M U S T E R eines Anschlussplanes für Gemeinden der Außenzone
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- voraussichtliches weiteres Verhalten <strong>der</strong> Emissionquelle<br />
- evtl. bereits vorliegende Messergebnisse<br />
Die Benachrichtigung ist - wenn möglich - mit <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Gefahrenquelle<br />
und <strong>der</strong> Lageentwicklung verbunden.<br />
Der Betreiber ist verpflichtet, in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Anlage sowie im mutmaßlichen<br />
Zentrum <strong>der</strong> Beaufschlagung laufend Messungen und Untersuchungen<br />
durchzuführen und die Ergebnisse unverzüglich <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />
mitzuteilen.<br />
Wegen <strong>der</strong> Auslösezuständigkeit wird auf Abschnitt A.II.5 -Entscheidungsbefugnisse-<br />
verwiesen.<br />
Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an einen<br />
Katastrophe vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm<br />
aus (§ 8 LKatSG).<br />
Stand: 11/02