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Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“

Das Ministerium kann landesweit oder für bestimmte Regionen Maßnahmen zum erhöhten

Infektionsschutz nach den §§ 38 bis 40 anordnen. Diese Maßnahmen verändern den

Schulbetrieb landesweit oder regional für alle Schüler und schränken den Anspruch auf

Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein. Die organisatorische Umsetzung vor Ort obliegt

den Schulleitungen im Rahmen ihrer fachlichen Verantwortung.

§ 38

Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“

(5) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-

NasenBedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-

IfSGrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3.

ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Schüler ab der Klassenstufe 7 und für alle

Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-

SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der

Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten

Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1

entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

3.

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur

Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte

Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-

CoV-2-SonderEindmaßnVO-) vom 12.03.2021

Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-

InfektionsschutzGrundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020

(GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des

Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen

und für den Sportbetrieb (ThürSARSCoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 in der

jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten

die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

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