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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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Mat.-Nr. 03053-5096 13,70 EURO<br />

SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

Steuerrecht<br />

Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l: Grundsätzliches und neuere Entwicklungen ~ RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock 23<br />

Investitionsabzugsbetrag: BMF regelt Grundsätze für § 7 g EStG ~ RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch 26<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Neue Rechtsprechung zu Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten ~ RA Dr. Stefan Lammel 15<br />

Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug nach <strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung ~ RA Dr. Christian Strasser 30<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

6/2009<br />

Kanzleimanagement<br />

GDPdU – Obwohl Betriebsprüfer seit Jahren Unternehmen digital prüfen können, halten sich viele Steuerberater zurück 40<br />

Weiterbildung – Kanzleiangestellte müssen immer auf <strong>de</strong>m neuesten Stand bleiben, die Angebote sind vielfältig 44<br />

Hür<strong>de</strong>n meistern<br />

Steuerliche Fallstricke<br />

in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten aller Durchführungswege im Überblick >> 18


www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

EDITORIAL<br />

Positive Berichterstattung zur <strong>de</strong>utschen Steuer- und Wirtschaftsgesetzgebung<br />

hat Seltenheitswert. Umso erfreulicher,<br />

wenn einmal Grund dazu besteht. „Die Reform entspricht<br />

<strong>de</strong>n Bedürfnissen aus <strong>de</strong>r Rechtspraxis“, so <strong>de</strong>r Fachanwalt<br />

für Han<strong>de</strong>ls-und Gesellschaftsrecht StB/RA/FAStR Dr. José<br />

Campos Nave, Eschborn. Gemeint ist die Einführung <strong>de</strong>r<br />

sogenannten Mini-GmbHs durch das seit 1. November 2008<br />

gültige „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und<br />

zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG). Sie sollte<br />

insbeson<strong>de</strong>re die <strong>de</strong>utsche GmbH gegenüber <strong>de</strong>r englischen<br />

Limited attraktiver machen. Nach einem halben Jahr zeigt<br />

sich: Dies ist gelungen! SteuerConsultant Chefreporter Manfred<br />

Ries hat Feldforschung betrieben und zeigt ab S. 37 auf,<br />

wie attraktiv die vom MoMiG geschaffenen Rechtsformen<br />

für Ihre Mandanten tatsächlich sind.<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin Ein ganz an<strong>de</strong>res Zeugnis stellt RA Prof. Dr. Hinrich Rüping<br />

<strong>de</strong>m Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />

Steuerhinterziehung“ (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)<br />

aus. Das Gesetz ist in vielfacher Hinsicht rechtlich<br />

be<strong>de</strong>nklich und atmet <strong>de</strong>n Geist einer Kampfansage, so sein<br />

Statement, nachzulesen auf Seite 48.<br />

Eine positive Rechtsentwicklung ist ausnahmsweise auch auf EU-Ebene<br />

zu vermel<strong>de</strong>n. Die zu Unrecht noch weitgehend unbekannte „Small-<br />

Claims“- Verordnung möchten wir Ihnen auf Seite 30 nahebringen. Dank<br />

dieser können Sie und Ihre Mandanten For<strong>de</strong>rungen bis 2.000 Euro im<br />

europäischen Ausland relativ unkompliziert eintreiben.<br />

Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

SteuerConsultant Fachbeirat<br />

„Minis“ ganz groß<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; StB Dieter Gattermann,<br />

Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover; StB/vBP Dr. Harald Grürmann,<br />

Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni<br />

Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin<br />

am <strong>BFH</strong>, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV, Hannover; CFP/CEP Dr.<br />

Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />

Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg;<br />

WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck,<br />

Mack, Schwedhelm, Köln<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 3<br />

In Krisenzeiten<br />

mangelt es vielen<br />

Beratern an Weitsicht.<br />

Ich bin schon<br />

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Vorausblicken<strong>de</strong> Steuerberater richten jetzt ihre Mandatsverhältnisse<br />

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INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 08<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche<br />

Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

08 Einkommensteuer:<br />

Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />

für Führungskräfte (<strong>BFH</strong>)<br />

09 § 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />

kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag (<strong>BFH</strong>)<br />

10 Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem<br />

Gewerbebetrieb“ (<strong>BFH</strong>)<br />

15 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Doppelmandate im Konzern, Haftung von<br />

Aufsichtsräten und Beiräten<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

16 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />

Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern I<br />

17 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />

Sicherheit an erster Stelle<br />

Dr. Jörg Richter<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

FACHBEITRÄGE > 18<br />

» Schwerpunktthema<br />

Steuerliche Fallstricke in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung:<br />

Probleme in <strong>de</strong>r bAV <strong>de</strong>uten auf Schwierigkeiten<br />

im Umgang mit <strong>de</strong>n steuerlichen Vorschriften<br />

hin. Dass die Umsetzung steuerlicher Vorschriften<br />

schwierig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung, letztlich<br />

beschäftigt sich damit eine ganze Berufsgruppe.<br />

18 Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

betriebliche Altersversorgung<br />

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt für viele<br />

Steuerberater eine regelrechte Herausfor<strong>de</strong>rung dar,<br />

die steuerlichen Bestimmungen sind umfangreich.<br />

Die Umsetzung <strong>de</strong>r steuerlicher Vorschriften gilt als<br />

schwierig, zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t aber aufwändig. Der Beitrag<br />

beschäftigt sich mit <strong>de</strong>r praktischen Umsetzung bestehen<strong>de</strong>r<br />

Gesetze zur bAV.<br />

RA Heinz-Josef Heger, Thomas Weppler, Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Steuerrecht<br />

23 Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l. Grundsätzliches<br />

und neue Entwicklungen in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

Die Problematik <strong><strong>de</strong>s</strong> so genannten „gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls“<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r gewerblichen Einkünfte<br />

nach § 15 Abs. 2 EStG ist geprägt durch eine Vielzahl<br />

höchstrichterlicher <strong>Entscheidung</strong>en. In jüngster Zeit ist<br />

Bewegung in diese Rechtsprechung geraten.<br />

RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock, Esslingen<br />

26 BMF regelt Grundsätze für <strong>de</strong>n<br />

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG<br />

Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG ist zuletzt durch die<br />

Än<strong>de</strong>rung im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Maßnahmenpakts „Beschäftigungssicherung<br />

durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008<br />

für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.12.2010 attraktiver gestaltet<br />

wor<strong>de</strong>n. Das BMF hat mit Schreiben vom 08.05.2009<br />

dazu <strong>de</strong>tailliert Stellung genommen.<br />

RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, Hannover<br />

Wirtschaftsrecht<br />

30 Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug nach<br />

<strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung<br />

Die zu Unrecht noch wenig bekannte Small-Claims-<br />

Verordnung ermöglicht es, (Honorar)-For<strong>de</strong>rungen<br />

bis 2.000 Euro im europäischen Ausland relativ unkomliziert<br />

einzutreiben.<br />

RA Dr. Christian Strasser, München<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />

Selbstständige können sich<br />

auch freiwillig gesetzlich<br />

rentenversichern.<br />

» Finanzen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

SteuerConsultant 06.2009<br />

32 Gesetzliche Rentenversicherung. Viele Selbstständige wollen freiwillig in die<br />

gesetzliche Rentenversicherung, Ertragsgesichtspunkte sprechen dagegen.<br />

Unternehmensberatung<br />

37 GmbH-Reform. Seit 1. November 2008 gilt das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />

<strong>de</strong>r GmbH und macht <strong>de</strong>r englischen Limited das Leben schwer.<br />

Kanzleimanagement<br />

40 GDPdU. Die elektronische Betriebsprüfung ist im Alltag <strong>de</strong>r Betriebsprüfer<br />

angekommen. Auch Steuerberater sollten sich damit auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />

43 Datenvernichtung. Der Aktenvernichter reicht nicht, um Daten vollständig<br />

zu zerstören. Der Gesetzgeber for<strong>de</strong>rt mehr.<br />

44 Weiterbildung. Ständige Gesetzesän<strong>de</strong>rungen und neue Marktanfor<strong>de</strong>rungen<br />

zwingen auch die Kanzleimitarbeiter dazu, sich regelmäßig fortzubil<strong>de</strong>n.<br />

48 Steuerbekämpfungsgesetz. Am 22. April beschloss das Kabinett <strong>de</strong>n<br />

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung.<br />

49 Steuerberaterkongress. BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt WP/StB Dr. Horst Vinken for<strong>de</strong>rte<br />

Nachbesserungen bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform.<br />

52 Interview. Der Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern ist <strong>de</strong>r<br />

kleinste Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband, doch Fortbildung wird groß geschrieben.<br />

54 Werbung ist für viele Kanzleien komplett neu. Doch gute Steuerberatung<br />

allein reicht nicht, potenzielle Neumandanten sollen auch davon erfahren.<br />

55 Übersteuert. Merkwürdiges aus <strong>de</strong>r Steuerberatung, aufgegriffen von<br />

Prof. Bernd Neufang, Calw, und Dr. Herbert Müller, Stuttgart.<br />

Nachrichten<br />

56 Beteiligungsgesellschaften wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Mittelstand wichtiger.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 5<br />

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FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />

Einkommensteuer<br />

08 Grundstück <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzpersonengesellschafters nicht<br />

zwangsläufig Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen (<strong>BFH</strong>)<br />

08 Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />

für Führungskräfte (<strong>BFH</strong>)<br />

09 Ringweise Weiterleitung von Provisionen als<br />

Einkommensverwendung (<strong>BFH</strong>)<br />

09 § 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />

kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag (<strong>BFH</strong>)<br />

10 Grundstücksbezogene Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 1 EStG (<strong>BFH</strong>)<br />

10 Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem Gewerbebetrieb“<br />

(<strong>BFH</strong>)<br />

11 Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

für Wohnstiftbewohner (<strong>BFH</strong>)<br />

11 Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />

nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (<strong>BFH</strong>)<br />

12 Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen (<strong>BFH</strong>)<br />

Bewertungsgesetz<br />

12 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch<br />

Sachverständigengutachten (<strong>BFH</strong>)<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

13 Steuerbefreiung bei Schenkung gemischt genutzter<br />

Häuser unter Ehegatten (<strong>BFH</strong>)<br />

Abgabenordnung<br />

14 Voraussetzungen für Kontrollmitteilungen über<br />

Bankkun<strong>de</strong>n<br />

* Die Kommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift <strong>BFH</strong>/ PR<br />

und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

» Einkommensteuer<br />

Grundstück <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzpersonengesellschafters nicht<br />

zwangsläufig Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />

<strong>BFH</strong>, 17.12.2008, IV R 65/07, HI2124724<br />

Die Annahme <strong><strong>de</strong>s</strong> FG, ein vom Gesellschafter <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft<br />

erworbenes Grundstück sei für eine „betriebliche Nutzung"<br />

durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen<br />

nicht <strong>de</strong>n Schluss, dass es sich um Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gesellschafters bei <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft han<strong>de</strong>lt.<br />

» Sachverhalt<br />

M, Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR, erwarb 1990 ein<br />

Grundstück, das nahe einem zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong>de</strong>r GbR<br />

gehören<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>r Betriebs-GmbH genutzten Grundstück lag.<br />

1992 verkaufte M einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks mit Gewinn. Äußerungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt <strong>de</strong>uteten auf<br />

die Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen hin.<br />

Die GbR erfasste aber we<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Anschaffung und Veräußerung<br />

noch <strong><strong>de</strong>s</strong>sen laufen<strong>de</strong> Kosten. Das Finanzamt sah das Grundstück als<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen an und erfasste <strong>de</strong>n Veräußerungsgewinn.<br />

Einspruch und Klage blieben erfolglos.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> gab <strong>de</strong>r Revision statt. Die Voraussetzungen für in Betracht<br />

kommen<strong><strong>de</strong>s</strong> Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen II sind nicht erfüllt, weil nicht<br />

festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, dass die Nutzungsüberlassung an die GmbH<br />

durch die GbR veranlasst war. Ob zwischen Gesellschafter und GmbH<br />

unmittelbar eine Betriebsaufspaltung bestan<strong>de</strong>n hat, war hier nicht<br />

zu prüfen.<br />

» Praxishinweis<br />

Grundstücke/Grundstücksteile sind notwendiges Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />

I, wenn sie <strong>de</strong>r Personengesellschaft zur Nutzung überlassen<br />

wer<strong>de</strong>n. Als Nutzung ist auch die Weitervermietung an eine Betriebs-<br />

GmbH anzusehen. Wird das Grundstück vom Gesellschafter selbst an<br />

die Betriebs-GmbH vermietet, kommt nur Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen II<br />

in Betracht. Dazu muss die Nutzung durch die Betriebs-GmbH zugleich<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters an <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft<br />

dienen. Ist die Nutzungsüberlassung durch Interessen <strong>de</strong>r Betriebs-<br />

GmbH bestimmt, z. B. bei verbilligter Vermietung, spricht dies dafür,<br />

dass sich auch Vorteile für die Beteiligung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters an<br />

<strong>de</strong>r Besitzgesellschaft ergeben. Auch aus mit <strong>de</strong>r Besitzgesellschaft<br />

selbst zusammenhängen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n kann auf eine Stärkung <strong>de</strong>r<br />

Beteiligung durch die Nutzungsüberlassung geschlossen wer<strong>de</strong>n. Dies<br />

gilt etwa für eine zeitliche Verknüpfung <strong>de</strong>r Nutzungsüberlassung<br />

mit <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Betriebs-GmbH und die Vereinbarung <strong>de</strong>r<br />

Nutzungsüberlassung bei Begründung <strong>de</strong>r Betriebsaufspaltung.<br />

Die Nutzungsüberlassung durch einen Gesellschafter <strong>de</strong>r Besitz-<br />

an die Betriebsgesellschaft kann auch zu einer eigenständigen<br />

Betriebsaufspaltung führen, wenn zwischen ihm und <strong>de</strong>r Betriebs-<br />

GmbH unmittelbar eine personelle Verflechtung besteht. Eine solche<br />

Betriebsaufspaltung wür<strong>de</strong> allerdings von <strong>de</strong>r Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Wirtschaftsguts zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong>de</strong>r Besitz-GbR überlagert.<br />

Sie hätte also nur Be<strong>de</strong>utung, wenn die Voraussetzungen für<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen nicht erfüllt sind.<br />

Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 05/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />

für Führungskräfte<br />

<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 22/06, HI2135841<br />

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung<br />

stellt mangels Offenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Teilnehmerkreises keine<br />

Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>r LSt-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von<br />

25 % schei<strong>de</strong>t aus.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine international tätige Beratungsgesellschaft richtete verschie<strong>de</strong>ne,<br />

Partnern vorbehaltene Treffen mit Abendveranstaltungen aus, an<br />

<strong>de</strong>nen teilweise auch <strong>de</strong>ren Ehegatten teilnahmen. Sie sah diese als<br />

Betriebsveranstaltungen an und versteuerte die <strong>de</strong>n Partnern zugeflossenen<br />

geldwerten Vorteile pauschal mit 25 %. Das Finanzamt<br />

ermittelte die Lohnsteuer dagegen mit einem individuell errechneten<br />

Nettopauschsteuersatz. Die dagegen erhobene Klage wur<strong>de</strong> abgewiesen.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> wies die Revision aus nachstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n mangels<br />

Beteiligung aller Arbeitnehmer zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Übernahme <strong>de</strong>r Veranstaltungskosten war ein geldwerter Vorteil.<br />

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene<br />

mit gesellschaftlichem Charakter, die <strong>de</strong>n Kontakt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

untereinan<strong>de</strong>r und damit das Betriebsklima för<strong>de</strong>rn sollen. Sie liegen<br />

regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse<br />

und führen nicht zu Arbeitslohn, sofern <strong>de</strong>n Arbeitnehmern keine<br />

geldwerten Vorteile zugewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die das eigenbetriebliche<br />

Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers verdrängen. Das ist beim Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r Freigrenze <strong>de</strong>r Fall. Dann liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn vor.<br />

Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG müssen<br />

sich an die gesamte Belegschaft richten (sog. „vertikale Beteiligung").<br />

We<strong>de</strong>r Stellung noch Gehalts- o<strong>de</strong>r Lohngruppe, Dauer <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit<br />

o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Leistungen dürfen maßgebend sein. § 40<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, son<strong>de</strong>rn<br />

dient nur <strong>de</strong>r Vereinfachung. Der Arbeitgeber hat bei Betriebsveranstaltungen<br />

praktisch keine Möglichkeit, die eingela<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />

mit <strong>de</strong>r auf die Betriebsveranstaltung entfallen<strong>de</strong>n Lohnsteuer<br />

zu belasten. Der Pauschsteuersatz von 25 % soll eine einfache und<br />

sachgerechte Besteuerung <strong>de</strong>r geldwerten Vorteile ermöglichen,<br />

8 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


die bei <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung teilnehmen<strong>de</strong>n gesamten<br />

Belegschaft im Ganzen anfallen. Er bil<strong>de</strong>t insoweit die „vertikale<br />

Beteiligung" <strong>de</strong>r Belegschaft an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung sach- und<br />

realitätsgerecht ab.<br />

Daher verwarf <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> <strong>de</strong>n Einwand, bei einem weltweit operieren<strong>de</strong>n<br />

Konzern müsse <strong>de</strong>r Begriff „Betriebsveranstaltung“ an<strong>de</strong>ren<br />

Maßstäben folgen. Bei geldwerten Vorteilen aus <strong>de</strong>r Teilnahme an<br />

Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehlt <strong>de</strong>r<br />

Pauschsteuersatz anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> an die individuelle Lohnsteuer anknüpfen<strong>de</strong>n<br />

variablen Nettosteuersatzes das Prinzip <strong>de</strong>r Besteuerung nach<br />

<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit und das Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Ringweise Weiterleitung von Provisionen<br />

als Einkommensverwendung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 20.01.2009, IX R 34/07, HI2124726<br />

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter<br />

nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe <strong>de</strong>r dafür erhaltenen<br />

Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige<br />

Leistung erbracht (Anschluss an das <strong>BFH</strong>-Urteil vom 27.6.2006, IX R<br />

25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />

2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />

vereinnahmte Provision kann nicht um <strong>de</strong>n<br />

Betrag <strong>de</strong>r Provision als Werbungskosten gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>r an<br />

<strong>de</strong>r ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinan<strong>de</strong>r zwar<br />

an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber<br />

einen Auskehrungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>mjenigen hat, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>BFH</strong>-Urteils vom 27.6.2006, IX R 25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />

» Sachverhalt<br />

Drei Personen hatten Versicherungsprämien als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

geltend gemacht, die jeweils vereinnahmten Provisionen jedoch nicht<br />

erklärt. Erst bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers wur<strong>de</strong> dies aufge<strong>de</strong>ckt.<br />

Das Finanzamt erfasste die Prämien als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG,<br />

das FG verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und gab <strong>de</strong>m Finanzamt Recht:<br />

Die Prämien waren als Einkünfte aus Leistungen zu versteuern.<br />

» Praxishinweis<br />

Schließen sich drei Personen zusammen, um sich gegenseitig Versicherungen<br />

zu vermitteln, können sie die Provision, die sonst <strong>de</strong>r Vertreter<br />

kassiert, selbst vereinnahmen: A vermittelt die Versicherung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> B und bekommt dafür eine Prämie von 30 000 EUR, die er an B<br />

weiterleitet. Er bekommt im Gegenzug von C, <strong>de</strong>r seine Versicherung<br />

vermittelt und dafür ebenfalls 30 000 EUR kassiert, diesen Betrag. B<br />

vermittelt die Versicherung <strong><strong>de</strong>s</strong> C, bekommt dafür 30 000 EUR und<br />

leitet diesen Betrag an C weiter.<br />

Mit diesen Problemen hatte sich <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> schon teilweise auseinan<strong>de</strong>r<br />

gesetzt. So hatte er in seinem im Leitsatz wie<strong>de</strong>rgegebenen Urteil zur<br />

kreuzweisen Vermittlung ausgeführt, dass <strong>de</strong>r jeweilige Vermittlungsvertrag<br />

steuerlich zugrun<strong>de</strong> zu legen ist; er ist kein Scheingeschäft.<br />

Die Vermittlung führt also zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die<br />

Leistung liegt in <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r Versicherung.<br />

Hier musste <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> sich damit beschäftigen, wie die Weiterleitungszahlung<br />

steuerrechtlich zu bewerten ist. Die Vorinstanz hatte darin<br />

nämlich abziehbare Werbungskosten gesehen und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

verneint. Da je<strong>de</strong>r Beteiligte tatsächlich<br />

30 000 EUR erhalten hat, erscheint dieses Ergebnis – auch <strong>de</strong>m <strong>BFH</strong><br />

– befremdlich. In<strong>de</strong>m die Beteiligten das Geld weiterleiten, verwen<strong>de</strong>n<br />

sie ihre Einkommen, die durch die Überweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungskonzerns<br />

auf ihr Konten bereits zugeflossen und damit erzielt<br />

waren; ein gera<strong>de</strong>zu klassischer Fall <strong>de</strong>r Differenzierung zwischen<br />

Einkommensbezug und -verwendung!<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

§ 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />

kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag<br />

<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 44/08, HI2141784<br />

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang,<br />

kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige we<strong>de</strong>r die Festsetzung einer negativen<br />

Einkommensteuer i. H. dieses Anrechnungsüberhangs noch<br />

die Feststellung einer rück- o<strong>de</strong>r vortragsfähigen Steuerermäßigung<br />

beanspruchen.<br />

» Sachverhalt<br />

K nahm 2006 Handwerkerleistungen in Anspruch und machte für<br />

<strong>de</strong>n darauf entfallen<strong>de</strong>n Lohn von 3.046 EUR die Steuerermäßigung<br />

nach § 35a EStG geltend. Eine Steuerermäßigung ergab sich jedoch<br />

nicht, weil die Einkommensteuer 0 EUR betrug. Die Festsetzung einer<br />

negativen Einkommensteuer lehnten Finanzamt und FG ebenso ab<br />

wie die Feststellung eines rück- bzw. vortragsfähigen Anrechnungsüberhangs.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Revision war erfolglos. § 35a EStG setzt eine zu ermäßigen<strong>de</strong><br />

Steuerschuld voraus. Besteht keine Steuerschuld, läuft die Steuerermäßigung<br />

ins Leere.<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> bejahte zwar eine Beschwer, obwohl <strong>de</strong>r Steuerbescheid auf<br />

0 EUR lautete, weil K letztlich eine Erstattung begehrte. Er lehnte<br />

diese jedoch ab, weil § 35a EStG dies nicht vorsieht und eine <strong>de</strong>rartige<br />

Festsetzung <strong>de</strong>m gesamten Einkommensteuerrecht fremd ist. Selbst<br />

die kin<strong>de</strong>rgeldrechtlichen Regelungen im EStG haben vorrangig steuerrechtliche<br />

und nur ausnahmsweise sozialrechtliche Funktionen.<br />

Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die gemin<strong>de</strong>rte finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit über die Festsetzung einer negativen Einkommen-<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

steuer zu berücksichtigen. Die Gleichbehandlung hinsichtlich finanzieller<br />

Lasten fin<strong>de</strong>t ihre objektive Grenze dort, wo <strong>de</strong>r Einzelne keine<br />

solche Last trägt. Umverteilungsgesichtspunkte sind im EStG nicht<br />

zu berücksichtigen. Der Lenkungszweck <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG än<strong>de</strong>rt daran<br />

nichts und for<strong>de</strong>rt über die Steuerermäßigung hinaus keine weitere<br />

Entlastung. Steuerermäßigungen für bestimmte Personen erfor<strong>de</strong>rn<br />

zwar eine Rechtfertigung; daraus ergibt sich aber kein systemfrem<strong>de</strong>r<br />

Anspruch auf Erstattung infolge einer nicht ausgenutzten Steuerermäßigung.<br />

Der Gesetzgeber kann die För<strong>de</strong>rung als Abzug von<br />

<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Steuerschuld bzw. als echten<br />

Zuschuss gestalten. Ob er hier die zweckmäßigste, vernünftigste und<br />

gerechteste Lösung gefun<strong>de</strong>n hat, ist nicht zu prüfen.<br />

Für <strong>de</strong>n Antrag, die nicht ausgenutzte Steuerermäßigung festzustellen,<br />

sah <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> keinen Anlass. Die Rechtslage ist ein<strong>de</strong>utig. Die<br />

Steuerermäßigung ist <strong>de</strong>r Höhe nach begrenzt, es wird nur die tarifliche<br />

Einkommensteuer ermäßigt. Verfassungsrechtlich ist ein solcher<br />

Übertrag nicht geboten. Auch aus <strong>de</strong>r zeitlich begrenzten Rück- und<br />

Vortragsfähigkeit <strong>de</strong>r Steuerermäßigung beim Baukin<strong>de</strong>rgeld nach §<br />

34f EStG folgen keine gleichheitsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken gegen<br />

§ 35a EStG.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Grundstücksbezogene Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG<br />

<strong>BFH</strong>, 26.11.2008, IX R 67/07, HI2130905<br />

1. Der Tatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für<br />

je<strong>de</strong> einzelne vermietete Immobilie geson<strong>de</strong>rt zu prüfen.<br />

2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags<br />

ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt<br />

die § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Typisierung <strong>de</strong>r<br />

Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit<br />

grundsätzlich nicht für die Vermietung <strong><strong>de</strong>s</strong> unbebauten<br />

Grundstücks (Ergänzung zum <strong>BFH</strong>-Urteil vom 28.11.2007, IX R 9/06,<br />

BStBl II 2008, 515).<br />

» Sachverhalt<br />

K hatte ein unbebautes und ein mit einem Einfamilienhaus bebautes<br />

Grundstücke erworben, <strong>de</strong>n Kaufpreis voll fremdfinanziert und die<br />

Grundstücke mit einheitlichem Vertrag vermietet. Im Fall <strong>de</strong>r Bebauung<br />

sollte <strong>de</strong>r Mieter auf die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> unbebauten Grundstücks<br />

verzichten. Das Finanzamt erkannte die auf das unbebaute Grundstück<br />

entfallen<strong>de</strong>n Zinsen mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht<br />

als Werbungskosten an. Auch das FG folgte <strong>de</strong>m Antrag von K nicht,<br />

die Vermietungstätigkeit auf bei<strong>de</strong> Grundstücke zu beziehen.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG: Danach konnte die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

nur hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> bebauten Grundstücks ungeprüft angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, während sie in Bezug auf das unbebaute Grundstück<br />

zu prüfen war. Ein Abweichen vom Grundsatz <strong>de</strong>r objektbezogenen<br />

Prüfung war hier nicht angezeigt. Im Gegenteil: Nach <strong>de</strong>m Mietvertrag<br />

war die Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietverhältnisses für das unbebaute<br />

Grundstück im Fall einer Bebauung vorgesehen. So gehen selbst die<br />

Vertragsparteien von zwei verschie<strong>de</strong>nen Objekten aus.<br />

» Praxishinweis<br />

Vermietet jemand zwei nebeneinan<strong>de</strong>r liegen<strong>de</strong> Grundstücke, von<br />

<strong>de</strong>nen eines bebaut ist, durch einheitlichen Mietvertrag, so stellt sich<br />

die Frage, ob er auf bei<strong>de</strong> Grundstücke bezogene Finanzierungsaufwendungen<br />

ohne Prüfung <strong>de</strong>r Einkünfteerzielungsabsicht abziehen<br />

kann.<br />

Den objektiven Tatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt,<br />

wer ein bestimmtes Objekt (Grundstück, Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teil)<br />

vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis (Mietvertrag) verlangt das<br />

Gesetz ein bestimmtes Objekt, auf das sich die Vermietungstätigkeit<br />

bezieht. Vermietet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige mehrere Grundstücke, so<br />

vermietet er mehrere Objekte und je<strong>de</strong> Tätigkeit ist grundsätzlich<br />

für sich zu beurteilen. Das gilt auch, wenn er mehrere Immobilien<br />

aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags überlässt.<br />

Was ein Grundstück i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist, gibt das BGB<br />

vor: Es ist ein abgetrennter Teil <strong>de</strong>r Erdoberfläche, <strong>de</strong>r im Grundbuch<br />

als solcher geführt wird.<br />

Was für <strong>de</strong>n objektiven Tatbestand gilt, gilt auch für <strong>de</strong>n subjektiven<br />

Tatbestand: Auch hier muss die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich<br />

objektbezogen beurteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem<br />

Gewerbebetrieb“<br />

<strong>BFH</strong>, 26.11.2008, X R 23/05, HI2141774<br />

Im Fall eines „nicht erkannten Gewerbebetriebs", für <strong>de</strong>n erst in<br />

einem späteren Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Betriebseröffnung mit <strong>de</strong>r<br />

Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung<br />

die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />

Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert,<br />

mit <strong>de</strong>m es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen<br />

wür<strong>de</strong>. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.<br />

» Sachverhalt<br />

E besaß umfangreiches Grundvermögen und initiierte Bauherrenmo<strong>de</strong>lle.<br />

Zur Beseitigung von Krisen bei mehreren Objekt-GbR nahm E<br />

1984 persönlich Kredite auf. Bei einer Umschuldung in 1989, bei <strong>de</strong>r<br />

E seine Anteile an zwei Objekt-GbR auf die Bank übertrug, wur<strong>de</strong>n die<br />

Verbindlichkeiten von 21 Mio. DM auf 5,5 Mio. DM reduziert. Bei <strong>de</strong>r<br />

Veranlagung 1994 beantragten die Erben <strong><strong>de</strong>s</strong> E, <strong>de</strong>n Verlustabzug um<br />

5,5 Mio. DM zu erhöhen und reichten erstmals Bilanzen zum 1.1.1994<br />

und zum 31.12.1994 für einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l ein.<br />

Finanzamt und -gericht lehnten dies ab.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Er konnte es offen lassen, ob E überhaupt<br />

ein Gewerbe betrieben hatte. Dieses hätte nur im Han<strong>de</strong>l mit Anteilen<br />

an Objekt-GbR bestehen können, zu <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Betriebsvermögen die<br />

Verbindlichkeiten gehört hätten. Selbst bei einem Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

hätten bisher nicht erfasste Gewinnauswirkungen durch Einbuchung<br />

10 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


<strong>de</strong>r Verbindlichkeiten nicht nachgeholt wer<strong>de</strong>n können, weil <strong>de</strong>ren<br />

Erfassung auch bei zeitgerechter Bilanzierung gewinnneutral gewesen<br />

wäre.<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigt seine Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung bei<br />

einem Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r erst in späteren Jahren mit <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

beginnt. Folgen<strong>de</strong> Grundsätze sind zu beachten:<br />

Existieren Bilanzen, ist ein unrichtiger Bilanzansatz grundsätzlich<br />

in <strong>de</strong>r Schlussbilanz zu korrigieren, in <strong>de</strong>r er erstmals aufgetreten<br />

ist. Kommt eine Än<strong>de</strong>rung wegen Festsetzungsverjährung nicht in<br />

Betracht, ist die Korrektur in <strong>de</strong>r ersten noch „offenen” Schlussbilanz<br />

vorzunehmen. Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam<br />

zu korrigieren, wenn <strong>de</strong>r Fehler erfolgswirksam war.<br />

Bei einem „nicht erkannten Gewerbebetrieb", <strong>de</strong>r erstmals in einem<br />

Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Eröffnung bilanziert, sind bei erstmaliger<br />

Bilanzaufstellung mangels vorhergehen<strong>de</strong>r Schlussbilanz die Grundsätze<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />

Für <strong>de</strong>n Ansatz eines Wirtschaftsguts in <strong>de</strong>r erstmals aufzustellen<strong>de</strong>n<br />

Anfangsbilanz gelten die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs<br />

nicht. Der Ansatz für das zuvor nicht bilanzierte Wirtschaftsgut<br />

bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m es bei von Anfang<br />

an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen wür<strong>de</strong>. Die nachträgliche<br />

Einbuchung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts erfolgt gewinnneutral über das Kapitalkonto,<br />

sie ist keine Einlage.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

für Wohnstiftbewohner<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 28/08, HI2141782<br />

Aus <strong>de</strong>r Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich <strong>de</strong>r<br />

Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />

<strong>de</strong>r Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>r Zeitpunkt und<br />

<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen<br />

jeweils geschul<strong>de</strong>ten Entgelte ergeben.<br />

» Sachverhalt<br />

K lebt in einem Wohnstift und beantragte für 2004 die Steuerermäßigung<br />

gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für vom Wohnstift erbrachte „haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen“. Laut Wohnstift belief sich das monatliche<br />

Entgelt für Wohnen auf 2.726,33 EUR und das für Betreuung auf<br />

465,28 EUR. Die Kosten wur<strong>de</strong>n prozentual wie folgt aufgeteilt:<br />

– Wohnen: Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, Kleinreparaturen:<br />

4,3 %), Empfang (4,0 %), Reinigung Gemeinschaftsflächen<br />

(2,4 %), Reinigung Appartement (3,4 %);<br />

– Betreuung: Betreuung Demenzkranker (7,9 %), Nachtdienst und<br />

ambulante Pflege (5,7 %), Bereitschaftsdienst (3,5 %), Besorgungen<br />

durch Mitarbeiter (7,0 %).<br />

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Das Urteil klärt einerseits die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an eine Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />

an<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>ren Abzug durch Bewohner eines Wohnstifts.<br />

» Praxishinweis<br />

Eine haushaltsnahe Dienstleistung umfasst Tätigkeiten, die für <strong>de</strong>n<br />

Haushalt o<strong>de</strong>r für Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n, z.B. Einkaufen,<br />

Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung <strong>de</strong>r<br />

Räume und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gartens, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn<br />

und Kranken. Ein solcher Haushalt kann auch vom Bewohner<br />

eines Wohnstifts geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Haushaltsnah sind Leistungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Nähe zur Haushaltsführung,<br />

also in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong> Tätigkeiten,<br />

die gewöhnlich Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erledigen. Auch Schönheitsreparaturen<br />

o<strong>de</strong>r kleine Ausbesserungsarbeiten gehören dazu, nicht<br />

aber Handwerksleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. Danach waren folgen<strong>de</strong> Dienstleistungen begünstigt:<br />

Hausmeister, Gartenpflege und Kleinreparaturen, Reinigung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Appartements und <strong>de</strong>r Gemeinschaftsflächen, Besorgungen und<br />

Betreuung durch Mitarbeiter.<br />

Die Steuerermäßigung setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen<br />

durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Bisher war<br />

offen, welche Voraussetzungen eine solche Rechnung erfüllen muss.<br />

Der <strong>BFH</strong> for<strong>de</strong>rt nun, dass eine Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG die<br />

wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Leistungsbeziehung enthalten muss,<br />

nämlich <strong>de</strong>n Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />

<strong>de</strong>n Empfänger <strong>de</strong>r Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt und <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür jeweils<br />

geschul<strong>de</strong>ten Entgelte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />

nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />

<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 23/08 (NV), HI2142157<br />

Zur Auslegung <strong>de</strong>r Überleitungsvorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 52 Abs. 55j S. 2 EStG<br />

i.d.F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG 2008 in Fällen <strong>de</strong>r Antragsveranlagung nach<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.<br />

» Sachverhalt<br />

Der Kläger reichte im Dezember 2003 ESt-Erklärungen für 1997 bis<br />

2000 beim Finanzamt ein und beantragte zugleich im Hinblick auf<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand. Das<br />

Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil für die geltend gemachten<br />

Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur die Antragsveranlagung<br />

nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. in Betracht komme, die Frist<br />

aber abgelaufen sei und keine Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgrün<strong>de</strong> vorlägen.<br />

Nach<strong>de</strong>m die Antragsfrist von zwei Jahren in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />

a.F. durch Art. 1 Nr. 30 JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150,<br />

3157) gestrichen wor<strong>de</strong>n war, veranlagte das Finanzamt zwar für 1999<br />

und 2000, blieb aber für 1997 und 1998 bei seiner Ablehnung, weil<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer/Umsatzsteuer<br />

insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das FG verpflichtete<br />

das Finanzamt, auch diese Jahre zu veranlagen.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. <strong>Entscheidung</strong>serheblich war nicht allein<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n. F., son<strong>de</strong>rn auch, ob die Neufassung hier<br />

anwendbar war. Das regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i. d. F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG<br />

2008. Danach ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2005 anzuwen<strong>de</strong>n und – hier einschlägig – in Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur<br />

Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschie<strong>de</strong>n war.<br />

Laut <strong>BFH</strong> regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG abschließend und umfassend<br />

die Anwendbarkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Unter Berücksichtigung<br />

gleichheitsrechtlicher Aspekte konnte <strong>de</strong>n beantragten<br />

Veranlagungen auch keine Verjährung entgegenstehen. Denn aufgrund<br />

<strong>de</strong>r seit 2005 geän<strong>de</strong>rten Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>BFH</strong> zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG sowie <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n<br />

Reaktionen <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers haben vielfach zeitliche Zufälligkeiten<br />

darüber mitentschie<strong>de</strong>n, ob es zu ESt-Veranlagungen kommen konnte.<br />

Deshalb lehnte es <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> auch ab, Revisionsverfahren auszusetzen<br />

und gab einer Klage auf Durchführung einer ESt-Veranlagung unter<br />

vergleichbaren Voraussetzungen wie hier statt.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Urteil setzt einen Schlusspunkt unter eine Reihe von <strong>Entscheidung</strong>en<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats zu § 46 EStG, <strong>de</strong>r die Norm für einen Teil <strong>de</strong>r<br />

Fälle verfassungskonform ausgelegt und in an<strong>de</strong>ren Fällen das BVerfG<br />

zur verfassungsrechtlichen Prüfung angerufen hat. Das BVerfG musste<br />

nicht mehr entschei<strong>de</strong>n, da § 46 EStG zuvor geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />

Die Auslegung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. hätte <strong>de</strong>m<br />

Kläger im Besprechungsfall die Veranlagung gestattet. Diese Rechtsposition<br />

sollte sich durch die Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG<br />

nicht verschlechtern.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, Aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen<br />

<strong>BFH</strong>, 27.03.2009, VIII B 184/08, HI2148474<br />

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />

sind nicht <strong><strong>de</strong>s</strong>halb bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

in voller Höhe abzuziehen, weil <strong>de</strong>r Steuerpflichtige Anlageentscheidungen<br />

ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.<br />

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in <strong>de</strong>r bis zum Veranlagungszeitraum<br />

2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist gem. § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen mit <strong>de</strong>r Maßgabe sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n, dass<br />

bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mittelpunkts <strong>de</strong>r gesamten betrieblichen<br />

o<strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit auf die gesamte <strong>de</strong>r Erzielung von Einkünften<br />

dienen<strong>de</strong> Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen abzustellen ist.<br />

» Sachverhalt<br />

K bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen, für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verwaltung er<br />

Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte.<br />

Außer<strong>de</strong>m war er als Steuerberater in an<strong>de</strong>rweitigen Räumlichkeiten<br />

tätig. Er vertrat die Ansicht, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG greife nicht,<br />

weil die Vorschrift auf <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten „betrieblichen<br />

und beruflichen Tätigkeit" abstelle, bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

aber nicht die Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen, son<strong>de</strong>rn die<br />

„Nutzenziehung" im Vor<strong>de</strong>rgrund stehe. Klage und Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

blieben erfolglos.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren nach § 4<br />

Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bis einschließlich 2006 grundsätzlich nur<br />

beschränkt abziehbar. Nur wenn das Arbeitszimmer <strong>de</strong>n Mittelpunkt<br />

<strong>de</strong>r gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bil<strong>de</strong>te, konnten<br />

sämtliche Aufwendungen abgezogen wer<strong>de</strong>n. Dies galt nach § 9<br />

