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Nichtigkeit des Infektionsschutzgesetzes feststellen zu lassen, das sonst zukünftig als
Ermächtigungsgrundlage neue Gefährdungen von Kindern verursachen könnte. Das
Bundesverfassungsgericht möge gebeten werden, diesen abgetrennten Verfahrensteil mit
der Verfassungsbeschwerde des Richters am Landgericht Dr. Pieter Schleiter vom
31.12.2020, Az.: 1 BvR 21/21, unter Bezugnahme auf die dortige eingehende Begründung
zu verbinden.
Das Gericht hat daraufhin das hier vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren 9 F 148/21
sowie das parallele Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 eingeleitet und den Kindern gemäß §
158 FamFG die im Rubrum genannte Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand bestellt.
II. Die für die Kinder in Schulen geltenden Bestimmungen des Freistaats Thüringen
zum Maskenzwang
Für die Kinder gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung vom 31.03.2021 zum
Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren
Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO), soweit sie in Nr. 7
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und eine qualifizierte Gesichtsmaske anordnet,
sowie gegen die von der Allgemeinverfügung zitierten Rechtsverordnungen.
Die in Rede stehenden Bestimmungen haben insgesamt folgenden Wortlaut:
1.
Allgemeinverfügung vom 31.03.2021 zum Vollzug der Thüringer Verordnung über die
Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-
2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport
(ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)
Allgemeinverfügung
Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Satz 1 und § 37 Satz 1 der Thüringer Verordnung
über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
SARSCoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den
Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 und gemäß § 35 Satz 2
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) erlässt das
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) im Benehmen mit dem
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
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