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Recht & Geld Frühling/Sommer 2019

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ARBEITSRECHT<br />

Ansprüchen als erlaubt angesehen. Sie dürfen<br />

jedoch arbeitsvertraglich nicht kürzer als drei<br />

Monate sein. Nach einer neuen Entscheidung<br />

des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September<br />

2018 muss in Arbeitsverträgen, die nach dem<br />

1. Januar 2015 geschlossen wurden, in der Klausel<br />

aber ausdrücklich der Mindestlohn ausgenommen<br />

werden. Ist der Mindestlohn nicht<br />

ausgenommen, ist die Klausel, frei nach dem<br />

Motto „was einmal unwirksam ist, bleibt unwirksam“,<br />

insgesamt unwirksam und gilt auch<br />

nicht für alle anderen Ansprüche jenseits des<br />

Mindestlohns.<br />

Rückzahlungspflicht<br />

„Fortbildungskosten sind bei Vertragsbeendigung<br />

zurückzuzahlen.“ Viele Arbeitgeber bezuschussen<br />

Fortbildungen, verlangen aber im<br />

Gegenzug eine Verpflichtung, dass die Arbeitnehmer<br />

nach der Fortbildung eine bestimmte<br />

Zeit in ihrem Unternehmen bleiben, und behalten<br />

sich bei vorzeitiger Kündigung die Rückzahlung<br />

des Zuschusses vor. Auch das ist nicht so<br />

einfach regelbar. Denn der Arbeitnehmer darf<br />

nicht zu stark in seinem <strong>Recht</strong>, sich selber einen<br />

neuen Job zu suchen, beschränkt werden. Hierzu<br />

hat die <strong>Recht</strong>sprechung eine Staffelregelung<br />

entwickelt, nach der maximal eine Bindungsdauer<br />

von fünf Jahren zulässig ist. Die höchstzulässige<br />

Bindung ist dabei jeweils gestaffelt nach<br />

der Dauer der Fortbildung, kann bei einer kürzeren<br />

Fortbildung also auch deutlich geringer<br />

sein. Und bleibt der Arbeitnehmer wenigstens<br />

einen Anteil der Zeit, muss sich auch die Rückzahlung<br />

entsprechend ermäßigen.<br />

Aber auch, wenn diese Anforderungen eingehalten<br />

werden, sind die Klauseln häufig unwirksam.<br />

Zu denken ist daran, dass eine Verpflichtung<br />

zur Rückzahlung nur dann besteht, wenn<br />

der Arbeitnehmer der Verpflichtung durch sein<br />

eigenes Zutun einhalten kann. Das heißt im Ergebnis:<br />

Kündigt der Arbeitgeber zum Beispiel<br />

aus betriebsbedingten Gründen, also aus seiner<br />

Sphäre heraus, kann auch keine Rückzahlungsverpflichtung<br />

bestehen. Und ist das nicht<br />

ausdrücklich in der Klausel ausgenommen, ist<br />

diese intransparent und damit auch insgesamt<br />

unwirksam und der Arbeitnehmer kann das<br />

Arbeitsverhältnis selber kündigen, ohne dass er<br />

Angst vor der Rückzahlung haben muss.<br />

Weitere Klauseln in Arbeitsverträgen, die häufig<br />

einer AGB-Kontrolle nicht standhalten,<br />

betreffen zum Beispiel Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte<br />

für Sonderleistungen der<br />

Arbeitgeber, Vertragsstrafenregelungen oder<br />

Rückgabeverpflichtungen von Dienstwagen.<br />

Hier kann sich ein genauer Blick lohnen.<br />

Verträge sind nicht<br />

bedingungslos einzuhalten,<br />

sondern nur<br />

dann, wenn sie einer<br />

AGB-Kontrolle standhalten.<br />

Klauseln, die<br />

den Arbeitnehmer<br />

„entgegen den Geboten<br />

von Treu und Glauben<br />

unangemessen<br />

benachteiligen“, sind<br />

auch dann unwirksam,<br />

wenn der Mitarbeiter<br />

das Dokument unterschrieben<br />

hat.<br />

Anwälte für<br />

Arbeitsrecht<br />

Dieter Dette<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Michael Nacken<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Dr. Pelin Öğüt<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Markus Barton<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Simon Wionski<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Christoph Gottbehüt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Sven Bleck-Vogdt<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt LL.M. (Köln/Paris I)<br />

Bredenstraße 11<br />

28195 Bremen<br />

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