Abs. 5 EStG sinngemäß für alle Überschusseinkunftsarten. Der Verweis<br />

in § 9 Abs. 5 EStG be<strong>de</strong>utet, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG<br />

auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen anzuwen<strong>de</strong>n ist, obwohl<br />

die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten<br />

„betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" abstellt.<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird durchaus zwischen Berufstätigkeit<br />

und Verwaltung privaten Vermögens unterschie<strong>de</strong>n. Jedoch<br />

ist ein einkunftsartbezogener Abzug von Aufwendungen für häusliche<br />

Arbeitszimmer nach <strong>de</strong>m Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen.<br />

Vielmehr ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

– ebenso bei Vermietungseinkünften – <strong>de</strong>rgestalt sinngemäß<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, dass nicht im Wortsinn auf die betriebliche o<strong>de</strong>r<br />

berufliche Tätigkeit, son<strong>de</strong>rn im umfassen<strong>de</strong>n Sinn auf die gesamte<br />

Einkünfteerzielung abzustellen ist.<br />

» Praxishinweis<br />

Die gleiche Frage stellt sich für die ab 2007 gelten<strong>de</strong> Fassung <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift, obwohl es dabei nicht mehr um die Beschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Werbungskostenabzugs <strong>de</strong>r Höhe nach, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />

han<strong>de</strong>lt. Die Grundsätze dieser <strong>Entscheidung</strong> gelten dafür entsprechend:<br />

Auch insoweit be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r unverän<strong>de</strong>rte Verweis in § 9 Abs. 5<br />

EStG, dass das häusliche Arbeitszimmer <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten<br />

Einkünfteerzielung aus allen Einkunftsarten darstellen muss.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt<br />

.<br />

» Bewertungsgesetz<br />

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch<br />

Sachverständigengutachten<br />

<strong>BFH</strong>, 03.12.2008, II R 19/08, HI2130901<br />

1. Legt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen<br />

Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung<br />

vor und gelangt <strong>de</strong>r Gutachter nach einer Wertermittlung<br />

12 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffen<strong>de</strong>r<br />

Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im<br />

Ertragswertverfahren zu bewerten ist, han<strong>de</strong>lt das Finanzamt rechtswidrig,<br />

wenn es <strong>de</strong>n Grundstückwert ohne weitere Begründung auf<br />

<strong>de</strong>n Mittelwert bei<strong>de</strong>r Werte feststellt.<br />

2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach <strong>de</strong>r<br />

WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gem. § 7 Abs. 1<br />

S. 2 WertV, ist <strong>de</strong>r Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch)<br />

nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich<br />

nicht nur nach <strong>de</strong>n Ertragserwartungen <strong>de</strong>r Nachfrager.<br />

3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146<br />

Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag<br />

abzustellen.<br />

» Sachverhalt<br />

Das Finanzamt stellte <strong>de</strong>n Wert eines Gewerbegrundstücks gem.<br />

§ 146 Abs. 2 BewG a.F. auf <strong>de</strong>n To<strong><strong>de</strong>s</strong>zeitpunkt fest. Auf Basis eines<br />

Sachverständigengutachtens verlangten die Erben <strong>de</strong>n Ansatz eines<br />

niedrigeren gemeinen Werts.<br />

Der Gutachter hatte einen Sach- und einen Ertragswert ermittelt,<br />

hielt aber nur <strong>de</strong>n Ertragswert für maßgeblich. Das Finanzamt setzte<br />

<strong>de</strong>n Mittelwert an.<br />

Die dagegen gerichtete Klage scheiterte mangels Nachweis eines<br />

niedrigeren gemeinen Werts.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>m, hielt das Gutachten aber nicht für geeignet,<br />

<strong>de</strong>n niedrigeren Wert zu belegen. Er verwies die Sache zwecks<br />

Nachbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gutachtens zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> hatte erstmals Gelegenheit, sich <strong>de</strong>tailliert mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines<br />

niedrigeren gemeinen Werts zu befassen.<br />

Der Nachweis ist erbracht, wenn das Finanzamt o<strong>de</strong>r -gericht <strong>de</strong>m<br />

Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen kann.<br />

Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

<strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r WertV entspricht und plausibel ist, ist<br />

regelmäßig zu folgen.<br />

Vor allem bei Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ertragswertverfahrens ist zu prüfen,<br />

ob das Grundstück zu diesem Wert tatsächlich veräußerbar ist. Die<br />

WertV sieht stets die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Lage auf <strong>de</strong>m Grundstücksmarkt<br />

vor. Dazu muss sich <strong>de</strong>r Gutachter äußern.<br />

„Gegengutachten“ <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzamts sollte <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht<br />

akzeptieren, son<strong>de</strong>rn darauf bestehen, dass das Finanzamt darlegt,<br />

in welchen Punkten es das Sachverständigengutachten für nicht<br />

plausibel hält.<br />

Einen Abschlag vom Bo<strong>de</strong>nwert ist möglich, wenn er sich <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>r Höhe nach begrün<strong>de</strong>n lässt. Er kommt etwa in Betracht,<br />

wenn die bau(planungs)rechtlichen Vorgaben für das Grundstück<br />

wegen vorhan<strong>de</strong>ner Bebauung nicht voll genutzt wer<strong>de</strong>n können<br />

o<strong>de</strong>r erkennbar beabsichtigt wird, bauliche Än<strong>de</strong>rungen bis hin zum<br />

Abbruch vorzunehmen.<br />

Karl Rainer Kilches, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Steuerbefreiung bei Schenkung gemischt genutzter<br />

Häuser unter Ehegatten<br />

<strong>BFH</strong>, 26.02.2009, II R 69/06, HI2130902<br />

1. Nutzen Eheleute nur einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses zu eigenen Wohnzwecken,<br />

während <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Teil von Dritten bewohnt wird o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

als Wohnzwecken dient, und wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r eine Ehegatte <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren<br />

freigebig das Eigentum o<strong>de</strong>r Miteigentum an <strong>de</strong>m Haus zu, ist die<br />

Zuwendung nur hinsichtlich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Ehegatten selbst bewohnten<br />

Flächen steuerfrei.<br />

2. Zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch<br />

von nahen Angehörigen <strong>de</strong>r Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte<br />

Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit<br />

<strong>de</strong>n Ehegatten führen.<br />

3. Ein von einem <strong>de</strong>r Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer,<br />

das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann <strong>de</strong>r Wohnnutzung <strong>de</strong>r<br />

Ehegatten zuzurechnen, wenn es an <strong>de</strong>n Arbeitgeber <strong><strong>de</strong>s</strong> Ehegatten<br />

vermietet ist.<br />

» Sachverhalt<br />

Bei Beendigung <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft übertrug Ehemann M<br />

sein Miteigentum an einem Haus auf die Klägerin F. Das Haus umfasst<br />

drei Wohnungen, wovon zwei als Familienwohnung dienten. Einer <strong>de</strong>r<br />

Räume war an eine GmbH vermietet, <strong>de</strong>ren Geschäftsführer M war.<br />

Die Dachgeschosswohnung bewohnte die Mutter <strong>de</strong>r F. Das Finanzamt<br />

verweigerte wegen <strong>de</strong>r Vermietung die Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13<br />

Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. Dagegen hielt das FG die Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Miteigentums für gänzlich steuerfrei.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Vermietung ist unschädlich, die Nutzung <strong>de</strong>r dritten Wohnung<br />

dagegen schädlich, da die Mutter nicht in einem gemeinsamen Hausstand<br />

mit M und F lebte. Dies hat nicht <strong>de</strong>n vollen Ausschluss <strong>de</strong>r<br />

Befreiung zur Folge; vielmehr ist <strong>de</strong>r Grundstückswert nach Nutzflächenverhältnis<br />

aufzuteilen.<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> korrigiert die Verwaltung bezüglich S. 6 und 7 von R 43<br />

Abs. 1 ErbStR 1999/2003.<br />

Nach S. 6 soll die nur teilweise Vermietung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses befreiungsschädlich<br />

sein. Dies ist zu eng, wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>m Befreiungszweck<br />

und wird durch <strong>de</strong>n Begriff „Familienwohnheim“ nicht erzwungen.<br />

Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume sind als Familienwohnheim<br />

anzusehen, auch wenn Teile <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses von Dritten bewohnt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings ist die Befreiung auf die eigengenutzten Teile beschränkt.<br />

Dem ist nun auch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG angenähert, in<strong>de</strong>m er<br />

eine wohnungsbezogene Betrachtung zulässt. Ob dabei auch an eine<br />

Aufteilung nach Nutzflächen gedacht ist, ist unklar.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 13


FAKTEN & NACHRICHTEN Bewertungsgesetz/Erbschaft- und Schenkungsteuer/Abgabenordnung<br />

Die Befreiung für das Arbeitszimmer gewährt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> nur <strong><strong>de</strong>s</strong>halb,<br />

weil es im eigengenutzten Wohnbereich – und damit im Familienwohnheim<br />

– belegen ist.<br />

Zu weit geht R 43 Abs. 1 S. 7 ErbStR 1999/2003, wonach die unentgeltliche<br />

Überlassung von Wohnräumen an „weitere Verwandte“<br />

unschädlich sein soll. Dies gilt nur, wenn die weiteren Verwandten<br />

einen gemeinsamen Hausstand mit <strong>de</strong>n Ehegatten führen.<br />

§ 13 Ab. 1 Nr. 4a ErbStG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte im Zuge<br />

<strong>de</strong>r Eigentumsübertragung auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren das Familienwohnheim<br />

verlässt und <strong>de</strong>r erwerben<strong>de</strong> Ehegatten im bisherigen Familienwohnheim<br />

verbleibt.<br />

Karl Rainer Kilches, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Abgabenordnung<br />

Voraussetzungen für Kontrollmitteilungen<br />

über Bankkun<strong>de</strong>n<br />

<strong>BFH</strong>, 09.12.2008, VII R 47/07, HI2130904<br />

1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn<br />

keine legitimationsgeprüften Konten o<strong>de</strong>r Depots betroffen sind, nach<br />

§ 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne beson<strong>de</strong>ren Anlass zulässig. Aus<br />

§ 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehen<strong>de</strong> Auswertungsbeschränkung<br />

„im Bankenbereich".<br />

2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes<br />

Konto i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto,<br />

die ein legitimationsgeprüftes Konto o<strong>de</strong>r Depot betreffen, fallen<br />

gleichwohl unter <strong>de</strong>n Schutz <strong><strong>de</strong>s</strong> § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie<br />

notwendigerweise auch zu diesem Kun<strong>de</strong>nkonto gehören.<br />

3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich<br />

veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung<br />

von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung", wenn<br />

ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung<br />

zum <strong>BFH</strong>-Beschluss v. 28.10.1997, VII B 40/97, <strong>BFH</strong>/NV 1998<br />

S. 424).<br />

4. „Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn<br />

das zu prüfen<strong>de</strong> Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus<br />

<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben<br />

o<strong>de</strong>r eine für Steuerhinterziehung beson<strong>de</strong>rs anfällige Art <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die – mehr als es bei Kapitaleinkünften<br />

aus bei Banken geführten Konten und Depots stets<br />

zu besorgen ist – dazu verlockt, solche Einkünfte <strong>de</strong>m Finanzamt<br />

zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r<br />

Ent<strong>de</strong>ckung unbekannter Steuerfälle besteht.<br />

5. Der hinreichen<strong>de</strong> Anlass für die „Nachprüfung <strong>de</strong>r steuerlichen<br />

Verhältnisse" muss sich anhand <strong>de</strong>r konkreten Ermittlungen im Einzelfall<br />

und <strong>de</strong>r in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen<br />

Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.<br />

» Sachverhalt<br />

Bei <strong>de</strong>r Außenprüfung einer Bank wur<strong>de</strong> das Aufwandskonto „Wertpapier-Fehlgeschäfte"<br />

geprüft. Darauf wur<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzzahlungen<br />

an Kun<strong>de</strong>n infolge fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge<br />

gebucht. Zu diesem Konto lagen u.a. Schriftwechsel mit <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Kun<strong>de</strong>n sowie Auszüge aus <strong>de</strong>n Depots vor.<br />

Das Finanzamt beabsichtigt, für 34 Kun<strong>de</strong>n Kontrollmitteilungen<br />

anzufertigen und an <strong>de</strong>ren Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, um<br />

lediglich mitzuteilen, dass Scha<strong>de</strong>nersatz aus einem fehlerhaft ausgeführten<br />

Wertpapiergeschäft geleistet wur<strong>de</strong>.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hat die Sache zurückverwiesen, weil die bisherigen Feststellungen<br />

nicht ausreichten um zu beurteilen, ob ein „hinreichen<strong>de</strong>r<br />

Anlass" für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen besteht.<br />

Hohe Scha<strong>de</strong>nersatzleistungen o<strong>de</strong>r große Depotbestän<strong>de</strong> rechtfertigten<br />

als solche nicht <strong>de</strong>n Verdacht <strong>de</strong>r Steuerunehrlichkeit.<br />

» Praxishinweis<br />

§ 194 Abs. 3 AO gestattet Kontrollmitteilungen über Erkenntnisse<br />

zu Dritten, die anlässlich einer Prüfung gewonnen, also nicht gezielt<br />

gesucht wer<strong>de</strong>n. Ein beson<strong>de</strong>rer Anlass für eine Kontrollmitteilung<br />

ist nach <strong>de</strong>r (nicht unangefochtenen) Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Allerdings soll <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu<br />

beachten sein.<br />

§ 30a Abs. 3 AO schränkt nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> VII. Senats die<br />

Kontrollmitteilungs-Befugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzamts ein. Bei legitimationsgeprüften<br />

Konten und Depots sollen Kontrollmitteilungen nur rechtmäßig<br />

sein, wenn ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass dafür besteht, dass weitere<br />

Ermittlungen zur Auf<strong>de</strong>ckung steuererheblicher Tatsachen führen<br />

können. Zu solchen Konten bzw. Depots rechnet <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> auch die<br />

Belege, die bei einem an sich nicht legitimationsgeprüften Konto - <strong>de</strong>m<br />

hier geprüften Aufwandskonto - <strong>de</strong>n Bezug zu legitimationsgeprüften<br />

Kun<strong>de</strong>nkonten ermöglichen.<br />

Nach § 30a Abs. 3 Satz 2 AO „sollen" Kontrollmitteilungen „insoweit"<br />

unterbleiben, als legitimationsgeprüfte Depots „nicht zwecks<br />

Nachprüfung <strong>de</strong>r ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt o<strong>de</strong>r<br />

abgeschrieben wer<strong>de</strong>n" dürfen. Die Formulierung gibt auch in ihrem<br />

Verhältnis zu S. 1 <strong>de</strong>r Vorschrift manches Rätsel auf. Der <strong>BFH</strong> löst<br />

diese Rätsel jetzt wie folgt: Bei nicht strafrechtlich veranlassten<br />

Ermittlungen (kein „Anfangsverdacht") zur Gewinnung bloßen Prüfmaterials<br />

für die Veranlagung ist ein „hinreichen<strong>de</strong>r Anlass" für die<br />

Kontrollmitteilung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Das be<strong>de</strong>utet: Bei Abwägung zwischen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgabe,<br />

möglichst keine Kontrollmitteilungen auszuschreiben o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls<br />

schonend damit umzugehen, und <strong>de</strong>r allfälligen Möglichkeit,<br />

unbekannte Steuerfälle zu ent<strong>de</strong>cken, muss ein klares Übergewicht<br />

<strong>de</strong>r fiskalischen Belange gegenüber <strong>de</strong>m vom Gesetz beabsichtigten<br />

Schutz <strong><strong>de</strong>s</strong> Bankkun<strong>de</strong>n bestehen.<br />

Die Befugnis, Kontrollmitteilungen zu fertigen, darf also in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 30a Abs. 3 AO nur zurückhaltend ausgeübt wer<strong>de</strong>n, und zwar<br />

dann, wenn ein Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus<br />

<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r üblichen Geschäfte hervorheben o<strong>de</strong>r eine für Steuerhinterziehung<br />

beson<strong>de</strong>rs anfällige Art <strong>de</strong>r Geschäftsabwicklung<br />

erkennen lassen.<br />

Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

14 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Doppelmandate im Konzern und Haftung von Aufsichtsräten / Beiräten<br />

» Doppelmandate im Konzern<br />

Doppelmandate im Konzern sind eher die Regel, als die Ausnahme.<br />

Sei es, dass die Vorstän<strong>de</strong> / Geschäftsführer <strong>de</strong>r Muttergesellschaft<br />

auch als solche in bestimmte Tochtergesellschaften tätig o<strong>de</strong>r zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />

in <strong>de</strong>ren Aufsichtsräten / Beiräten vertreten sind, um so näher<br />

am Tagesgeschäft zu sein, als in <strong>de</strong>r Rolle <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Sei es,<br />

dass Aufsichtsräte sowohl für Mutter- als auch Tochtergesellschaft<br />

tätig sind.<br />

Für die Aktiengesellschaft hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber bestimmte Regelungen<br />

geschaffen: So gestattet § 88 Abs. 2 AktG Vorstän<strong>de</strong>n die Tätigkeit<br />

als Vorstand / Geschäftsführer einer an<strong>de</strong>ren Gesellschaft nur dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Aufsichtsrat zustimmt. Ohne diese Zustimmung han<strong>de</strong>lt es<br />

sich um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit. Wie <strong>de</strong>r BGH kürzlich<br />

entschie<strong>de</strong>n hat (II ZR 170/07, Urteil vom 09.03.2009), gilt diese<br />

Regelung auch in <strong>de</strong>r AG & Co. KG. Eine Zustimmung von Gesellschaftern<br />

zur Konkurrenztätigkeit <strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> ist hingegen nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Für die Aufsichtsräte bestimmt § 100 Abs. 2 Nr. 2 und<br />

3 AktG, dass <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft nicht Aufsichtsrat<br />

<strong>de</strong>r Muttergesellschaft sein kann und dass Überkreuz-Mandate (<strong>de</strong>r<br />

Vorstand <strong>de</strong>r einen Gesellschaft ist Aufsichtsrat in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren und<br />

umgekehrt) nicht zulässig sind.<br />

Für die GmbH gelten ähnliche, wenn auch nicht ganz so strenge<br />

Regeln. Auch hier dürfen Geschäftsführer ihrer Gesellschaft keinen<br />

Wettbewerb machen o<strong>de</strong>r sich zum Richter in eigener Sache aufschwingen.<br />

Weiterhin gilt es bei Doppelmandaten im Konzern zu be<strong>de</strong>nken, dass<br />

die gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>r Muttergesellschaft diese in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

<strong>de</strong>r Tochtergesellschaft vertreten. Interessenkonflikte<br />

bei <strong>de</strong>r Bestellung zu Organmitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft<br />

und Entlastungsbeschlüssen sind damit vorprogrammiert,<br />

wenn dieselben Personen han<strong>de</strong>ln. Für die Wirksamkeit <strong>de</strong>rartiger<br />

Beschlüsse ist zu<strong>de</strong>m an das gesetzliche Verbot es Insichgeschäfts<br />

Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Nahezu je<strong><strong>de</strong>s</strong> mittelständische Unternehmen verfügt über Tochtergesellschaften und viele über Beiräte/<br />

Aufsichtsräte, auch wenn sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sind. Aus <strong>de</strong>r häufig ausgeübten Doppeltätigkeit<br />

für mehrere Gesellschaften innerhalb <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe können sich vielfältige Probleme und<br />

schlimmstenfalls auch eine Haftung ergeben.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

RA Dr. Stefan Lammel,<br />

ist mit <strong>de</strong>n Schwerpunkten Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht,<br />

Steuerrecht, Internationaler<br />

Rechtsverkehr in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen<br />

in Freiburg tätig.<br />

zu <strong>de</strong>nken. Nicht alle Geschäftsführer sind von <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Beschränkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 181 BGB befreit bzw. Vorstän<strong>de</strong> können hiervon<br />

gar nicht vollständig befreit wer<strong>de</strong>n. In diesen Fällen sollten<br />

– soweit vorhan<strong>de</strong>n – nicht betroffene Vorstän<strong>de</strong> / Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Muttergesellschaft die Bestellung / Entlastung in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft<br />

vornehmen o<strong>de</strong>r es bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die<br />

zuständigen Organe (Aufsichtsrat / Gesellschafterversammlung).<br />

Vorsorglich sollte auch die Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufsichtsrats eingeholt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

» Haftungsrisiken von Aufsichtsräten/Beiräten<br />

Die Tätigkeit als Aufsichtsrat o<strong>de</strong>r Beirat einer AG o<strong>de</strong>r GmbH ist<br />

längst kein Feierabendjob mehr. Es wird vielmehr eine sachkundige,<br />

engagierte und umfassen<strong>de</strong> Beratungs- und Überwachungstätigkeit<br />

erwartet. Hierfür ist es irrelevant, ob es sich um verpflichten<strong>de</strong> Aufsichtsräte<br />

o<strong>de</strong>r freiwillig, auf Basis <strong>de</strong>r Satzung eingerichtete Aufsichtsräte<br />

/ Beiräte han<strong>de</strong>lt.<br />

Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.12.2008 (II ZR 102/07) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass zwar die Gewährung eines Darlehens an <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

einer AG auch nach <strong>de</strong>m bis zum 31.10.2008 gelten<strong>de</strong>n Recht zulässig<br />

war. Es sei jedoch Aufgabe (auch) <strong>de</strong>r Aufsichtsräte – und nicht nur<br />

<strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> (!) – <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft gewesen, die Werthaltigkeit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehensrückzahlungsanspruchs fortlaufend zu prüfen und<br />

ggf. <strong><strong>de</strong>s</strong>sen vorzeitige Rückzahlung zu for<strong>de</strong>rn. Damit ist die höchst<br />

umstrittene Problematik <strong>de</strong>r Gewährung sog. Upstream-Loans und<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Cash-Poolings in <strong>de</strong>n Aufsichts- und Beiräten angekommen. Diese<br />

können sich nicht zurücklehnen, son<strong>de</strong>rn müssen aktiv nachfragen<br />

und prüfen, ob von ihrer Gesellschaft gewährte Darlehen zulässig<br />

sind. Bei fehlen<strong>de</strong>r eigener Sachkun<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>r Aufsichtsrat externen<br />

Rat einholen müssen.<br />

Wie weit die drohen<strong>de</strong> Haftung für Aufsichtsräte geht, zeigt eine <strong>Entscheidung</strong><br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> OLG Bran<strong>de</strong>nburg vom 17.02.2009 (6 U 102/07). Hier<br />

hatten es die Aufsichtsräte einer kommunalen GmbH bei Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>olaten Finanzlage versäumt, auf <strong>de</strong>n Geschäftsführer dahingehend<br />

einzuwirken, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Obwohl die<br />

Aufsichtsräte we<strong>de</strong>r gesetzlich zur Stellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzantrags verpflichtet<br />

o<strong>de</strong>r auch nur berechtig sind, hat das Gericht eine Haftung<br />

für <strong>de</strong>n durch die Insolvenzverschleppung entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n<br />

angenommen. Denn – so das Gericht – es sei davon auszugehen, dass<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführer bei entsprechen<strong>de</strong>r Einwirkung rechtzeitig <strong>de</strong>n<br />

Insolvenzantrag gestellt hätte.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 15


FAKTEN & NACHRICHTEN Private Verkäufe<br />

Checkliste: Beratungsanlässe – Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern I<br />

(Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte)<br />

» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig. Die Definition <strong>de</strong>r früher „Spekulationsgeschäfte“<br />

genannten Verkäufe erfolgt in § 22 Nr. 2 EStG. Bei Immobilien wur<strong>de</strong> übergangslos die 10-Jahresfrist eingeführt. Ob dies<br />

rechtens ist, muss das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgericht (2 BvL 2/04) nach einer Vorlage <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofs vom 16.12.2003,<br />

IX R 46/02 prüfen. Wer innerhalb von 5 Jahren min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 4 Objekte verkauft, läuft Gefahr, als „gewerblicher Grundstückshändler“<br />

angesehen zu wer<strong>de</strong>n. Die Einzelheiten <strong>de</strong>r 3-Objekt-Grenze sind im BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. 2004 I, S. 434 geregelt (siehe dazu auch Kensbock, StC 6/2009, S.23, in diesem Heft).<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort um die Spalten<br />

für Termine und Zuständigkeiten ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />

Regelung Betroffene Mandanten<br />

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />

Zu <strong>de</strong>n Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zählen neben <strong>de</strong>r<br />

Anschaffung und Veräußerung bebauter Grundstücke auch <strong>de</strong>r Verkauf von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn dieses erst innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> 10-Jahreszeitraums fertig gestellt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, von Eigentumswohnungen, von bebauten Erbbaurechten, von<br />

geschlossenen Immobilienfonds und Ähnlichem.<br />

Ausnahmen<br />

Nicht von <strong>de</strong>r „Spekulationsteuer“ erfasst wer<strong>de</strong>n solche Wirtschaftsgüter, die<br />

– nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Fertigstellung bis zur Veräußerung ausschließlich<br />

zu eigenen Wohnzwecken o<strong>de</strong>r<br />

– im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung und in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n vorangegangenen Jahren zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzt wur<strong>de</strong>n. Eine entsprechen<strong>de</strong> Nutzung über<br />

volle drei Jahre ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich (BMF vom 05.10.2000, BStBl. 2000 I,<br />

S. 1383, Tz: 16 – 27).<br />

Eintritt in die Rechtsstellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers/Schenkers<br />

Beim unentgeltlichen Erwerb durch Schenkung o<strong>de</strong>r Erbe ist die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Erblassers/Schenkers entschei<strong>de</strong>nd für die Frage, ob ein Verkauf steuerbar ist o<strong>de</strong>r<br />

nicht.<br />

Ausgleichszahlungen bei Schenkungen/Erbe<br />

Wer<strong>de</strong>n im Schenkungsvertrag o<strong>de</strong>r im Testament Ausgleichszahlungen<br />

vom Erben/Beschenkten verlangt, liegt ein Erwerbsvorgang vor, <strong>de</strong>r zu einem<br />

(anteiligen) Aufleben <strong>de</strong>r 10-Jahresfrist führt.<br />

Verkauf wegen unvorhergesehener Ereignisse<br />

Für die Annahme <strong>de</strong>r steuerbefreien<strong>de</strong>n Selbstnutzung ist es nicht notwendig,<br />

<strong>de</strong>n gesamten Hausstand und die Immoblie ständig selbst zu nutzen (BHF-Urteil<br />

vom 18.01.2006, IX R 18/03).<br />

Verlustnutzung<br />

Veräußerungsverluste wer<strong>de</strong>n im gleichen Jahr nur mit eventuellen –gewinnen<br />

verrechnet. Überschießen<strong>de</strong> Verluste können zurück- o<strong>de</strong>r vorgetragen und mit<br />

möglichen Veräußerungsgewinnen verrechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Mandanten, die<br />

Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung haben;<br />

Grundstücke und/o<strong>de</strong>r grundstücksgleiche<br />

Rechte angeschafft und innerhalb<br />

von 10 Jahren verkauft haben.<br />

Mandanten, die die Immobilie<br />

ausschließlich selbst bewohnen o<strong>de</strong>r<br />

bewohnt haben haben.<br />

Mandanten, die Grundstücke und<br />

grundstücksgleiche Rechte geschenkt<br />

erhielten o<strong>de</strong>r geerbt haben.<br />

Mandanten, die zu Ausgleichszahlungen<br />

an Miterben verpflichtet wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Mandanten, die krank wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsplatz gewechselt haben.<br />

Mandanten, die mit Verlust verkauft<br />

haben.<br />

16 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Sicherheit an erster Stelle<br />

» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Mandantin Sabine Schleglitz, 47 Jahre alt, zählt sich selbst zu <strong>de</strong>n<br />

„halbwegs Vermögen<strong>de</strong>n“. Sie ist Kundin einer Privatbank und eines<br />

freien Vermögensverwalters und hat dort insgesamt 3.000.000 €<br />

<strong>de</strong>poniert. Aus diesem Betrag sind allerdings in <strong>de</strong>n letzten Monaten<br />

2.250.000 € gewor<strong>de</strong>n. Jetzt stehen erneut 500.000 € zur Neuanlage<br />

an – daher benötigt sie Beratung.<br />

Als die Unternehmerin mit <strong>de</strong>n Vermögensverwaltern telefoniert,<br />

erhält sie unterschiedliche Aussagen. Der eine meinte, dass die Kurse<br />

so niedrig sind, dass es sinnvoll sei, in risikoreichere Anlagen zu<br />

investieren. Die Meinung <strong><strong>de</strong>s</strong> zweiten Verwalters: „Parken Sie lieber<br />

das Geld für 1,9 % bis wir wissen, wann es wie<strong>de</strong>r aufwärts<br />

geht!“. Die dritte Meinung kommt von ihrem Unternehmerkollegen<br />

aus <strong>de</strong>m Businessclub: „Ich fahre mit meinen Lebensversicherungen<br />

am besten! 5 % - und das sicher. Was will ich mehr?“.<br />

» Angebote eingeholt<br />

„Lebensversicherung – das klingt spannend“ <strong>de</strong>nkt sich die Unternehmerin<br />

und holt sich schriftlich mehrere Angebote ein, die sie mit<br />

ihrem Steuerberater besprechen will. Die Anfrage: Anlagesumme<br />

500.000 €. Anlagedauer 15 Jahre, dann Kapitalauszahlung. Die Mehrzahl<br />

<strong>de</strong>r Versicherer empfehlen <strong>de</strong>n Abschluss einer Leibrentenversicherung<br />

– mit Kapitalabfindungsoption. Auf diese Weise wer<strong>de</strong>n<br />

Kosten für die Risikoabsicherung gespart.<br />

Die erste Überraschung: Die Unterschie<strong>de</strong> sind gewaltig. Die Spannbreite<br />

<strong>de</strong>r prognostizierten Auszahlungen im Jahre 2024 reichen von<br />

853.000 € bis zu 1.083.000 €. Als Renditeangabe ausgedrückt: 3,41<br />

bis 5,29 % p. a. Natürlich versteht sich dieser Wert als „Vor-Steuer-<br />

Wert“. Die Hälfte <strong><strong>de</strong>s</strong> Überschusses muss im Jahr 2024 mit <strong>de</strong>m<br />

persönlichen Steuersatz versteuert wer<strong>de</strong>n. Damit wird die Steuerbelastung<br />

geringer sein, als wenn eine Staatsanleihe o<strong>de</strong>r ähnliche<br />

Wertpapiere erworben wer<strong>de</strong>n. Da die Steuer – an<strong>de</strong>rs als bei Anleihen,<br />

die regelmäßig Zinsen zahlen – am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit fällig wird,<br />

profitiert die Unternehmerin zusätzlich vom Zinseszinseffekt, <strong>de</strong>r<br />

über die 15 Jahre Laufzeit entsteht.<br />

Allerdings: Risikolos ist die Kapitalanlage nicht. Die von <strong>de</strong>n Versicherungsgesellschaften<br />

gelieferten Werte sind zweigeteilt: Es gibt<br />

eine garantierte Leistung und eine „Überschussbeteiligung“. Die<br />

Letztgenannte ist nicht sicher und hängt von vielen Faktoren wie<br />

Zinsentwicklung, Anlageerfolg <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft, Sterbefälle<br />

usw. ab.<br />

Die Spannbreite <strong>de</strong>r Garantiezahlungen beträgt von 616.000 € bis<br />

688.000 €. Als Renditeangabe: 1,4 % bis 2,15 %. Dieses Rechenergebnis<br />

kann verwun<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Garantiezins bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Versicherern<br />

liegt bei 2,25 %. Anleger übersehen häufig, dass sich dieser<br />

Zins nur auf das angelegte Kapital und nicht (!) auf die Prämie bezieht.<br />

In <strong>de</strong>r Versicherungsprämie, die die Unternehmerin zu zahlen hat,<br />

Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

In einer Welt, die offenbar nur noch aus Krisen besteht, wer<strong>de</strong>n die Anleger zunehmend nervös. Nach<strong>de</strong>m die<br />

teilweise gravieren<strong>de</strong>n Verluste aus <strong>de</strong>m Anlagejahr 2008 schwarz auf weiß in <strong>de</strong>n zugesandten Jahres<strong>de</strong>potauszügen<br />

<strong>de</strong>r Banken und Vermögensverwaltern nachzulesen sind, kommt <strong>de</strong>r Ausspruch „Von Verlusten habe ich genug!“<br />

immer häufiger aus <strong>de</strong>m Mun<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> gebeutelten Kapitalanlegers.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

sind auch die Kosten für <strong>de</strong>n Abschluss, die Verwaltungskosten und<br />

mögliche Risikokosten enthalten.<br />

» Gebrauchte Variante<br />

Während sie die Angebote vergleicht, kommt eine neue I<strong>de</strong>e auf <strong>de</strong>n<br />

Tisch: <strong>de</strong>r Kauf gebrauchter Versicherungen über einen Spezialmakler.<br />

So kann Mandantin Stieglitz ältere Versicherungspolicen<br />

erhalten, die einen Zins von 4 % auf <strong>de</strong>n Deckungsstock garantieren.<br />

Damit reduziert sich das Risiko, am En<strong>de</strong> nur eine Magerrendite zu<br />

erhalten, erheblich. Die Unternehmerin holt sich ein Angebot ein:<br />

Kaufpreis: 358.160 €. Weitere Prämien, die in <strong>de</strong>n nächsten Jahren<br />

zu zahlen sind: 145.570 €. Damit kommt sie auf gut 500.000 € Einzahlung<br />

– verteilt auf mehrere Jahre.<br />

Die Prognose <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers: Im Oktober 2024 sollen 956.000 €<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Dies entspricht einer Rendite von ca. 4,5 %. Der<br />

Spezialmakler rechnet sogar mit einer Rendite von knapp 5,0 %, er<br />

erwartet höhere Erträge. Wer<strong>de</strong>n allerdings die niedrigeren Garantiewerte<br />

zu Grun<strong>de</strong> gelegt, ergibt sich eine Rendite von 3,9 %. Mit<br />

Blick auf <strong>de</strong>n Neuabschluss ist die Anlage also eine echte Alternative,<br />

da das Risiko aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Garantiezinses geringer ausfällt.<br />

Zum Vergleich: Die Rendite einer Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>anleihe mit gleicher Laufzeit<br />

beträgt ca. 4,5 % (Stand Anfang Mai 2009).<br />

» Fazit<br />

Für Berater in <strong>de</strong>r Vermögensgestaltung stellt sich bei konservativen<br />

Anlegern häufig die Frage: Wertpapiere o<strong>de</strong>r Lebensversicherungen?<br />

Wer sicherheitsorientiert anlegen will, kann stiftungstypische Anlagestrategien<br />

über Wertpapiere verfolgen, ebenso ist aber die Beimischung<br />

einer Versicherungslösung eines leistungsstarken Anbieters<br />

<strong>de</strong>nkbar. Wer das Risiko reduzieren will, sollte gebrauchte Policen mit<br />

einem höheren Kapitalzins prüfen. Wichtig: Inflationsgeschützt sind<br />

Lebensversicherungen aber nicht! Das sollten konservative Anleger<br />

und ihre Berater stets be<strong>de</strong>nken!<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />

Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />

Er ist Fachbeirat <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant,<br />

Partner <strong><strong>de</strong>s</strong> StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private<br />

Banking Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte<br />

in <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Telefon: 05 11/36 07 70<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 17


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

» RA Heinz-Josef Heger, Thomas Weppler , Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Steuerliche Fallstricke<br />

in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

Fallstricke o<strong>de</strong>r Fallen in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung <strong>de</strong>uten auf Schwierigkeiten im Umgang mit<br />

<strong>de</strong>n steuerlichen Vorschriften hin. Dass die Umsetzung steuerlicher Vorschriften schwierig, zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t aufwändig<br />

ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung: Letztlich beschäftigt sich damit eine ganze Berufsgruppe.<br />

Nachfolgend geht es um die praktische Umsetzung bestehen<strong>de</strong>r Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung,<br />

nicht um die seit Jahren erhobene politische For<strong>de</strong>rung zur Vereinfachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts.<br />

» 1. Einleitung<br />

Zunächst ist feststellen, dass die betriebliche Altersversorgung in<br />

Deutschland eigentlich eine gute Ausgangsposition hat.<br />

Eine betriebliche Altersversorgung ist an sich absolut notwendig,<br />

gera<strong>de</strong> neben einer sich zurückziehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Sozialversicherung,<br />

als Vergütungsbestandteil bei einer – wenn auch z.Z. kaum<br />

wahrnehmbaren - längerfristig erwarteten Mangelware „Arbeitnehmer“,<br />

zur Mitarbeiterfindung o<strong>de</strong>r – bindung. Sie ist zu<strong>de</strong>m gesetzlich<br />

privilegiert – <strong>de</strong>r/die Arbeitnehmer/in hat in § 1 a BetrAVG einen<br />

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, wenn auch im Wege<br />

<strong>de</strong>r Entgeltumwandlung.<br />

In Deutschland sind fünf verschie<strong>de</strong>ne Durchführungsformen gesetzlich<br />

in § 1b BetrAVG festgeschrieben, d.h. es gibt fünf Varianten, wie<br />

man <strong>de</strong>nn eine Altersversorgung umsetzen will – weltweit ziemlich<br />

einzigartig.<br />

Das gesetzliche Regelwerk zur Umsetzung ist umfassend. Die Finanzverwaltung<br />

hat in einem kommentarartigen Schreiben ihre Vorstellungen<br />

zur betrieblichen Altersversorgung klar geäußert. Von daher<br />

eigentlich eine paradiesische Situation, die mit <strong>de</strong>m Titel <strong><strong>de</strong>s</strong> Artikels<br />

kaum zusammenpasst. Woher kommen gera<strong>de</strong> steuerliche Fallstricke?<br />

Warum sind größte Sorgfalt und Detailkenntnisse erfor<strong>de</strong>rlich?<br />

Dass das Regelwerk nicht zur Euphorie führt, muss hier nicht angesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Es gibt zahlreiche politische For<strong>de</strong>rungen zur<br />

Verbesserung insb. auch <strong>de</strong>r steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

wie bspw. die Erhöhung <strong>de</strong>r steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63<br />

EStG o<strong>de</strong>r die Angleichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6a EStG an <strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lsbilanziellen<br />

Ausweis.<br />

Das än<strong>de</strong>rt aber zunächst nichts am bestehen<strong>de</strong>n Rahmen, <strong>de</strong>r zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />

in sich grds. vollständig ist. Fallstricke betreffen die Anwendung<br />

gelten<strong>de</strong>r Regeln und nicht die For<strong>de</strong>rung nach Verän<strong>de</strong>rungen – die<br />

können allenfalls daraus folgen.<br />

Betriebliche Altersversorgung ist (auch) in Deutschland stark durch<br />

die Steuer geprägt. Entwe<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Betriebsausgabenabzug <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitgebers begrenzt o<strong>de</strong>r Beiträge sind lohnsteuerlich relevant.<br />

Deswegen mangelt es nicht an Versuchen, eine Art Optimierung –<br />

voller Abzug, keine Lohnsteuer - zu erzielen. Gestalterische Aktionen<br />

arbeiten häufig in Grenzbereichen und schaffen in gewisser Weise<br />

eigene Fallstricke.<br />

Daneben gibt es gesetzestechnische Anfor<strong>de</strong>rungen, die die Anwendung<br />

erschweren. So misst bspw. die Vorschrift für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug<br />

von Beiträgen zur Direktversicherung 10 Zeilen (+/-, je<br />

nach Druck); die Vorschrift für Zuwendungen an Unterstützungskassen<br />

umfasst in <strong>de</strong>r gleichen Ausgabe 4,5 Seiten, die Vorschrift für<br />

Pensionsrückstellungen gut 2 Seiten.<br />

Parallel hierzu gibt es systematische Fragen. So befin<strong>de</strong>t sich die<br />

betriebliche Altersversorgung in einer Art I<strong>de</strong>ntifikationskrise.<br />

