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nemb01

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Nichtigkeit des Infektionsschutzgesetzes feststellen zu lassen, das sonst zukünftig als

Ermächtigungsgrundlage neue Gefährdungen von Kindern verursachen könnte. Das

Bundesverfassungsgericht möge gebeten werden, diesen abgetrennten Verfahrensteil mit

der Verfassungsbeschwerde des Richters am Landgericht Dr. Pieter Schleiter vom

31.12.2020, Az.: 1 BvR 21/21, unter Bezugnahme auf die dortige eingehende Begründung

zu verbinden.

Das Gericht hat daraufhin das hier vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren 9 F 148/21

sowie das parallele Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 eingeleitet und den Kindern gemäß §

158 FamFG die im Rubrum genannte Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand bestellt.

II. Die für die Kinder in Schulen geltenden Bestimmungen des Freistaats Thüringen

zum Maskenzwang

Für die Kinder gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung vom 31.03.2021 zum

Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der

Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren

Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO), soweit sie in Nr. 7

das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und eine qualifizierte Gesichtsmaske anordnet,

sowie gegen die von der Allgemeinverfügung zitierten Rechtsverordnungen.

Die in Rede stehenden Bestimmungen haben insgesamt folgenden Wortlaut:

1.

Allgemeinverfügung vom 31.03.2021 zum Vollzug der Thüringer Verordnung über die

Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-

2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport

(ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

Allgemeinverfügung

Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Satz 1 und § 37 Satz 1 der Thüringer Verordnung

über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

SARSCoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den

Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 und gemäß § 35 Satz 2

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) erlässt das

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) im Benehmen mit dem

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

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