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M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone

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4. Planungsgrundlagen<br />

Maßnahmenteil<br />

A. II.4<br />

Maßgebliche Grundlage <strong>für</strong> Inhalt und Glie<strong>der</strong>ung des beson<strong>der</strong>en<br />

Katastropheneinsatzplans sind die vom Län<strong>der</strong>ausschuss <strong>für</strong> Atomkernenergie<br />

erarbeiteten und vom Bundesminister des Innern herausgegebenen<br />

„Rahmenempfehlungen <strong>für</strong> den Katastrophenschutz in <strong>der</strong> Umgebung<br />

kerntechnischer Anlagen“ vom 12. November 1999, GMBl. S-. 538 ff).<br />

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den einzelnen<br />

Notfallschutzmaßnahmen drei Maßnahmenstufen zugeordnet, die je nach Lage<br />

ausgelöst werden:<br />

I. Informationsstufe (keine Maßnahmen auf Gemeindeebene)<br />

II. Voralarm<br />

III. Katastrophenalarm<br />

IV. Aufhebung <strong>der</strong> Alarmstufen<br />

Die einzelnen Maßnahmen sind im Teil B zu Beginn je<strong>der</strong> Maßnahmenstufe<br />

allgemein erläutert. Sie umfassen jeweils inhaltlich folgende<br />

Maßnahmengruppen:<br />

Die Alarmmaßnahmen 1 umfassen die bei Eingang einer Alarmmeldung<br />

durchzuführenden Alarmierungen und ggf. zusätzliche Maßnahmen.<br />

Die Alarmmaßnahmen 2 dienen <strong>der</strong> Abwehr akuter Gefahren, Sie können im<br />

einzelnen erst aufgrund näherer Kenntnis über den Anlagenzustand und nach<br />

Bewertung <strong>der</strong> radiologischen Lage ausgelöst werden.<br />

Die Alarmmaßnahmen 3 - auch weitere Maßnahmen genannt - schließen<br />

zeitlich an und dienen <strong>der</strong> Beseitigung o<strong>der</strong> Verringerung noch bestehen<strong>der</strong><br />

Gefahren. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt durch die jeweilig<br />

zuständige Behörde, insbeson<strong>der</strong>e nach Maßgabe des<br />

Strahlenschutzvorsorgegesetzes. Hierzu können Einsatzkräfte des<br />

Katastrophenschutzes herangezogen werden. Diese Maßnahmen richten sich

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