Die private Vorsorge wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung nach §§ 10 a, 79 ff EStG<br />

neu ent<strong>de</strong>ckt und wur<strong>de</strong> gleichzeitig mit <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

verknüpft, mit bspw. <strong>de</strong>r mittelbaren Folge, dass eine neue<br />

Zahlungsart, <strong>de</strong>r Auszahlungsplan mit (o<strong>de</strong>r ohne) Restkapitalverrentung,<br />

vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann. Es führte aber auch dazu, dass die<br />

Waisenrente nur noch bis zum 25. Lebensjahr erbracht wer<strong>de</strong>n darf (§<br />

52 Abs. 40 EStG). Bislang stan<strong>de</strong>n betriebliche Altersversorgung und<br />

private Vorsorge, hier primär die private Vermögensbildung, selbstständig<br />

ohne Berührungspunkte nebeneinan<strong>de</strong>r. Mit <strong>de</strong>m Recht auf<br />

Entgeltumwandlung ist <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Arbeitnehmer/in zugleich die Option<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen För<strong>de</strong>rung nach § 10a EStG, die er/sie gleichermaßen<br />

auch privat durchführen kann, eröffnet wor<strong>de</strong>n, was zugleich eine<br />

Art Konkurrenzsituation hervorruft.<br />

Das führt dazu, dass die betriebliche Altersversorgung ihren Son<strong>de</strong>rstatus<br />

verloren hat. Betriebliche Altersversorgung wird damit verstärkt<br />

auch Vertriebsgegenstand unterschiedlichster Anbieter und<br />

wird Gegenstand <strong>de</strong>r „Konkurrenz“ <strong>de</strong>r unterschiedlichen Systeme.<br />

Auch Systemunterschie<strong>de</strong> können steuerliche Fallstricke beinhalten.<br />

» 2. Theoretische Fallstricke<br />

Betriebliche Altersversorgung lässt sich zwar plakativ, einfach<br />

umschreiben als Erhaltung / Aufbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebensstandards im<br />

Anschluss an das Berufsleben durch eine Zusatzleistung zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

fünf mögliche Durchführungswege mit interner o<strong>de</strong>r externer, gebun<strong>de</strong>ner<br />

o<strong>de</strong>r flexibler Finanzierung, aufgebaut aus Entgeltumwandlung<br />

und/o<strong>de</strong>r zusätzlich arbeitgeberfinanziert – das ist schon das erste<br />

Problem – die Vielfalt <strong>de</strong>r Möglichkeiten erschwert die Suche nach<br />

<strong>de</strong>r richtigen, insbeson<strong>de</strong>re aber auch <strong>de</strong>r einfachen Lösung. Hinzu<br />

18 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


kommt, dass die wesentlichen steuerlichen Vorschriften zur betrieblichen<br />

Altersversorgung von 1974 stammen, aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Einführung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrentengesetzes. Die betriebliche Altersversorgung,<br />

das Verständnis <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung, hat sich gera<strong>de</strong><br />

in <strong>de</strong>n letzten Jahren stark verän<strong>de</strong>rt, die steuerlichen Vorschriften<br />

sind geblieben. Die Materie ist mithin nicht nur komplex, sie erfor<strong>de</strong>rt<br />

Wissen und (historisches) Verständnis, letztlich auch Zeit.<br />

Wenn das fehlt, übersieht man schnell ggf. antiquiert erscheinen<strong>de</strong><br />

Einschränkungen, verhed<strong>de</strong>rt man sich rasch in tatsächlichen o<strong>de</strong>r<br />

vermeintlichen Fallstricken.<br />

Aus all <strong>de</strong>m ergibt sich nahezu zwangsläufig, dass Probleme mit <strong>de</strong>r<br />

Umsetzung von betrieblicher Altersversorgung aus steuerlicher Sicht<br />

entstehen müssen, und dass Fallstricke ggf. subjektiv sind.<br />

In <strong>de</strong>r praktischen Umsetzung zeigt sich, dass zwar alle Durchführungswege<br />

Schwachstellen haben, dass aber Fallstricke o<strong>de</strong>r schlicht<br />

Probleme bei <strong>de</strong>n Durchführungswegen in erster Linie beim Durchführungsweg<br />

Direktzusage und reduziert bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse<br />

auftauchen.<br />

Beiträge an Pensionskassen und Pensionsfonds sind weitgehend risikolos.<br />

Bei <strong>de</strong>r Direktversicherung ergibt sich eine Son<strong>de</strong>rproblematik<br />

bei <strong>de</strong>m wi<strong>de</strong>rruflichen Bezugsrecht und einem möglichen Rückkauf.<br />

Dazu später im Einzelnen.<br />

2.1. Begriff <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

Wer sich erstmals mit <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung befasst,<br />

stellt schnell fest, dass vieles selbstverständlich, tradiert ist. Der<br />

Begriff betriebliche Altersversorgung ist eigentlich klar. § 1 Abs. 1<br />

BetrAVG umschreibt ihn damit, dass einem Arbeitnehmer Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Alters-, Invaliditäts- o<strong>de</strong>r Hinterbliebenenversorgung aus Anlass<br />

seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sieht man genauer hin, ergeben sich Unklarheiten, die sich sofort<br />

auch in <strong>de</strong>r steuerlichen Beurteilung nie<strong>de</strong>rschlagen.<br />

2.1.2. Hinterbliebenenversorgung<br />

Der Tod als Auslöser einer Hinterbliebenenversorgung ist ein<strong>de</strong>utig.<br />

Weniger ein<strong>de</strong>utig ist, wer ist Hinterbliebener, genauer wer kann<br />

/ darf eine Versorgung als Hinterbliebene/r beziehen. Während<br />

die Hinterbliebenenversorgung bei <strong>de</strong>r klassischen, arbeitgeberfinanzierten<br />

betrieblichen Altersversorgung traditionsgemäß <strong>de</strong>n<br />

Ehegatten / Lebenspartner und die Kin<strong>de</strong>r betraf, wur<strong>de</strong> sie bei <strong>de</strong>r<br />

Entgeltumwandlung stärker hinterfragt. Der Begriff sollte möglichst<br />

weit gespannt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Erstaunlicherweise ist gera<strong>de</strong> bei Kin<strong>de</strong>rn eine Einschränkung auf<br />

das Alter 25 (zzgl. Grundwehrdienstzeit etc.) als Endalter für eine<br />

Leistung vorgesehen. Dieses Alter ist zu beachten, sonst han<strong>de</strong>lt es<br />

sich nicht um betriebliche Altersversorgung (BMF Schr. 20.01.2009,<br />

BStBl 2009 I S. 278, Tz. 186).<br />

Wird hinsichtlich <strong>de</strong>r Hinterbliebenenversorgung an die steuerliche<br />

Berücksichtigung als „Kind“ gem. § 32 EStG angeknüpft, regelt sich<br />

die Rentenbezugsdauer quasi „automatisch“, da die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gesetzes unmittelbar auch die Zusage mit verän<strong>de</strong>rn.<br />

An<strong>de</strong>rnfalls muss man eine Zusage än<strong>de</strong>rn, um <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung gerecht zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Dieser „Fallstrick“ führt zu einer Nebenfrage, wenn die Än<strong>de</strong>rung<br />

nicht umgesetzt wird und die Waisenrente bspw. ohne Altersbeschränkung<br />

bis zum Abschluss einer Ausbildung vorgesehen ist.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich dann bei einer Zusage o<strong>de</strong>r einer Versorgungsordnung<br />

steuerlich nicht (mehr) um betriebliche Altersversorgung (?), mit<br />

<strong>de</strong>n weiteren Fragen nach <strong>de</strong>n Konsequenzen, u.a. wie <strong>de</strong>r Aufwand<br />

(lohn-) steuerlich zu erfassen ist.<br />

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2.1.2. Invali<strong>de</strong>nversorgung<br />

Die Invali<strong>de</strong>nversorgung orientiert sich üblicherweise an Leistungen<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung. Aber natürlich sind hier auch<br />

unternehmensspezifische Definitionen <strong>de</strong>nkbar. Piloten, Fluglotsen<br />

etc. sind auch mit 60 Jahren grds. arbeitsfähig, ggf. aber in ihrem<br />

Beruf nicht mehr, wenn ihre Lizenz nicht verlängert wur<strong>de</strong>. Eine<br />

steuerliche Relevanz im Sinne eines möglichen Fallstricks ergibt sich<br />

dann, wenn sich die Invalidität auch an Alterskriterien orientiert –<br />

zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ist dann auch aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten.<br />

2.1.3. Altersleistung<br />

Bei <strong>de</strong>r reinen Altersleistung sind Fallstricke eigentlich nicht <strong>de</strong>nkbar.<br />

Die Altersrente ist ein Fall einer pauschalen Invalidität: Ab einem<br />

gewissen Alter soll <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r körperlichen Beeinträchtigung<br />

nicht mehr erbracht wer<strong>de</strong>n müssen. Welches Alter das ist, unterliegt<br />

<strong>de</strong>r Privatautonomie – aber nur unter Beachtung <strong>de</strong>r Werteordnung<br />

(bspw. § 41 SGB VI; § 1 AGG). Aus <strong>de</strong>m Betriebsrentengesetz ergibt<br />

sich keine Beschränkung. Gleichwohl herrscht allg. Einigkeit, dass<br />

es eine Alters-Untergrenze gibt. Auch hier wird üblicherweise die<br />

gesetzliche Rentenversicherung als Maßstab genutzt, zumal allein die<br />

Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung häufig Ergänzungsfunktion<br />

haben.<br />

Steuerlich ist das Alter 60, ab 2012 das Alter 62 das früheste Pensionierungsalter<br />

wegen Alters. Das lässt sich für sich gesehen einfach<br />

beachten. Allerdings stellt sich die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorgehens bei einer<br />

vorherigen Pensionierung. Es gibt Übergangsgel<strong>de</strong>r, Vorruhestand,<br />

Altersteilzeit, gleiten<strong>de</strong>r Ruhestand und Zeitwertkonten als selbstständige<br />

Leistungsarten, aus <strong>de</strong>nen Leistungen parallel o<strong>de</strong>r bis zu<br />

einer Altersrente fließen können. Notwendig - zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t lohnsteuerlich<br />

- ist hier die klare Trennung. Ohne Trennung lässt sich die<br />

Verpflichtung nicht ein<strong>de</strong>utig zuordnen, so dass aus Sicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

in diesen Fällen generell keine Altersversorgung vorliegen<br />

soll (BMF 26.1.2006, DB 2006 S. 641). Eine solche Trennung ist<br />

aber in <strong>de</strong>r Praxis nicht sinnvoll, wenn, wie meistens, ein gleiten<strong>de</strong>r<br />

Übergang geschaffen wer<strong>de</strong>n soll. Übergangsgel<strong>de</strong>r, Altersteilzeit und<br />

Vorruhestand sind Leistungsarten, die – wie die betriebliche Altersversorgung<br />

– mit einem Erlebensrisiko zugesagt sind. Es gibt keinen<br />

bestimmten Vermögenswert, <strong>de</strong>r zeitlich gestreckt ausgezahlt wird<br />

und ggf. vererblich wäre. Diese Leistungen wer<strong>de</strong>n erlebensabhängig,<br />

bspw. längstens drei Jahre o<strong>de</strong>r bis zu einem bestimmten Alter bzw.<br />

einem ablösen<strong>de</strong>n Ereignis, gezahlt. Damit sind sie <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Altersversorgung vergleichbar und müssten auch koppelbar sein.<br />

Allerdings sollten <strong>de</strong>rartige Kopplungen hinreichend bedacht und ggf.<br />

mit <strong>de</strong>r örtlichen Finanzverwaltung zur Vermeidung bewertungsrelevanter<br />

o<strong>de</strong>r lohnsteuerlicher Probleme abgestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2. Konkrete/gestalterische Fallstricke<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Zusagegestaltung gibt es zwei Brennpunkte, die<br />

bei Nichtbeachtung zu Problemen führen: Die Schriftform und die<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalte. Die insbeson<strong>de</strong>re in jüngeren Zusagen häufiger<br />

vorgesehene performanceabhängige Leistung, die han<strong>de</strong>lsbilanziell<br />

über § 253 Abs. 1 S. 3 HGB (in <strong>de</strong>r Fassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG) weitgehend<br />

gelöst ist, wirft ein an<strong>de</strong>res Problem auf, nämlich die Abhängigkeit<br />

einer Zusage von gewinnabhängigen Bezugsgrößen.<br />

Ein systematisches Problem beinhalten die Übertragungsvorbehalte<br />

bzw. die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme als Verpflichtung<br />

überhaupt o<strong>de</strong>r bezogen auf einen konkreten Durchführungsweg.<br />

Gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>m Pensionsfonds ist die sukzessive Übertragung, die<br />

nur auf Basis eines Vorbehaltes erfolgen kann, im Gesetz (§ 4e Abs.<br />

3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 66 EStG) ausdrücklich angesprochen.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 19


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

2.2.1. Schriftform<br />

Die Schriftform ist bei Versorgungszusagen eigentlich evi<strong>de</strong>nt. Dass<br />

ein Arbeitgeber seiner Belegschaft anlässlich einer Firmenfeier mündlich<br />

eine Versorgung zusagt, ist eher ein Klausurfall.<br />

Eher taucht die Frage auf: Wer hat was schriftlich mitgeteilt und ist<br />

das Mitgeteilte <strong>de</strong>m Arbeitgeber zuzuordnen.<br />

Wichtig ist bei <strong>de</strong>n Zusagen, dass alles, was für die Berechnung einer<br />

Anwartschaft o<strong>de</strong>r Zusage notwendig ist, auch ein<strong>de</strong>utig schriftlich<br />

verfasst ist. Das gebietet, sich schon aus arbeitsrechtlichen / haftungsrelevanten<br />

Grün<strong>de</strong>n und ist in §§ 4d Abs. 1, 6a Abs. 1 EStG<br />

ausdrücklich hervorgehoben.<br />

Üblicherweise können Verträge ausgelegt wer<strong>de</strong>n; eine „Falschbezeichnung“<br />

scha<strong>de</strong>t nicht, wenn sich alle Beteiligten über das Gewollte<br />

einig sind. Dieser Grundsatz gibt bei <strong>de</strong>r Altersversorgung gleichfalls.<br />

Ob er steuerlich gilt, ist zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t fraglich und streitanfällig. Zu<br />

beachten ist dabei auch, dass eine einmal präzise Zusage im Zeitablauf<br />

unklar wer<strong>de</strong>n kann, wenn bspw. Bezugspunkte wegfallen o<strong>de</strong>r<br />

grundsätzlich verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. So gibt es bspw. in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr – es gibt<br />

nur noch Renten wegen - teilweiser o<strong>de</strong>r vollständiger - Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />

§ 43 SGB VI. Wenn eine Zusage hierauf Bezug nimmt,<br />

ergibt sich das Gewollte aus <strong>de</strong>m Kontext, aber eine Klarstellung<br />

wäre sicher sinnvoll.<br />

Bei Än<strong>de</strong>rungen ist darauf zu achten, wen diese Än<strong>de</strong>rung betreffen<br />

soll und ob die Adressaten diese Än<strong>de</strong>rung auch kennen können;<br />

wenn diese Person nicht mehr aktiv ist, ist es notwendig, dass sie<br />

über die Än<strong>de</strong>rung informiert ist - Ansprüche aus Gleichbehandlung<br />

sind bekanntlich nicht schriftlich erteilt.<br />

Die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. 2. Wahlrechts gem. R 6a Abs. 11 EStR erfor<strong>de</strong>rt<br />

die Festlegung <strong>de</strong>r zu diesen Altern relevanten Ansprüche. Durch<br />

das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sind diese Altersgrenzen<br />

verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Wird in <strong>de</strong>r Zusage auf die gesetzliche Rentenversicherung<br />

verwiesen, ergibt sich ein Automatismus, sind die Alter in<br />

<strong>de</strong>r Zusage konkret aufgelistet, ergibt sich ein Än<strong>de</strong>rungsbedarf.<br />

2.2.2. Vorbehalte<br />

Die Vorbehalte sind eine Art Reminiszenz an die Zeiten vor <strong>de</strong>m<br />

Betriebsrentengesetz. Einzelne Vorbehalte sind mittlerweile (in Bezug<br />

auf Arbeitnehmer) inhaltsleer, wie <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf wegen wirtschaftlicher<br />

Notlage, bei an<strong>de</strong>ren ist die praktische Be<strong>de</strong>utung zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />

fraglich bzw. unklar, entsprechend ist natürlich auch unklar, was<br />

passiert, wenn man sie weglässt. Deswegen wer<strong>de</strong>n üblicherweise die<br />

in <strong>de</strong>n R 6a Abs. 3 ff EStR genannten Vorbehalte übernommen.<br />

Will man diese Vorbehalte aktualisieren, an aktuelle Gegebenheiten<br />

anpassen, sollte man diese Entwicklung und <strong>de</strong>n weitgehend praktischen<br />

Leerlauf dieser Vorbehalte, die letztlich als Ausdruck <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

sowieso allg. gelten<strong>de</strong>n Wegfalls <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage verbalisiert<br />

wur<strong>de</strong>n, beachten. Antiquarisches neu zu verpacken, ist schwierig.<br />

Hierauf sollte man möglichst verzichten.<br />

2.2.2.1. Vorbehalt <strong>de</strong>r Abfindung<br />

Gestalterische Vorbehalte sind <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Abfindung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Übertragung.<br />

Mit <strong>de</strong>r Abfindung wird die Verpflichtung mit Geld endgültig abgegolten.<br />

Der Vorbehalt, dass eine zugesagte Versorgung unabhängig<br />

von einem Versorgungsfall abgefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könne, stellt die Existenz<br />

<strong>de</strong>r Zusage in Frage. Der Vorbehalt wird bei Aktiven nicht<br />

von § 3 BetrAVG erfasst. Der Vorbehalt steht also regelmäßig in<br />

Zusammenhang mit bestimmten ungewöhnlichen Ereignissen, wie<br />

bspw. <strong>de</strong>m Verkauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens. Dass ein solcher Vorbehalt<br />

problematisch ist, ist evi<strong>de</strong>nt. Wichtig ist hier die Festlegung, wie die<br />

Abfindung ermittelt wer<strong>de</strong>n soll. Bei <strong>de</strong>r Pensionszusage richtet sich<br />

die Rückstellungsbildung nach <strong>de</strong>r erreichbaren Leistung. Bei <strong>de</strong>m<br />

Abfindungsvorbehalt richtet sich die „erreichbare Leistung“ nach<br />

<strong>de</strong>n Abfindungsmodalitäten. Deswegen hat die Finanzverwaltung<br />

als - im Ergebnis – unschädlichen Vorbehalt nur <strong>de</strong>n Barwert <strong>de</strong>r<br />

erreichbaren Leistung anerkannt (BMF Schr. 6.4.2005, BStBl 2005 I<br />

S. ) – und dann müssen noch klar und ein<strong>de</strong>utig die Berechnungsprämissen<br />

schriftlich festgehalten sein. Bei bereits Ausgeschie<strong>de</strong>nen ist<br />

<strong>de</strong>r Vorbehalt i.d.R. unschädlich, soweit die Abfindung nicht zulässig<br />

ist, <strong>de</strong>r Vorbehalt also ins Leere geht. Bei Rentenempfängern kommt<br />

es auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Rentenzahlung an. Hier muss zwar eine wertmäßig<br />

<strong>de</strong>r Rente entsprechen<strong>de</strong> Abfindung gezahlt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

die Grundlagen unklar sind, kann es aber auch hier zu Diskussionen<br />

kommen.<br />

Da die Abfindung problembehaftet ist, empfiehlt es sich, auf <strong>de</strong>rartige<br />

Klauseln gänzlich zu verzichten.<br />

Keine Abfindung ist <strong>de</strong>r Wechsel <strong>de</strong>r Zahlungsweise. So kann sich<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber vorbehalten, anstelle einer Rente ein (gleichwertiges)<br />

Kapital zu zahlen. Auch hier ist aber die Schriftform zu beachten (s.o.).<br />

Die Berechnungsprämissen müssen ein<strong>de</strong>utig festgelegt sein.<br />

2.2.2.2. Vorbehalt <strong>de</strong>r Übertragung<br />

Die Übertragung auf einen an<strong>de</strong>ren Versorgungsträger ist ein an<strong>de</strong>res<br />

Problemfeld, das zur Vorsicht mahnt.<br />

An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Abfindung behält sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber vor, die<br />

Zusage als solche auf einen an<strong>de</strong>ren Versorgungsträger, also einen<br />

an<strong>de</strong>ren Durchführungsweg zu übertragen. Ein Wechsel kann bspw.<br />

sinnvoll sein, wenn sich die bisherige Durchführungsform als nicht<br />

(mehr) opportun erweist o<strong>de</strong>r bei einem Betriebsübergang zur Harmonisierung.<br />

Bei <strong>de</strong>r Direktzusage ist zunächst nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber als „Versorgungsträger“<br />

involviert. Ähnlich verhält es sich bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse.<br />

Hier gibt es zwar eine selbstständige Einrichtung. Der<br />

Arbeitnehmer hat aber formal keine Rechte, so dass ein Wechsel nicht<br />

vorbehalten wer<strong>de</strong>n müsste. Bei an<strong>de</strong>ren Durchführungswegen sind<br />

allerdings die Beson<strong>de</strong>rheiten dieser Einrichtungen zu beachten. Eine<br />

Übertragung ist hier wegen <strong>de</strong>r lohnsteuerlichen Situation sicher eher<br />

selten bis praktisch nicht existent. Diese hat sich jedoch <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

<strong>de</strong>r Direktzusage teilweise angeglichen, so dass ein Wechsel<br />

durchaus <strong>de</strong>nkbar bzw. überlegenswert sein kann. Bei Pensionskassen<br />

bspw. ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht nur versicherte Person, wie bei<br />

<strong>de</strong>r Direktversicherung, son<strong>de</strong>rn auch Versicherungsnehmer. Ein<br />

Übertragungsvorbehalt müsste auch die Verpflichtung zur Aufgabe<br />

dieser versicherungsrechtlichen Positionen umfassen. Sie sind zwar<br />

„nichts wert“, da <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Beiträge zahlt und nach § 1 Abs.<br />

1 S. 3 BetrAVG im Innenverhältnis für die Verpflichtung haftet, weswegen<br />

er auch im Außenverhältnis die wesentlichen <strong>Entscheidung</strong>en<br />

beeinflussen können muss. An<strong>de</strong>rs als in § 150<br />

Abs. 2 VVG ist im Aufsichtsrecht die Son<strong>de</strong>rstellung <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Altersversorgung nicht ins Gesetz überführt wor<strong>de</strong>n, so dass sich hier<br />

durchaus Probleme ergeben können.<br />

Ein Wechsel <strong><strong>de</strong>s</strong> Versorgungsträgers hat mittelbar Auswirkungen auf<br />

<strong>de</strong>n bisherigen steuerlich gelten<strong>de</strong>n gemachten Aufwand als Betriebsausgabe.<br />

Bei <strong>de</strong>r Direktzusage ist das die Rückstellung. Im Vergleich<br />

zu Beitragszahlungen an versicherungstechnisch orientierte Versorgungsträger<br />

(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) ist<br />

die zulässige Rückstellung niedrig, <strong>de</strong>r steuerlich zulässige Aufwand<br />

also kleiner. Die Rückstellung ist fiskalpolitisch also günstiger als<br />

Beiträge.<br />

20 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Quelle: Dr. Christian O<strong>de</strong>nthal /Watson Wyatt Heissmann GmbH<br />

Vergütungswert bAV nach Musterpersonen<br />

Vergütungswert in Prozent<br />

16<br />

15<br />

14<br />

13<br />

12<br />

11<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

3,2<br />

2,2<br />

0,6<br />

Gleichwohl stellt sich hier die Frage <strong>de</strong>r steuerlichen Anerkennung.<br />

§ 6a Abs. 1 EStG enthält eine Reihe von Formvorgaben, die eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n müssen, um eine Rückstellung überhaupt bil<strong>de</strong>n zu<br />

können – auch wenn das Bestehen <strong>de</strong>r Verpflichtung als solcher<br />

unzweifelhaft ist. So muss ein Rechtsanspruch auf eine Versorgung<br />

bestehen. Das ist i.d.R. unzweifelhaft. Zweifelhaft ist durch <strong>de</strong>n Vorbehalt<br />

aber, wer die Verpflichtung erfüllt. Auch hier ist ein<strong>de</strong>utig,<br />

dass dies nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber sein kann – ein Dritter wird kaum für<br />

die Verpflichtungen gegenüber frem<strong>de</strong>n Arbeitnehmern einstehen<br />

(ausgenommen vielleicht Umlagekassen). Aber ob die Verpflichtung<br />

direkt o<strong>de</strong>r mittelbar über eine Versorgungseinrichtung erfüllt wird,<br />

ist offen. Für die Verpflichtung wie<strong>de</strong>rum ist es unerheblich, ob sie<br />

vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r einem Dritten erfüllt wird – sie bleibt wertmäßig<br />

gleich. Der Aufwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers ist sicher unterschiedlich,<br />

wenn er die Verpflichtung selbst erfüllt und ggf. mit kalkulatorischen<br />

Zinsen rechnet o<strong>de</strong>r ob er sie extern finanziert. Der Vorbehalt macht<br />

die Erfüllung aus <strong>de</strong>r konkreten Zusageform ggf. unwahrscheinlich.<br />

Deswegen sind auch diese Vorbehalte vorsichtig anzuwen<strong>de</strong>n und<br />

bspw. ihrerseits unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong>de</strong>r Mitwirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrates<br />

zu stellen.<br />

2.2.3. Anbindung an künftige Gewinne<br />

Eine Problematik beson<strong>de</strong>rer Form stellt sich in Ansehung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6a<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG durch die Anbindung <strong>de</strong>r Pensionsleistung an künftige<br />

gewinnabhängige Bezüge. Dies ist zwar kein expliziter Vorbehalt,<br />

die Leistung ist gleichwohl unklar. Mit einer Pensionsrückstellung<br />

wird eine Verpflichtung ausgewiesen, die entstan<strong>de</strong>n, aber noch nicht<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Arithmetisches<br />

Mittel<br />

Tarifmitarbeiter<br />

Median<br />

1,7<br />

4,2<br />

3,1<br />

0,7<br />

2,1<br />

Außertarifliche<br />

Mitarbeiter<br />

7,5<br />

5,0<br />

1,2<br />

3,4<br />

Leiten<strong>de</strong><br />

Angestellte<br />

14,9<br />

10,2<br />

2,8<br />

Oberer<br />

Führungskreis<br />

6,9<br />

erfüllt ist. Die Abhängigkeit <strong>de</strong>r Versorgung von künftigen Gewinnen<br />

bezieht sich nach <strong>de</strong>m Gesetz auf Bezüge. Direkt angesprochen sind<br />

damit bspw. gewinnabhängige Tantiemen bzw. sonstige Gewinnbeteiligungen.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber künftige gewinnabhängige Bezüge<br />

beeinflussen könnte, könnte er auch die Versorgung beeinflussen -<br />

unabhängig davon, ob eine Gestaltung arbeitsrechtlich zulässig und/<br />

o<strong>de</strong>r personalpolitisch opportun ist. Aber auch bei einer unmittelbaren<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r Marktbedingungen auf <strong>de</strong>n Gewinn, wür<strong>de</strong> sich eine<br />

gewinnabhängige Verpflichtung verflüchtigen können. Deswegen<br />

ist eine Rückstellung nur bzw. erst möglich, wenn die Verpflichtung<br />

hinreichend verfestigt ist.<br />

Unschädlich sind <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen Bausteinsysteme, die bspw. eine jährliche<br />

Steigerung von <strong>de</strong>m Gewinn <strong><strong>de</strong>s</strong> betreffen<strong>de</strong>n Jahres abhängig<br />

gestalten – die künftige wirtschaftliche Lage ist für einen einmal<br />

festgestellten Baustein ohne Relevanz.<br />

Aber auch die Abhängigkeit von externen, gewinnorientierten Größen,<br />

wie wertpapiergebun<strong>de</strong>ne Verpflichtungen, sollen steuerschädlich<br />

sein. Die Finanzverwaltung strapaziert hier das Stichtagsprinzip<br />

(BMF 17.12.2002, BStBl 2002 I S. 1397) und sieht in <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Marktwert nur eine unverbindliche Zwischengröße, auf die kein<br />

Rechtsanspruch besteht. Dass eine korrespondieren<strong>de</strong> Bilanzierung<br />

steuerlich ausgeschlossen ist (§ 253 Abs. 1 HGB n.F. hat sie für die<br />

Han<strong>de</strong>lsbilanz zugelassen), sei nur am Ran<strong>de</strong> erwähnt.<br />

Auch hier können die negativen Folgen durch eine - schriftliche -<br />

Bestandsgarantie hinsichtlich etwaiger Beiträge o<strong>de</strong>r Bausteine, die<br />

nach § 1 Abs. 2 BetrAVG sowieso im Hintergrund besteht, und ggf.<br />

eine Garantieverzinsung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

2.3. An<strong>de</strong>re Durchführungswege<br />

Steuerrelevante Fallstricke bzw. zu beachten<strong>de</strong> Beson<strong>de</strong>rheiten bei<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Durchführungswegen sind <strong>de</strong>utlich geringer.<br />

Bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse ist zunächst bereits <strong>de</strong>r Gesetzestext<br />

recht komplex; er wird aber verständlich, wenn man beachtet, dass<br />

hier quasi zwei Varianten, nämlich die normale, regeldotierte und<br />

die rückge<strong>de</strong>ckte Kasse, einschließlich etwaiger Inter<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>nzen,<br />

in einer Vorschrift geregelt sind.<br />

2.3.1. Regeldotierte Unterstützungskasse<br />

Die regeldotierte Unterstützungskasse enthält keine wirklichen Problemfälle.<br />

Ihre Existenz kann sich negativ auf die Rückstellung für<br />

eine Direktzusage (R 6a Abs. 3 S. 10 EStR 2005; vormals BMF Schr.<br />

11.6.2002, BB 2002 S. 1746, aufgehoben durch BMF 29.3.2007,<br />

BStBl 2007 I, S. 369). Diese Regelung ist in <strong>de</strong>n aktuellen Richtlinien<br />

- R 6a Abs. 3 EStR 2008 - nicht mehr enthalten. Das be<strong>de</strong>utet aber<br />

nicht, dass dieser Vorbehalt ersatzlos entfallen ist. Vielmehr wird<br />

dieser Vorbehalt unter <strong>de</strong>m Begriff „Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme“<br />

geprüft. Hier ist unverän<strong>de</strong>rt Vorsicht geboten und<br />

ggf. für eine geplante Regelung ein Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheid <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

örtlichen Finanzamts einzuholen.<br />

2.3.2. Rückge<strong>de</strong>ckte Unterstützungskasse<br />

Bei <strong>de</strong>r rückge<strong>de</strong>ckten Unterstützungskasse ist eine „gleich bleiben<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong> Prämie“ Voraussetzung für die steuerliche<br />

Anerkennung als Betriebsausgabe. Diese gesetzliche Regelung ist<br />

für sich gesehen ein<strong>de</strong>utig. Sie zielt auf eine konkret erreichbare Versorgungsleistung,<br />

die durch laufen<strong>de</strong> Beiträge finanziert wird. Nun<br />

gibt es in <strong>de</strong>r Praxis aber immer seltener diese „konkret erreichbare<br />

Versorgungsleistung“.<br />

Bei beitragsorientierten Zusagen ist <strong>de</strong>r Beitrag konkret, die Leistung<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag und <strong>de</strong>n erzielten<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 21


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

Erträgen einschließlich Gewinnanteilen. Diese Ausgestaltung wird<br />

auch in <strong>de</strong>r Ausgestaltung laufen<strong>de</strong>r Einmalprämien steuerlich akzeptiert,<br />

soweit <strong>de</strong>r Beitrag laufend bis zum Versorgungsfall zugesagt und<br />

auch gezahlt wird (BMF Schr. 31.1.2002, BStBl 2002 I S. 214).<br />

Gewinnabhängige und damit latent variable Beiträge sind dagegen<br />

problematisch. Sinken<strong>de</strong> Beiträge aufgrund eines variablen Gehaltsbestandteils<br />

sind steuerschädlich. Hier ist es notwendig, die Beiträge<br />

zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t konstant zu halten. Auch bei einer beitragsorientierten<br />

Zusage, die auf variable Einkommensteile rekurriert, muss sich <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber zu zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t gleich bleiben<strong>de</strong>n Beiträgen verpflichten;<br />

ob und ggf. wie er intern einen Ausgleich herstellt, ist insoweit unerheblich.<br />

Ähnliches gilt bei Entgeltumwandlung. Die For<strong>de</strong>rung nach einem<br />

gleich bleiben<strong>de</strong>n Beitrag erfor<strong>de</strong>rt eine dauerhafte Entgeltumwandlung.<br />

Jährlich wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>, freie <strong>Entscheidung</strong>en zu einer möglichen<br />

Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung<br />

sind nicht möglich.<br />

Das be<strong>de</strong>utet nicht zwingend auch eine dauerhafte Bindung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitnehmers zur Umwandlung. Durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung mit<br />

einer entsprechen<strong>de</strong>n Reduzierung <strong>de</strong>r erreichbaren Leistung kann<br />

auch ein neuer „laufen<strong>de</strong>r, gleich bleiben<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong>r Beitrag“<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Einer freien Gestaltung ist hier schon aus Verwaltungs-<br />

und Dokumentationsgrün<strong>de</strong>n ein Riegel vorgeschoben.<br />

2.4. Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

Ein „Paradies“ für Fallstricke ist die Versorgung von Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern. Obwohl Unternehmer und Arbeitgeber gilt <strong>de</strong>r<br />

geschäftsführen<strong>de</strong> Inhaber einer Kapitalgesellschaft steuerlich als<br />

Arbeitnehmer – je<strong>de</strong>nfalls in Bezug auf eine angemessene Vergütung.<br />

Da diese Person die Willenserklärung zur Versorgung sowohl abgibt<br />

als zugleich auch <strong>de</strong>ren Empfänger ist, sieht sich die Finanzverwaltung<br />

in <strong>de</strong>r Rolle eines „Pflegers“, <strong>de</strong>r darauf achtet, dass die übliche<br />

Vertragsparität hergestellt wird.<br />

In <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung übersetzt be<strong>de</strong>utet<br />

das, dass sowohl die Begründung <strong>de</strong>r Zusage als auch ihr Inhalt auf<br />

eine Vergleichbarkeit mit Zusagen an Arbeitnehmer hin untersucht<br />

wird (R 38 KStR). Die hier relevanten Fallstricke sollen nachfolgend<br />

nicht einzeln aufgeführt wer<strong>de</strong>n (vgl. hierzu bspw. Alber, BetrAV<br />

2007, S. 415 ff.). Die einzelnen Fallgestaltungen können in Nuancen<br />

RA Heinz-Josef Heger<br />

ist Leiter <strong><strong>de</strong>s</strong> Fachbereichs Steuern und Bilanzen<br />

bei <strong>de</strong>r Watson Wyatt Heissmann GmbH<br />

in Wiesba<strong>de</strong>n.<br />

Thomas Weppler<br />

ist Diplom-Kaufmann und als Mitarbeiter im<br />

Fachbereich Steuern und Bilanzen <strong>de</strong>r Watson<br />

Wyatt Heissmann GmbH beratend tätig.<br />

abweichen und zu an<strong>de</strong>ren Ergebnissen führen. Das macht eine Auflistung<br />

letztlich schwierig. Eine zentrale Feststellung ist wohl, dass<br />

das Sprichwort „<strong>de</strong>r brave [Mann] <strong>de</strong>nkt an sich zuletzt“ bei <strong>de</strong>r<br />

Altersversorgung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />

insoweit zu relativieren ist, dass er/ sie das zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t rechtzeitig<br />

machen sollte. Es gilt ein sog. Nachzahlungsverbot, d.h. vergangene<br />

Zeiten dürfen nicht nachträglich entlohnt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu diesem Themenkomplex gibt es reichliche Äußerungen sowohl<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung als auch <strong>de</strong>r Rechtsprechung. Hier kann man<br />

zunächst pauschal festhalten, dass die Finanzverwaltung und die<br />

Rechtsprechung in <strong>de</strong>n grundsätzlichen Fragen nicht weit auseinan<strong>de</strong>r<br />

liegen. Insoweit besteht eine relative Rechtssicherheit. Ob sie<br />

immer <strong>de</strong>m Einzelfall gerecht wird, kann in Grenzfällen <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

überlassen bleiben.<br />

Das be<strong>de</strong>utet für die Praxis, dass man sich möglichst an Schreiben<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung orientieren sollte.<br />

» 3. Fazit<br />

Betriebliche Altersversorgung ist keine „black box“. Sie ist aufgrund<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Gestaltungsreichtums sicher ein komplexes Rechtsgebiet. Es gibt<br />

eine Reihe von Unwägbarkeiten, nach heutigem Verständnis unverständliche<br />

Konsequenzen. Es mangelt nicht an Hinweisen zu einer<br />

Überarbeitung / Aktualisierung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Gesetze.<br />

Notwendig ist allerdings ein hinreichen<strong><strong>de</strong>s</strong> Wissen über die gesetzlichen<br />

Regelungen einschließlich <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>r verlautbarten<br />

Meinungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung zu <strong>de</strong>m gesamten Komplex,<br />

letztlich über das Zusammenwirken bei <strong>de</strong>n unterschiedlichen<br />

Gestaltungsformen. Betriebliche Altersversorgung ist ein politischer,<br />

ein leben<strong>de</strong>r, sich ständig verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Komplex. Auch dies macht<br />

eine Überwachung bestehen<strong>de</strong>r Zusageformen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Durchführungswege erfor<strong>de</strong>rlich. Auch durch Zeitablauf überholte<br />

Gestaltungen können steuerliche Risiken in sich bergen. Die For<strong>de</strong>rung<br />

nach „einfachen Regeln“ geht wohl nur auf Kosten dieser<br />

Gestaltungsvielfalt.<br />

Echte Fallstricke gibt es eigentlich nur bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.<br />

Hier gibt es eine Art „sicheren Hafen“, wenn<br />

man übliche Gestaltungen nutzt. Ungewöhnliche Gestaltungen sind<br />

hier risikobehaftet. Ihre Umsetzung erfor<strong>de</strong>rt u.U. einen langen<br />

Atem.<br />

22 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock, Esslingen<br />

Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

Grundsätzliches und neue Entwicklungen<br />

in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

» 1. Grundsätzliches zum gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

Bei <strong>de</strong>r Rechtsfigur <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls entsteht<br />

allein durch die Vornahme <strong>de</strong>r Grundstücksgeschäfte ein Gewerbebetrieb.<br />

Es geht also nicht um Fälle, in <strong>de</strong>nen sich die Gewerblichkeit<br />

<strong>de</strong>r Grundstücksveräußerung aus <strong>de</strong>r Zugehörigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

zu Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes ergibt. Bei <strong>de</strong>r Betätigung<br />

im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> An- und Verkaufs von (unbebauten o<strong>de</strong>r bebauten)<br />

Grundstücken bzw. durch die Errichtung o<strong>de</strong>r durch die Aufteilung von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Veräußerung unter - nachfolgend darzustellen<strong>de</strong>n<br />

- bestimmten Voraussetzungen kann ein über die private Vermögensverwaltung<br />

hinausgehen<strong><strong>de</strong>s</strong> gewerbliches Unternehmen entstehen.<br />

Damit unterliegen bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />

die laufen<strong>de</strong>n Veräußerungsgewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von<br />

Grundstücken im Rahmen dieser Rechtsfigur <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

und <strong>de</strong>r Gewerbesteuer. Wür<strong>de</strong> die Veräußerung von Grundstücken<br />

hingegen als private Vermögensverwaltung betrachtet wer<strong>de</strong>n, so<br />

wür<strong>de</strong>n nur die Früchte <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> eigenen Vermögens versteuert<br />

wer<strong>de</strong>n. Durch <strong>de</strong>n gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l wird<br />

