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des Unterrichtstages, dann aber so stark, dass er sich fast übergeben müsse vor

Schmerzen.

Der Beteiligte zu 1) habe am 22.03.2021 ein Maskenattest vorgelegt. Daraufhin sei er von

seiner Lehrerin diskriminiert und beleidigt worden. Er habe sich in die hintere Ecke des

Unterrichtsraumes setzen müssen und sei nicht mehr mit Namen angeredet worden,

sondern nur noch mit „Du ohne Maske“. Am 23.03.2021 habe daraufhin der Schulleiter die

Eltern des Beteiligten zu 1) angerufen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass das Attest des

Beteiligten zu 1) zwar zur Kenntnis genommen worden sei, ihn aber in der Schule nicht von

der Maskenpflicht befreie. Die Erteilung einer Maskenbefreiung obliege dem Schulleiter, so

der Schulleiter weiter. Nach Aussage des Schulleiters könne ein Arzt den Beteiligten zu 1)

nicht befreien, nur dem Schulleiter obliege es, dies zu tun. Nach dem Schulleiter müssten

alle Schüler ab der 7. Klasse eine sogenannte qualifizierte Maske tragen. Rein tatsächlich

würden aber im Unterricht oft die Masken nicht getragen, dies seien dann die

Maskenpausen.

Der Beteiligte zu 1) müsse auf dem Schulhof in der Pause eine Maske tragen oder Abstand

einhalten, es dürfe keinen direkten Kontakt geben. Er finde dies nicht so toll, da das die

einzige Zeit sei, in der er sich mit seinen Mitschülern unterhalten könne.

Eine Gefährdungsbeurteilung erfolge nicht.

Die Lehrer achteten nicht auf eine korrekte Handhabung der Maske oder das Wechseln bei

Durchfeuchtung der Maske. Die Lehrer erklärten zudem gar nichts zum Maskentragen.

Der jüngere Sohn, der Beteiligte zu 2), ist schulpflichtig in Thüringen und besucht im Alter

von 8 Jahren die 3. Klasse der Staatlichen Grundschule Y in Weimar. Er fällt damit in den

Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung.

Der Verfahrensbeistand trägt vor, der Beteiligte zu 2) müsse eine Stoffmaske/einen

Schlauchschal im Schulgebäude und im Klassenraum bis zu seinem Platz tragen. Auf dem

Weg zum Mittagessen und im Essenssaal müsse ebenfalls eine Maske getragen werden, bis

der Beteiligte zu 2) mit seinem Essen am Tisch sitze. Dabei werde ihm eine Essenszeit von

15 Minuten eingeräumt, ein Essen in Ruhe sei ihm nicht gestattet. In den Horträumen sollten

die Kinder auch Maske tragen, daher gehe die Hortnerin viel raus, um die Maskenzeiten zu

verringern.

Im Unterricht müssten derzeit keine Masken getragen werden, dies seien die

Maskenpausen.

Der Beteiligte zu 2) gehe seit der Pflicht zum Tragen der Maske nicht mehr gern in die

Schule. Er habe vermehrt Kopfschmerzen, teilweise mit Übelkeit. Zudem habe der Beteiligte

zu 2) oft Bauchschmerzen. Zu starken Kopfschmerzen und Übelkeit komme es ca. ein- bis

zweimal pro Woche. Bauchschmerzen habe der Beteiligte zu 2) ca. viermal im Monat, dann

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