M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone
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4. Planungsgrundlagen<br />
Maßnahmenteil<br />
A. II.4<br />
Maßgebliche Grundlage <strong>für</strong> Inhalt und Glie<strong>der</strong>ung des beson<strong>der</strong>en<br />
Katastropheneinsatzplans sind die vom Län<strong>der</strong>ausschuss <strong>für</strong> Atomkernenergie<br />
erarbeiteten und vom Bundesminister des Innern herausgegebenen<br />
„Rahmenempfehlungen <strong>für</strong> den Katastrophenschutz in <strong>der</strong> Umgebung<br />
kerntechnischer Anlagen“ vom 12. November 1999, GMBl. S-. 538 ff).<br />
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den einzelnen<br />
Notfallschutzmaßnahmen drei Maßnahmenstufen zugeordnet, die je nach Lage<br />
ausgelöst werden:<br />
I. Informationsstufe (keine Maßnahmen auf Gemeindeebene)<br />
II. Voralarm<br />
III. Katastrophenalarm<br />
IV. Aufhebung <strong>der</strong> Alarmstufen<br />
Die einzelnen Maßnahmen sind im Teil B zu Beginn je<strong>der</strong> Maßnahmenstufe<br />
allgemein erläutert. Sie umfassen jeweils inhaltlich folgende<br />
Maßnahmengruppen:<br />
Die Alarmmaßnahmen 1 umfassen die bei Eingang einer Alarmmeldung<br />
durchzuführenden Alarmierungen und ggf. zusätzliche Maßnahmen.<br />
Die Alarmmaßnahmen 2 dienen <strong>der</strong> Abwehr akuter Gefahren, Sie können im<br />
einzelnen erst aufgrund näherer Kenntnis über den Anlagenzustand und nach<br />
Bewertung <strong>der</strong> radiologischen Lage ausgelöst werden.<br />
Die Alarmmaßnahmen 3 - auch weitere Maßnahmen genannt - schließen<br />
zeitlich an und dienen <strong>der</strong> Beseitigung o<strong>der</strong> Verringerung noch bestehen<strong>der</strong><br />
Gefahren. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt durch die jeweilig<br />
zuständige Behörde, insbeson<strong>der</strong>e nach Maßgabe des<br />
Strahlenschutzvorsorgegesetzes. Hierzu können Einsatzkräfte des<br />
Katastrophenschutzes herangezogen werden. Diese Maßnahmen richten sich