<strong>de</strong>r Rahmen privater Vermögensverwaltung damit überschritten. Für<br />

die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und <strong>de</strong>r<br />

Gewerblichkeit ist daher maßgebend das Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse<br />

und die Verkehrsanschauung, was selbstverständlich nicht nur Fälle<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshan<strong>de</strong>ls erfasst, son<strong>de</strong>rn auch beispielsweise über die<br />

private Vermögensverwaltung hinausgehen<strong>de</strong> Wertpapiergeschäfte<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Tätigkeiten. Für die Frage, ob eine Gewerblichkeit vorliegt,<br />

kommt es nach allgemeinen Regeln in Zweifelsfällen darauf an, ob<br />

die Tätigkeit <strong>de</strong>m Bild entspricht, das nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />

einen Gewerbebetrieb ausmacht (z. B. Bauträger, Bauunternehmer,<br />

„marktmäßiger Umschlag“). Das hier entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesamtbild wird<br />

allgemein von einer Vielzahl einzelner Faktoren bestimmt. Für die<br />

Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls hat die Rechtsprechung<br />

beson<strong>de</strong>re Regelungen aufgestellt.<br />

Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l und damit eine<br />

Einstufung als gewerblich im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15 EStG vorliegt, hat auch<br />

in Abgrenzung zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n<br />

unbeschränkten Verlustausgleich, im Unterschied zu § 23 Abs. 3 S. 8<br />

EStG sowie für die Gewerbesteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund<br />

erklärt sich, warum Fälle, bei <strong>de</strong>nen ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

vorliegen kann, im Einzelfall sehr genau zu prüfen sind.<br />

Einkommensteuer FACHBEITRÄGE<br />

Die Problematik <strong><strong>de</strong>s</strong> so genannten „gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls“ im Rahmen <strong>de</strong>r gewerblichen<br />

Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG ist geprägt durch eine Vielzahl höchstrichterlicher <strong>Entscheidung</strong>en.<br />

In jüngster Zeit ist Bewegung in diese Rechtsprechung geraten.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» 2. Die Drei-Objekt-Grenze <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

2.1 Begründung <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />

Nach ständiger Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zum gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l wird die Grenze von <strong>de</strong>r privaten Vermögensverwaltung<br />

zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach <strong>de</strong>m<br />

Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Verkehrsauffassung<br />

die Ausnutzung substanzieller Grundbesitzvermögenswerte<br />

durch Umschichtung in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund tritt und <strong>de</strong>m gegenüber die<br />

Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhalten<strong>de</strong>n<br />

Substanzwerten entfällt. Dies wird nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zur Konkretisierung zunächst durch die so<br />

genannte Drei-Objekt-Grenze festgelegt. Hiernach gilt, je geringer <strong>de</strong>r<br />

Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen ist, <strong><strong>de</strong>s</strong>to weniger ist<br />

anzunehmen, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vermögensmehrung durch Umschichtung,<br />

also Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte, im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

steht. Die vom <strong>BFH</strong> vorgenommene zahlenmäßige Begrenzung auf drei<br />

bzw. weniger als vier Wohneinheiten trägt dabei <strong>de</strong>r gebotenen Vereinfachung<br />

Rechnung. Wer<strong>de</strong>n hingegen innerhalb eines engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs - in <strong>de</strong>r Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw.<br />

Errichtung und Verkauf vier Objekte o<strong>de</strong>r mehr veräußert, so kann<br />

von einem gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />

weil die äußeren Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Schluss darauf zulassen, dass es <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />

durch Umschichtung ankommt.<br />

Objekte im Sinne <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze sind dabei nicht nur Ein-<br />

o<strong>de</strong>r Zweifamilienhäuser o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen, son<strong>de</strong>rn auch<br />

Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Die Größe und <strong>de</strong>r Wert<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> einzelnen Objektes sowie <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Nutzungsart sind irrelevant.<br />

Einzig ist auf die Tätigkeit abzustellen, die über die bloße Vermögensverwaltung<br />

hinausgehen muss.<br />

2.2. Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l auch<br />

bei weniger als 4 Objekten<br />

Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger weniger als vier Grundstücke im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Rechtsprechung veräußert, so kann nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Großen Senates <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zu GrS 1/98 ein gewerblicher<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l nur unter beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen vorliegen,<br />

wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die Drei-Objekt-Grenze<br />

keine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tgrenze ist.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 23


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

Hierzu hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof Beispiele angeführt, welche im<br />

Wesentlichen dadurch charakterisiert sind, dass <strong>de</strong>r Veräußerer<br />

Aktivitäten zur Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückwertes entfaltet, wie etwa<br />

die Bebauung zu einem Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m zweifelsfrei erwiesen ist,<br />

dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausschei<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />

bereits ausgeschie<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r wenn ein solches Grundstück von<br />

vornherein nur auf Rechnung o<strong>de</strong>r nach Wünschen eines Erwerbers<br />

bebaut wird. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung nach<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> das Grundstück bebauen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen erhebliche<br />

Leistungen für <strong>de</strong>n Bau erbringt, die nicht wie unter Frem<strong>de</strong>n abgerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es daher dann nicht,<br />

wenn aufgrund objektiver Umstän<strong>de</strong> feststeht, dass die Tätigkeit, die<br />

in ihrer Gesamtheit das Merkmal <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, also <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit,<br />

<strong>de</strong>r unternehmerischen Betätigung erfüllt, mit unbedingter<br />

Veräußerungsabsicht ausgeübt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Damit gilt zunächst, dass die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Be<strong>de</strong>utung<br />

hat, die auch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n kann. Aufgrund dieser Rechtsprechung<br />

ist die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls verstärkt<br />

am Bild <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers zu orientieren.<br />

Ein weiteres – vorstehend bereits erwähntes - wesentliches Merkmal<br />

für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze ist, dass zwischen <strong>de</strong>m Kauf bzw.<br />

<strong>de</strong>r Errichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Objektes und <strong>de</strong>m Verkauf ein enger zeitlicher<br />

Zusammenhang von in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht.<br />

Aber auch diese Zeitgrenze ist nicht zwingend, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r enge zeitliche<br />

Zusammenhang wird bei einem nur geringfügigen Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist noch nicht beeinträchtigt. Auch Objekte,<br />

die nach Ablauf von fünf Jahren veräußert wer<strong>de</strong>n, können nicht<br />

generell außer Betracht gelassen wer<strong>de</strong>n. Bei einer Überschreitung<br />

<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist verringert sich lediglich die von <strong>de</strong>m engen<br />

zeitlichen Zusammenhang ausgehen<strong>de</strong> Indizwirkung hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht. Dann müssen<br />

weitere Umstän<strong>de</strong> hinzutreten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit<br />

zur Baubranche o<strong>de</strong>r eine größere Anzahl von veräußerten Objekten,<br />

die die Gewerblichkeit vermuten lassen. In <strong>de</strong>r Regel wird jedoch kein<br />

Han<strong>de</strong>l angenommen bei einem mehr als zehnjährigen Zeitraum<br />

zwischen An- und Verkauf.<br />

Auf die Zahl <strong>de</strong>r Objekte im zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />

Einkauf und Veräußerung kommt es nicht an, wenn an<strong>de</strong>re - beson<strong>de</strong>re<br />

- Umstän<strong>de</strong> ohne Zweifel eine von Anfang an fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht<br />

ergeben. Sprechen also von Anfang an gewichtige<br />

Anhaltspunkte gegen eine bestehen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht, so kann<br />

ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Problematik <strong>de</strong>r Beweisbarkeit ist hier jedoch zwangsläufig beson<strong>de</strong>rs<br />

relevant. Denn wenn in <strong>de</strong>r Praxis die Finanzverwaltung aufgrund<br />

<strong>de</strong>r äußeren objektiven Umstän<strong>de</strong> eines Sachverhaltes problemlos die<br />

Gewerblichkeit begrün<strong>de</strong>n kann, ist es um so schwerer, als Steuerpflichtiger<br />

die fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht als subjektives Element<br />

zu begrün<strong>de</strong>n und nachzuweisen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft, bei Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbesitzes<br />

keine Veräußerungsabsicht gehabt zu haben. Diese kann nur anhand<br />

von äußeren Tatsachen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wie zum Beispiel <strong>de</strong>n<br />

Abschluss langfristiger Mietverträge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eventuellen Nutzung<br />

zu eigenen Wohnzwecken.<br />

Ein weiteres Merkmal <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls ist die<br />

Nachhaltigkeit, welche stets bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />

eine Rolle spielt. Die Nachhaltigkeit dient dabei dazu, nur gelegentliche<br />

Aktivitäten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen.<br />

Nachhaltigkeit erfor<strong>de</strong>rt insoweit, dass die Tätigkeit auf<br />

Wie<strong>de</strong>rholung angelegt ist, dass also weitere Geschäfte geplant sind.<br />

Eine Nachhaltigkeit kann jedoch ausnahmsweise selbst dann zu bejahen<br />

sein, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft o<strong>de</strong>r<br />

einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wie<strong>de</strong>rholungsabsicht<br />

feststellen lässt. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Erfüllung dieses<br />

Geschäftes o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen<br />

Einzeltätigkeiten erfor<strong>de</strong>rt, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung<br />

rechtfertigen, er sei nachhaltig tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Ein-Objekt-Fälle<br />

(<strong>BFH</strong>,19.2. 2009, IV R 12/07)<br />

Gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht hat<br />

sich <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom 19.2.2009, IV R 12/07,<br />

beschäftigt.<br />

Er hat dabei eine weitere Konkretisierung dahingehend aufgestellt,<br />

dass in Ein-Objekt-Fällen eine bedingte Veräußerungsabsicht als Indiz<br />

<strong>de</strong>r Gewerblichkeit nicht ausreichend ist.<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Betrachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung eingeführt, um <strong>de</strong>n Einwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />

entgegenzutreten, er habe trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten<br />

in einem Zeitraum von fünf Jahren beim Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung die<br />

Absicht gehabt, dies im Wege <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung (Selbstnutzung<br />

o<strong>de</strong>r Vermietung) zu nutzen. Die Fünf-Jahres-Grenze ist<br />

jedoch nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Der<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat hier zu vorgenanntem Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Großen<br />

Senates festgestellt, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer unbedingten<br />

Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung<br />

nicht allein aus <strong>de</strong>m zeitlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Aktivitäten an <strong>de</strong>r Veräußerung hergeleitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Denn es ist nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn zwischen<br />

<strong>de</strong>m Erwerb und <strong>de</strong>r Bebauung einerseits und <strong>de</strong>m Sichtbarwer<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsentschlusses an<strong>de</strong>rerseits nur wenige Wochen<br />

liegen, dass es während dieser Zeitspanne beim Steuerpflichtigen<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu<br />

einem Sinneswan<strong>de</strong>l gekommen ist. In diesen Fällen steht aufgrund<br />

objektiver Umstän<strong>de</strong> nicht fest, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit einer<br />

unbedingten Veräußerungsabsicht erworben wur<strong>de</strong>. Nur wenn an<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass schon beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht<br />

bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze<br />

<strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit<br />

verstärkt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer Veräußerungsabsicht<br />

ist nicht auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten o<strong>de</strong>r gar<br />

auf die Fertigstellung abzustellen, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in<br />

<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer rechtlich bin<strong>de</strong>t, etwa durch<br />

Abschluss <strong>de</strong>r Verträge.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> vom 19.2.2009 kann auch nicht als<br />

Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit <strong>de</strong>r Umstand gewertet wer<strong>de</strong>n,<br />

dass Steuerpflichtige neben <strong>de</strong>r möglicherweise <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Personengesellschaft noch an verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />

Bauherrengemeinschaften beteiligt sind. Der Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />

Vermögensverwaltung ist dabei nicht bereits <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen verlassen,<br />

wenn Gesellschafter, wenn auch zum Teil im Rahmen an<strong>de</strong>rer Gesellschaften,<br />

mehr als drei Objekte veräußern und somit die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Drei-Objekt-Grenze überschritten haben sollten. Hier ist zu<br />

trennen. Auch aus einer Branchennähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen kann<br />

nicht zwingend auf einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l geschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

24 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» 4. Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

durch Personengesellschaften<br />

Neben <strong>de</strong>n Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong> Über- und Unterschreitens <strong>de</strong>r Drei-Objekt-<br />

Grenze und <strong><strong>de</strong>s</strong> dahinterstehen<strong>de</strong>n Bil<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers<br />

kann ein Grundstückshan<strong>de</strong>l gelegentlich auch anzunehmen sein<br />

durch die Beteiligung o<strong>de</strong>r Mitwirkung an vermögensverwalten<strong>de</strong>n<br />

Personengesellschaften. Eine unmittelbare Zurechnung <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Geschäftsvorfälle <strong>de</strong>r Gesellschaft auf die Gesellschafter erfolgt dabei<br />

zunächst nicht. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Beurteilung auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft vorrangig ist, und grundsätzlich die Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter dabei nicht durch die Veräußerungen auf Ebene<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft „infiziert“ wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer<strong>de</strong>n Grundstücke von einer (vermögensverwalten<strong>de</strong>n) Personengesellschaft<br />

veräußert, so ist zunächst grundsätzlich darauf abzustellen,<br />

ob bei <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst die Merkmale <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>ls, wie vorstehend dargestellt, verwirklicht sind<br />

o<strong>de</strong>r nicht. Entschei<strong>de</strong>nd ist, ob die Gesellschafter in ihrer gesamthän<strong>de</strong>rischen<br />

Verbun<strong>de</strong>nheit die Merkmale eines gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>ls erfüllen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />

ist daher bei Personengesellschaften zunächst auf die Personengesellschaft<br />

selbst abzustellen, und nicht auf die Tätigkeit <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Gesellschafter. Der Große Senat <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofs hat in seinem<br />

Beschluss vom 3.7.1995 lediglich festgestellt, dass Grundstücksveräußerungen<br />

einer Personengesellschaft o<strong>de</strong>r Gemeinschaft bei <strong>de</strong>r<br />

Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten<br />

hat, mitzuzählen sind. Dass umgekehrt die von einem Gesellschafter<br />

allein o<strong>de</strong>r innerhalb einer an<strong>de</strong>ren Gesellschaft entwickelten<br />

Grundstücksaktivitäten bei <strong>de</strong>r Frage, ob die Personengesellschaft<br />

die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind, hat er<br />

nicht entschie<strong>de</strong>n.<br />

Es gilt dabei grundsätzlich auch, dass Grundstücksverkäufe einer<br />

Personengesellschaft einem Gesellschafter, <strong>de</strong>r auch zusätzlich selbst<br />

eigene Grundstücke veräußert, in <strong>de</strong>r Weise zugerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerung ein gewerblicher<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters entstehen kann. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung ist<br />

dabei das Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse in Gestalt einer Gesamtschau<br />

auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Es besteht<br />

mithin keine so genannte „Abschirmwirkung“ durch die Aktivitäten<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen über Personengesellschaften.<br />

Gewerblich han<strong>de</strong>lt damit zum Beispiel auch, wer Anteile an vier<br />

Grundvermögen verwalten<strong>de</strong>n Personengesellschaften erwirbt, und<br />

diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wie<strong>de</strong>r veräußert.<br />

Problematisch ist, ab welchem Beteiligungsverhältnis an einer Personengesellschaft<br />

vorstehen<strong>de</strong> Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />

Finanzverwaltung geht in BMF vom 26.3.2004 davon aus, dass Veräußerungen<br />

von Beteiligungen von 10 % und mehr in einer Personengesellschaft,<br />

die selbst nicht gewerblich tätig ist, o<strong>de</strong>r von Beteiligungen<br />

» Zusammenfassung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

unter 10 % o<strong>de</strong>r Anteile an einem veräußerten Grundstück, <strong>de</strong>ren<br />

Verkehrswert mehr als 250.000 Euro beträgt, beim Gesellschafter<br />

ebenso die Gewerblichkeit auf persönliche Ebene <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters<br />

auslösen können, wie Grundstücksverkäufe durch <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

selbst.<br />

In diesem Zusammenhang hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom<br />

17.12.2008, IV R 72/07 entschie<strong>de</strong>n , dass grundsätzlich keine<br />

Zusammenrechnung <strong>de</strong>r von zwei personeni<strong>de</strong>ntischen Schwesterpersonengesellschaften<br />

verkauften Grundstücke zur Erreichung<br />

<strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze in Betracht kommt. Hiernach sind solche<br />

Grundstücksaktivitäten für die Bestimmung <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />

nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />

einer an<strong>de</strong>ren gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt.<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>r Gesellschaft verbietet bei <strong>de</strong>r Frage, ob<br />

die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist die Zusammenrechnung <strong>de</strong>r<br />

Grundstücksverkäufe zweier Personengesellschaften, <strong>de</strong>ren Gesellschafter<br />

teilweise i<strong>de</strong>ntisch sind. Damit müsse auch dasselbe für<br />

Gesellschaften gelten, an <strong>de</strong>nen ausschließlich die selben Personen<br />

beteiligt sind. Eine Ausnahme hiervon hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof lediglich<br />

für <strong>de</strong>n Fall zugelassen, dass bei<strong>de</strong> Gesellschaften nicht nur<br />

personeni<strong>de</strong>ntisch, son<strong>de</strong>rn auch – jeweils je<strong>de</strong> für sich genommen<br />

– lediglich vermögensverwaltend tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn<br />

<strong>de</strong>r Veräußerer Grundstücksmakler ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baubranche angehört.<br />

Die Drei-Objekt-Grenze ist auch in Fällen <strong>de</strong>r sog. Branchennähe <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter zu beachten.<br />

Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen<br />

<strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung und (nachfolgen<strong>de</strong>r) Veräußerung<br />

eines Grundstücks gestattet nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung in diesen Fällen<br />

für sich genommen noch nicht <strong>de</strong>n Schluss, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit<br />

<strong>de</strong>r unbedingten Absicht erworben o<strong>de</strong>r bebaut ist, ihn alsbald zu<br />

verkaufen. Nur wenn an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass bereits<br />

beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte<br />

Veräußerungsabsicht bestand, kann hier die Indizwirkung dieser<br />

Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze <strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und<br />

Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit verstärkt wer<strong>de</strong>n.<br />

RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock<br />

ist selbstständiger Rechtsanwalt in Esslingen<br />

a.N. und Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Fachausschusses<br />

Steuerrecht <strong>de</strong>r Deutschen Anwalts- und<br />

Steuerberatervereinigung für die mittelständische<br />

Wirtschaft e.V.<br />

E-Mail: kensbock@kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />

www.kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />

Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt, zeichnet sich weiterhin durch eine große Kasuistik aus.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsfigur <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls hin zu einem<br />

typisierten Grundstückshändler verstan<strong>de</strong>n wird, was aufgrund <strong>de</strong>r Merkmale <strong>de</strong>r Veräußerungsabsicht, <strong><strong>de</strong>s</strong> Zeitrahmens<br />

sowie <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit durchaus so gesehen wer<strong>de</strong>n kann, dürfte es zunehmend schwierig wer<strong>de</strong>n<br />

einzuschätzen, wann ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 25


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

» RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, Hannover<br />

BMF regelt Grundsätze für <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />

nach § 7g EStG<br />

Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG ist zuletzt durch die Än<strong>de</strong>rung im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Maßnahmenpakts „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008<br />

(BGBl. I S. 2896) für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.12.2010 attraktiver gestaltet wor<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m für Wirtschaftsjahre,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31.12.2008 und vor <strong>de</strong>m 01.01.2011 en<strong>de</strong>n, die Größenmerkmale für Bilanzierer von<br />

235.000 EUR auf 335.000 EUR (Betriebsvermögen) und für Überschussrechner von 100.000 EUR auf<br />

200.000 EUR (Gewinn) angehoben wur<strong>de</strong>n. Der BMF hat durch Schreiben vom 08. 05. 2009 Grundsätze<br />

zur Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages geregelt. Nachfolgend wer<strong>de</strong>n die wichtigsten Aussagen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

BMF-Schreibens in einem ersten Überblick dargestellt.<br />

» 1. Grundkonstellation bei § 7g EStG und<br />

Auswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG<br />

Der BMF stellt klar, dass die in § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten<br />

Größenmerkmale für im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010<br />

en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre zu beachten ist. Den Investitionsabzugsbetrag<br />

in Anspruch nehmen können<br />

bilanzieren<strong>de</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>/ Freiberufler, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Wert<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsvermögens 235.000 EUR (in 2009 und 2010 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Wirtschaftsjahre: 335.000 EUR) nicht übersteigt (§ 7 g Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG); bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung<br />

(§ 4 Abs. 3 EStG) darf <strong>de</strong>r Gewinn<br />

100.000 EUR (2009 und 2010: 200.000 EUR) vor Berücksichtigung<br />

eines Investitionsabzugsbetrages nicht überschreiten.<br />

Bei bilanzieren<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen<br />

ermitteln<strong>de</strong> Land- und Forstwirten darf <strong>de</strong>r Wirtschaftswert <strong>de</strong>r<br />

selbst bewirtschafteten Flächen nicht mehr als 125.000 EURO, für<br />

in 2009 und 2010 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre 175.000 EUR betragen<br />

(§ 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).<br />

Für Investitionen bei ab 2010 beginnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren ist aus<br />

han<strong>de</strong>lsbilanzieller Sicht das mittlerweile vom Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tag beschlossene<br />

Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz (BilMoG) zu beachten.<br />

Dieses sieht vor, dass für nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 beginnen<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre<br />

rein steuerrechtliche Abschreibungen han<strong>de</strong>lsrechtlich<br />

nicht mehr zulässig sind und für steuerliche Zwecke gem. § 5 Abs. 1<br />

Satz 2 EStG-E (Fassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG) die Aufnahme <strong>de</strong>r Wirtschaftsgüter<br />

mit von <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz abweichen<strong>de</strong>r Bewertung in ein<br />

beson<strong>de</strong>res Verzeichnis erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Bei einer Investition während eines noch in 2009 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres<br />

stimmt wegen <strong>de</strong>r Geltung <strong>de</strong>r umgekehrten Maßgeblichkeit in<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG <strong>de</strong>mgegenüber die Han<strong>de</strong>lsbilanz mit <strong>de</strong>r Steuerbilanz<br />

überein, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige hat freiwillig bereits<br />

eine frühere Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG gewählt.<br />

Beispiel: Gewerbetreiben<strong>de</strong>r G (Betriebsvermögen am 31.12.2008:<br />

200.000 EUR, 31.12.2009: 250.000 EUR) beabsichtigt in 2008 die<br />

Anschaffung eines ausschließlich betrieblich zu nutzen<strong>de</strong>n PKW<br />

(voraussichtlich AK 100.000 EUR, Nutzungsdauer 6 Jahre). Er schafft<br />

diesen im Januar 2009 tatsächlich an.<br />

Lösung: Ein Investitionsabzugsbetrag ist für 2008 zulässig, da das<br />

Betriebsvermögen am 31.12.2008 nicht höher als 235.000 EUR ist.<br />

Auch eine Son<strong>de</strong>rabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG ist (im Veranlagungszeitraum<br />

2009) zulässig, da das Betriebsvermögen am<br />

01.01.2009 nicht höher als 335.000 EUR (§ 7g EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> „Konjunkturpaket I“, vgl. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG).<br />

Außerbilanzielle<br />

Gewinnän<strong>de</strong>rungen<br />

voraussichtliche AK 100.000 EUR<br />

x 40 %, § 7g Abs. 1 EstG<br />

Auflösung im Jahr <strong>de</strong>r Investition,<br />

§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG<br />

Bilanzielle<br />

Än<strong>de</strong>rungen<br />

2008<br />

in Euro<br />

40.000 ./.<br />

2009<br />

in Euro<br />

+ 40.000<br />

2009<br />

Han<strong>de</strong>lsbilanz<br />

= Steuerbilanz<br />

Zugang PKW Januar 2009 100.000<br />

gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Absetzung von AK,<br />

§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (Maximalbetrag)<br />

./. 40.000<br />

= AfA-Bemessungsgrundlage,<br />

§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG<br />

= 60.000<br />

<strong>de</strong>gressive AfA 25 % ./. 15.000<br />

Son<strong>de</strong>rabschreibung max. 20 % AK/HK,<br />

§ 7g Abs.5, 6 EStG<br />

./. 12.000<br />

Buchwert 31.12.2009 33.000<br />

Summe Gewinnauswirkung 2009 ./. 27.000<br />

26 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» 2. Ermittlung <strong>de</strong>r Größenmerkmale<br />

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nur<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Größenmerkmale (Betriebsvermögen<br />

bei Bilanzierern in 2009 und 2010: 335.000 EUR) zum<br />

Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs erfüllt sind; bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />

nach § 7g Abs. 5 EStG kommt es hingegen auf die<br />

Verhältnisse zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres an.<br />

BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 7<br />

„4. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 EStG<br />

Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betrieb am Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> beabsichtigten<br />

Abzuges (Abzugsjahr, Randnummer 6) die in § 7g<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht<br />

überschreitet. In nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 und vor <strong>de</strong>m<br />

1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen<br />

gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“<br />

vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896)“.<br />

Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang für Bilanzierer, dass selbst<br />

eine Gewerbesteuerrückstellung das steuerliche Betriebsvermögen<br />

min<strong>de</strong>rt, auch wenn diese letztlich gem. § 4 Abs. 5b EStG <strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Gewinn nicht min<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>r Steuerbilanz ist eine solche<br />

Rückstellung nach wie vor anzusetzen.<br />

Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen. Es ist also<br />

auf die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb abzustellen.<br />

Bei Überschussrechnern kommt es auf die Gewinnhöhe an, die bei<br />

Inanspruchnahme in 2009 und 2010 einen Betrag von 200.000 EUR<br />

nicht überschreiten darf. Durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />

wird die Gewinnhöhe nicht beeinflusst.<br />

Wichtig: Die Gewinngrenzen wer<strong>de</strong>n allerdings beeinflusst durch<br />

die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anschaffungskosten im Investitionsjahr und<br />

die Auflösung <strong>de</strong>r früheren Ansparabschreibungen (§ 7 g EStG<br />

a.F.). Eine solche kommt insbeson<strong>de</strong>re noch bei <strong>de</strong>r Auflösung<br />

von Rücklagen für Existenzgrün<strong>de</strong>r (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a.F.), die<br />

5 Jahre beibehalten wer<strong>de</strong>n konnten, in Betracht.<br />

» 3. Notwendige Angaben<br />

(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)<br />

Um <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, ist es weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt Angaben über<br />

die Funktion <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

die Höhe <strong>de</strong>r geplanten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten<br />

sowie die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />

zu machen. Allgemein gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z.B.<br />

„Büroausstattung“, „Fahrzeug“ etc. genügen diesen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht. Das Wirtschaftsgut muss allerdings nur hinsichtlich seiner<br />

Funktion individuell bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Das BMF hat hier gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Entwurfsfassung noch einmal nachgearbeitet und das<br />

Schreiben um einige Beispiele erweitert.<br />

Zu begrüßen ist, dass die Bezeichnung als „Büroeinrichtungsgegenstand“<br />

ausreichen soll, das Entwurfsschreiben hat die Bezeichnung<br />

„Büroeinrichtung/Büromöbel“ als nicht konkret genug bezeichnet.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Investition<br />

zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r beabsichtigten Geltendmachung<br />

hinreichend konkretisiert und noch durchführbar sein muss.<br />

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme<br />

eines Investitionsabzugsbetrages ausschei<strong>de</strong>t. Maßgeblich ist eine<br />

Prognoseentscheidung nach <strong>de</strong>n Verhältnissen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen<br />

Wirtschaftsjahres.<br />

Danach schei<strong>de</strong>t z.B. ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn bei<br />

Inanspruchnahme bereits <strong>de</strong>r Entschluss zur Betriebsveräußerung<br />

gefasst war und kein „Restbetrieb“ zurückbleibt (Rz. 22 und<br />

23).<br />

Bei Inanspruchnahme eines Abzugs vor Abschluss <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />

und bei wesentlichen Erweiterungen soll wie nach altem<br />

Recht eine verbindliche Bestellung bzw. ein Herstellungsbeginn<br />

zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r Geltendmachung notwendig<br />

sein (BMF a.a.O. Rz. 28 ff.), da die bisherige Rechtsprechung zur<br />

alten Ansparrücklage (vgl. auch <strong>BFH</strong> v. 19.09.2002 XI R 51/00,<br />

BStBl II 2004, 184) insoweit weiter gelten soll. Auch nach neuem<br />

Recht soll ein Abzug ausschei<strong>de</strong>n, wenn bereits die dreijährige<br />

Investitionsfrist abgelaufen ist. Der sog. Finanzierungszusammenhang<br />

fehlt hier (BMF Rz. 19,20).<br />

» 4. Ausschließliche o<strong>de</strong>r<br />

fast ausschließliche Nutzung<br />

Offenbar auf Wunsch <strong>de</strong>r Beraterverbän<strong>de</strong> hat das BMF in Rz. 46<br />

<strong>de</strong>n Satz 2 aufgenommen, wonach <strong>de</strong>r Steuerpflichtige (nur noch)<br />

in „begrün<strong>de</strong>ten Zweifelsfällen darzulegen“ hat, das <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

Nutzung min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 90 % beträgt.<br />

» 5. Erhöhung eines bereits gebil<strong>de</strong>ten<br />

Investitionsabzugsbetrages<br />

Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung<br />

eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrages<br />

zulässig ist. Der BMF lehnt dies – gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />

Steuerberaterverban<strong><strong>de</strong>s</strong> e.V. (Stellungnahme vom 04.02.2009)<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ab und lässt nur bei Erhöhung <strong>de</strong>r prognostizierten<br />

Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In<br />

diesem (Ausnahme-)Fall soll das Abzugsjahr nachträglich geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll<br />

eine nachträgliche Erhöhung ausschei<strong>de</strong>n.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 6<br />

Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag<br />

nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

(Abzugsjahr), vgl. hierzu auch Randnummer 75. Erhöhen sich<br />

die prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />

können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen <strong>de</strong>n<br />

ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch <strong>de</strong>r für<br />

das Abzugsjahr gelten<strong>de</strong> Höchstbetrag (Randnummer 49) nicht<br />

überschritten wird und die Steuerfestsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugsjahres<br />

verfahrensrechtlich noch än<strong>de</strong>rbar ist. Dagegen können Bestandteile<br />

<strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />

die wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n konnten, nicht in einem Folgejahr geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt auch dann, wenn im<br />

Abzugsjahr nicht <strong>de</strong>r höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 %<br />

<strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 27


FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

Inwiefern diese Auffassung allerdings vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />

bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung Bestand hat, bleibt<br />

abzuwarten.<br />

» 6. Das Problem <strong>de</strong>r nachträglichen<br />

Geltendmachung<br />

Problematisch und zukünftig voraussichtlich umstritten sein wird,<br />

ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nachträglich nach Abgabe<br />

<strong>de</strong>r Gewinnermittlung, z.B. anlässlich einer Gewinnerhöhungen<br />

nach Durchführung einer Betriebsprüfung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />

24 Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob Investitionsabzugsbeträge nachträglich,<br />

also nicht schon im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Steuererklärung eingereichten<br />

Gewinnermittlung, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />

können, ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung (z. B. im Einspruchsverfahren<br />

o<strong>de</strong>r bei einer Betriebsprüfung) abzustellen.<br />

Dabei gilt Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />

Die Investitionsfrist ist noch nicht abgelaufen und die Investition<br />

steht noch aus.<br />

25 An die erfor<strong>de</strong>rliche Konkretisierung <strong>de</strong>r Investitionsabsicht<br />

sind erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.<br />

September 2002, BStBl 2004 II S. 184). Insbeson<strong>de</strong>re ist glaubhaft<br />

darzulegen, aus welchen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abzugsbetrag nicht<br />

bereits in <strong>de</strong>r ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht<br />

wur<strong>de</strong>. Der Steuerpflichtige hat anhand geeigneter Unterlagen<br />

o<strong>de</strong>r Erläuterungen (z. B. angefor<strong>de</strong>rte Prospekte o<strong>de</strong>r Informationen)<br />

glaubhaft zu machen, dass in <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr, in<br />

<strong>de</strong>m ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestan<strong>de</strong>n<br />

hat. Die Behauptung, <strong>de</strong>r Abzug nach § 7g EStG sei versehentlich<br />

unterblieben, reicht nicht aus.<br />

Die Investitionsfrist ist bereits abgelaufen und es wur<strong>de</strong><br />

keine Investition getätigt.<br />

Eine Nachholung ist danach grundsätzlich möglich, wenn eine Än<strong>de</strong>rung<br />

verfahrensrechtlich noch möglich ist, die Investitionsfrist noch<br />

nicht abgelaufen ist und ein Finanzierungszusammenhang besteht.<br />

Somit muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, wenn (ausnahmsweise) die Investitionsfrist<br />

noch nicht abgelaufen ist und die Investition noch aussteht,<br />

seine Investitionsabsicht glaubhaft machen. Wur<strong>de</strong> bereits investiert,<br />

soll eine nachträgliche Geltendmachung für dieses Wirtschaftsgut<br />

grundsätzlich ausschei<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />

nachweisen, dass die Steuererstattung <strong>de</strong>r Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

dient, weil eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.<br />

Dies ist ein nur theoretischer Fall. Für die Praxis dürfte damit bei<br />

nachträglicher Geltendmachung und bereits erfolgter Investition ein<br />

Abzugsbetrag ausschei<strong>de</strong>n.<br />

Die vom BMF aufgestellten Anfor<strong>de</strong>rungen könnten <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-Rechtsprechung<br />

(z.B. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.09.2002, BStBl 2004 II S. 184)<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen. Danach reicht es aus, die Investitionsentscheidung<br />

selbst hinreichend zu konkretisieren, in<strong>de</strong>m eine Prognose aus Sicht<br />

am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird. Danach<br />

wäre nicht darzulegen, warum man <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />

bisher nicht abgezogen hat, son<strong>de</strong>rn dass bereits damals eine Investitionsabsicht<br />

bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

» 7. Der Investitionsabzugsbetrag als<br />

Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />

Der BMF bestätigt klarstellend die schon zuvor in <strong>de</strong>r Literatur herausgearbeitete<br />

Gestaltungsmöglichkeit, durch Inanspruchnahme eines<br />

Investitionsabzugsbetrages die (Anschaffungs-) Grenzen für geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis<br />

zu 150 EUR für einen Sofortabzug und zwischen 150 EUR bis zu<br />

1000 EUR als Voraussetzungen für die Einstellung in einen Sammelposten)<br />

zu unterschreiten o<strong>de</strong>r auch bewusst zu überschreiten<br />

(Rz. 54).<br />

7.1 AK/HK zwischen 150 bis 250 EUR<br />

So lässt sich bei Anschaffungs-/ Herstellungskosten zwischen<br />

150 und 250 EUR mit <strong>de</strong>r Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in<br />

einem <strong>de</strong>r drei Jahre vor <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />

eine Vollabschreibung erreichen.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />

Bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2<br />

Satz 2 EStG vermin<strong>de</strong>rt sich die Bemessungsgrundlage für die<br />

Absetzungen nach <strong>de</strong>n §§ 7 ff. EStG um diesen Betrag. Darüber<br />

hinaus kann die entsprechen<strong>de</strong> Kürzung <strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten zur Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n sog.<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und<br />

zu <strong>de</strong>n Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem<br />

Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort genannten<br />

Betragsgrenzen unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel: G erwirbt in 2009 einen Bürostuhl für 200 EUR (netto).<br />

Lösung: Die Anschaffungskosten für <strong>de</strong>n Bürostuhl sind grundsätzlich<br />

in <strong>de</strong>n jahresbezogenen Sammelposten für 2009 einzustellen, da<br />

sie 150 EUR übersteigen. Allerdings kann dies über einen Investitionsabzugsbetrag<br />

in 2008 vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dieser beträgt maximal<br />

40 % von 200 = 80 EUR (Gewinnauswirkung 2008 ./. 80 EUR). In 2009<br />

sind die AK um min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 EUR zu min<strong>de</strong>rn. Bei Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r höchstzulässigen Kürzung betragen die gekürzten AK 200<br />

./. 80 = 120 EUR. Gewinnauswirkung + 80 EUR durch Auflösung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages und ./.80 EUR durch Kürzung <strong>de</strong>r<br />

Anschaffungskosten. Außer<strong>de</strong>m ist ein Sofortabzug hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

verbleiben<strong>de</strong>n AK in Höhe von 120 EUR möglich. Die Gewinnauswirkung<br />

für 2009 beträgt somit ./. 120.<br />

7.2 AK/HK über 1000 bis zu 1.666 EUR<br />

Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 1.000 und 1.666<br />

EUR stellt sich die Frage, ob durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />

ein günstigeres Ergebnis erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Dies kommt in Betracht, soweit die Nutzungsdauer <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

fünf Jahre übersteigt, da <strong>de</strong>r jahresbezogene Sammelposten<br />

über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG).<br />

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Anschaffungen<br />

beweglicher Wirtschaftsgüter ab 2009 eine <strong>de</strong>gressive<br />

Abschreibung mit bis zu 25 % zulässig ist (§ 7 Abs. 2 EStG), so<br />

dass die bewusste Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />

zur Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens sich – im Falle <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA – erst bei einer Nutzungsdauer<br />

von mehr als<br />

12,5 Jahren schon auf <strong>de</strong>n ersten Blick lohnt: bei 12,5 Jahren beträgt<br />

28 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


die lineare AfA nämlich 8 % und die <strong>de</strong>gressive AfA genau 20 %<br />

(8 % X 2,5 = 20 %), stimmt also mit <strong>de</strong>r Abschreibungshöhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens<br />

(§ 6 Abs. 2a EStG) überein. Allerdings verbleibt hier im<br />

Fall <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugs zusätzlich noch<br />

<strong>de</strong>r Vorteil, dass bis zu 40 % <strong>de</strong>r Anschaffungskosten sofort absetzbar<br />

sind und nicht über die Nutzungsdauer zu verteilen sind, so dass die<br />

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages mit <strong>de</strong>r Folge <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Sammelpostens auch bei einer Nutzungsdauer von weniger als<br />

12,5 Jahren interessant sein kann.<br />

Beispiel: G erwirbt in 2009 mehrere Computerstühle für sein Büro<br />

à 1500 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Anspruchsvoraussetzungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG sind erfüllt.<br />

Lösung: Die Computerstühle als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter<br />

sind grundsätzlich über die Nutzungsdauer von zehn Jahren<br />

abzuschreiben. Die lange Abschreibung über zehn Jahre lässt sich<br />

durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in 2007 o<strong>de</strong>r<br />

2008 vermei<strong>de</strong>n (bei Anschaffungen in 2006 galt noch die „alte“<br />

Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F., vgl. § 52 Abs. 23 EStG), wenn<br />

dieser in Höhe von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 500 EUR in Anspruch genommen<br />

wird. Im Ausgangsfall kann G bis zu 40 % von 1500 EUR, also 600<br />

EUR, gewinnmin<strong>de</strong>rnd geltend machen. Zieht G 600 EUR gem. § 7<br />

g Abs. 1, 2 EStG ab, kann er bis zur Höhe dieses Betrages in 2009<br />

die Anschaffungskosten min<strong>de</strong>rn. Es verbleiben dann 1500 ./. 600<br />

