nemb01
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“
Das Ministerium kann landesweit oder für bestimmte Regionen Maßnahmen zum erhöhten
Infektionsschutz nach den §§ 38 bis 40 anordnen. Diese Maßnahmen verändern den
Schulbetrieb landesweit oder regional für alle Schüler und schränken den Anspruch auf
Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein. Die organisatorische Umsetzung vor Ort obliegt
den Schulleitungen im Rahmen ihrer fachlichen Verantwortung.
§ 38
Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“
…
(5) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-
NasenBedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-
IfSGrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Schüler ab der Klassenstufe 7 und für alle
Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-
SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der
Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten
Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.
Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur
Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte
Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-
CoV-2-SonderEindmaßnVO-) vom 12.03.2021
Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang
§ 1 Anwendungsvorrang
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-
InfektionsschutzGrundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020
(GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer
Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen
und für den Sportbetrieb (ThürSARSCoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 in der
jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten
die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
6