Recht & Geld Frühling/Sommer 2019
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ARBEITSRECHT<br />
Ansprüchen als erlaubt angesehen. Sie dürfen<br />
jedoch arbeitsvertraglich nicht kürzer als drei<br />
Monate sein. Nach einer neuen Entscheidung<br />
des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September<br />
2018 muss in Arbeitsverträgen, die nach dem<br />
1. Januar 2015 geschlossen wurden, in der Klausel<br />
aber ausdrücklich der Mindestlohn ausgenommen<br />
werden. Ist der Mindestlohn nicht<br />
ausgenommen, ist die Klausel, frei nach dem<br />
Motto „was einmal unwirksam ist, bleibt unwirksam“,<br />
insgesamt unwirksam und gilt auch<br />
nicht für alle anderen Ansprüche jenseits des<br />
Mindestlohns.<br />
Rückzahlungspflicht<br />
„Fortbildungskosten sind bei Vertragsbeendigung<br />
zurückzuzahlen.“ Viele Arbeitgeber bezuschussen<br />
Fortbildungen, verlangen aber im<br />
Gegenzug eine Verpflichtung, dass die Arbeitnehmer<br />
nach der Fortbildung eine bestimmte<br />
Zeit in ihrem Unternehmen bleiben, und behalten<br />
sich bei vorzeitiger Kündigung die Rückzahlung<br />
des Zuschusses vor. Auch das ist nicht so<br />
einfach regelbar. Denn der Arbeitnehmer darf<br />
nicht zu stark in seinem <strong>Recht</strong>, sich selber einen<br />
neuen Job zu suchen, beschränkt werden. Hierzu<br />
hat die <strong>Recht</strong>sprechung eine Staffelregelung<br />
entwickelt, nach der maximal eine Bindungsdauer<br />
von fünf Jahren zulässig ist. Die höchstzulässige<br />
Bindung ist dabei jeweils gestaffelt nach<br />
der Dauer der Fortbildung, kann bei einer kürzeren<br />
Fortbildung also auch deutlich geringer<br />
sein. Und bleibt der Arbeitnehmer wenigstens<br />
einen Anteil der Zeit, muss sich auch die Rückzahlung<br />
entsprechend ermäßigen.<br />
Aber auch, wenn diese Anforderungen eingehalten<br />
werden, sind die Klauseln häufig unwirksam.<br />
Zu denken ist daran, dass eine Verpflichtung<br />
zur Rückzahlung nur dann besteht, wenn<br />
der Arbeitnehmer der Verpflichtung durch sein<br />
eigenes Zutun einhalten kann. Das heißt im Ergebnis:<br />
Kündigt der Arbeitgeber zum Beispiel<br />
aus betriebsbedingten Gründen, also aus seiner<br />
Sphäre heraus, kann auch keine Rückzahlungsverpflichtung<br />
bestehen. Und ist das nicht<br />
ausdrücklich in der Klausel ausgenommen, ist<br />
diese intransparent und damit auch insgesamt<br />
unwirksam und der Arbeitnehmer kann das<br />
Arbeitsverhältnis selber kündigen, ohne dass er<br />
Angst vor der Rückzahlung haben muss.<br />
Weitere Klauseln in Arbeitsverträgen, die häufig<br />
einer AGB-Kontrolle nicht standhalten,<br />
betreffen zum Beispiel Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte<br />
für Sonderleistungen der<br />
Arbeitgeber, Vertragsstrafenregelungen oder<br />
Rückgabeverpflichtungen von Dienstwagen.<br />
Hier kann sich ein genauer Blick lohnen.<br />
Verträge sind nicht<br />
bedingungslos einzuhalten,<br />
sondern nur<br />
dann, wenn sie einer<br />
AGB-Kontrolle standhalten.<br />
Klauseln, die<br />
den Arbeitnehmer<br />
„entgegen den Geboten<br />
von Treu und Glauben<br />
unangemessen<br />
benachteiligen“, sind<br />
auch dann unwirksam,<br />
wenn der Mitarbeiter<br />
das Dokument unterschrieben<br />
hat.<br />
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