= 900 EUR. Dieser Betrag ist in <strong>de</strong>n Sammelposten einzustellen und<br />

wird über fünf Jahre abgeschrieben, also jeweils 180 EUR in 2008<br />

bis 2012. Außer<strong>de</strong>m ergibt sich im Jahr <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Abzugsbetrages eine Gewinnmin<strong>de</strong>rung von 600 EUR. Wür<strong>de</strong> G<br />

hingegen <strong>de</strong>n Investionsabzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen,<br />

müsste er die Anschaffungskosten entwe<strong>de</strong>r über zehn Jahre verteilt<br />

abschreiben, also jährlich jeweils 150 EUR von 2008 bis 2017, o<strong>de</strong>r<br />

könnte (zunächst) <strong>de</strong>gressiv mit 25 % (450 EUR je Stuhl in 2009,<br />

337,5 EUR in 2010 usw.) abschreiben.<br />

» 8. Folgen bei nicht vorgenommener<br />

Investition (§ 7g Abs. 3 EStG) o<strong>de</strong>r Nichteinhaltung<br />

<strong>de</strong>r Verbleibens- und Nutzungsfristen<br />

(§ 7g Abs. 4 EStG)<br />

8.1 Rückwirken<strong>de</strong> Beseitigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugs<br />

Wird nicht o<strong>de</strong>r nicht wie geplant investiert, ist <strong>de</strong>r bereits gewährte<br />

Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu beseitigen (§ 7g Abs. 3<br />

EStG), z.B. wenn wird überhaupt nicht, nicht zeitgerecht o<strong>de</strong>r zeitgerecht,<br />

aber „art-/funktionsungleich“ (BT-Drs. 16/4841, 53) investiert<br />

wur<strong>de</strong>. Der BMF sieht eine rückwirken<strong>de</strong> Beseitigung auch in Höhe<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Differenzbetrages zu <strong>de</strong>n prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten vor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur beginnen kann,<br />

soweit noch innerhalb <strong>de</strong>r Investitionsfrist nachträgliche Anschaffungskosten<br />

entstehen.<br />

Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch<br />

ist nach mehrjähriger Anwaltstätigkeit seit 2002<br />

Richter am Nie<strong>de</strong>rsächsischen Finanzgericht.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist er Autor zahlreicher Beiträge in <strong>de</strong>n<br />

Bereichen Unternehmensteuer und vorweggenommene<br />

Erbfolge.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />

„Soweit <strong>de</strong>r für das begünstigte Wirtschaftsgut beanspruchte<br />

Investitionsabzugsbetrag 40 % <strong>de</strong>r tatsächlichen Anschaffungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungskosten übersteigt, kann <strong>de</strong>r Rest<br />

betrag für innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> verbleiben<strong>de</strong>n Investitionszeitraumes<br />

nachträglich anfallen<strong>de</strong> Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Randnummer 51 gilt entsprechend. Soweit<br />

allerdings innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> verbleiben<strong>de</strong>n Investitionszeitraums<br />

keine nachträglichen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />

für das begünstigte Wirtschaftsgut entstehen, ist <strong>de</strong>r noch nicht<br />

hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen.<br />

Die Randnummern 56 und 57 sind zu beachten. Eine<br />

„Übertragung“ von Restbeträgen auf ein an<strong>de</strong>res begünstigtes<br />

Wirtschaftsgut ist auch dann nicht zulässig, wenn das an<strong>de</strong>re<br />

Wirtschaftsgut funktionsgleich ist“.<br />

8.2 Verzinsung<br />

Die Korrektur kann nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> § 233a AO Verzinsungsfolgen<br />

haben, <strong>de</strong>r Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 AO 15 Monate<br />

nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> VZ. Da ein Zusatz wie in Abs. 4 Satz 4 fehlt, ist <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber nach Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BMF davon ausgegangen, dass<br />

„materiell“ kein rückwirken<strong><strong>de</strong>s</strong> Ereignis, das nach § 233a Abs. 2a AO<br />

zu berücksichtigen wäre, vorliegt (BMF, a.a.O., Rz. 72). Vertreten wird<br />

zum Teil allerdings auch die gegenteilige Auffassung, wonach Abs.<br />

2a zur Anwendung kommt mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r Zinslauf erst 15<br />

Monate nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> dreijährigen Investitionszeitraums beginnt,<br />

weil in § 7g Abs. 3 EStG ein Hinweis darauf, dass § 233a Abs. 2a AO<br />

nicht gelten soll, fehlt.<br />

» 9. Übergangsregelungen und nachträgliche<br />

Erhöhung einer Ansparrücklage<br />

Der BMF will eine Aufstockung von vor 2007 gebil<strong>de</strong>ten Ansparrücklagen<br />

in 2007 nicht zulassen (Rz. 73). Dies lässt sich schwerlich mit<br />

<strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG<br />

vereinbaren, wonach „ § 7g in <strong>de</strong>r bis zum 17. August 2007 gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung weiter anzuwen<strong>de</strong>n“ sein soll. Danach muss – wie nach<br />

alter Rechtslage zulässig - auch eine nachträgliche Erhöhung von<br />

bereits gebil<strong>de</strong>ten Ansparrücklagen in <strong>de</strong>n zeitlichen Grenzen von<br />

§ 7g EStG a.F. möglich bleiben (vgl. schon Fuhrmann/Kratzsch in<br />

SteuerConsultant 2008, S. 28 ff.).<br />

» 10. Fazit<br />

Das BMF-Schreiben hat viele in <strong>de</strong>r Praxis wichtige Fragen beantwortet,<br />

allerdings im Zweifel lei<strong>de</strong>r ten<strong>de</strong>nziell zu Lasten <strong><strong>de</strong>s</strong> potenziell<br />

Anspruchsberechtigten.<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />

Das besprochene BMF Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag<br />

(BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002) steht im<br />

Volltext als Arbeitshilfe unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

zum Download zur Verfügung.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 29


FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />

» RA Dr. Christian Strasser, München<br />

Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug<br />

nach <strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung<br />

(Honorar-) For<strong>de</strong>rungen im Ausland einziehen<br />

Wer Mandanten aus <strong>de</strong>m Ausland betreut, ist gut beraten, Leistungen gegen Kostenvorschuss zu erbringen.<br />

Nicht immer stößt dies aber auf Gegenliebe beim Klienten und im Vertrauen auf die entstehen<strong>de</strong> Geschäftsbeziehung<br />

tritt <strong>de</strong>r Berater in Vorleistung. Muss dann <strong>de</strong>r eigene Honoraranspruch gegen <strong>de</strong>n ausländischen<br />

Vertragspartner gerichtlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, kommt <strong>de</strong>r Kampf mit <strong>de</strong>r Justiz hinzu. Obwohl eine<br />

Vielzahl von EU-Verordnungen Erleichterung im internationalen Rechtsverkehr schaffen sollen, muss man<br />

sich in <strong>de</strong>r Realität bei internationalen Prozessen auf langwierige Verfahren einstellen. Der Auswahl <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

international erfahrenen Prozessbevollmächtigten kommt wegen <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong><strong>de</strong>s</strong> grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Verfahrens beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Während sich bei hohen Gegenstandswerten <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne<br />

Kostenaufwand bezahlt machen kann, wer<strong>de</strong>n geringwertigere For<strong>de</strong>rungen oftmals vorschnell ausgebucht.<br />

Neben <strong>de</strong>r Möglichkeit eines Auslandsmahnverfahrens (siehe hierzu Strasser in: SteuerConsultant 07/2007)<br />

ist zum 01.01.2009 die Europäische Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige<br />

For<strong>de</strong>rungen 1 (Small-Claims-Verordnung = SCV) getreten. Hierin liegt eine echte Chance, Honoraransprüche<br />

unter 2.000,00 Euro auch im Ausland mit geringem Aufwand einbringlich zu machen.<br />

» 1. Anwendungsbereich<br />

Die SCV ist in allen Mitgliedsstaaten <strong>de</strong>r EU mit Ausnahme Dänemarks<br />

direkt anwendbar. In Deutschland sind zusätzlich die<br />

§§ 1097 ff. ZPO zu beachten. Sofern für <strong>de</strong>n geltend zu machen<strong>de</strong>n<br />

Anspruch ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist, kann das<br />

Verfahren beim zuständigen <strong>de</strong>utschen Amtsgericht eingeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n. Für Honorarklagen von Rechtsanwälten und Steuerberatern<br />

ist nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO die internationale und örtliche<br />

Zuständigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts immer dann am Kanzleisitz gegeben,<br />

wenn wie üblich <strong>de</strong>r Schwerpunkt <strong>de</strong>r Beratungsleistung von diesem<br />

aus erbracht wur<strong>de</strong>. 2 Wer beispielsweise einen Österreicher<br />

bei einem <strong>de</strong>utschen Erbfall beraten o<strong>de</strong>r die Steuererklärung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Pensionisten auf Mallorca für die <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n erstellt hat,<br />

kann seinen Honoraranspruch in Deutschland geltend machen<br />

und muss nicht vor die ausländischen Gerichte ziehen. Liegt <strong>de</strong>r<br />

Streitwert ohne Zinsen, Kosten und Auslagen unter 2.000,00 Euro<br />

und hat <strong>de</strong>r Prozessgegner seinen Wohn- o<strong>de</strong>r Geschäftssitz im<br />

europäischen Ausland, so ist <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Small-<br />

Claims-Verordnung eröffnet.<br />

» 2. Einleitung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens<br />

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im SCV nicht vorgeschrieben.<br />

Da das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV standardisiert ist und sich<br />

weitestgehend durch Verwendung einheitlicher Formblätter vollzieht,<br />

ist die anwaltliche Vertretung auch entbehrlich. Das Verfahren ist<br />

ähnlich wie ein <strong>de</strong>utsches Mahnverfahren gera<strong>de</strong> auch für die selbstständige<br />

Bearbeitung durch Kanzleimitarbeiter geeignet. Es beginnt<br />

mit <strong>de</strong>r Einreichung eines selbsterklären<strong>de</strong>n Klageformblatts (A). In<br />

diesem sind durch Ankreuzen o<strong>de</strong>r Ausfüllen vorgegebener Textfel<strong>de</strong>r<br />

Kläger, Beklagter, Klagefor<strong>de</strong>rung und weitere notwendige Angaben<br />

zum Sachverhalt zu erklären. Die Vordrucke können kostenfrei im<br />

Internet abgerufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Angaben im Formblatt sind grundsätzlich in <strong>de</strong>r Sprache <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

angerufenen Gerichts, folglich auf Deutsch, zu machen. Verweigert<br />

<strong>de</strong>r Beklagte jedoch die Annahme <strong>de</strong>r ihm zugestellten Klage mit<br />

<strong>de</strong>r Begründung, dieses sei we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Amtssprache seines Heimatstaates<br />

verfasst noch in einer Sprache, die er verstehe, so hat auf<br />

Anordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts eine Übersetzung zu erfolgen. Nach <strong>de</strong>r gefestigten<br />

Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> Europäischen Gerichtshofes ist jedoch<br />

immer dann davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Beklagte über ausreichen<strong>de</strong><br />

Sprachkenntnisse verfügt, wenn die Sprache <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsverfahrens<br />

auch die Vertragssprache war. 3 Erfolgte die steuerliche Beratung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mandanten daher auf Deutsch und wur<strong>de</strong> die Korrespon<strong>de</strong>nz auch so<br />

geführt, kann sich <strong>de</strong>r Gegner nicht auf mangeln<strong>de</strong> Sprachkenntnisse<br />

berufen. Die Übersetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Formblattes ist dann nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />

und <strong>de</strong>r Beklagte hat auch kein Annahmeverweigerungsrecht.<br />

Die Klage nach <strong>de</strong>r SCV ist entwe<strong>de</strong>r im Original o<strong>de</strong>r per Fax beim<br />

30 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


zuständigen Amtsgericht einzureichen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 GKG<br />

soll die Zustellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Klageformblatts an <strong>de</strong>n Gegner sogar vor Einzahlung<br />

eines Gerichtskostenvorschusses erfolgen, was freilich in <strong>de</strong>r<br />

Praxis noch nicht überall Beachtung fin<strong>de</strong>t. Es folgt daher zunächst<br />

die Auffor<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts zur Bezahlung <strong>de</strong>r Gerichtskosten. Die<br />

im Klageformblatt vorgesehene Möglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Bankeinzugs gehört<br />

hingegen zu <strong>de</strong>n pathologischen Klauseln, da die <strong>de</strong>utsche Justiz weitestgehend<br />

von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch macht.<br />

» 3. Durchführung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens<br />

Für <strong>de</strong>n weiteren Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens hat sich die SCV hehre<br />

Ziele gesteckt. So ist das Gericht dazu verpflichtet, nach Eingang<br />

innerhalb von 14 Tagen das Klageformblatt an <strong>de</strong>n Beklagten in das<br />

Ausland zu versen<strong>de</strong>n. Der Beklagte selbst muss dann innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Zustellung <strong>de</strong>r Klage ebenfalls in einem standardisierten<br />

Formblatt (C) Stellung nehmen und kann bei Gericht<br />

entwe<strong>de</strong>r die Klageabweisung beantragen o<strong>de</strong>r die geltend gemachte<br />

For<strong>de</strong>rung anerkennen. Auch besteht die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten,<br />

eine Wi<strong>de</strong>rklage zu erheben. Nach Erhalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Antwortformblatts<br />

hat das Gericht innerhalb von 30 Tagen zu entschei<strong>de</strong>n, ob es eine<br />

Beweisaufnahme o<strong>de</strong>r eine mündliche Verhandlung durchführt,<br />

weitere Erklärungen <strong>de</strong>r Parteien benötigt (Formblatt B) o<strong>de</strong>r ob es<br />

ein abschließen<strong><strong>de</strong>s</strong> Urteil erlässt. Reagiert <strong>de</strong>r Beklagte nicht auf<br />

die Klage, so kann das Gericht auch ein Versäumnisurteil erlassen.<br />

Bei Einhaltung <strong>de</strong>r vorgesehenen Fristen und einem Zuschlag für<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Zustellungen könnte eine <strong>Entscheidung</strong> somit frühestens<br />

nach zwölf Wochen ergehen. Wird eine Beweisaufnahme<br />

angeordnet, die nach <strong>de</strong>r etwas utopischen Vorstellung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

ebenso wie die mündliche Verhandlung auch als Vi<strong>de</strong>okonferenz<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann, sollte sich das Verfahren um<br />

nicht mehr als 30 Tage verzögern. Zuzüglich eines Aufschlages für<br />

die Zustellungen wäre somit eine <strong>Entscheidung</strong> spätestens nach<br />

insgesamt 17 Wochen zu erwarten. Das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV<br />

stellt sich somit in <strong>de</strong>r Theorie als <strong>de</strong>r „Turbo“ unter <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen<br />

Gerichtsverfahren dar.<br />

» 4. Internationale Vollstreckbarkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Urteils<br />

Streitige <strong>Entscheidung</strong>en <strong>de</strong>utscher Gerichte, die in einem konventionellen<br />

Verfahren ergangen sind, müssen im Ausland erst noch<br />

in einem eigenen Verfahren für vollstreckbar erklärt wer<strong>de</strong>n. Titel<br />

über unbestrittene For<strong>de</strong>rungen, wie beispielsweise Versäumnisurteile<br />

o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbeschei<strong>de</strong>, können hingegen im Inland<br />

vereinfacht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es war folglich bislang die Regel, dass eine <strong>de</strong>utsche <strong>Entscheidung</strong><br />

nur dann im Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann, wenn ein mehr o<strong>de</strong>r<br />

weniger aufwändiges und kostenauslösen<strong><strong>de</strong>s</strong> weiteres Verfahren<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Dr. Christian Strasser<br />

ist Rechtsanwalt im Münchner Büro von Heuking<br />

Kühn Lüer Wojtek (www.heuking.<strong>de</strong>) und<br />

auf Internationales Zivilverfahrensrecht spezialisiert.<br />

Er ist regelmäßig als Referent in <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwaltsfortbildung tätig und member of<br />

faculty am ZWW <strong>de</strong>r Universität Augsburg<br />

(www.zww.uni-augsburg.<strong>de</strong>).<br />

vorgeschaltet wur<strong>de</strong>. Die SCV geht nun einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schritt<br />

weiter. Urteile, die in diesem Verfahren ergangen sind, können<br />

unabhängig, ob die For<strong>de</strong>rung bestritten wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht, ohne<br />

zusätzliche Kosten direkt mittels eines Formblatts (D) als solche<br />

bestätigt wer<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>m Urteil nach <strong>de</strong>r SCV kann dann direkt<br />

im Ausland bei <strong>de</strong>n dortigen Behör<strong>de</strong>n die Zwangsvollstreckung<br />

beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

» 5. Bewertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Small-Claims-Verfahrens<br />

Die Zielsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> neuen Verfahrens ist zu begrüßen. Durch seinen<br />

formalisierten Ablauf und <strong>de</strong>n straffen Zeitplan verspricht es<br />

Verbesserungen bei <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungsdurchsetzung.<br />

Gera<strong>de</strong> für Honorarklagen von Steuerberatern, aber auch<br />

bei <strong>de</strong>r Realisierung von Mandantenansprüchen, die aus grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Dienstverträgen mit <strong>de</strong>utschem Erfüllungsort<br />

herrühren, bietet sich das Verfahren als günstige Alternative an.<br />

Ein erster Praxistest zeigt jedoch auch, dass die Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

straffen Fristen von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Justiz noch nicht gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV erhalten weiterhin ein<br />

reguläres Aktenzeichen und wer<strong>de</strong>n nicht bevorzugt behan<strong>de</strong>lt.<br />

Je nach Auslastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts verstreicht die 14tägige Zustellungsfrist<br />

somit oftmals ereignislos. Auch entspricht das <strong>de</strong>utsche<br />

Gebührenrecht nicht <strong>de</strong>n Erwägungsgrün<strong>de</strong>n4 <strong>de</strong>r Verordnung und<br />

sieht keine Privilegierung für das Verfahren vor. So sind nach <strong>de</strong>m<br />

GKG für eine Klage nach <strong>de</strong>r SCV dieselben 3 Gerichtsgebühren zu<br />

entrichten, wie für ein konventionelles streitiges Verfahren. Je nach<br />

Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Streitwerts fallen somit zwischen 75,00 Euro (für Beträge<br />

unter 300 Euro) und 219 Euro (für Beträge bis zu 2.000 Euro)<br />

Gerichtkosten an, zu <strong>de</strong>nen sich noch eine Prüfgebühr in Höhe von<br />

20 Euro gesellt. Verglichen mit <strong>de</strong>n Gerichtsgebühren im Auslandsmahnverfahren<br />

(0,5 Gebühr in Abhängigkeit vom Streitwert) ist<br />

<strong>de</strong>m Mahnverfahren daher immer dann <strong>de</strong>r Vorzug zu geben, wenn<br />

mit einem Bestreiten <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nicht zu rechnen ist. Ist jedoch<br />

Gegenwehr zu erwarten, so bietet sich auch wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> beschränkten<br />

Prüfungsumfangs das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV an. Die zunächst<br />

vorgestreckten Gerichtskosten sind auch hier ersatzfähig. Vor allem<br />

die unmittelbare Vollstreckungsmöglichkeit im Ausland wird sich<br />

als Vorteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens erweisen. Sobald auch an <strong>de</strong>n Gerichten<br />

die notwendige Routine einen reibungslosen Ablauf gewährleistet,<br />

bleibt zu hoffen, dass sich die alte Weisheit „Kleinvieh macht auch<br />

Mist“ bewahrheiten wird.<br />

» Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />

Weitere Informationen zur SCV sowie Formblätter und<br />

Hinweise fin<strong>de</strong>n Sie im Europäischen Gerichtsatlas für<br />

Zivilsachen unter:<br />

http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/<br />

html/sc_information_<strong>de</strong>.htm<br />

1) VO 861/2007/EG.<br />

2) BGH, NJW 2006, 1806.<br />

3) EuGH, NJW 2008, 1721.<br />

4) Insbeson<strong>de</strong>re EW 8, wonach die Kostenverringerung als Ziel genannt wur<strong>de</strong>.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 31


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Gesetzliche Rentenversicherung<br />

Option für Ältere<br />

Viel selbstständige Mandanten wollen eigentlich freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, allerdings sprechen<br />

mangeln<strong>de</strong> Ertragsgesichtspunkte vielfach dagegen. Aber es gibt noch an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong>, die bei <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong><br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollten, die insbeson<strong>de</strong>re für ältere Selbstständige wichtig sind.<br />

Arbeitnehmer, die im Verlauf ihres Berufslebens<br />

selbstständig wer<strong>de</strong>n, sind keine Einzelfälle.<br />

Die Grün<strong>de</strong> sind unterschiedlich:<br />

Ob berufliche Selbstverwirklichung, die<br />

Vermarktung einer Produkti<strong>de</strong>e, Unzufrie<strong>de</strong>nheit<br />

mit <strong>de</strong>m bisherigen Firmenchef o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Verlust <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsplatzes. Im Zuge einer<br />

beruflichen Weichenstellung <strong>de</strong>r Selbstständigen,<br />

die dabei auch häufig <strong>de</strong>n Steuerberater<br />

konsultieren, stellt sich für sie die Frage,<br />

ob es sich lohnt, freiwillig in die gesetzliche<br />

Rentenversicherung (GRV) einzutreten beziehungsweise<br />

dort zu bleiben. Schließlich gibt<br />

es daneben auch die Option, privat für <strong>de</strong>n<br />

Lebensabend vorzusorgen.<br />

226.000 freiwillig Versicherte in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Nach Informationen <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund gibt es <strong>de</strong>rzeit rund<br />

226.000 freiwillig Versicherte. Wie viele<br />

darunter selbstständig sind, kann Renate<br />

Thiemann, Pressereferentin bei <strong>de</strong>m Rentenversicherungsträger,<br />

nicht sagen, da die Zahl<br />

„auch an<strong>de</strong>re Nicht-Beschäftigte und Hausfrauen<br />

einschließt“. Dennoch besteht kein<br />

Zweifel: Beson<strong>de</strong>rs begehrt ist das staatliche<br />

Rentenmo<strong>de</strong>ll nicht.<br />

„Mandanten, die in eine selbstständige Existenz<br />

starten, haben meistens ganz an<strong>de</strong>re<br />

Dinge im Kopf, die direkt mit <strong>de</strong>r neuen<br />

beruflichen Herausfor<strong>de</strong>rung zu tun haben“,<br />

Kay Schelauske<br />

arbeitet seit En<strong>de</strong><br />

1996 als Journalist<br />

sowie Buchautor und<br />

hat sich auf die ThemenbereicheAltersvorsorge,<br />

Fonds und<br />

berufliche und private<br />

Absicherung spezialisiert.<br />

E-Mail: kay.schelauske@t-online.<strong>de</strong><br />

sagt StB/WP Ludwig Tiedau aus <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Tiedau & Dr. Gotthardt in Hannover und fügt<br />

hinzu: „Außer<strong>de</strong>m fehlt in <strong>de</strong>n ersten Jahren<br />

in <strong>de</strong>r Regel das Kapital für die Altersvorsorge.“<br />

Nach Tiedaus Erfahrungen entschei<strong>de</strong>n<br />

sich Selbstständige, die min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens noch 30<br />

Berufsjahre vor sich haben, zumeist gegen<br />

<strong>de</strong>n Einstieg ins staatliche System. „Die meisten<br />

Selbstständigen wählen private Vorsorgelösungen<br />

und bin<strong>de</strong>n eventuell eine Rürup-<br />

Rente ein, mit allen damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Problemen“, berichtet auch StB Norbert<br />

Wesselmann, von <strong>de</strong>r Kanzlei Wesselmann<br />

& Persch im hessischen Kassel.<br />

Grün<strong>de</strong> sind zuallererst die mangeln<strong>de</strong>n<br />

Ertragsaussichten <strong>de</strong>r GRV. „Im Vergleich<br />

mit privaten Lösungen ist die Rentabilität<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung für die<br />

meisten nicht prognostizierbar und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />

inakzeptabel“, erklärt Tiedau. Ralf-Michael<br />

Löttgen (siehe Interview S. 36), Geschäftsführer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Selbstständigen,<br />

stößt in dasselbe Horn: „Generell bietet die<br />

private Altersvorsorge bessere Ertragsaussichten.“<br />

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.<br />

„In <strong>de</strong>n USA haben wir gesehen, wie die<br />

Altersvorsorge <strong>de</strong>r Menschen in Krisenzeiten<br />

wegbricht, weil sie privatwirtschaftlich<br />

aufgebaut ist“, sagt Veronika Mirschel,<br />

Referat Freie und Selbstständige bei <strong>de</strong>r<br />

Gewerkschaft Ver.di., und fügt hinzu: „Mit <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rente kann das nicht passieren.“<br />

Keine Frage: Die gesetzliche Rentenversicherung<br />

ist ein Generationenvertrag, <strong>de</strong>r eine<br />

wichtige soziale Funktion erfüllt und auf <strong>de</strong>m<br />

Umlageverfahren basiert: Die Beitragszahler<br />

finanzieren die Alterseinkünfte <strong>de</strong>r heutigen<br />

Rentner, um dann später selbst ihre Rente zu<br />

beziehen. Diese wer<strong>de</strong>n dann von <strong>de</strong>n künftigen<br />

Rentenbeiträgen <strong>de</strong>r heutigen Schüler<br />

und Berufseinsteiger gespeist.<br />

Das Problem: Eine geringere o<strong>de</strong>r konstant<br />

bleiben<strong>de</strong> Zahl an Beitragszahlern muss eine<br />

immer größer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gruppe von Rentnern<br />

finanzieren. Deshalb sieht sich <strong>de</strong>r Staat<br />

immer wie<strong>de</strong>r genötigt, per Reform einzugreifen,<br />

um künftige Rentenansprüche abzusenken.<br />

Vor diesem Hintergrund wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m<br />

Start <strong>de</strong>r Riester-Rente ein systemfrem<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Element eingeführt. Diese Vorsorgevariante<br />

basiert wie die private Rentenversicherung<br />

auf <strong>de</strong>m Kapital<strong>de</strong>ckungsverfahren.<br />

Eine mögliche Pleite <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />

und damit die Gefährdung <strong>de</strong>r Altersvorsoge<br />

dürfte hierzulan<strong>de</strong>, im Gegensatz<br />

zu angelsächsischen Län<strong>de</strong>rn, kein großes<br />

Problem sein. Zwar ist die Mannheimer Versicherung<br />

vor einiger Zeit pleitegegangen,<br />

doch die Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>r Branche,<br />

Protektor, sichert eine Fortführung <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nverträge.<br />

Selbstständige bei<br />

Arbeitslosigkeit klar im Vorteil<br />

Zwar gilt es unter Ertragsgesichtspunkten<br />

zweifellos, die gesetzliche Rentenversicherung<br />

hinter sich zu lassen. Allerdings ist<br />

<strong>de</strong>r Ertragsaspekt nicht <strong>de</strong>r einzige, <strong>de</strong>n<br />

Mandanten im Auge haben sollten. So sind<br />

gesetzlich versicherte Selbstständige im Fall<br />

von Arbeitslosigkeit klar im Vorteil. Zwar<br />

fließt im Insolvenzfall kein Arbeitslosengeld<br />

II, falls noch Vermögenswerte vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind. „Die gesetzliche Rente kann <strong>de</strong>n Selbstständigen<br />

jedoch nicht genommen wer<strong>de</strong>n“,<br />

betont Rentenexpertin Mirschel von Ver.di<br />

und ergänzt: „Das ist für uns ein zentrales<br />

Argument, weil Selbstständige häufig bereits<br />

durch Zahlungsrückstän<strong>de</strong> in die Insolvenz<br />

rutschen.“ Bei einer ausschließlich privat ausgerichteten<br />

Altersvorsorge stün<strong>de</strong> dann nicht<br />

nur die berufliche Perspektive, son<strong>de</strong>rn auch<br />

das bisher aufgebaute Vorsorgevermögen auf<br />

<strong>de</strong>m Spiel. Ausgenommen ist hier die staatlich<br />

geför<strong>de</strong>rte Basis- und Riester-Rente.<br />

Nur unter <strong>de</strong>m Dach <strong>de</strong>r GRV hat <strong>de</strong>r Selbstständige<br />

einen Anspruch auf eine staatliche<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente, vorausgesetzt,<br />

dass eine fünfjährige Rentenversicherungspflicht<br />

besteht und in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren<br />

vor einem Leistungsfall min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei<br />

32 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Die gesetzliche Rentenversicherung kann für selbstständige Mandanten interessant sein.<br />

Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wur<strong>de</strong>n. Je nach<br />

Leistungsfähigkeit erhalten Selbstständige<br />

dann, wie abhängig Beschäftigte, eine halbe<br />

o<strong>de</strong>r volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />

1. Wer eine berufliche Tätigkeit pro Tag weniger<br />

als drei Stun<strong>de</strong>n ausführen kann, erhält<br />

die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />

2. Wer eine berufliche Tätigkeit pro Tag<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei, aber weniger als sechs<br />

Stun<strong>de</strong>n ausführen kann, erhält die halbe<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente – sofern ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsplatz zur Verfügung<br />

steht.<br />

Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Unterschied gegenüber einer<br />

privaten Absicherung <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit:<br />

Die staatliche Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente<br />

bezieht sich nicht nur auf <strong>de</strong>n zuletzt ausgeübten<br />

Beruf und wird daher nur dann gezahlt,<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

wenn <strong>de</strong>r Betroffene keine an<strong>de</strong>re Tätigkeit<br />

ausüben kann. „Der Selbstständige müsste<br />

wohl schon <strong>de</strong>n Kopf unterm Arm tragen,<br />

um hier Ansprüche erhalten zu können“,<br />

sagt Paul Keller, Produktmanager beim Versicherer<br />

Swiss Life. Sein Fazit: „Selbstständige<br />

können ihre Arbeitskraft auf gesetzlichem<br />

Wege nicht mehr absichern, weil eben nicht<br />

<strong>de</strong>r Beruf, son<strong>de</strong>rn die allgemeine Erwerbsfähigkeit<br />

maßgeblich ist.“<br />

Selbstständige kümmern sich<br />

anfangs selten um Berufsunfähigkeit<br />

StB/WP Tiedau ergänzt dies: „Selbstständige<br />

verfügen von ihrer Mentalität und Denkweise<br />

her zumeist über einen Grundoptimismus<br />

und geben daher finanziellen Risiken, die<br />

sich im Fall <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit und Insol-<br />

venz ergeben könnten, zunächst geringes<br />

Gewicht.“ An<strong>de</strong>rs stellt es sich nach Erfahrungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters dar, wenn sich die<br />

Betroffenen schon in einer fortgeschrittenen<br />

Lebensphase befin<strong>de</strong>n. „Dann wer<strong>de</strong>n diese<br />

Lebensrisiken in <strong>de</strong>r Regel stärker reflektiert“,<br />

erklärt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />

Für ältere Selbstständige kann die gesetzliche<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente die einzig<br />

mögliche, wenn auch nicht beson<strong>de</strong>rs tragfähige<br />

Form sein, um ihre Arbeitskraft abzusichern.<br />

Denn sobald sie unter bestimmten<br />

Erkrankungen lei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gesundheitliche<br />

Beeinträchtigungen bestehen, wird eine private<br />

Absicherung sehr teuer. Vielfach ist eine<br />

solche überhaupt nicht mehr möglich, weil<br />

<strong>de</strong>r Betroffene die Gesundheitsprüfung nicht<br />

mehr „besteht“, die er vor <strong>de</strong>m Abschluss<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 33


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

<strong>de</strong>r Versicherung absolvieren muss.<br />

BDS-Geschäftsführer Ralf-Michael Löttgen<br />

weiß zu<strong>de</strong>m von einer Reihe von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />

die nach einer langjährigen Pflichtmitgliedschaft<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

weiterhin die Treue halten. Begrün<strong>de</strong>t wird<br />

dies auch damit, dass sich die Selbstständigen<br />

eine Tür offen halten wollen, die für<br />

So zahlen Selbstständige Beiträge<br />

in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

Freiwillige Beiträge<br />

Die Zahlungen können per Einmalbetrag o<strong>de</strong>r in Raten geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeitrag für 2009: 79,60 Euro<br />

Höchstbeitrag für 2009: 1.074,60 Euro<br />

Regelbeiträge<br />

Der Regelbeitrag richtet sich nicht nach <strong>de</strong>m tatsächlichen Arbeitseinkommen.<br />

Im Jahr 2009 beträgt <strong>de</strong>r monatliche Regelbeitrag<br />

501,48 Euro in <strong>de</strong>n alten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />

424,87 Euro in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />

jüngere Selbstständige längst zugeschlagen<br />

ist. So können langjährig Erwerbstätige, Jahrgang<br />

1947 o<strong>de</strong>r jünger, abschlagsfrei mit 65<br />

Jahren in <strong>de</strong>n Ruhestand samt Altersrente<br />

gehen, wenn sie über 45 Pflichtbeitragsjahre<br />

verfügen. Fehlen nach <strong>de</strong>m Wechsel ins<br />

Unternehmertum nur noch einige Jahre auf<br />

<strong>de</strong>m Rentenkonto, dürfte dies für manchen<br />

Einsteiger haben nach <strong>de</strong>m ersten Jahr <strong>de</strong>r Aufnahme ihrer Selbstständigkeit<br />

die Möglichkeit, innerhalb <strong>de</strong>r ersten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre nur <strong>de</strong>n halben Regelbeitrag<br />

zu entrichten. Im Jahr 2009 beträgt <strong>de</strong>r monatliche<br />

halbe Regelbeitrag für Einsteiger<br />

250,74 Euro in <strong>de</strong>n alten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />

212,43 Euro in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />

Einkommensgerechter Beitrag<br />

Der einkommensgerechte Beitrag wird auf Basis <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitseinkommens<br />

berechnet. Dieser Gewinn aus <strong>de</strong>r selbstständigen Tätigkeit kann auf zwei Wegen<br />

berechnet wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>m Betriebsvermögen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> abgelaufenen<br />

gegenüber <strong>de</strong>m vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

2. Überschuss <strong>de</strong>r Betriebseinnahmen gegenüber <strong>de</strong>n Betriebsausgaben.<br />

Maßgeblich ist <strong>de</strong>r letzte Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser noch nicht<br />

vor, kann das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt wer<strong>de</strong>n. Das nachgewiesene<br />

Arbeitseinkommen wird jährlich dynamisiert, um es <strong>de</strong>r Preisentwicklung<br />

anzupassen.<br />

Die Formel zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> monatlichen Beitrags:<br />

Jährliches<br />

X<br />

Dynamisie-<br />

X<br />

Beitrags-<br />

:<br />

12<br />

Arbeitseinkommen rungsfaktor satz Monate<br />

Beispielrechnung:<br />

Der Agenturinhaber Klaus H. erzielte im Jahr 2007 ein Arbeitseinkommen laut<br />

Einkommensteuer-Bescheid in Höhe von 42.000 Euro. Für das Jahr 2009 beträgt<br />

<strong>de</strong>r Dynamisierungsfaktor 1,0310 und <strong>de</strong>r Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

19,9 Prozent.<br />

42.000 x 1,0310 x 19,9 : 12<br />

Für Klaus H. ergibt sich ein monatlicher Beitragsaufwand in Höhe von 718,09 Euro.<br />

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, 2009<br />

Grund genug sein, weiterhin Pflichtbeiträge<br />

zu bezahlen. Selbstständige <strong>de</strong>r Geburtsjahrgänge<br />

bis 1951 etwa können sich durch einen<br />

Verbleib im Rentensystem <strong>de</strong>n Zugriff auf die<br />

„Altersrente für Frauen“ und die „Altersrente<br />

wegen Arbeitslosigkeit“ sichern – allerdings<br />

mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent.<br />

Schließlich gibt es neuerdings die „Altersrente<br />

für beson<strong>de</strong>rs langjährig Versicherte“.<br />

Der Staat führte diese Rentenart im Zuge <strong>de</strong>r<br />

Anhebung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rentenalters auf 67 Jahre ein.<br />

Arbeitnehmer beziehungsweise Versicherte<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung können<br />

diese Rente im Alter von 65 Jahren in<br />

Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sie erfüllen<br />

eine Wartezeit von 45 Jahren. Hierzu zählen<br />

neben <strong>de</strong>n erwerbsbedingten Pflichtbeitragszeiten<br />

auch Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten. Auch<br />

für Personen dieser Gruppe könnte daher<br />

gelten: Augen zu und durch.<br />

Im Zuge <strong>de</strong>r Heraufsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rentenalters<br />

auf 67 Jahre wird auch die Altersgrenze<br />

für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>r großen Witwenrente,<br />

in Abhängigkeit vom To<strong><strong>de</strong>s</strong>jahr <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherten,<br />

angehoben. Um ein Zugriffsrecht<br />

auf diese Leistungen zu erhalten, muss <strong>de</strong>r<br />

Selbstständige jedoch keine Pflichtbeitragszeiten<br />

nachweisen.<br />

Fünf Jahre Beiträge reichen<br />

für die große Witwenrente<br />

Hier reicht es, dass er für min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens fünf<br />

Jahre, auch freiwillig, Beiträge gezahlt hat.<br />

„Bei <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung ist es für<br />

<strong>de</strong>n Selbstständigen gegenüber <strong>de</strong>r Pflichtmitgliedschaft<br />

vorteilhaft, dass er <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Beitragszahlung selbst bestimmen<br />

kann“, sagt Keller. Der Stichtag für das jeweilige<br />

Geschäftsjahr ist hier <strong>de</strong>r 31. März <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Folgejahres.<br />

Die Laufzeit ist frei gestaltbar und kann je<strong>de</strong>rzeit<br />

unterbrochen beziehungsweise been<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. „Selbstständige sollten aber be<strong>de</strong>nken,<br />

dass freiwillige Beitragszahlungen in<br />

<strong>de</strong>r Regel we<strong>de</strong>r einen Anspruch auf eine<br />

staatliche För<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r Riester-Rente<br />

noch einen Anspruch auf eine Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente<br />

begrün<strong>de</strong>n“, erklärt Thiemann<br />

von <strong>de</strong>r GRV. Im Mandantengespräch gilt es<br />

also nicht nur zu klären, ob ein Eintritt in die<br />

GRV sinnvoll ist, son<strong>de</strong>rn auch in welcher<br />

Form dies dann geschehen soll. Der höheren<br />

Flexibilität bei freiwilligen Beitragszahlungen<br />

steht ein Leistungsverzicht gegenüber.<br />

Fällt die <strong>Entscheidung</strong> für eine Pflichtversicherung,<br />

dann muss diese innerhalb von<br />

fünf Jahren nach Beginn <strong>de</strong>r selbstständigen<br />

Tätigkeit beantragt wer<strong>de</strong>n. Hier besteht dann<br />

die Möglichkeit, einen Regelbeitrag zu zahlen<br />

o<strong>de</strong>r die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beitrags am Arbeitsein-<br />

34 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

kommen auszurichten. Entschei<strong>de</strong>nd sind vor<br />

allem die individuellen finanziellen Möglichkeiten.<br />

Fällt die Wahl auf eine Pflichtversicherung,<br />

dann hat diese Verbindung über die<br />

gesamte Zeit <strong>de</strong>r Selbstständigkeit Bestand.<br />

Ein vorzeitiger Austritt ist nicht möglich.<br />

Für viele Selbstständige stellt sich die Frage,<br />

ob sie verpflichtend o<strong>de</strong>r freiwillig in die<br />

gesetzliche Rentenversicherung eintreten,<br />

aus zwei Grün<strong>de</strong>n allerdings nicht. Zum einen<br />

gibt es eine Reihe von Berufen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />

Pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist. Dazu gehören etwa Handwerker, die in die<br />

