriftstücke zu unterzeichnen.<br />

Alternative: Aufhebungsvertrag?<br />

Teilweise werden Arbeitnehmer in ihrem vermeintlichen<br />

Interesse und zur Vermeidung<br />

einer ansonsten drohenden Kündigung dazu<br />

aufgefordert, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.<br />

Hier ist größte Vorsicht geboten,<br />

da ein solcher Aufhebungsvertrag in der Regel<br />

zwingend zu Sperrzeiten und – oftmals unbekannt<br />

– zu einem zusätzlichen Ruhen des Anspruchs<br />

auf Arbeitslosengeld führt. Der Bezug<br />

von Arbeitslosengeld reduziert sich hierdurch<br />

nicht nur um zwölf Wochen, sondern regelmäßig<br />

sogar auf die Hälfte.<br />

Klagfrist beachten!<br />

Kündigungen müssen innerhalb einer Drei-<br />

Wochen-Frist durch Klage beim Arbeitsgericht<br />

angefochten werden. Dieses gilt für nahezu alle<br />

Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Ist<br />

diese Frist einmal abgelaufen, sind die Erfolgsaussichten<br />

eines weiteren Vorgehens deutlich<br />

gesunken.<br />

Sofort zum Fachanwalt<br />

In vielen Fällen ist es sinnvoll, nicht zu lange zu<br />

warten, sondern sich sofort fachanwaltlich beraten<br />

zu lassen. So können z. B. Kündigungen,<br />

die von Vorgesetzten ohne Beifügung einer Originalvollmacht<br />

ausgesprochen werden, unwirksam<br />

sein, müssen hierfür aber zurückgewiesen<br />

werden. Eine solche Zurückweisung muss<br />

zwingend „unverzüglich“ erfolgen, d. h. direkt in<br />

der ersten Woche nach Erhalt der Kündigung.<br />

Expertenrat:<br />

Lassen Sie sich möglichst schon im Vorfeld<br />

einer Kündigung fachanwaltlich beraten.<br />

Oftmals können hier bereits die Weichen<br />

für den Erfolg gestellt werden und Ihre<br />

<strong>Recht</strong>sschutzversicherung ist auch bereits<br />

bei rechtswidriger Androhung einer Kündigung<br />

eintrittspflichtig.<br />

In vielen Fällen ist<br />

es sinnvoll oder gar<br />

zwingend notwendig,<br />

sich im Falle einer<br />

Kündigung sofort fachanwaltlich<br />

beraten zu<br />

lassen. Wer beispielsweise<br />

seine Kündigung<br />

beim Arbeitsgericht<br />

anzufechten sucht,<br />

muss innerhalb einer<br />

Drei-Wochen-Frist<br />

Klage einreichen.<br />

www.buroh-steinhauer.de<br />

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