M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone
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- Art und Zeitpunkt des Ereignisses<br />
- geographischer Ort <strong>der</strong> Emission<br />
- Freisetzungspfad<br />
- meteorologische und gewässerkundliche Angaben, die zur Vorhersage <strong>der</strong><br />
Verfrachtung und Verdünnung notwendig sind<br />
- Art, chemische und physikalische Form, sowie - wenn möglich - die Menge <strong>der</strong><br />
emittierten radioaktiven Stoffe<br />
- voraussichtliches weiteres Verhalten <strong>der</strong> Emissionsquelle<br />
- evtl. bereits vorliegende Messergebnisse.<br />
Die Benachrichtigung ist, wenn möglich mit <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Gefahrenlage und<br />
<strong>der</strong> Lageentwicklung verbunden.<br />
Der Betreiber ist verpflichtet, in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Anlage sowie im mutmaßlichen<br />
Zentrum <strong>der</strong> Beaufschlagung laufend Messungen und Untersuchungen<br />
durchzuführen und die Ergebnisse unverzüglich <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />
mitzuteilen.<br />
Wegen <strong>der</strong> Auslösezuständigkeit wird auf den Abschnitt A.II.5 -<br />
Entscheidungsbefugnisse - verwiesen.<br />
Die Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong><br />
Katastrophenvoralarm wirskam wird, und das Gebiet fest, <strong>für</strong> das <strong>der</strong><br />
Katastrophenvoralarm gilt (§ 22 Abs. 2 LKatSG).<br />
Stand: 11/02