Handwerksrolle eingetragen sind, viele Pflegeberufe<br />

und freiberufliche Lehrer. Allerdings<br />

entfällt dieser Zwang teilweise, wenn min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />

ein versicherungspflichtiger Arbeitneh-<br />

SteuerConsultant: Herr Ralf-Michael Löttgen,<br />

ist für Selbstständige eine freiwillige<br />

Absicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

<strong>de</strong>r GRV, sinnvoll?<br />

Ralf-Michael Löttgen: Für junge und gesun<strong>de</strong><br />

Unternehmer kann es sinnvoll sein, gänzlich<br />

auf private Absicherungen zu setzen, die<br />

generell bessere Ertragsaussichten bieten<br />

als die GRV. Sind, etwa durch ein früheres<br />

Beschäftigungsverhältnis, bereits Ansprüche<br />

aus <strong>de</strong>r GRV vorhan<strong>de</strong>n, ist es vielfach ratsam,<br />

dieses sichere Standbein <strong>de</strong>r Altersvor-<br />

mer beschäftigt wird. Für an<strong>de</strong>re Berufsgruppen<br />

gelten wie<strong>de</strong>rum geson<strong>de</strong>rte Regelungen.<br />

Künstler und Publizisten beispielsweise sind<br />

auf Antrag nach <strong>de</strong>m Künstlersozialversicherungsgesetz,<br />

Ärzte und Architekten in <strong>de</strong>m<br />

Versorgungswerk ihrer zuständigen Kammer<br />

abgesichert.<br />

Manche Selbstständige haben<br />

nur Geld für ihr Unternehmen<br />

Zum an<strong>de</strong>ren nehmen knallharte existenzielle<br />

Ursachen Selbstständigen jeglichen <strong>Entscheidung</strong>sfreiraum.<br />

„Für manche Mandanten ist<br />

ein Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

schon <strong><strong>de</strong>s</strong>halb kein Thema, weil<br />

das vorhan<strong>de</strong>ne Kapital dazu benötigt wird,<br />

die berufliche Existenz zu sichern“, sagt StB<br />

Interview<br />

Ältere Selbstständige bleiben häufig<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Ralf-Michael Löttgen, Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Selbständigen e. V., über die<br />

Sinnhaftigkeit einer freiwilligen Absicherung von Selbstständigen in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).<br />

Das Gespräch führte Kay Schelauske.<br />

sorge durch das Weiterzahlen von Beiträgen<br />

aufrechtzuerhalten. Wir sind jedoch strikt<br />

gegen eine ab und an gefor<strong>de</strong>rte Pflichtversicherung<br />

für Selbstständige in <strong>de</strong>r GRV. Als<br />

Arbeitgeber zahlen Selbstständige die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r Rentenbeiträge für Mitarbeiter und die<br />

eigenen komplett. Sie tragen also maßgeblich<br />

zur Finanzierung <strong>de</strong>r GRV bei, das wird oft<br />

vergessen.<br />

SteuerConsultant: Gibt es weitere Vorteile,<br />

die einen Verbleib im staatlichen<br />

Rentensystem rechtfertigen?<br />

Ralf-Michael Löttgen: Vor allem ältere Selbstständige<br />

verbleiben häufig in <strong>de</strong>r GRV, um<br />

erworbene Ansprüche und Absicherungen,<br />

wie bei <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente, zu<br />

erhalten. Für sie ist es aufgrund von bestehen<strong>de</strong>n<br />

Erkrankungen mitunter schwierig,<br />

eine private Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

ohne hohe Risikoaufschläge abzuschließen.<br />

SteuerConsultant: Haben Sie Erkenntnisse<br />

darüber, wie sich die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> BDS in<br />

dieser Frage entschie<strong>de</strong>n haben?<br />

Wesselmann aus Kassel. Selbst die Absicherung<br />

im Krankheitsfall ist oft ein finanzielles<br />

Problem, erklärt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />

„Wer frei wählen kann, sollte seine <strong>Entscheidung</strong><br />

anhand <strong>de</strong>r Parameter Rentabilität, Fungibilität<br />

und Kapitalsicherheit ausrichten“,<br />

empfiehlt sein Kollege Tiedau. Außer<strong>de</strong>m<br />

können gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge<br />

eine Rolle spielen. Kommt <strong>de</strong>r<br />

Selbstständige etwa aus einem Angestelltenverhältnis<br />

und stellt seine Beitragszahlungen<br />

ein, verliert er nach spätestens zwei Jahren<br />

seinen Anspruch auf eine Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />

Für bereits erworbene Altersrentenansprüche<br />

gilt dies nicht. Sie bleiben <strong>de</strong>m<br />

Selbstständigen erhalten, wenngleich <strong>de</strong>ren<br />

Höhe ungewiss bleibt.<br />

Ralf-Michael Löttgen: Etwa ein Drittel<br />

unserer Mitglie<strong>de</strong>r zahlt Beiträge in die GRV<br />

ein. Die meisten tun dies, um bestehen<strong>de</strong><br />

Ansprüche zu sichern o<strong>de</strong>r fortzuführen.<br />

Dies war ein Ergebnis einer Umfrage, die wir<br />

im Jahr 2007 unter rund 1.300 Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

durchgeführt haben.<br />

SteuerConsultant: Welche Vorgehensweise<br />

empfehlen Sie heute Ihren<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn?<br />

Ralf-Michael Löttgen: Nicht alles auf<br />

eine Karte, sprich Anlageform setzen. Die<br />

Mischung macht’s. Auch die Pfändbarkeit im<br />

Falle einer Insolvenz sollte bedacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Altersvorsorge ist immer eine ganz persönliche<br />

Angelegenheit, die von verschie<strong>de</strong>nen<br />

Faktoren abhängt. Das Lebensalter, <strong>de</strong>r<br />

Gesundheits- und Familienstand sowie das<br />

Sicherheitsbedürfnis und die Ertragserwartungen<br />

beim Vermögensaufbau sind entschei<strong>de</strong>nd.<br />

Deshalb empfehlen wir unseren<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn, sich qualifiziert und vor allem<br />

unabhängig beraten zu lassen, etwa durch<br />

<strong>de</strong>n Steuerberater.<br />

36 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Unternehmensberatung<br />

Mo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz (MoMiG)<br />

Ernsthafter Konkurrent<br />

für die Limited<br />

Lange hat es gedauert, seit einem halben Jahr<br />

ist sie nun da, die GmbH-Reform. Sie ist Teil<br />

eines Pakets und soll die Gründung einer<br />

GmbH attraktiver machen. Die wesentlichen<br />

Vorteile sind <strong>de</strong>r geringere bürokratische<br />

Aufwand und vereinfachte Regelungen für<br />

Stammeinlagen o<strong>de</strong>r Geschäftsanteile.<br />

Grundlage für die Reform ist das „Gesetz zur<br />

Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG),<br />

das am 1. November 2008 in Kraft getreten<br />

ist und das bisherige GmbH-Recht <strong>de</strong>regulieren<br />

und Missbrauchsgefahren verhin<strong>de</strong>rn<br />

soll. Zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Neuerungen zählt<br />

das Musterprotokoll für unkomplizierte<br />

GmbH-Standardgründungen sowie eine neue<br />

GmbH-Variante, die ohne Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tstammkapital<br />

auskommt, die sogenannte haftungsbeschränkte<br />

Unternehmergesellschaft. „Bei Verwendung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Musterprotokolls wird das Gründungs- und<br />

Registrierungsverfahren erheblich beschleunigt“,<br />

bestätigt RA Dr. José A. Campos Nave,<br />

Fachanwalt für Steuer- sowie für Han<strong>de</strong>ls- und<br />

Gesellschaftsrecht. Campos Nave ist Partner<br />

bei Rödl & Partner im hessischen Eschborn.<br />

Zuvor, so Campos Nave, wur<strong>de</strong> häufig eine<br />

Vorratsgesellschaft erworben, um zügig für<br />

ein neues Geschäft einen Haftungsmantel<br />

zu erhalten „Mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> neuen<br />

‚notariellen Gründungsprotokolls‘ kann eine<br />

GmbH in wenigen Tagen gegrün<strong>de</strong>t und<br />

im Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n“,<br />

erklärt Campos-Nave und bezeichnet das<br />

als eine „gera<strong>de</strong>zu revolutionäre Erleichterung<br />

für Existenzgrün<strong>de</strong>r in Deutschland“.<br />

Seiner Ansicht nach schaffe die Einführung<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Seit 1. November 2008 gilt das „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG).<br />

Dieses soll die <strong>de</strong>utsche Rechtsform gegenüber ausländischen Rechtsformen attraktiver machen. Eine Alternative stellt nun auch<br />

die Ltd. & Co. KG dar. Ein halbes Jahr nach Einführung <strong><strong>de</strong>s</strong> MoMiG zeigen sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zufrie<strong>de</strong>n.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Die neu geschaffene Unternehmergesellschaft,<br />

auch Mini-GmbH<br />

genannt, setzt ein Stammkapital<br />

von nur einem Euro voraus.<br />

<strong>de</strong>r „kleinen GmbH“ gera<strong>de</strong> für Kleinunternehmer<br />

zahlreiche Erleichterungen: „Die<br />

Reform entspricht <strong>de</strong>n Bedürfnissen aus <strong>de</strong>r<br />

Rechtspraxis.“ Die wesentlichen Merkmale<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> MoMiG sehen Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong> vor:<br />

1. Möglichkeit <strong>de</strong>r Gesellschaftsgründung<br />

mit einem Stammkapital von einem Euro<br />

2. Gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten<br />

Sacheinlage<br />

3. kostengünstige Standardgründungen<br />

4. Beschleunigung <strong>de</strong>r Registereintragung<br />

5. Verbesserung <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Gesellschaftsgläubiger.<br />

Das Institut für Rechtstatsachenforschung<br />

<strong>de</strong>r Universität Jena stellt seit Einführung<br />

<strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft im November<br />

2008 eine regelrechte Gründungswelle fest,<br />

bis Mitte Januar 2009 zählte sie bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit<br />

bereits mehr als 1.500 Firmengründungen,<br />

für das Gesamtjahr 2009 rechnen die Jenaer<br />

mit 10.000 Firmen, die sich für die Form<br />

<strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft entschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Vorteile <strong>de</strong>r neuen GmbH für Kleinunternehmer<br />

könnten <strong>de</strong>r britischen Limited<br />

(Ltd.) das Leben schwermachen, so RA Dr.<br />

Campos Nave: „Die GmbH-Reform besiegelt<br />

das En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Limited-Booms.“<br />

„Existenzberechtigung für Limited<br />

in Deutschland ist entfallen“<br />

RA/StB Dr. Harald Ramminger von <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Ramminger & Rudolph aus Frankfurt am<br />

Main geht noch einen Schritt weiter. Mit Einführung<br />

<strong>de</strong>r Mini-GmbH sei seiner Ansicht<br />

nach die Existenzberechtigung <strong>de</strong>r Limited<br />

in Deutschland entfallen. „Die Gründungskosten<br />

einer Mini-GmbH sind sehr viel niedriger<br />

als bei einer ‚richtigen GmbH.“ Zu<strong>de</strong>m<br />

sei kaum Stammkapital erfor<strong>de</strong>rlich. Rammingers<br />

Fazit: „Ich rate Unternehmern aus<br />

meiner Erfahrung dringend davon ab, sich<br />

für ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland <strong>de</strong>r<br />

Limited als Rechtsform zu bedienen.“<br />

Anhänger <strong>de</strong>r Limited argumentieren, dass<br />

diese noch am Tag <strong>de</strong>r Gründung existent<br />

wer<strong>de</strong>. Der Gründungsakt einer Mini-GmbH<br />

hingegen benötige Wochen. Allerdings ist<br />

dieses Argument nicht stichhaltig, <strong>de</strong>nn<br />

dieses Problem lässt sich durch die Gründung<br />

einer Vorratsgesellschaft lösen.<br />

Auch RA/StB Stephan Boris Erbe aus Berlin<br />

erwartet, dass die Unternehmergesellschaft<br />

<strong>de</strong>r Limited Konkurrenz macht, verweist aber<br />

auf das sehr komplizierte GmbH-Recht: „Viele<br />

Grün<strong>de</strong>r dürften sich überhaupt nicht darüber<br />

im Klaren sein, dass sie Gesellschaften<br />

mit einem ähnlich komplizierten und aufwendigen<br />

Recht wie bei <strong>de</strong>r GmbH grün<strong>de</strong>n und<br />

diese Gesellschaft auch pflegen müssen.“<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 37


Gesellschaftsformen im Überblick<br />

Gründung Notarielle Beurkundung<br />

GmbH Limited<br />

(Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

in Deutschland)<br />

Stichwort GmbH. Die Oberfinanzdirektion<br />

Münster hat am 15. Dezember 2008 festgestellt,<br />

dass die neue Unternehmergesellschaft<br />

nur eine Variante <strong>de</strong>r GmbH ist und<br />

daher auch die GmbH-Besteuerungsgrundsätze<br />

vollständig auch für die Mini-GmbH<br />

gelten (OFD Münster, Kurzinformation KSt<br />

11/2008). Nach Einschätzung von Erbe ist<br />

„die Limited rein gesetzestechnisch wohl<br />

intelligenter strukturiert, weil sie eher einer<br />

kleinen Aktiengesellschaft <strong>de</strong>nn einer GmbH<br />

ähnelt“.<br />

Die Limited ist eigentlich eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung nach englischem<br />

Anmeldung <strong>de</strong>r<br />

Zweignie<strong>de</strong>rlassung.Unterschriften<br />

müssen<br />

notariell beglaubigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt)<br />

Notarielle Beurkundung<br />

<strong>de</strong>r Mustersatzung.<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r mind. eine Person mind. eine Person mind. eine Person<br />

Stammkapital 25.000 Euro mind. 1 GBP<br />

(1,10 Euro)<br />

Haftung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

Eintrag in das<br />

Han<strong>de</strong>lsregister<br />

Mitgliedschaft in Industrie-<br />

und Han<strong>de</strong>ls-/<br />

Handwerkskammer<br />

Beschränkt auf<br />

Stammeinlage<br />

Beschränkt auf<br />

Stammeinlage<br />

ja ja (als Zweignie<strong>de</strong>rlassung)<br />

ja ja ja<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 1 Euro mit<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtung, jährlich<br />

25 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Gewinns<br />

anzusparen, bis die volle<br />

Stammeinlage von 25.000<br />

Euro erbracht ist.<br />

Beschränkt auf<br />

Nennkapital<br />

ja<br />

Gründungsdauer bis zu vier Wochen bis zu einer Woche wenige Wochen<br />

Verwaltungsaufwand hoch gering hoch<br />

Quelle: eigene Recherchen<br />

Manfred Ries<br />

ist ausgebil<strong>de</strong>ter<br />

Bankkaufmann und<br />

Finanzjournalist.<br />

Als fester freier Mitarbeiter<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuer-<br />

Consultant schreibt<br />

<strong>de</strong>r Autor schwerpunktmäßig<br />

über<br />

die Bereiche private Geldanlage und Mittelstandsfinanzierung.<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Recht und im Wesentlichen mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />

GmbH vergleichbar. Nach <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgerichts von 2003 wer<strong>de</strong>n<br />

auch ausländische Gesellschaftsformen im<br />

Geschäftsverkehr in Deutschland anerkannt,<br />

was <strong>de</strong>r Limited in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren<br />

zu einem starken Aufschwung in Deutschland<br />

verholfen hat. Sicherlich lag dies auch<br />

daran, dass das Stammkapital einer Limited<br />

nur min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein britisches Pfund, umgerechnet<br />

knapp 1,11 Euro, betragen muss, was<br />

letztlich auch die Haftungshöhe darstellt.<br />

Dienstleister, die Unternehmensgrün<strong>de</strong>r<br />

bei <strong>de</strong>r Errichtung einer Limited unter die<br />

Arme greifen, verweisen auf die niedrigen<br />

Gründungskosten: Während bei einer GmbH-<br />

Gründung Notarkosten und Gebühren für <strong>de</strong>n<br />

Han<strong>de</strong>lsregistereintrag mit rund 2.500 Euro<br />

zu Buche schlagen, müsse <strong>de</strong>r Limited-Vertrag<br />

lediglich schriftlich fixiert wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Gründung einer Limited über entsprechen<strong>de</strong><br />

Dienstleister in Deutschland ist ab 250 Euro<br />

möglich.<br />

Doch die relativ geringen Gründungskosten<br />

einer Limited relativieren sich sehr schnell,<br />

zumal es die englischen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an eine Limited zu erfüllen gilt. So muss<br />

beispielsweise nach englischem Recht ein<br />

Geschäftsführer („Company’s Secretary“)<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, zu<strong>de</strong>m muss es im Verei-<br />

nigten Königreich einen eingetragenen Firmensitz<br />

(„Registered Office“) geben. Tauchen<br />

gesellschaftsrechtliche Fragen auf, kommen<br />

zusätzliche Kosten für englische Berater<br />

hinzu. „Eine Alternative sowohl zur Limited<br />

als auch zur GmbH kann die Gründung einer<br />

Ltd. & Co. KG darstellen, <strong>de</strong>nn sie ist mit <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen GmbH & Co. KG vergleichbar“,<br />

erklärt <strong>de</strong>r Berliner RA/StB Erbe, <strong>de</strong>r zum<br />

Thema auch das Buch „Die Limited und Limited<br />

& Co. KG“ veröffentlicht hat.<br />

Erbe erklärt: „Bei <strong>de</strong>r Ltd. & Co. KG han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um die altbekannte Rechtsform <strong>de</strong>r<br />

Kommanditgesellschaft, bei <strong>de</strong>r eine Limited<br />

als persönlich haften<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

fungiert.“ Damit kombiniere die Rechtsform<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>r Haftungsbeschränkung<br />

auf das Vermögen, die die englische Limited<br />

vorsieht, mit <strong>de</strong>n Vorzügen einer KG.<br />

KG we<strong>de</strong>r prüfungs-<br />

noch publizitätspflichtig<br />

Zu <strong>de</strong>n Vorzügen, so Erbe, zählt, dass die KG<br />

nicht prüfungs- und publizitätspflichtig ist –<br />

im Gegensatz zur Ltd. & Co. KG, die ähnlich<br />

wie eine GmbH prüfungspflichtig ist. Somit<br />

stelle die Rechtsform <strong>de</strong>r KG eine einfache<br />

Form einer Haftungsbeschränkung mit nach<br />

außen auftreten<strong>de</strong>n Merkmalen einer Personengesellschaft<br />

dar. Denkbar sei damit auch<br />

eine „Ein-Mann-Limited & Co. KG“, bei <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer alleiniger Gesellschafter<br />

(Sharehol<strong>de</strong>r) und gleichzeitig alleiniger<br />

Geschäftsführer (Director) <strong>de</strong>r Limited ist. Die<br />

Limited ist wie<strong>de</strong>rum Komplementär <strong>de</strong>r KG<br />

und damit Vollhafter. Zu<strong>de</strong>m sind Verluste<br />

grundsätzlich steuerlich voll mit an<strong>de</strong>ren<br />

Einkünften verrechenbar.<br />

Ein weiterer Aspekt, <strong>de</strong>r für die Ltd. & Co. KG<br />

spricht, ist <strong>de</strong>r Gewerbesteuerfreibetrag in<br />

Höhe von 24.500 Euro, was bei einer Limited<br />

o<strong>de</strong>r einer GmbH nicht <strong>de</strong>r Fall ist. Zu<strong>de</strong>m sind<br />

bei <strong>de</strong>r Ltd. & Co. KG Privatentnahmen erlaubt.<br />

Hinzu kommt, dass eine Limited in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

oftmals eine Einbahnstraße war,<br />

<strong>de</strong>nn eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlung<br />

war grundsätzlich nicht möglich.<br />

Geän<strong>de</strong>rt hat sich dies mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

EU-Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005,<br />

seit<strong>de</strong>m ist eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verschmelzung<br />

von Kapitalgesellschaften nach<br />

<strong>de</strong>m innerstaatlichen Gesellschaftsrecht<br />

möglich. Das Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>s</strong> Cross Board<br />

Mergers Regulations am 15. Dezember 2007<br />

in England ist das letzte fehlen<strong>de</strong> Puzzlestück<br />

für die grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlung<br />

einer Limited in eine GmbH. Demnach ließe<br />

sich also eine GmbH zu einer Limited & Co.<br />

KG verschmelzen.<br />

Erbe kennt die Fallstricke, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

38 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuerberater bei <strong>de</strong>r Umwandlung einer<br />

Limited in eine <strong>de</strong>utsche Kapitalgesellschaft<br />

zu kämpfen hat. Wann also macht eine Verschmelzung<br />

überhaupt Sinn? Hier müssten,<br />

so RA/StB Stephan Boris Erbe, zwei wichtige<br />

Aspekte im Mittelpunkt stehen:<br />

1. Die Herstellung <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge,<br />

bei <strong>de</strong>r alle Rechte und Pflichten zivilrechtlich<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Eintragung einer<br />

Verschmelzung ins Han<strong>de</strong>lsregister auf<br />

<strong>de</strong>n übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger übergehen<br />

»<br />

» Was das MoMiG beinhaltet<br />

Seit 1. November 2008 gilt das „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG)<br />

genannt. Folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen haben sich ergeben:<br />

1 Die Gründung einer GmbH wur<strong>de</strong> vereinfacht, die Eintragung ins Han<strong>de</strong>lsregister<br />

beschleunigt. Damit kann eine GmbH bereits nach wenigen Tagen zum Leben erwachen.<br />

2 Das Stammkapital beträgt weiterhin 25.000 Euro. Gleichzeitig wur<strong>de</strong> die Gründung<br />

einer „stammkapitallosen“ GmbH als Unternehmergesellschaft eingeführt. In diese<br />

muss ein Euro Gründungskapital eingebracht wer<strong>de</strong>n. Es besteht aber die Pflicht,<br />

je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr 25 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Gewinns in einer Rücklage anzusparen, bis das formelle<br />

Stammkapital erreicht ist.<br />

3 Die Haftung für <strong>de</strong>n Geschäftsführer wur<strong>de</strong> bei einer Anmeldung <strong>de</strong>r neuen GmbH<br />

zum Han<strong>de</strong>lsregister verschärft. Zwar ist kein Nachweis über die Einzahlung <strong>de</strong>r<br />

Stammeinlage erfor<strong>de</strong>rlich, doch wur<strong>de</strong> die abzugeben<strong>de</strong> GF-Erklärung hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Einlage erweitert. Bei falschen Angaben durch <strong>de</strong>n GF kann<br />

sich dieser strafbar machen.<br />

4 Der Verwaltungssitz einer GmbH kann nun auch im Ausland angesie<strong>de</strong>lt sein, ebenso<br />

lässt sich ihr Verwaltungssitz vom In- ins Ausland verlegen.<br />

5 Das Eigenkapitalersatzrecht wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>reguliert: Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzen<strong>de</strong>n<br />

und normalen Gesellschafterdarlehen ist damit aufgehoben.<br />

6 Der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist jetzt möglich, <strong>de</strong>r Gesellschafterliste<br />

kommt eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

7 Das Cash Pooling, eine Form <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzmanagements zwecks Liquiditätsbün<strong>de</strong>lung,<br />

ist nach neuer Rechtslage im Konzern zulässig. Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift<br />

liegt nur dann vor, wenn an die Stelle <strong>de</strong>r vertraglich an<br />

<strong>de</strong>n Gesellschafter erbrachten Leistungen kein vollwertiger Gegenleistungs- o<strong>de</strong>r<br />

Rückgewährungsanspruch tritt.<br />

Weitere Infos unter www.bmj.bund.<strong>de</strong><br />

Quelle: Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Justiz, Rödl & Partner, eigene Recherche<br />

Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

2. die über die Anwendung <strong>de</strong>r §§ 11 ff<br />

UmwStG hergestellte Ertragssteuerneutralität,<br />

das heißt, die Nichtversteuerung <strong>de</strong>r<br />

im Vermögen <strong><strong>de</strong>s</strong> übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträgers<br />

vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven.<br />

Erbes Fazit: „Sind mithin bei<strong>de</strong> wesentliche<br />

Beweggrün<strong>de</strong> für eine Verschmelzung nicht<br />

gegeben, ist dieses sehr aufwendige Gestaltungsmittel<br />

sinnlos.“<br />

Seinen Berufskollegen rät er, wegen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Risikos einen entsprechen<strong>de</strong>n Beratungsfall<br />

nicht zu betreuen, falls sie mit <strong>de</strong>m Limited-<br />

Recht nicht vertraut sind. „Das Risiko ist zu<br />

hoch“, so Erbe. Vergleichsweise einfach sei<br />

es hingegen, aus einer Limited eine Ltd. &<br />

Co. KG zu formen: Dafür müsse eine Limited<br />

mit einem Kommanditisten gemeinsam<br />

eine KG grün<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r dann die Stellung<br />

eines persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters<br />

übernehme.<br />

In diesem Falle, so Erbe, wür<strong>de</strong> die KG keine<br />

Rechtsnachfolgerin <strong>de</strong>r Limited: „Wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb o<strong>de</strong>r einzelne<br />

Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>r persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Limited in die KG übertragen, kann dies zu<br />

ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttungen und -realisierungen<br />

auf Ebene <strong>de</strong>r Limited führen.“<br />

Trifft dies zu, so wäre die Anwendbarkeit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 24 UmwStG ausgeschlossen, soweit die<br />

Limited keine Gesellschaftsrechte <strong>de</strong>r KG als<br />

Gegenleistung für die Vermögensübertragung<br />

erhielte. „Dann käme zwar eine Steuerneutralität<br />

nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in Betracht,<br />

doch wür<strong>de</strong> diese Vorschrift eine ver<strong>de</strong>ckte<br />

Gewinnausschüttung wohl nicht verhin<strong>de</strong>rn“,<br />

erklärt Erbe. Sein Fazit: „Wegen dieser Grün<strong>de</strong><br />

rate ich grundsätzlich von komplizierten<br />

Umwandlungen ab, wenn diese nicht im Einzelfall<br />

tatsächlich geboten erscheint.“<br />

Unternehmergesellschaft<br />

als Sprungbrett hin zur GmbH<br />

Die Unternehmergesellschaft, die sogenannte<br />

Mini-GmbH, die als „haftungsbegrenzt“ firmieren<br />

muss, biete sich nach Erbes Ansicht<br />

beson<strong>de</strong>rs dann an, wenn ein Grün<strong>de</strong>r das<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Stammkapital für eine GmbH<br />

nicht aufbringen könne. Somit diene die<br />

Unternehmergesellschaft als „Sprungbrett“<br />

hin zur GmbH.<br />

Eine weitere Gesellschaftsform ist die<br />

Unternehmergesellschaft & Co. KG, <strong>de</strong>nn<br />

die Unternehmergesellschaft an sich habe<br />

mit <strong>de</strong>r Thesaurierungspflicht einen wesentlichen<br />

Nachteil. Denn wer<strong>de</strong>n die Gewinne<br />

durch die KG erzielt, lassen sich diese zu 100<br />

Prozent <strong>de</strong>m Kommanditisten, zumeist <strong>de</strong>r<br />

Firmenchef, zuschreiben. Die Komplementärin,<br />

die Unternehmergesellschaft, ginge<br />

hingegen leer aus.<br />

Der Gewinn wür<strong>de</strong> dann mit <strong>de</strong>m individuellen<br />

Steuersatz zur ESt herangezogen.<br />

„Gleichzeitig wür<strong>de</strong> durch die Integration <strong>de</strong>r<br />

Unternehmergesellschaft in das Konstrukt<br />

einer KG als Vollhafter beziehungsweise<br />

Komplementär im Haftungsfall die Haftung<br />

auf die Unternehmergesellschaft übertragen“,<br />

erklärt <strong>de</strong>r Berliner Experte.<br />

Ihre Meinung ist gefragt: Profitieren Ihre Mandanten von <strong>de</strong>r GmbH-Reform?<br />

Diskutieren Sie mit Kollegen und Experten im Forum „Kanzleimanagement & Weiterbildung“ unter www.haufe.<strong>de</strong>/steuern!<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

6 _ 09 SteuerConsultant 39


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

GDPdU<br />

Von vielen<br />

unterschätzt<br />

Die elektronische Betriebsprüfung ist im Alltag <strong>de</strong>r Prüfer angekommen. Auch<br />

Steuerberater sollten sich mit <strong>de</strong>r GDPdU auseinan<strong>de</strong>rsetzen, <strong>de</strong>nn hier gilt es, technisches<br />

Wissen aufzubauen und neue Beratungsmöglichkeiten wahrzunehmen.<br />

Die elektronische Betriebsprüfung scheint<br />

bei vielen Steuerberatern noch nicht im<br />

Arbeitsalltag angekommen zu sein. Das sperrige<br />

Abkürzungsungetüm GDPdU ist noch<br />

immer erklärungsbedürftig. Dabei gelten<br />

die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />

Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ bereits seit<br />

<strong>de</strong>m Jahr 2002.<br />

Vereinfacht gesagt, schreibt <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

vor, dass je<strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmen seine steuerrelevanten<br />

Daten in unverän<strong>de</strong>rbarer sowie<br />

maschinell les- und auswertbarer Form vorhalten<br />

muss. Gleichzeitig kann <strong>de</strong>r Betriebsprüfer<br />

wählen, welchen von insgesamt drei<br />

vorgegebenen Prüfungswegen er wählt, um<br />

an diese Daten zu kommen.<br />

1. Z1: Der Prüfer setzt sich bei einer Außenprüfung<br />

in <strong>de</strong>n Räumlichkeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />

direkt an einen Computer und<br />

greift auf die betriebswirtschaftliche<br />

Unternehmens-Software zu.<br />

2. Z2: Die zweite Möglichkeit sieht <strong>de</strong>n mittelbaren<br />

Zugriff vor, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Prüfer<br />

einen Mitarbeiter <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens mit<br />

<strong>de</strong>m Auslesen <strong>de</strong>r Daten beauftragt.<br />

3. Z3: Die dritte Variante ist die Anfor<strong>de</strong>rung<br />

eines Datenträgers mit <strong>de</strong>n gewünschten<br />

Zahlen, in <strong>de</strong>r Regel in Form einer o<strong>de</strong>r<br />

mehrere DVDs.<br />

Zur Komplexität <strong>de</strong>r Zugriffsmöglichkeiten<br />

kommt die Vorschrift <strong>de</strong>r Archivierung. Die<br />

steuerrelevanten Daten müssen bis zu zehn<br />

Jahre aufbewahrt und abrufbereit sein. Kaum<br />

ein Unternehmen arbeitet aber zehn Jahre<br />

mit <strong>de</strong>r gleichen betriebswirtschaftlichen<br />

Software o<strong>de</strong>r bewahrt die Daten so lange im<br />

System auf – schließlich fallen beispielsweise<br />

in großen Unternehmen pro Jahr etliche Millionen<br />

Megabyte an Datenvolumen an. Somit<br />

muss auch das Archivsystem die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r GDPdU erfüllen.<br />

Allein das Auslesen einer 3,5-Zoll-Diskette<br />

ist für die allermeisten Kanzleien eine regelrechte<br />

Herausfor<strong>de</strong>rung – obwohl <strong>de</strong>r Einsatz<br />

dieses Speichermediums noch vor etwas<br />

mehr als zehn Jahren <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik<br />

entsprochen hat. Das Beispiel ver<strong>de</strong>utlicht,<br />

wie viel Aufmerksamkeit die Themen Datenträger<br />

und die Datenspeicherung eigentlich<br />

verdienen müssten.<br />

Viele Steuerberater können sich<br />

für die GDPdU nicht begeistern<br />

Grundsätzlich ist GDPdU ein technisches<br />

Thema und stößt – vielleicht auch <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />

– nur bei wenigen Steuerberatern auf Begeisterung.<br />

Dennoch bietet es <strong>de</strong>n Steuerberatern<br />

die Möglichkeit, ihre Mandanten auf eine<br />

Außenprüfung vorzubereiten, beispielsweise<br />

in Form eines Testlaufs. „Dazu sollte <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

Mitarbeiter haben, die Erfahrung<br />

bei <strong>de</strong>r Analyse von Massendaten besitzen“,<br />

rät Stefan Groß, Steuerberater und Certified<br />

Information Systems Auditor <strong>de</strong>r Münchner<br />

Kanzlei Peters, Schönberger & Partner. Groß<br />

selbst arbeitet an <strong>de</strong>r Schnittstelle zwischen<br />

Technik und Steuerberatung.<br />

Er gehört damit eher zu <strong>de</strong>n Ausnahmen<br />

unter seinen Kollegen, <strong>de</strong>nn bislang haben<br />

sich einerseits viele Steuerberater noch keine<br />

Gedanken über Datenbankverknüpfungen<br />

gemacht, an<strong>de</strong>rerseits können IT-Experten<br />

nur schwer <strong>de</strong>finieren, welche Daten steuerrelevant<br />

sind. Darum sind Experten, die die<br />

„Sprachen“ bei<strong>de</strong>r Fachbereich verstehen,<br />

gefragt. „Wir bekommen heute kaum eine<br />

Prüfungsanordnung zu sehen, bei <strong>de</strong>r nicht<br />

die digitale Prüfungsvariante gefor<strong>de</strong>rt wird“,<br />

so die Erfahrung von Groß. Die Zeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Übergangs<br />

und <strong>de</strong>r Nachsichtigkeit <strong>de</strong>r Steuerprüfer<br />

sei somit seiner Ansicht nach vorbei.<br />

Das hat mehrere Grün<strong>de</strong>: Zum einen gelangen<br />

jetzt die Jahre ab 2002 in die Prüfung.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren sind bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit alle 14.000<br />

Betriebsprüfer mit <strong>de</strong>r Prüf-Software I<strong>de</strong>a<br />

ausgestattet und auch geschult. Die Finanzministerien<br />

halten die Finanzdirektionen an,<br />

nur noch elektronisch zu prüfen. Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ein-<br />

Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />

Prüfbarkeit digitaler Unterlagen stoßen nur<br />

bei wenigen Steuerberatern auf Begeisterung.<br />

Dennoch bietet sie <strong>de</strong>n Steuerberatern<br />

neue Beratungsmöglichkeiten.<br />

heitliche Zahlen dazu existieren nicht, doch<br />

die Län<strong>de</strong>r liefern Zahlen. So liegt die Quote<br />

in Schleswig-Holstein bei rund 70 Prozent<br />

und in Hamburg bei rund 57 Prozent. Branchenbeobachter<br />

schätzen, dass die Quoten<br />

<strong>de</strong>r südlichen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>r noch höher<br />

ausfallen, <strong>de</strong>nn in Bayern müssen Prüfer<br />

bereits begrün<strong>de</strong>n, wenn sie nicht elektronisch<br />

prüfen. „Wenn es bisweilen Probleme<br />

gab, resultierten sie aus <strong>de</strong>m Umstand, dass<br />

nicht alle Buchführungssysteme automatisch<br />

durch I<strong>de</strong>a-Software einlesbar waren“, sagt<br />

Daniel Stricker, Sprecher <strong>de</strong>r Hamburger<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>.<br />

Schon länger haben Finanzbehör<strong>de</strong>n die Möglichkeit,<br />

Bußgel<strong>de</strong>r, Zwangsmittel o<strong>de</strong>r Schätzungen<br />

anzuordnen, wenn die Daten nicht in<br />

vorgeschriebener Form vorliegen. Doch erst<br />

die Anhebung auf bis zu 250.000 Euro „Verzögerungsgeld“,<br />

die im Jahressteuergesetz<br />

2009 (§146 AO, Absatz 2b) vorgesehen sind,<br />

macht das Thema GDPdU – zwangsweise - für<br />

40 SteuerConsultant 6_ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Beispielanalysen zur Vorbereitung auf eine<br />

steuerliche Außenprüfung<br />

Maßnahme Prüfziel Mögliche Probleme<br />

Zeitreihenanalyse Relation Umsatzerlös zu<br />

Wareneinsatz<br />

Warenverkauf ohne Belege, Umsatzverkürzung<br />

Chi-Quadrat-Test Prüfung von Ziffern in <strong>de</strong>n Umsatzangaben auf Gleichverteilung<br />

Nachweis erfun<strong>de</strong>ner Umsätze<br />

Benford-<br />

Analyse<br />

Statistische Verteilung von Anfangsziffern Umsatzverkürzung<br />

Kassenprüfung Belege, die zu spät gebucht wur<strong>de</strong>n Negative Kassenbestän<strong>de</strong><br />

Rechnungskontrolle Fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r doppelte Rechnungsnummern Fehlen<strong>de</strong> Rechnungen, Doppelzahlungen<br />

Lückenanalyse-Erlöse Umsatzerlöse wer<strong>de</strong>n auf<br />

Rechnungen wur<strong>de</strong>n nicht<br />

Vollständigkeit überprüft<br />

verbucht (Umsatzverkürzung)<br />

Verrechnungspreise Preisdifferenzen bei Waren- o<strong>de</strong>r Rohstofflieferung Abweichung <strong>de</strong>r Preise für ausländische Töchter<br />

an Tochtergesellschaften zu <strong>de</strong>n Marktpreisen<br />

o<strong>de</strong>r Standorte mit niedriger Gewerbesteuer<br />

Bestandsprüfung Unterschie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lagerbuchführung zu<br />

<strong>de</strong>n Positionen <strong>de</strong>r Ausgangsrechnungen<br />

Fehlen<strong>de</strong> Lagerbuchungen<br />

Inventur Hohe Inventurdifferenzen Private Entnahmen nicht verbucht<br />

Geringfügigkeit Vergleich <strong>de</strong>r Kontonummern<br />

Geringfügig Beschäftigte wer<strong>de</strong>n über mehrere<br />

mit <strong>de</strong>n Personalnummern/ Mitarbeiterdaten<br />

Personalnummern abgerechnet<br />

Ver<strong>de</strong>ckte<br />

Vergleich <strong>de</strong>r Kontonummern <strong>de</strong>r Mitarbeiter und Ver<strong>de</strong>ckte Zahlungen,<br />

Zahlungen<br />

Lieferanten<br />

um Lohnsteuer zu umgehen<br />

Bewirtungen Bewirtungen an Wochenen<strong>de</strong><br />

und Feiertagen sowie Vergleich<br />

von Mitarbeiter-Geburtstagen<br />

mit Bewirtungsbelegen<br />

Privater Anlass<br />

Jubiläums-<br />

Eintrittsdatum im Vergleich zu Son<strong>de</strong>rzahlungen Steuerfreie Jubiläumsaufwendungen wer<strong>de</strong>n<br />

aufwän<strong>de</strong><br />

zu Unrecht gezahlt<br />

Zuschlag-<br />

Abgleich Überstun<strong>de</strong>nzahlungen mit Zeiterfassung Ungerechtfertigte Zahlungen, steuerfreie<br />

kontrolle<br />

Reisekosten trotz Anwesenheit<br />

Quelle: Datev<br />

Mandanten wahrscheinlich erst interessanter.<br />

Fakt ist, so die bisherigen Erfahrungen im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r digitalen Betriebsprüfung, dass<br />

<strong>de</strong>r Prüfungsvorgang mit <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Betriebsprüfung nicht nur beschleunigt, son<strong>de</strong>rn<br />

auch intensiviert wird. „Der Prüfer kann<br />

heute mit Makros automatisierte Prüfvorgänge<br />

über große Datenmengen laufen lassen,<br />

was bei einer Papierprüfung nahezu unmöglich<br />

gewesen wäre“, erklärt Markus Henselmann,<br />

Manager Business Development bei<br />

Audicon. Das Düsseldorfer Software-Unternehmen<br />

vertreibt offiziell die Software I<strong>de</strong>a,<br />

die eine kanadische Entwicklung ist und die<br />

alle Steuerprüfer bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einheitlich einsetzen.<br />

Auch die Zyklen <strong>de</strong>r Steuerprüfung dürften<br />

sich in naher Zukunft spürbar verkürzen.<br />

Laut Monatsbericht <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministeriums<br />

