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M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone

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- voraussichtliches weiteres Verhalten <strong>der</strong> Emissionquelle<br />

- evtl. bereits vorliegende Messergebnisse<br />

Die Benachrichtigung ist - wenn möglich - mit <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Gefahrenquelle<br />

und <strong>der</strong> Lageentwicklung verbunden.<br />

Der Betreiber ist verpflichtet, in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Anlage sowie im mutmaßlichen<br />

Zentrum <strong>der</strong> Beaufschlagung laufend Messungen und Untersuchungen<br />

durchzuführen und die Ergebnisse unverzüglich <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />

mitzuteilen.<br />

Wegen <strong>der</strong> Auslösezuständigkeit wird auf Abschnitt A.II.5 -Entscheidungsbefugnisse-<br />

verwiesen.<br />

Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an einen<br />

Katastrophe vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm<br />

aus (§ 8 LKatSG).<br />

Stand: 11/02

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