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M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone

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3. Zuständigkeit<br />

Maßnahmenteil<br />

A.II.3<br />

Der Katastrophenschutz ist eine öffentliche Aufgabe. Rechtsgrundlage da<strong>für</strong> ist<br />

in Baden-Württemberg das Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 22.11.1999 (GBl. S. 625).<br />

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 LKatSG sind die Regierungspräsidien<br />

sachlich zuständig zur Erstellung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Katastropheneinsatzpläne<br />

gleich- o<strong>der</strong> nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Stellen, sowie <strong>der</strong><br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die <strong>der</strong> Aufsicht des Landes<br />

unterstehen und im Bezirk <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde eigene<br />

Zuständigkeiten besitzen, die öffentlich geför<strong>der</strong>ten Akutkrankenhäuser und ihre<br />

Träger, die Trägter und Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie die<br />

Kammern nach dem Kammerngesetz des Landes im Rahmen ihres<br />

Aufgabenbereiches im Katastrophenschutz zu beteiligen. Die Leitstellen <strong>für</strong> die<br />

Feuerwehren sind Stellen, die Rettungsleitungsstellen <strong>für</strong> die Feuerwehren sind<br />

Stellen, die Rettungsleitungsstellen sind Rettungsdiensteinrichtungen i.S.d.<br />

LKatSG.<br />

Die Katastrophenschutzbehörde koordiniert die Arbeit <strong>der</strong> im<br />

Katastrophenschutz Mitwirkenden mit Ausnahme <strong>der</strong> obersten<br />

Landesbehörden.<br />

Sofern das Regierungspräsidium bei einem kerntechnischen Unfall zu <strong>der</strong><br />

Ansicht gelangt, dass eine Katastrophe vorliegt, stellt es diese fest (§ 18<br />

LKatSG) und entscheidet über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Katastrophenschutzmaßnahmen.<br />

Die Durchführung <strong>der</strong> einzelnen Maßnahmen obliegt zu einem bestimmten Teil<br />

den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern <strong>der</strong> betroffenen<br />

kreisangehörigen <strong>Gemeinden</strong>.

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