<strong>de</strong>r Finanzen wur<strong>de</strong> im Berichtszeitraum<br />

2007 ein Großbetrieb rein rechnerisch alle<br />

4,39 Jahre geprüft. Bei mittleren Betrieben<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

waren es 12,83 und bei kleinen Unternehmen<br />

alle 25,49 Jahre. Der Fokus dürfte sich<br />

auf große Unternehmen richten, weil hier<br />

die Software ihre Stärken bei großen Datenmengen<br />

voll ausspielt. Außer<strong>de</strong>m lagen die<br />

steuerlichen Mehreinnahmen 2007 bei Großbetrieben<br />

bei rund 13,2 Milliar<strong>de</strong>n Euro, das<br />

sind 80 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrergebnisses durch<br />

sämtliche Betriebsprüfungen. 2007 lag die<br />

Prüfungsdichte aller Veranlagungsjahrgänge<br />

bei Großbetrieben bei 80,4 Prozent, die<br />

elektronische Prüfung dürfte sie allerdings in<br />

wenigen Jahren in die Nähe <strong>de</strong>r 100 Prozent<br />

bringen.<br />

Audicon erwartet intensivere<br />

elektronische Prüfung<br />

Marktbeobachter wie Henselmann von Audicon<br />

erwarten ebenfalls einen intensivierten<br />

Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Prüfung. Die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung<br />

hat in <strong>de</strong>r aktuellen Finanzkrise<br />

mit <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Konjunkturpaketen große<br />

Summen in die Stabilisierung <strong>de</strong>r Wirtschaft<br />

gelenkt. Gel<strong>de</strong>r, die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzminister<br />

Peer Steinbrück, aber auch seine Nachfolger<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>haushalt in Form von Einnahmen<br />

wie<strong>de</strong>r zuführen müssen. Für die Erhöhung<br />

staatlicher Einnahmen gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

Neuverschuldung o<strong>de</strong>r mehr Steuereinnahmen.<br />

Mit einer intensivierten Prüfung<br />

ließe sich Letzteres ohne Zusatzaufwand realisieren.<br />

Mit <strong>de</strong>r digitalisierten Auswertung von Mehrjahreszeiträumen<br />

und Zeitreihenanalysen<br />

kann <strong>de</strong>r Prüfer Auffälligkeiten leicht sichtbar<br />

machen, so Henselmann. Hinzu kommen<br />

neue Metho<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Mathematik und Statistik.<br />

Dazu zwei Beispiele:<br />

1. Die Benford-Analyse besagt, dass es mehr<br />

Zahlen mit niedriger Anfangsziffer gibt als<br />

solche mit hoher. Der amerikanische Professor<br />

Mark Nigrini hat dazu ein Programm<br />

namens Digital Analysis entwickelt. Im Auftrag<br />

einer Hotelkette kam er einem millionen-<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 41


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

schweren Versicherungsbetrug auf die Spur.<br />

Eine Angestellte hatte Schecks <strong>de</strong>r firmeneigenen<br />

Krankenversicherung gefälscht und<br />

Herzoperationen abgerechnet, die nie stattgefun<strong>de</strong>n<br />

haben. Die Schecks waren jeweils auf<br />

6.500 Dollar ausgestellt. Die ersten bei<strong>de</strong>n<br />

Ziffern 6 und 5 stachen aus Nigrinis Analyse<br />

hervor wie ein Daumenabdruck.<br />

2. Das zweite Beispiel ist <strong>de</strong>r sogenannte<br />

Chi-Quadrat-Anpassungstest. Liegt <strong>de</strong>r Wert<br />

über 30, wur<strong>de</strong>n mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit<br />

die Zahlen systematisch manipuliert.<br />

Damit diese statistischen Metho<strong>de</strong>n funktionieren,<br />

benötigt <strong>de</strong>r Prüfer möglichst viele<br />

Einzeldaten. „Er macht das aber auch, wenn<br />

er nur wenige Werte hat, und uns fehlen<br />

noch die Argumente, wie viele Daten <strong>de</strong>nn<br />

notwendig sind, um verlässliche Aussagen zu<br />

» Internet-Tipps<br />

Forum Elektronische<br />

Steuerprüfung<br />

Nachrichten, Fachbeiträge, Software<br />

und Diskussion rund um<br />

das Thema elektronische Steuerprüfung.www.elektronischesteuerpruefung.<strong>de</strong><br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Fragen und Antworten zum<br />

Datenzugriffsrecht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung,<br />

vom 15.1.2007. PDF-<br />

Dokument zum Download unter<br />

www.bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzministerium.<br />

<strong>de</strong>, Eingabe bei Suche: GDPdU<br />

treffen“, sagt Siegfried Wolny, Steuerberater<br />

aus <strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen Eschweiler.<br />

Um aber Ergebnisse infrage zu stellen,<br />

muss ein Steuerberater die Grundlagen <strong>de</strong>r<br />

Berechnungen kennen. Wolny sieht hier noch<br />

viel Diskussionsbedarf, auch innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

EDV-Arbeitskreises <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />

Köln, in <strong>de</strong>m er sich engagiert.<br />

Daten <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandaten<br />

vorab analysieren<br />

Insgesamt bieten die Vorschriften <strong>de</strong>r GDPdU<br />

neue Beratungsmöglichkeiten für Steuerberater,<br />

<strong>de</strong>nn es macht durchaus Sinn, die<br />

Daten eines Mandanten vor einer Betriebsprüfung<br />

zu analysieren. Der Beratungsbedarf<br />

beginnt bereits bei <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r steuerrelevanten<br />

Daten, <strong>de</strong>nn dies ist häufig ein<br />

Streitpunkt. Während die Daten <strong>de</strong>r Finanz-<br />

und Lohnbuchhaltung dazugehören, will die<br />

Finanzverwaltung zunehmend in an<strong>de</strong>re<br />

Systeme wie die Anlagenbuchhaltung o<strong>de</strong>r<br />

die Warenwirtschaft schauen.<br />

Vereinfacht gesagt, zählen aber alle Daten<br />

eines Unternehmens zu <strong>de</strong>n steuerrelevanten<br />

Daten, die später in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Eingang fin<strong>de</strong>n. „Doch kann<br />

es in <strong>de</strong>r Praxis dazu kommen, dass nicht<br />

steuerrelevante Informationen eingesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, weil diese nicht sauber separiert<br />

wur<strong>de</strong>n, gegebenenfalls kommt man hier<br />

mit Datenschutzaspekten in Konflikt“, sagt<br />

Karl Heinz Mosbach, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Elo<br />

Digital Office GmbH. Das Unternehmen aus<br />

Stuttgart ist auf Content-Management- und<br />

Dokumentenmanagement-Systeme für Unternehmen<br />

spezialisiert. Hat das Mandantenunternehmen<br />

in Zusammenarbeit mit seinem<br />

Steuerberater die relevanten Daten nicht<br />

ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>finiert und separiert, kann <strong>de</strong>r<br />

Prüfer theoretisch auf <strong>de</strong>n gesamten E-Mail-<br />

Verkehr zugreifen – soweit steuerliche Informationen<br />

enthalten sind.<br />

Nach Mosbachs Erfahrungen hat sich in<br />

<strong>de</strong>r Praxis die Bereitstellung <strong>de</strong>r Daten auf<br />

einem Datenträger (Z3) durchgesetzt, er<br />

schätzt, dass 80 Prozent <strong>de</strong>r Prüfungen so<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Damit verlässt eine<br />

o<strong>de</strong>r mehrere DVDs mit sensiblen Daten<br />

das Unternehmen. Allerdings ist in einem<br />

solchen Fall nicht geklärt, was passiert,<br />

wenn <strong>de</strong>r Datenträger verloren geht o<strong>de</strong>r in<br />

falsche Hän<strong>de</strong> gerät. Da die Verschlüsselung<br />

von Daten nicht automatisch erfolgt, sollte<br />

dies auch bei <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>r Mandanten<br />

ebenfalls Thema sein.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd für das Arbeiten mit Anwendungen<br />

wie etwa I<strong>de</strong>a ist laut EDV-Fachmann<br />

StB Groß das regelmäßige Arbeiten mit <strong>de</strong>r<br />

Datenanalyse-Software: „Je öfter man damit<br />

arbeitet, <strong><strong>de</strong>s</strong>to effizienter.“ Der Funktionsumfang<br />

ist aber seiner Ansicht nach für Steuerberater<br />

viel zu groß und komplex. Hersteller<br />

Audicon hat darauf reagiert und hat die<br />

Prüf-Software AIS Tax Audit auf <strong>de</strong>n Markt<br />

gebracht, mit <strong>de</strong>r Steuerberater die Unternehmensdaten<br />

leichter auswerten können.<br />

Steuerberater, die die Software einsetzen,<br />

so Groß, sollten aber nicht davon ausgehen,<br />

dass das Prüfergebnis das Gleiche ist. Hier<br />

gehe es in erster Linie um das Auf<strong>de</strong>cken<br />

systematischer Fehler in <strong>de</strong>r Buchhaltung,<br />

die nicht erst dann auftauchen sollten, wenn<br />

<strong>de</strong>r Prüfer zu Werke geht.<br />

Bei dieser Vorabprüfung müssen Steuerberater<br />

übrigens nicht zwingend auf die<br />

Audicon-Software zugreifen: So bietet die<br />

Datev mit <strong>de</strong>m Programm ACL Datenanalyse<br />

gleichwertige Tools, erklärt Benedikt Le<strong>de</strong>r,<br />

Pressesprecher <strong>de</strong>r Datev: „Wir wollen damit<br />

‚Waffengleichheit’ mit <strong>de</strong>n Betriebsprüfern<br />

schaffen.“ Damit lassen sich Unternehmensdaten<br />

importieren, sortieren, filtern und<br />

anhand von vorgegebenen Prüfschritten automatisch<br />

untersuchen. Zum Angebot gehören<br />

Prüfroutinen für allgemeine Prüfungen,<br />

Plausibilitätsprüfungen, Zeitreihenvergleiche<br />

sowie mathematisch-statistische Verfahren.<br />

Datev-Mitglie<strong>de</strong>r, die für eine Betriebsprüfung<br />

Daten ihrer Mandanten benötigen,<br />

können Datenträger wie etwa CDs mit <strong>de</strong>n<br />

GDPdU-konformen Formaten aus <strong>de</strong>m Rechnungswesen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Lohnarchiv anfor<strong>de</strong>rn.<br />

Diese Datenträger erfüllen die Anfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Prüfwegs Z3, die <strong>de</strong>r Steuerberater an<br />

<strong>de</strong>n Betriebsprüfer weiterreichen o<strong>de</strong>r zur<br />

eigenen Analyse verwen<strong>de</strong>n kann.<br />

Datenformat für selbstständige<br />

Analyse oft entschei<strong>de</strong>nd<br />

Bei <strong>de</strong>r selbstständigen Analyse durch <strong>de</strong>n<br />

Steuerberater ist das Format <strong>de</strong>r Daten ein<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong><strong>de</strong>s</strong> Thema. Bei <strong>de</strong>r Vielzahl<br />

von Tabellen, muss die Prüf-Software genau<br />

wissen, was etwa in <strong>de</strong>r ersten Spalte steht.<br />

Deswegen gilt es zu klären, ob es sich um<br />

ein Beleg- o<strong>de</strong>r ein Buchungsdatum han<strong>de</strong>lt.<br />

Ebenso muss klar sein, wie die einzelnen<br />

Tabellen zueinan<strong>de</strong>r in Beziehung stehen.<br />

Aus diesem Grund empfiehlt die Finanzverwaltung,<br />

sich am sogenannten Beschreibungsstandard<br />

zu orientieren. Daran halten<br />

sich die meisten Hersteller von betriebswirtschaftlicher<br />

ERP-Software mit wenigen<br />

Ausnahmen. Um unnötige Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

mit <strong>de</strong>m Prüfer in Sachen Datenformat<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, sollten die eingesetzten<br />

Lösungen <strong>de</strong>n Empfehlungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

folgen. Geeignete Schnittstellen<br />

zwischen <strong>de</strong>n Programmen schaffen hier<br />

Klarheit. Doch damit wird <strong>de</strong>utlich, GDPdU<br />

ist ein komplexes technisches Thema, <strong>de</strong>m<br />

sich kaum ein StB ohne entsprechen<strong>de</strong> EDV-<br />

Beratung nähern sollte.<br />

Dirk Kun<strong>de</strong><br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />

in Hamburg. Seine<br />

Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />

die digitale Wirtschaft<br />

sowie nutzwertorientierte<br />

Geldthemen.<br />

E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />

42 SteuerConsultant 6_ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Serienplaner<br />

Teil 5 – SteuerConsultant 5/09<br />

VoIP – billig telefonieren,<br />

teuer bezahlen<br />

Teil 6 – SteuerConsultant 6/09<br />

Datenträgervernichtung<br />

Teil 7 – SteuerConsultant 7/09<br />

Virenabwehr<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />

Daten müssen nach <strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r<br />

Technik vernichtet wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Planung<br />

und Umsetzung einer Datenträgervernichtung<br />

sind daher die folgen<strong>de</strong>n Punkte zu<br />

beachten:<br />

1. die Abgrenzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Umfangs <strong>de</strong>r zu vernichten<strong>de</strong>n<br />

Daten,<br />

2. die technischen und organisatorischen<br />

Regelungen zur Datenträgervernichtung<br />

(§ 9 BDSG, Anlage zu § 9 Satz 1),<br />

3. die vertraglichen Regelungen bei<br />

<strong>de</strong>r Datenträgervernichtung durch<br />

Dritte (Auftragsdatenverarbeitung,<br />

§ 11 BDSG).<br />

Eine gründliche Datenvernichtung verläuft<br />

in mehreren Schritten.<br />

Schritt 1: Daten am Arbeitsplatz<br />

Damit unberechtigte Dritte nicht auf personenbezogene<br />

Daten zugreifen können,<br />

sollte die Kanzlei bei <strong>de</strong>r Datenhandhabung<br />

und -vernichtung unbedingt Vorkehrungen<br />

treffen. Nach einem einfachen Klassifikationsschema<br />

lassen sich Daten in die Gruppen<br />

„öffentlich“, „intern“ und „vertraulich“<br />

einstufen. Zum Beispiel wer<strong>de</strong>n alle Daten,<br />

die Mandaten und Arbeitnehmer betreffen,<br />

als „vertraulich“ eingestuft.<br />

Daten <strong>de</strong>r Stufe „intern“ und „vertraulich“<br />

sind grundsätzlich zu vernichten. Diese Klassifikation<br />

schafft Sicherheit aufseiten <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter und <strong>de</strong>r Kanzleileitung. Ebenso<br />

müssen alle Datenträger, wie zum Beispiel<br />

CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten und<br />

Flash-Speicher, wie auch Papierunterlagen<br />

vernichtet wer<strong>de</strong>n. Auch dies sollte schriftlich<br />

geregelt sein.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Serie Datenschutz KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Datenvernichtung<br />

Richtig<br />

kaputt machen<br />

Der Aktenvernichter reicht nicht, um Daten vollständig zu zerstören. Der Gesetzgeber<br />

for<strong>de</strong>rt hier, sicherheitsrelevante Aspekte einzuhalten, die auch die Kanzleien berücksichtigen<br />

müssen.<br />

Schritt 2: Medien in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

In <strong>de</strong>r Regel wer<strong>de</strong>n Datenträger in einer<br />

Kanzlei zentral und nicht am Arbeitsplatz<br />

vernichtet. Bereits im Vorfeld sollten Unbefugte<br />

keinen Zugriff auf die Datenträger<br />

haben. Die Datenträger sollten <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />

zentral in verschließbaren Behältern o<strong>de</strong>r<br />

Räumen gesammelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Schritt 3. Datenvernichtung auf<br />

<strong>de</strong>m neuesten Stand<br />

Die Vernichtung von papierenen Datenträgern<br />

und Folien nach <strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r<br />

Technik ist in DIN 32757-1 geregelt, die fünf<br />

Sicherheitsstufen umfasst. So müssen Mandantendaten<br />

Sicherheitsstufe 3 o<strong>de</strong>r höher<br />

vernichtet wer<strong>de</strong>n: „Stufe 3. Informationsträgervernichtung,<br />

bei <strong>de</strong>r Informationsträger so<br />

vernichtet wer<strong>de</strong>n, dass die Reproduktion <strong>de</strong>r<br />

auf ihnen wie<strong>de</strong>rgegebenen Informationen<br />

nur unter erheblichem Aufwand (Personen,<br />

Hilfsmittel, Zeit) möglich ist. Papiere und<br />

Filme in Originalgröße: Materialteilchenlänge<br />

maximal 60 mm, Materialteilchenbreite bis<br />

maximal 4 mm und Streifenbreite maximal 2<br />

mm. Kunststoff wie I<strong>de</strong>ntifikationskarte o<strong>de</strong>r<br />

Mikrofilm: Materialteilchenfläche maximal<br />

1 mm².“ Hinweise zur technischen Vernichtung<br />

von Datenträgern gibt das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />

für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnologie<br />

(www.bsi.<strong>de</strong>) in <strong>de</strong>r Maßnahme 2.167.<br />

Schritt 4: Vernichtung von Daten<br />

durch Dritte<br />

Prinzipiell ist die Vernichtung von Datenträgern<br />

durch die Kanzlei einer Vernichtung<br />

durch Dritte vorzuziehen. Bei einer Datenträgervernichtung<br />

durch Spezialfirmen liegt<br />

datenschutzrechtlich <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>r Auftragsdatenverarbeitung<br />

vor (vgl. StC 5/2008, S. 58<br />

f.). Dementsprechend muss <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 11 BDSG beachten.<br />

Musterverträge lassen sich bei <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n abrufen. Außer<strong>de</strong>m<br />

darf es bei einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

nicht zu einer Offenbarung von Mandantendaten<br />

im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 203 StGB kommen (vgl.<br />

StC 4/2008, 50). Das unabhängige Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>zentrum<br />

für Datenschutz Schleswig-Holstein<br />

weist auf zwei Möglichkeiten hin:<br />

1. Der Steuerberater o<strong>de</strong>r einer seiner Mitarbeiter<br />

behält die Verfügungsgewalt und<br />

überwacht die Vernichtung bis zur durchgeführten<br />

Löschung. Dieses Vorgehen ist<br />

bei einer mobilen Datenvernichtung vor<br />

Ort praktikabel.<br />

2. Um zu verhin<strong>de</strong>rn, dass Mitarbeiter <strong>de</strong>r<br />

Datenträgervernichtungsfirma Einsicht<br />

in die zu vernichten<strong>de</strong>n Unterlagen nehmen,<br />

sollte <strong>de</strong>r Steuerberater nur verschlossene<br />

Behältnisse aushändigen und<br />

schließt damit eine Kenntnisnahme durch<br />

<strong>de</strong>n Datenvernichter aus.<br />

Trotz <strong>de</strong>r Vernichtung durch Dritte, bleibt <strong>de</strong>r<br />

Auftraggeber datenschutzrechtlich in <strong>de</strong>r Verantwortung.<br />

Eine sorgfältige Vorgehensweise<br />

ist daher dringend zu empfehlen.<br />

Stephan Rehfeld,<br />

Diplom-Ökonom, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />

& focus GmbH, <strong>de</strong>r IT-<br />

Tochter <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerberaterverbandsNie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V.<br />

und externer Datenschutzbeauftragter.<br />

E-Mail: info@scope-and-focus.com<br />

www.scope-and-focus.com<br />

Ralf Röhr,<br />

Diplom-Ingenieur, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r KRK<br />

Computer Systeme GmbH.<br />

E-Mail: info@krkcomputersysteme.<strong>de</strong>www.krk-computersysteme.<strong>de</strong><br />

6 _ 09 SteuerConsultant 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Weiterbildung<br />

Wissen schafft Vorsprung<br />

Ständige Gesetzesän<strong>de</strong>rungen und neue Marktanfor<strong>de</strong>rungen zwingen Berufsträger, aber auch ihre Mitarbeiter dazu, sich<br />

regelmäßig fortzubil<strong>de</strong>n. Mehrere Seminarbesuche pro Jahr sind für manchen Steuerfachangestellten somit die Regel.<br />

Der Fortbildungsmarkt ist jedoch recht unübersichtlich und zwischen <strong>de</strong>n Preis-Leistungs-Niveaus liegen manchmal Welten.<br />

Ob Neuerungen für die Jahresabschlüsse o<strong>de</strong>r<br />

Spezialprobleme für Personenunternehmen,<br />

in Fortbildungsseminaren für Steuerfachangestellte<br />

wird so ziemlich alles behan<strong>de</strong>lt, was<br />

in Kanzleien auf <strong>de</strong>n Tisch kommt. Das reicht<br />

von <strong>de</strong>r Buchhaltung bis hin zur US-GAAP-<br />

Bilanzierung.<br />

Entsprechend unterschiedlich sind die Fortbildungsangebote:<br />

Ob Steuerberaterkammern,<br />

Steuerberaterverbän<strong>de</strong>, Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern<br />

(IHK), gemeinnützige Weiterbildungsträger<br />

– es gibt zahlreiche lokale,<br />

überregionale o<strong>de</strong>r bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit aktive private<br />

Anbieter.<br />

„Wir bieten rund 2.000 Seminare pro Jahr an,<br />

die bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit an bis zu 20 verschie<strong>de</strong>nen<br />

Orten stattfin<strong>de</strong>n“, erzählt Knut Hesselbein,<br />

Geschäftsführungsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> IFU-Instituts<br />

für Unternehmensführung GmbH in Bonn.<br />

Viele Kurse wen<strong>de</strong>n sich nicht nur speziell<br />

an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,<br />

son<strong>de</strong>rn gezielt auch an <strong>de</strong>ren Mitarbeiter.<br />

Die Qualität habe sich herumgesprochen,<br />

so Hesselbein, insbeson<strong>de</strong>re bei Kursen für<br />

Steuerfachangestellte gebe es kontinuierliche<br />

Zuwächse.<br />

IFU teilt Seminare ab<br />

40 Teilnehmer in zwei Gruppen auf<br />

Die Kosten für ein Tagesseminar, etwa zum<br />

Thema „Die GmbH & Co. KG 2009“, liegen<br />

bei 240 Euro, inklusive Unterrichtsmaterial,<br />

hinzu kommt eine Tagungspauschale von 45<br />

Euro und die Umsatzsteuer. „Ab 40 Personen<br />

wird bei uns die Gruppe regelmäßig geteilt,<br />

im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Verbandsseminaren, bei<br />

<strong>de</strong>nen teilweise bis zu 150 Personen an einer<br />

Veranstaltung teilnehmen. Bei uns hingegen<br />

nimmt man wirklich etwas mit,“ erklärt Hesselbein.<br />

Während IFU 25 Jahre am Markt ist, besteht<br />

die Aka<strong>de</strong>mie für Fortbildung in Hei<strong>de</strong>lberg<br />

seit vier Jahren. Ein Drittel <strong>de</strong>r Veranstaltungen<br />

drehen sich um Steuerthemen und<br />

erfüllen, so die Aka<strong>de</strong>mie, höhere Ansprüche.<br />

Auch die Referenten können sich sehen lassen:<br />

Von Ministerialräten aus <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>-<br />

Nicht nur <strong>de</strong>r Chef, son<strong>de</strong>rn auch<br />

seine Mitarbeiter sollten immer<br />

auf <strong>de</strong>m aktuellsten Stand sein.<br />

ministerium für Finanzen o<strong>de</strong>r Justiz über<br />

Professoren für Finanz- und Rechnungswesen<br />

bis hin zu Berufsträgern. „Wir sind<br />

im Hochpreissegment die mit <strong>de</strong>m besten<br />

Preis-Leistungs-Verhältnis. Das bestätigen<br />

uns die Teilnehmer bei vielen unserer Veranstaltungen“,<br />

erklärt Stefan Willenbücher,<br />

einer <strong>de</strong>r drei geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter.<br />

Ein Drei-Tages-Seminar zum Konzernabschluss<br />

nach <strong>de</strong>m HGB und <strong>de</strong>m<br />

neuen Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz<br />

(BilMoG) kostet beispielsweise 1.500 Euro.<br />

Doch fachspezifisches Wissen gibt es auch<br />

günstiger, wie das Beispiel einiger privatwirtschaftlicher<br />

Aka<strong>de</strong>mien, Institute o<strong>de</strong>r<br />

Gesellschaften zeigt, die sich bei ihren Fortbildungsangeboten<br />

ausschließlich auf steuerberaten<strong>de</strong><br />

Berufe festgelegt haben.<br />

» Tipp <strong>de</strong>r BStBK<br />

Alles dokumentieren<br />

Wichtig ist, sämtliche Fortbildungsmaßnahmen<br />

zu dokumentieren,<br />

etwa mithilfe eines<br />

Fortbildungspasses für je<strong>de</strong>n<br />

Mitarbeiter. Aufgezeichnet<br />

wer<strong>de</strong>n sollten zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t die<br />

Zeit und die Dauer, das Thema<br />

sowie <strong>de</strong>r Ausgebil<strong>de</strong>te und <strong>de</strong>r<br />

Ausbil<strong>de</strong>r. Bei <strong>de</strong>r Weitergabe von<br />

Dokumenten zum Selbststudium<br />

sollten <strong>de</strong>r Titel und die Art <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Dokuments, <strong>de</strong>r Ausgabetag, <strong>de</strong>r<br />

Ausgeben<strong>de</strong> und natürlich <strong>de</strong>r<br />

Empfänger registriert wer<strong>de</strong>n. Ein<br />

Muster eines Fortbildungspasses<br />

fin<strong>de</strong>t sich zum Beispiel im Qualitätshandbuch<br />

<strong>de</strong>r BStBK.<br />

44 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Beispiel Berliner Gesellschaft zur Fortbildung<br />

im Steuerrecht mbH (GFS). Sie bil<strong>de</strong>t einerseits<br />

Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte<br />

und Finanzbuchhalter aus, an<strong>de</strong>rerseits wer<strong>de</strong>n<br />

auch Einzelseminare, so etwa zur Körperschaftssteuer-Erklärung<br />

angeboten.<br />

Die Seminargebühr für so eine Halbtagesfortbildung<br />

liegt bei 80 Euro netto zuzüglich<br />

Umsatzsteuer. „Viele kleine Anbieter sind,<br />

im Gegensatz zu uns, nicht kernausgebil<strong>de</strong>t<br />

im Steuerrecht. Die Angebote <strong>de</strong>r Volkshochschulen<br />

und IHK beispielsweise liegen<br />

meist weit unter <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die ein<br />

Steuerfachangestellter benötigt. Aber es gibt<br />

ja auch an<strong>de</strong>re Berufe, die ein wenig Steuerwissen<br />

brauchen“, erklärt Werner Karst,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r GFS.<br />

Private Anbieter locken mit<br />

maßgeschnei<strong>de</strong>rten Kursen<br />

Dennoch ist er mit seinem Konzept nicht<br />

allein, auch an<strong>de</strong>re private Anbieter locken<br />

mit maßgeschnei<strong>de</strong>rten Seminaren. Der<br />

Arbeitskreis für Wirtschafts- und Steuerrecht<br />

oHG (AWS) <strong>de</strong>r Beck Aka<strong>de</strong>mie beispielsweise<br />

setzt bei seinen Fort-, Aus- und<br />

Weiterbildungsangeboten ausschließlich<br />

aufs Steuerrecht. Beck sieht sich selbst in<br />

Sachen Qualität und Vielfalt innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerrechts im Rhein-Main-Gebiet seit 20<br />

Jahren ganz weit vorn. So sind neben <strong>de</strong>n<br />

klassischen Vollzeitlehrgängen und zertifizierten<br />

Fernlehrgängen für Steuerberater<br />

auch Grundkurse und Praktikerseminare<br />

für Mitarbeiter dabei, beispielsweise zur<br />

Erbschafts- o<strong>de</strong>r Abgeltungsteuer.<br />

Die Gebühr für so ein Tagesseminar beträgt<br />

350 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und netto<br />

360 Euro für die vierteilige Seminarreihe<br />

zum aktuellen Steuerrecht. Zu<strong>de</strong>m wird bei<br />

Kanzleianmeldungen mit mehr als drei Teilnehmern<br />

ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.<br />

„Der Grundkurs Steuerrecht zum Beispiel eignet<br />

sich sehr gut für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinstieg nach<br />

<strong>de</strong>m Mutterschutz o<strong>de</strong>r für alle, die mehrere<br />

Jahre ausschließlich in einem Bereich gearbeitet<br />

haben und sich nun wie<strong>de</strong>r auf breitere<br />

Beine stellen wollen“, erklärt Ralph Buße,<br />

geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong><strong>de</strong>s</strong> AWS.<br />

Buße ist Diplom-Finanzwirt und hat festgestellt,<br />

dass sich die Fortbildungsnachfrage, je<br />

nach wirtschaftlicher Lage, än<strong>de</strong>rt. Wenn das<br />

Geld knapp wer<strong>de</strong>, schicken Kanzleien statt<br />

wie in früheren Jahren drei Mitarbeiter nur<br />

noch zwei, so Buße.<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Situation beim Bildungsinstitut<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n Berufs in Schleswig-<br />

Holstein e.V., das zum dortigen Steuerberaterverband<br />

gehört: Bei <strong>de</strong>n Fachangestelltenkursen<br />

verzeichnen die Nord<strong>de</strong>utschen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Fortbildungseinrichtungen – ein Überblick<br />

Steuerberaterverbän<strong>de</strong> und -kammern<br />

Anbieter Kontaktdaten<br />

Aka<strong>de</strong>mie für Steuerrecht und Wirtschaft <strong><strong>de</strong>s</strong> Telefon: 0251/53586-20<br />

Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe e.V. www.asw-stbv.<strong>de</strong><br />

Bildungsinstitut <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n Berufs<br />

in Schleswig-Holstein e.V. beim Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

Deutsches wissenschaftliches Institut <strong>de</strong>r<br />

Steuerberater e.V.<br />

Fachinstitut für Steuerrecht und Betriebswirtschaft<br />

Steuerberater-Aka<strong>de</strong>mie Berlin Bran<strong>de</strong>nburg<br />

Steueraka<strong>de</strong>mie - Fortbildungswerk <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerberaterverbands Hessen e. V.<br />

Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-<br />

Anhalt e.V.<br />

Steuerberateraka<strong>de</strong>mie Düsseldorf <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerberaterverbands Düsseldorf<br />

Telefon: 0431/99797-0<br />

www.stbvsh.<strong>de</strong><br />

Telefon: 030/246250-10<br />

www.dws-institut.<strong>de</strong><br />

Telefon: 030/8871 93-0<br />

www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong>/fsb/<br />

Telefon: 069/975 821-0<br />

www.stbverband-hessen.<strong>de</strong><br />

Telefon: 0511 / 30762-0<br />

www.steuerberater-verband.<strong>de</strong><br />

Telefon: 0211/66 90 6 -0<br />

www.steuerberater-aka<strong>de</strong>mieduesseldorf.<strong>de</strong><br />

Steuerberaterkammer Südba<strong>de</strong>n Telefon: 0761/70526-0<br />

www.stbk-suedba<strong>de</strong>n.<strong>de</strong><br />

Steuerberaterverband im Lan<strong>de</strong> Bremen e.V.<br />

Bremer Steuer-Institut e.V.<br />

Steuerberater-Aka<strong>de</strong>mie Bremen/Bremerhaven<br />

Telefon: 0421/59584-0<br />

www.steuerberaterverbandbremen.<strong>de</strong><br />

Steuerberaterverband Thüringen e.V. Telefon: 0361/558330<br />

www.stbverband-thueringen.<strong>de</strong><br />

Studienwerk <strong>de</strong>r Steuerberater in<br />

Nordrhein-Westfalen e.V.<br />

Telefon: 0221/9731230<br />

www.studienwerk.<strong>de</strong><br />

Private, überregionale fachspezifische Anbieter<br />

Anbieter Kontaktdaten<br />

Aka<strong>de</strong>mie für Fortbildung Hei<strong>de</strong>lberg GmbH Telefon: 06221/65033-0<br />

www.aka<strong>de</strong>mie-hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />

Arbeitskreis für Wirtschafts- und<br />

Telefon: 06171/69 96 0<br />

Steuerrecht oHG<br />

www.aws-online.<strong>de</strong><br />

Beck Aka<strong>de</strong>mie Seminare Telefon: 089/381 89-0<br />

www.beck-seminare.<strong>de</strong><br />

Friedrichsdorfer Steuerfachschule GmbH Telefon: 0561/94 27 00<br />

www.frdsfs.<strong>de</strong><br />

Gesellschaft zur Fortbildung im Steuerrecht mbH Telefon: 030/23 63 49 99<br />

www.gfs-berlin.<strong>de</strong><br />

H.a.a.S. GmbH Telefon: 0511/763892-0<br />

www.haas-sv.<strong>de</strong><br />

<strong>Haufe</strong> Aka<strong>de</strong>mie GmbH & Co. KG Telefon: 0761 4708-811<br />

www.haufe-aka<strong>de</strong>mie.<strong>de</strong><br />

Institut für Unternehmensführung GmbH Telefon: 0228/520000<br />

www.ifu-institut.<strong>de</strong><br />

Institute for International Research GmbH Telefon: +43 (0)1 891 59-0<br />

www.iir.at<br />

Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG Telefon: 0221/93 64 42-0<br />

www.steuerfachschule.<strong>de</strong><br />

Verlag Dr. Otto Schmidt KG Telefon: 0221/9 37 38-571<br />

www.centrale.<strong>de</strong><br />

Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG Telefon: 02323/141-900<br />

www.nwb.<strong>de</strong><br />

Fortsetzung auf Seite 46<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Fortsetzung von Seite 45:<br />

Private, regionale fachspezifische Anbieter<br />

Anbieter Kontaktdaten<br />

Aka<strong>de</strong>mie Steuern und Wirtschaft GmbH Telefon: 028 53/86 13 0<br />

www.aka<strong>de</strong>mie-schermbeck.<strong>de</strong><br />

B.B.H. Fortbildungswerk GmbH Telefon: 030/20 45 86 03<br />

www.bbh-fortbildung.<strong>de</strong><br />

Info-Steuerseminar GmbH Telefon: 0211/867210<br />

www.info-steuerseminar.<strong>de</strong><br />

Institut für Wirtschaft und Steuer GmbH Telefon: 062 61/18 9 41<br />

www.iws-institut.<strong>de</strong><br />

Küffner Maunz Langer Zugmaier<br />

Telefon: 089/217 50 12-20<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

www.kmlz.<strong>de</strong><br />

Münchner Steueraka<strong>de</strong>mie e.V. Telefon: 089/28 32 85<br />

www.msa.<strong>de</strong><br />

Private Steueraka<strong>de</strong>mie Müller & Co. GmbH Telefon: 03578/3741-30<br />

www.private-steueraka<strong>de</strong>miemueller.<strong>de</strong><br />

Steueraka<strong>de</strong>mie Bernarth Telefon: 0 80 35/87 96-11<br />

www.steueraka<strong>de</strong>mie-bernarth.<strong>de</strong><br />

Steueraka<strong>de</strong>mie Bremen – Privates Lehrinstitut<br />

für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Zuwächse im Vergleich zu <strong>de</strong>n Vorjahren,<br />

trotz Wirtschaftskrise. „Wir haben unser<br />

Programm aufgefrischt und an<strong>de</strong>re Zeiten<br />

angesetzt – eher am Mittwochmorgen als<br />

Samstagfrüh“, erzählt Geschäftsführerin<br />

StB Maike Rohwer. Seit 30 Jahren bietet das<br />

Bildungsinstitut Lehrgänge an und soll <strong>de</strong>mnächst,<br />

zusammen mit <strong>de</strong>m Steuerberaterverband<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>, noch zertifiziert wer<strong>de</strong>n, so<br />

die Geschäftsführerin <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands.<br />

Steuerberaterverband Schleswig-<br />

Holstein bietet 150 Seminare an<br />

Mittlerweile bieten die Schleswig-Holsteiner<br />

150 Seminare im Jahr an, schließlich sei die<br />

Fortbildungsneigung in <strong>de</strong>n Kanzleien nach<br />

Telefon: 0421/32 39 22<br />

www.steueraka<strong>de</strong>mie-bremen.<strong>de</strong><br />

Steueraka<strong>de</strong>mie Debler GmbH Telefon: 089/87788154<br />

www.steueraka<strong>de</strong>mie-<strong>de</strong>bler.<strong>de</strong><br />

Steuer-Aka<strong>de</strong>mie Knoll – Gesellschaft für<br />

Fortbildung mbH<br />

Tel: 089/89 19 90-10<br />

www.knoll-aka<strong>de</strong>mie.com<br />

Steuerfachschule Wittmann - Dr. Gleumes Telefon: 02152/8944-0<br />

www.steuerfachschule-wittmann.<strong>de</strong><br />

Würzburger Lehrgangswerk Telefon: 0951/70066-0<br />

www.wlw-bamberg.<strong>de</strong><br />

Fernstudien-Anbieter<br />

Anbieter Kontaktdaten<br />

TeleTax GmbH Telefon: 030/24 63 86 56<br />

www.teletax.<strong>de</strong><br />

wie vor uneingeschränkt stark. Da sich 2009<br />

allerdings noch keine großartigen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />

abzeichnen, weil die Parteien<br />

ihre Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahlprogramme erst vorstellen,<br />

sei jetzt eine gute Gelegenheit, sich<br />

wie<strong>de</strong>r um Grundlegen<strong><strong>de</strong>s</strong> zu kümmern,<br />

emp fiehlt Rohwer. Die Kosten für ein Tagesseminar<br />

„Grundlagen <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung“<br />

liegen bei 109 Euro. Bei gleichzeitiger<br />

Buchung von Modul 1 bis 3 erhält <strong>de</strong>r<br />

Teilnehmer einen Vorzugspreis. Es lohnt<br />

sich <strong>de</strong>mnach offenbar, wie auch bei allen<br />

an<strong>de</strong>ren Anbietern, nach Vergünstigungen<br />

zu fragen.<br />

Auch <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n<br />

sind mitunter Fortbildungsinstitute o<strong>de</strong>r Aka-<br />

Petra Uhe<br />

ist freie Journalistin,<br />

Redakteurin und<br />

Inhaberin eines<br />

Medienbüros.<br />

E-Mail:<br />

info@petra-uhe.com,<br />

www.petra-uhe.com<br />

<strong>de</strong>mien angeschlossen, die für ihre Seminare<br />

relativ geringe Gebühren verlangen. So gibt<br />

es etwa beim Hamburger Fachinstitut für<br />

Steuerrecht e.V., das seit 35 Jahren von <strong>de</strong>r<br />

Kammer und <strong>de</strong>m Steuerberaterverband<br />

getragen wird, Fortbildungsabendkurse<br />

für Steuerfachangestellte für 40 Euro. Die<br />

Dozenten kommen dabei überwiegend aus<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />

Ein an<strong>de</strong>res Beispiel bietet etwa die Steueraka<strong>de</strong>mie<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands Düsseldorf.<br />

Für eine Seminarreihe, die an acht<br />

Samstagvormittagen stattfin<strong>de</strong>t, fallen 300<br />

Euro an, während für eine Kompaktseminarreihe<br />

zum aktuellen Steuer- und Bilanzrecht<br />

pro Tag 250 Euro anfallen.<br />

Halbtagesveranstaltung<br />

kostet in Freiburg 100 Euro<br />

Bei <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer Südba<strong>de</strong>n in<br />

