M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone
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3. Zuständigkeit<br />
Maßnahmenteil<br />
A.II.3<br />
Der Katastrophenschutz ist eine öffentliche Aufgabe. Rechtsgrundlage da<strong>für</strong> ist<br />
in Baden-Württemberg das Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 22.11.1999 (GBl. S. 625).<br />
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 LKatSG sind die Regierungspräsidien<br />
sachlich zuständig zur Erstellung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Katastropheneinsatzpläne<br />
gleich- o<strong>der</strong> nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Stellen, sowie <strong>der</strong><br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die <strong>der</strong> Aufsicht des Landes<br />
unterstehen und im Bezirk <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde eigene<br />
Zuständigkeiten besitzen, die öffentlich geför<strong>der</strong>ten Akutkrankenhäuser und ihre<br />
Träger, die Trägter und Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie die<br />
Kammern nach dem Kammerngesetz des Landes im Rahmen ihres<br />
Aufgabenbereiches im Katastrophenschutz zu beteiligen. Die Leitstellen <strong>für</strong> die<br />
Feuerwehren sind Stellen, die Rettungsleitungsstellen <strong>für</strong> die Feuerwehren sind<br />
Stellen, die Rettungsleitungsstellen sind Rettungsdiensteinrichtungen i.S.d.<br />
LKatSG.<br />
Die Katastrophenschutzbehörde koordiniert die Arbeit <strong>der</strong> im<br />
Katastrophenschutz Mitwirkenden mit Ausnahme <strong>der</strong> obersten<br />
Landesbehörden.<br />
Sofern das Regierungspräsidium bei einem kerntechnischen Unfall zu <strong>der</strong><br />
Ansicht gelangt, dass eine Katastrophe vorliegt, stellt es diese fest (§ 18<br />
LKatSG) und entscheidet über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Katastrophenschutzmaßnahmen.<br />
Die Durchführung <strong>der</strong> einzelnen Maßnahmen obliegt zu einem bestimmten Teil<br />
den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern <strong>der</strong> betroffenen<br />
kreisangehörigen <strong>Gemeinden</strong>.