Freiburg kostet eine Halbtagesveranstaltung,<br />

von einigen Ausnahmen abgesehen, jeweils<br />

100 Euro, eine Ganztagesveranstaltung,<br />

zum Beispiel zum Jahresabschluss, inklusive<br />

Mittagessen 190 Euro. Die Bandbreite <strong>de</strong>r<br />

Gebühren ist somit recht groß, allerdings ist<br />

<strong>de</strong>r Preis nicht unbedingt ein Hinweis auf die<br />

Qualität <strong>de</strong>r jeweiligen Fortbildung.<br />

Ebenso können sich Fernlehrgänge, Online-<br />

Angebote und Veranstaltungen etwa über<br />

die <strong>Haufe</strong> Aka<strong>de</strong>mie, Datev, <strong>de</strong>n NWB Verlag<br />

o<strong>de</strong>r TeleTax lohnen. So bietet die <strong>Haufe</strong><br />

Aka<strong>de</strong>mie ein Son<strong>de</strong>rseminar zu BilMoG und<br />

<strong>de</strong>m EU-Mehrwertsteuer-Paket an. Datev<br />

schult Mitarbeiter wie<strong>de</strong>rum vor allem über<br />

die jeweiligen EDV-Programme.<br />

Letztendlich sind mehrere Faktoren wichtig,<br />

um zu klären, welche Fortbildungskurse und<br />

Anbieter die Kanzleien für die Fortbildung<br />

ihrer Mitarbeiter auswählen: Ob <strong>de</strong>r aktuelle<br />

Bedarf, spezielle Zusatzqualifikationen, die<br />

die Mandanten for<strong>de</strong>rn, die eigene Investitionsbereitschaft<br />

o<strong>de</strong>r die geografische Lage<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei. Hinweise zum Thema Weiterbildung<br />

bietet <strong>de</strong>r „Leitfa<strong>de</strong>n Fortbildung –<br />

Steuerberater-Perspektiven Nr. 1“ <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer.<br />

46 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuerfachangestellte<br />

Den Nachwuchs im Blick<br />

Steuerberater haben seit Längerem Probleme damit, genügend qualifizierte Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Beruf <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerfachangestellten<br />

zu fin<strong>de</strong>n. Deshalb hat die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer die Ausbildungsinitiative „Steuerfachangestellte/r.<br />

Da steckt mehr drin, als du <strong>de</strong>nkst“ ins Leben gerufen. Mitinitiator vBP/StB Dr. Harald Grürmann und die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Sophia Petersen über ihre Arbeitswelt und Karrierechancen.<br />

SteuerConsultant: Warum liegt Ihnen die<br />

Aus- und Fortbildung für Steuerfachangestellte<br />

so sehr am Herzen?<br />

Grürmann: Aus- und Weiterbildung hatte bei<br />

uns in <strong>de</strong>r Praxis schon immer einen hohen<br />

Stellenwert. Schon mein Vater, <strong>de</strong>r die Kanzlei<br />

1968 übernommen hatte, stellte durchschnittlich<br />

zwei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> pro Jahr ein. Zurzeit<br />

haben wir sechs. So brauchten wir fast nie<br />

jeman<strong>de</strong>n von außen einzustellen, son<strong>de</strong>rn<br />

konnten eigenen Nachwuchs nehmen. Ein<br />

Beispiel ist unsere Steuerberaterin Christine<br />

Torp, die früher bei uns gelernt hat und heute<br />

Kanzleipartnerin ist. Insofern engagiere ich<br />

mich auch in <strong>de</strong>r BStBK sehr gerne für das<br />

Thema Ausbildung.<br />

Lei<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Beruf nicht so sehr im Blickfeld<br />

<strong>de</strong>r Jugendlichen. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr bleiben einige<br />

Ausbildungsplätze sogar unbesetzt mangels<br />

geeigneter Bewerber. Also haben wir uns<br />

im vergangenen Herbst eine neue BStBK-<br />

Gesamtkampagne überlegt, die Jugendliche<br />

noch zielgenauer anspricht.<br />

SteuerConsultant: Welche Qualifikationen<br />

sollten Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> mitbringen?<br />

SteuerConsultant: Was wussten Sie vor<br />

Ihrer Ausbildung bereits über steuerberaten<strong>de</strong><br />

Berufe?<br />

Petersen: Meine Eltern sind selbstständige<br />

Landwirtschaftsberater und haben viel mit<br />

Steuerbüros zu tun. Insofern wusste ich<br />

schon ungefähr, was mich erwartet. Während<br />

eines Praktikums im Betrieb meiner Eltern<br />

durfte ich zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Buchhaltung<br />

zusehen. Allerdings verstand ich damals<br />

noch nicht, warum alle Rechnungen erfasst<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Auch mit einem Jahresabschluss<br />

konnte ich noch nichts anfangen.<br />

SteuerConsultant: Warum haben Sie sich<br />

entschie<strong>de</strong>n, Steuerfachangestellte zu<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

Petersen: Nach meinem Abitur wollte ich<br />

erst einmal Geld verdienen. Darum suchte<br />

ich einen anspruchsvollen Beruf, <strong>de</strong>r aber<br />

auch Spaß bringt. Da mir Mathematik immer<br />

sehr gefallen hat, wollte ich etwas mit Zahlen<br />

machen. Und in Gesprächen mit meinen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Grürmann: Unter <strong>de</strong>n Bewerbern sind viele<br />

Abiturienten. Gute Realschüler sind jedoch<br />

ebenso geeignet, wenn sie mit Eifer und<br />

Engagement bei <strong>de</strong>r Sache sind. Es gibt da<br />

auch regionale Unterschie<strong>de</strong>: So ist in Bayern<br />

<strong>de</strong>r Anteil an Realschülern, die sich für eine<br />

Ausbildung zum Steuerfachangestellten entschie<strong>de</strong>n<br />

haben, höher als an<strong>de</strong>rswo.<br />

Generell sollten die Kandidaten ein Verständnis<br />

für wirtschaftliche Zusammenhänge,<br />

eine sorgfältige Arbeitsweise und natürlich<br />

Freu<strong>de</strong> am Umgang mit Menschen mitbringen.<br />

SteuerConsultant: Was macht <strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n<br />

Beruf attraktiv?<br />

Grürmann: In <strong>de</strong>m Beruf steckt viel mehr,<br />

als viele <strong>de</strong>nken. Es sind nicht nur Zahlen.<br />

Man hat einen sehr intensiven Umgang mit<br />

vielen Menschen und begleitet Mandanten<br />

manchmal bis zu zwanzig, dreißig Jahre lang<br />

und trifft sie wegen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

teilweise je<strong>de</strong>n Monat. Das gilt auch für die<br />

Mitarbeiter.<br />

Es ist ein sehr menschenorientierter Beruf.<br />

Und manchmal weiß <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong> Steuer-<br />

Eltern kamen wir auf „Steuerfachangestellte“.<br />

Ich informierte mich im Internet genauer<br />

über diesen Beruf und entschied mich dann<br />

für die Ausbildung.<br />

SteuerConsultant: Welche Vorurteile<br />

hören Sie und wie sieht Ihre Arbeitswelt<br />

tatsächlich aus?<br />

Petersen: Ich höre manchmal, wie üblich,<br />

Steuern seien langweilig und trocken. Doch<br />

einige Freun<strong>de</strong> haben Ähnliches gelernt und<br />

setzen sich viel mit Gesetzen auseinan<strong>de</strong>r.<br />

Und sie fin<strong>de</strong>n es ebenfalls schön, Menschen<br />

zu helfen, damit sie zu ihrem Recht kommen.<br />

Mein Arbeitsalltag sieht so aus, dass meine<br />

Arbeitskollegen die Aufgaben verteilen o<strong>de</strong>r<br />

ich frage, wie ich sie unterstützen kann.<br />

Zunächst war ich hauptsächlich mit Buchhaltung<br />

beschäftigt inklusive Belege sortieren,<br />

kontieren und einbuchen.<br />

Ich bekam bald aber auch schon meine erste<br />

eigene Buchhaltung und hatte dadurch erste<br />

Kontakte mit Mandanten. Später lernte ich<br />

fachangestellte sogar noch vor <strong>de</strong>m Ehepartner,<br />

dass bald eine Scheidung anstehen wird.<br />

Zu<strong>de</strong>m haben Mitarbeiter sehr attraktive<br />

Aufstiegschancen zum Steuerfachwirt, und<br />

– das ist einmalig – wer sehr engagiert ist,<br />

schafft auch <strong>de</strong>n Aufstieg zum Steuerberater,<br />

also in einen aka<strong>de</strong>mischen Beruf. Knapp<br />

30 Prozent <strong>de</strong>r Steuerberater kommen über<br />

diesen Weg.<br />

vBP/StB Dr. Harald<br />

Grürmann, 56, ist<br />

Präsidialmitglied <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />

für <strong>de</strong>n Bereich<br />

Aus- und Fortbildung<br />

und hat die Initiative<br />

ins Leben gerufen. Der<br />

Kanzleiinhaber und<br />

Diplom-Kaufmann aus<br />

<strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Lüneburg ist Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong>de</strong>r Steuerberaterkammer Nie<strong>de</strong>rsachsen und<br />

stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />

wissenschaftlichen Instituts <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

e.V. Grürmann erhielt 2008 das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verdienstkreuz.<br />

viel über Steuererklärungen, Kontoaufteilungen<br />

und kleinere Einnahmen-Überschuss-<br />

Rechnungen. Und ich erfuhr, dass neben <strong>de</strong>r<br />

ESt-Erklärung häufig auch GewSt- o<strong>de</strong>r USt-<br />

Erklärungen bearbeitet wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Zu<strong>de</strong>m hatte ich Glück, <strong>de</strong>nn ich durfte als<br />

Aushilfskraft in einem Mandantenbetrieb mitarbeiten.<br />

Nach meiner Ausbildung möchte ich<br />

im Bereich Steuern studieren und eventuell<br />

Steuerberaterin wer<strong>de</strong>n. Ich könnte aber auch<br />

in einem Unternehmen arbeiten.<br />

Ich fin<strong>de</strong>, dass Steuerfachangestellte ein Beruf<br />

mit Zukunft ist, <strong>de</strong>nn es wird immer Steuern<br />

geben und Menschen,<br />

die dabei Unterstützung<br />

brauchen.<br />

Sophia Petersen, 21,<br />

ist seit August 2006<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />

Lüneburger Kanzlei Dr.<br />

Grürmann & Partner.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 47


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz<br />

Kampf um die Bekämpfung<br />

<strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />

Die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung hat sich noch geeinigt: Am 22.4.2009 beschloss das Kabinett <strong>de</strong>n Regierungsentwurf betreffend das<br />

Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung. Nach zwei in diesem Jahr bereits gescheiterten Entwürfen, vom 13.1.2009 und<br />

25.3.2009, verzichtet die Neufassung auf einen generellen Verdacht gegenüber je<strong>de</strong>m Anleger und Unternehmer, <strong>de</strong>r Geschäftsbeziehungen<br />

zu Steueroasen unterhält. Sie bleibt aber bei <strong>de</strong>m Kurs, Steuerpflichtige härter zu sanktionieren, die ihr Geld in<br />

Län<strong>de</strong>rn ohne <strong>de</strong>n gefor<strong>de</strong>rten OECD-Standard anlegen.<br />

Auch dieser Entwurf weckt erhebliche rechtliche<br />

Be<strong>de</strong>nken. Zweifelhaft erscheinen<br />

bereits die Erstreckung <strong>de</strong>r für „nahestehen<strong>de</strong><br />

Personen“ im EStG bestehen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Mitwirkungspflichten auf Beteiligte, die<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> Geltungsbereichs <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes<br />

ansässig sind, und die Auslösung <strong>de</strong>r gesteigerten<br />

Auskunftspflichten nach § 90 II 3<br />

AO n.F. durch bloße „objektiv erkennbare<br />

Anhaltspunkte“ für Geschäftsbeziehungen<br />

in Län<strong>de</strong>rn ohne OECD-Standard. Aus einer<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Mitwirkungspflichten mittels<br />

einer wi<strong>de</strong>rlegbaren Vermutung auf steuerpflichtige<br />

Einkünfte zu schließen (§ 162 II<br />

AO n.F.), unterläuft die bewusst abweichen<strong>de</strong><br />

Beweislastverteilung in <strong>de</strong>r AO.<br />

Das Gesetz ist in vielfacher Hinsicht<br />

rechtlich be<strong>de</strong>nklich<br />

In § 1 IIIa 3 ZollVwG n. F. die Steuerhinterziehung<br />

einzubeziehen, bleibt systemwidrig,<br />

da sie <strong>de</strong>n bisher benannten genuinen Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r Zollverwaltung in <strong>de</strong>r Bekämpfung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> internationalen Terrorismus nicht gleich<br />

steht. Erst recht gilt das für die Erstreckung<br />

auf Steuerordnungswidrigkeiten, wobei die<br />

Anführung <strong>de</strong>r §§ 378-380 AO willkürlich<br />

bleibt.<br />

Probleme wirft schließlich die Neufassung<br />

in Art. 97 § 22 II EGAO auf, die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung<br />

könne durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r erstmaligen Anwendung <strong>de</strong>r Neuregelungen<br />

bestimmen. Zunächst kann daraus<br />

keine rückwirken<strong>de</strong> Strafbarkeit erwachsen,<br />

da dies <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen<br />

Rückwirkungsverbot als Bestandteil <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II<br />

GG wi<strong>de</strong>rspräche. Darüber hinaus ist dieser<br />

Grundsatz selbst betroffen, da die <strong>Entscheidung</strong><br />

über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>r<br />

Exekutive überlassen bleiben soll. Erkennbar<br />

stellt sich <strong>de</strong>r be<strong>de</strong>nkliche Vorschlag auch vor<br />

<strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r bereits gescheiterten<br />

Entwürfe als offenbar politischer Kompromiss<br />

zwischen <strong>de</strong>r für das Gesetz votieren<strong>de</strong>n SPD<br />

und <strong>de</strong>r sie ablehnen<strong>de</strong>n Union dar.<br />

Das grundsätzliche Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> Entwurfs liegt<br />

darin, über seine für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

nachteiligen Regelungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

erweiterte Möglichkeiten <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung<br />

an die Hand zu geben und<br />

in Betracht kommen<strong>de</strong> Staaten zu veranlassen,<br />

sich <strong>de</strong>n Standards <strong>de</strong>r OECD anzupassen.<br />

Zugrun<strong>de</strong> liegt die pauschale Annahme,<br />

Anlagen in nicht kooperativen Staaten<br />

erleichterten die Steuerhinterziehung. Dieser<br />

Ausgangspunkt kehrt im allgemeinen Teil<br />

<strong>de</strong>r Begründung wie<strong>de</strong>r, wird jedoch durch<br />

Wie<strong>de</strong>rholung nicht plausibler. Ebenso wenig<br />

trägt <strong>de</strong>r Rückgriff auf die Verwirklichung<br />

<strong>de</strong>r „Steuergerechtigkeit“ eine Konstruktion,<br />

die formale Kategorie <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>r Besteuerung auch auf Kosten rechtsstaatlich<br />

zweifelhafter Ermittlungsmetho<strong>de</strong>n zu<br />

verwirklichen.<br />

Ein Gesetz als Kriegserklärung?<br />

Der gesamte Entwurf atmet <strong>de</strong>n Geist einer<br />

Kriegserklärung, wenn <strong>de</strong>r durch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />

Konstruktionen angelegten<br />

Hinterziehung <strong>de</strong>r „Kampf“ angesagt wird.<br />

Bereits die entsprechen<strong>de</strong> Ausgangslage bei<br />

<strong>de</strong>r damaligen Schaffung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 370a AO, die<br />

ungewöhnlich harsche und offene Kritik <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

BGH und die spätere stillschweigen<strong>de</strong> Beerdigung<br />

<strong>de</strong>r Vorschrift haben diskreditierend<br />

gewirkt. Der jetzige Entwurf zeichnet sich<br />

dadurch aus, dass seine „Begründung“ mit<br />

ihren wie<strong>de</strong>rholt willkürlich gegriffenen<br />

Annahmen nicht diese Bezeichnung verdient,<br />

keine eigentlichen Argumente liefert<br />

und statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen die vorgeschlagenen Än<strong>de</strong>rungen<br />

wie<strong>de</strong>rholt.<br />

Welches Schicksal <strong>de</strong>m Entwurf im weiteren<br />

Verfahren <strong>de</strong>r Gesetzgebung beschie<strong>de</strong>n ist,<br />

bleibt abzuwarten, damit auch, inwieweit<br />

sich <strong>de</strong>r politische Kompromiss als haltbar<br />

erweist.<br />

RA Prof. Dr.<br />

Hinrich Rüping<br />

ist Rechtsanwalt mit<br />

Schwerpunkt Steuerstrafrecht<br />

in Hannover.<br />

Er ist zu<strong>de</strong>m Mitglied<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> für Verfahrens- und<br />

Steuerstrafrecht<br />

zuständigen Ausschusses<br />

41 <strong>de</strong>r BStBK.<br />

48 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuerberaterkongress 2009 in Hamburg<br />

Ungeliebte Zinsschranke<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammerpräsi<strong>de</strong>nt WP/StB Dr. Horst Vinken sprach in seiner Eröffnungsre<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterkongresses<br />

in Hamburg von „Schönwetter-Gesetzgebung“ und „krisenverschärfen<strong>de</strong>n Steuern“. Er for<strong>de</strong>rte Nachbesserungen bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform,<br />

<strong>de</strong>n Verlustverrechnungsbeschränkungen und <strong>de</strong>n Hinzurechnungen bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

Allen Steuerberatern ist klar, was Steuergesetzgeber<br />

und Finanzverwaltung nur<br />

zögerlich zugeben: Bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform<br />

wur<strong>de</strong> das Kind mit <strong>de</strong>m Ba<strong>de</strong><br />

ausgeschüttet. Was die Reform bis auf <strong>de</strong>n<br />

zugestan<strong>de</strong>nen Rest von fünf Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro finanzieren und steuerlichen Missbrauch<br />

bekämpfen sollte, trifft nunmehr<br />

die Falschen. „Regeln wie die Zinsschranke<br />

und die neue Verlustabzugsregel belasten<br />

mittelständische Unternehmen in <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />

schwer“, so <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer (BStBK) WP/<br />

StB Horst Vinken in <strong>de</strong>r Eröffnungsre<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerberaterkongresses in Hamburg am 4.<br />

Mai. Er nannte die Maßnahmen eine „kontraproduktive<br />

Gegenfinanzierung“, begrüßte<br />

aber <strong>de</strong>n Vorstoß <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats. Der will die<br />

Freigrenze bei <strong>de</strong>r Zinsschranke von einer<br />

auf drei Millionen Euro anheben und die Verlustabzugsregel<br />

bei Körperschaften um eine<br />

Sanierungsklausel ergänzen.<br />

Vinken for<strong>de</strong>rte, die Hinzurechnungen bei<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer auszusetzen o<strong>de</strong>r abzusenken.<br />

Bei wegbrechen<strong>de</strong>n Umsätzen und<br />

drastisch sinken<strong>de</strong>n Gewinnen müssten viele<br />

Betriebe die Gewerbesteuer aus ihrer Substanz<br />

bezahlen und wür<strong>de</strong>n dadurch in die<br />

Insolvenz getrieben. Trotz massiven Protests<br />

von mehreren Seiten, trotz <strong>de</strong>r Tatsache, dass<br />

die Kommunen in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Krise vor<br />

Augen geführt bekommen, dass die Finanzie-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

rung ihrer Ausgaben über die Gewerbesteuer<br />

unsoli<strong>de</strong> ist, wer<strong>de</strong>n die Hinzurechnungen<br />

nicht geän<strong>de</strong>rt. Eine vertane Chance <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gegensteuerns, die zur Insolvenz einiger<br />

mittelständischer Betriebe führen wird.<br />

Die BStBK unterstützt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats, <strong>de</strong>n seit 2006 weggefallenen<br />

Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für private Steuerberatungskosten<br />

wie<strong>de</strong>r zuzulassen: „Die<br />

Aufteilung von Steuerberatungskosten in<br />

<strong>de</strong>n nicht abzugsfähigen privaten und <strong>de</strong>n<br />

weiterhin abzugsfähigen Teil ist ein Para<strong>de</strong>beispiel<br />

für eine Vorschrift, die uns als Vereinfachungsmaßnahme<br />

angepriesen wur<strong>de</strong>,<br />

aber das genaue Gegenteil bewirkt hat“, so<br />

Vinken. Die komplizierte Regelung belaste<br />

<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, seinen Berater und vor<br />

allem auch die Finanzverwaltung.<br />

For<strong>de</strong>rung, nicht bewährte<br />

Steuervorschriften abzuschaffen<br />

Vinken for<strong>de</strong>rte, steuerliche Vorschriften,<br />

die sich nicht bewährt haben, grundsätzlich<br />

wie<strong>de</strong>r abzuschaffen. Mit <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinführung<br />

<strong>de</strong>r vollen Absetzbarkeit <strong>de</strong>r Steuerberatungskosten<br />

könne <strong>de</strong>r Gesetzgeber zeigen,<br />

dass er es mit <strong>de</strong>r Steuervereinfachung ernst<br />

meine.<br />

Hauptredner auf <strong>de</strong>m Deutschen Steuerberaterkongress<br />

2009 waren die Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>bischöfin<br />

<strong>de</strong>r evangelisch-lutherischen Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>kirche<br />

Hannover, Dr. Margot Käßmann, und Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>-<br />

Die evangelische Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>bischöfin<br />

Dr. Margot Käßmann<br />

(linkes Bild) stellte<br />

aktuelle Bezüge zwischen<br />

<strong>de</strong>r Finanzkise und <strong>de</strong>n<br />

zehn Geboten her.<br />

BStBK-Geschäftsführer<br />

StB Dr. Jörg Schwenker,<br />

BStBK-Vizepräsi<strong>de</strong>nt StB<br />

Dr. Hartmut Schwab und<br />

BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt WP/StB<br />

Dr. Horst Vinken (rechtes<br />

Bild, von links) stellten sich<br />

<strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Presse.<br />

bankpräsi<strong>de</strong>nt Prof. Dr. Axel Weber. Es sei<br />

wohl ein<strong>de</strong>utig eine Krise, so Käßmann in<br />

Anspielung auf die Absage von Peer Steinbrück,<br />

wenn eine Bischöfin <strong>de</strong>n Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzminister<br />

ersetzen solle. Als „Ersatz“<br />

empfand dies wohl niemand – im Gegenteil.<br />

Käßmann begeisterte die Zuhörer mit ihrem<br />

Schnelldurchlauf durch die zehn Gebote und<br />

<strong>de</strong>ren aktuellen Bezügen. Ihre For<strong>de</strong>rung:<br />

Wirtschaft müsse sich einfügen ins Ganze.<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>bankpräsi<strong>de</strong>nt Prof. Dr. Axel Weber<br />

gab in seinem Vortrag keine aktuelle geldpolitische<br />

Einschätzung. Hintergrund sei die<br />

Vereinbarung im Eurosystem, dass sich niemand<br />

in <strong>de</strong>r Woche vor einer geldpolitischen<br />

Sitzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rats <strong>de</strong>r europäischen Zentralbank<br />

zu aktuellen geldpolitischen Fragen<br />

äußere. Statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen widmete sich Weber <strong>de</strong>r<br />

globalen Finanzkrise und ihrer Rückkopplung<br />

auf die Realwirtschaft sowie die Auswirkungen<br />

auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Finanzmarkt<br />

und <strong>de</strong>n internationalen Anstrengungen zur<br />

Krisenprävention.<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

ist Rektorin <strong>de</strong>r SRH-Hochschule im ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />

Calw und feste freie<br />

Mitarbeiterin <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant.<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

6 _ 09 SteuerConsultant 49


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6 _ 09 SteuerConsultant 51


KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />

Weiterbildung<br />

„Für die Fortbildung spielt<br />

die Verbandsgröße keine Rolle“<br />

Unter <strong>de</strong>n 15 Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n in Deutschland gilt <strong>de</strong>r in Mecklenburg-Vorpommern mit 400 „natürlichen“<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn als <strong>de</strong>r kleinste. Dennoch steht auch bei <strong>de</strong>n Nord<strong>de</strong>utschen die Fortbildung ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

im Mittelpunkt <strong>de</strong>r Vereinsarbeit. Dem Mangel an Größe und damit auch an gewissen Angeboten begegnet <strong>de</strong>r<br />

Verband mit Kooperationen mit <strong>de</strong>r zuständigen Steuerberaterkammer <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> und benachbarten Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n,<br />

erklärt Vorstandsmitglied StB Ulf Knorr.<br />

SteuerConsultant: Ihr Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband ist<br />

mit – Ihren Angaben zufolge – 400 natürlichen<br />

Personen <strong>de</strong>r kleinste Steuerberaterverband<br />

in Deutschland. Erschwert o<strong>de</strong>r<br />

erleichtert die Größe Ihres Verbands die<br />

Erarbeitung eines Seminarangebots?<br />

StB Ulf Knorr: Die Größe <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands spielt<br />

nach unserer Auffassung bei <strong>de</strong>r zielgenauen<br />

Ausrichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fortbildungsangebots keine<br />

Rolle, da die fachlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

unsere Mitglie<strong>de</strong>r die gleichen sind wie in<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn.<br />

SteuerConsultant: Welchen Stellenwert<br />

hat Ihr Fortbildungsangebot im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerberaterverbandsMecklenburg-Vorpommern?<br />

StB Ulf Knorr: Gesetzgeber und Rechtsprechung<br />

haben vor allem in <strong>de</strong>r zu En<strong>de</strong><br />

gehen<strong>de</strong>n Legislaturperio<strong>de</strong> eine weitere<br />

Flut an neuen Regelungen auf <strong>de</strong>n Weg<br />

gebracht und damit eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Nachfrage nach qualifizierter Fortbildung<br />

ausgelöst.<br />

Allein in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren haben<br />

sowohl die Anzahl <strong>de</strong>r Seminare als auch die<br />

Beteiligung <strong>de</strong>utlich zugenommen. Wur<strong>de</strong>n<br />

im Jahr 2004 noch 29 Seminare mit rund<br />

1.700 Teilnehmern durchgeführt, stiegen<br />

diese Zahlen im Jahr 2008 auf 63 Seminartermine<br />

mit knapp 2.600 Teilnehmern.<br />

Die Fortbildung für die Kanzleimitarbeiter<br />

wird durch das Bildungsinstitut <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n<br />

Berufs in Mecklenburg-Vorpommern<br />

organisiert, einer gemeinsamen<br />

Fortbildungseinrichtung <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>. Im Jahr 2008 haben insgesamt mehr<br />

als 4.700 Teilnehmer an <strong>de</strong>r berufsbezogenen<br />

Fortbildung teilgenommen.<br />

SteuerConsultant: Wie schaffen Sie es<br />

als kleiner Verband, möglichst allen<br />

Interessen Ihrer Mitglie<strong>de</strong>r gerecht zu<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

„Die Verbandsseminare haben bei unseren Mitglie<strong>de</strong>rn einen<br />

guten Ruf, weil hier fachlich anspruchsvolle Qualität zu einem<br />

günstigen Preis und mit gutem Service angeboten wird.“<br />

StB Ulf Knorr, Vorstandsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern<br />

StB Ulf Knorr: Wir können aufgrund <strong>de</strong>r<br />

personellen Ausstattung <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

nicht mit <strong>de</strong>m Angebotsspektrum<br />

großer Steuerberaterverbän<strong>de</strong> mithalten.<br />

Das kompensieren wir durch Kooperationen<br />

mit <strong>de</strong>m Deutschen Steuerberaterverband<br />

und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verbän<strong>de</strong>n<br />

sowie auf Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene durch enge<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren berufsständischen<br />

Einrichtungen, um <strong>de</strong>n Wün-<br />

schen und Interessen unserer Mitglie<strong>de</strong>r zu<br />

entsprechen.<br />

In <strong>de</strong>r kleinen Mitglie<strong>de</strong>rzahl liegt gera<strong>de</strong><br />

unsere Stärke. Wir kennen die Mehrzahl<br />

unserer Mitglie<strong>de</strong>r persönlich, haben im<br />

Rahmen unterschiedlichster Veranstaltungen<br />

häufig Kontakt und erfahren auf diesem Wege<br />

sehr schnell, wo <strong>de</strong>r Schuh drückt. Diese Art<br />

und Weise <strong><strong>de</strong>s</strong> persönlichen Umgangs schätzen<br />

unsere Mitglie<strong>de</strong>r sehr.<br />

SteuerConsultant: Bei einem Besuch<br />

Ihrer Website fällt auf, dass Sie es <strong>de</strong>n<br />

Interessenten auch ermöglichen, sich<br />

nur die Seminarunterlagen zuschicken<br />

zu lassen, ohne selbst am Kurs teilzunehmen.<br />

An wen richtet sich dieses<br />

Angebot?<br />

StB Ulf Knorr: In erster Linie nutzen die<br />

Kanzleien diesen Service, die im Einzelfall<br />

nicht zum Seminar kommen können, aber<br />

trotz<strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n bleiben wollen.<br />

Vereinzelte Anfragen von Berufsfrem<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeitern von Firmen, die mit <strong>de</strong>m<br />

Rechnungswesen befasst sind, wer<strong>de</strong>n ebenso<br />

beantwortet.<br />

SteuerConsultant: An wen können sich<br />

die Interessenten, die sich nur die Seminarunterlagen<br />

zusen<strong>de</strong>n lassen, bei Fragen<br />

wen<strong>de</strong>n?<br />

StB Ulf Knorr: Da es sich in <strong>de</strong>r Regel um<br />

Berufsangehörige o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Mitarbeiter<br />

han<strong>de</strong>lt, konnten die bisher vereinzelt gestellten<br />

Fragen stets im Rahmen vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Netzwerke innerhalb <strong>de</strong>r Kollegenschaft<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n. Auch die Referenten stehen<br />

für Anfragen zur Verfügung.<br />

52 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


StB Ulf Knorr<br />

ist Vorstandsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />

Mecklenburg-Vorpommern und<br />

kümmert sich insbeson<strong>de</strong>re um das Thema<br />

Weiterbildung. Zu<strong>de</strong>m leitet Knorr das<br />

steuerliche Backoffice <strong>de</strong>r Ecovis-Gruppe in<br />

Rostock.<br />

E-Mail: ulf.knorr@ecovis.com<br />

SteuerConsultant: Welche Seminare haben<br />

sich in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren beson<strong>de</strong>rs<br />

gut entwickelt?<br />

StB Ulf Knorr: Seminare zu aktuellen steuerrechtlichen<br />

Themen wer<strong>de</strong>n seit Jahren mit<br />

steigen<strong>de</strong>r Nachfrage durchgeführt. Dabei<br />

han<strong>de</strong>lt es sich sowohl um regional konzipierte<br />

Seminarreihen als auch um Tagesveranstaltungen<br />

zu jeweils aktuellen Steuerrechtsän<strong>de</strong>rungen.<br />

Eine beson<strong>de</strong>re Rolle spielen unsere Steuerberater-Arbeitskreise,<br />

und hier vor allem die<br />

Arbeitskreise für die neu bestellten Berufskollegen.<br />

Daraus haben sich Netzwerke entwickelt,<br />

die die Teilnehmer auch außerhalb<br />

<strong>de</strong>r geplanten Termine regelmäßig nutzen.<br />

SteuerConsultant: Sie bieten unter<br />

an<strong>de</strong>rem auch Seminare zu Themen wie<br />

Zeitmanagement und Mitarbeiterführung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

an. Welche Rolle spielen Kurse im Bereich<br />

Kanzleimanagement in Ihrem Angebot<br />

und bei Ihren Seminarteilnehmern – wenn<br />

Sie die jetzige Situation mit <strong>de</strong>r vor fünf<br />

Jahren vergleichen?<br />

StB Ulf Knorr: In <strong>de</strong>n letzten Jahren haben<br />

Seminarangebote aus diesem Bereich einen<br />

an<strong>de</strong>ren Stellenwert in <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

durch <strong>de</strong>n Berufsstand erfahren. Offenbar<br />

sehen sich die Kanzleien einem stärkeren<br />

Wettbewerbsdruck ausgesetzt, zum Beispiel<br />

in Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong> Kanzleimarketings o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Personalmanagements.<br />

SteuerConsultant: In Ihrem Fortbildungsangebot<br />

bieten Sie auch betriebswirtschaftliche<br />

Seminare wie „Unternehmenskurzanalyse<br />

von Klein- und Mittelbetrieben<br />

durch <strong>de</strong>n Steuerberater“ o<strong>de</strong>r<br />

„Betriebswirtschaftliche Beratung durch<br />

<strong>de</strong>n Steuerberater“ an. Wie regieren Ihre<br />

Steuerberater auf solche Angebote?<br />

StB Ulf Knorr: Die Resonanz auf <strong>de</strong>rartige<br />

Seminare ist zwar <strong>de</strong>utlich geringer<br />

als bei Fortbildungen zu aktuellen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen.<br />

Es ist aber in <strong>de</strong>n letzten<br />

Jahren eine stete Entwicklung zu verzeichnen.<br />

SteuerConsultant: Wie wichtig ist für<br />

Seminarteilnehmer die räumliche Nähe zu<br />

<strong>de</strong>n Veranstaltungsorten, bei ihren Überlegungen,<br />

ein Seminar zu buchen?<br />

StB Ulf Knorr: Die Zeitfrage spielt bei unseren<br />

Seminarteilnehmern eine große Rolle. Da<br />

Mecklenburg-Vorpommern ein Flächenland<br />

ist, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Seminarbuchungen<br />

Tagesseminare bevorzugt, weil manche<br />

Seminarteilnehmer sehr weite Anfahrtswege<br />

haben. Dem Wunsch nach räumlicher Nähe<br />

versuchen wir entgegenzukommen, in<strong>de</strong>m<br />

Seminare an mehreren Standorten angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m gibt es <strong>de</strong>rzeit Überlegungen,<br />

die Steuerberater-Arbeitskreise<br />

ebenfalls regional durchzuführen.<br />

SteuerConsultant: Wie berücksichtigen<br />

Sie die Wünsche <strong>de</strong>r Steuerberater nach<br />

bestimmten Themen für die Planung künftiger<br />

Veranstaltungen?<br />

StB Ulf Knorr: Unsere Mitglie<strong>de</strong>r haben<br />

je<strong>de</strong>rzeit die Möglichkeit, uns ihre Wünsche<br />

für bestimmte Seminarthemen mitzuteilen.<br />

Da je<strong><strong>de</strong>s</strong> Seminar von <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

betreut wird, ergeben sich hier ausreichend<br />

Möglichkeiten. Anregungen aus<br />

<strong>de</strong>m Mitglie<strong>de</strong>rkreis, wie etwa <strong>de</strong>r Wunsch<br />

nach Fortbildung im internationalen Steuerrecht<br />

o<strong>de</strong>r zur Investitionszulage, wur<strong>de</strong>n<br />

erfüllt.<br />

SteuerConsultant: Haben Sie mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

Ihres Seminarprogramms<br />

im Internet auch neue Seminarteilnehmer<br />

gewinnen können?<br />

StB Ulf Knorr: Unsere Seminarteilnehmer<br />

kommen ausschließlich aus <strong>de</strong>m steuerberaten<strong>de</strong>n<br />

Beruf. Wir gehen <strong><strong>de</strong>s</strong>halb davon aus,<br />

dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r Online-Buchungen<br />

nicht direkt mit <strong>de</strong>r Gewinnung neuer Teilnehmer<br />

verbun<strong>de</strong>n ist. Allerdings hat sich<br />

<strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Online-Buchungen in <strong>de</strong>n letzten<br />

Jahren kontinuierlich erhöht.<br />

SteuerConsultant: Der Fortbildungsmarkt<br />

für Steuerberater ist hart umkämpft. Wie<br />

sorgt <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

dafür, dass die Steuerberater<br />

die Seminare <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands besuchen?<br />

StB Ulf Knorr: Die Verbandsseminare haben<br />

bei unseren Mitglie<strong>de</strong>rn einen guten Ruf,<br />

weil hier fachlich anspruchsvolle Qualität<br />

zu einem günstigen Preis und mit gutem<br />

Service angeboten wird. Darüber hinaus<br />

wer<strong>de</strong>n diese Veranstaltungen aufgrund <strong>de</strong>r<br />

überschaubaren Teilnehmerzahlen gern als<br />

Kommunikationsplattform genutzt.<br />

SteuerConsultant: In welche Richtung<br />

wird sich die Fortbildung für Steuerberater<br />

Ihrer Ansicht nach in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n fünf<br />

Jahren entwickeln?<br />

StB Ulf Knorr: Die Fortbildung wird weiterhin<br />

alle Fachbereiche <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeit umfassen. Zusätzlich wer<strong>de</strong>n Fragen<br />

<strong>de</strong>r Qualitätssicherung und <strong><strong>de</strong>s</strong> Kanzleimanagements<br />

sowie betriebswirtschaftliche<br />

Themen wichtig sein. Auf entsprechen<strong>de</strong><br />

kompetente Angebote können sich unsere<br />

Mitglie<strong>de</strong>r verlassen.<br />

» Informationen<br />

Weitere Informationen zum<br />

Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

fin<strong>de</strong>n Sie<br />

unter www.stb-verband-mv.<strong>de</strong>.<br />

Das Gespräch führte<br />

Rüdiger Frisch, Redakteur,<br />

SteuerConsultant<br />

Im nächsten SteuerConsultant<br />

lesen Sie ein Interview mit StB/<br />

WP Susanne Henssler-Hug von<br />

<strong>de</strong>r Aka<strong>de</strong>mie Henssler aus <strong>de</strong>m<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergischen Bad<br />

Herrenalb.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing<br />

Werbung<br />

Die besten Seiten zeigen<br />

Der erste Schritt erfolgreicher Kanzleiwerbung ist, dass <strong>de</strong>r Steuerberater gute Arbeit leistet. Tut er das, sollte er<br />

keinesfalls mit seinen „Reizen geizen“. Denn heute wird man in <strong>de</strong>r Fülle von Angeboten leicht übersehen.<br />

Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Wer<br />

nicht wirbt, stirbt“. Das darf Ihrer Kanzlei<br />

nicht passieren. Sie leisten hervorragen<strong>de</strong><br />

Arbeit? Dann lassen Sie es Ihre Mandanten<br />

wissen. Zeigen Sie <strong>de</strong>r Umwelt Ihre Attraktivität,<br />

Ihre Vorteile und die Ihrer Kanzlei –<br />

ob durch äußere Signale o<strong>de</strong>r professionelles<br />

Verhalten. Schließlich führt eine attraktive<br />

Kanzlei zu mehr Kontakten. Nicht nur in<br />

<strong>de</strong>r Natur lässt es sich so erfolgreich überleben.<br />

Auch für <strong>de</strong>n Steuerberater be<strong>de</strong>utet<br />

Werbung Aufmerksamkeit – so macht er sich<br />

für neue Mandanten interessant und bestärkt<br />

bestehen<strong>de</strong> in ihrer Wahl.<br />

Fachliche Kompetenz allein ist allerdings<br />

zu wenig. Menschen treffen bekanntlich nur<br />

zehn bis 20 Prozent ihrer <strong>Entscheidung</strong>en<br />

rational, 80 bis 90 Prozent aus <strong>de</strong>m Bauch<br />

heraus. In Studien über Mandantenzufrie<strong>de</strong>nheit<br />

zeigt sich immer wie<strong>de</strong>r, dass Vertrauen,<br />

Kommunikation und Atmosphäre min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />

ebenso wichtig sind wie die von Laien ohnehin<br />

schwer zu beurteilen<strong>de</strong> Fachkompetenz.<br />

Der Steuerberater sollte ein positives Image<br />

seiner Person in <strong>de</strong>n Köpfen und „Bäuchen“<br />

<strong>de</strong>r Mandanten verankern.<br />

Machen Sie <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen Ihre Kanzlei und Kompetenz<br />

zu einer Marke. Eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Positionierung beginnt mit <strong>de</strong>m richtigen<br />

Logo. Es spiegelt die I<strong>de</strong>ntität Ihrer Kanzlei<br />

wi<strong>de</strong>r – einzigartig, professionell und unverwechselbar.<br />

Die Zusammenarbeit mit einer<br />

Agentur stellt sicher, dass die wichtigsten<br />

Voraussetzungen erfüllt wer<strong>de</strong>n: Das Logo<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH<br />

im österreichischen<br />

Leonding. Atikon hat<br />

sich auf das Marketing<br />

und die Homepage-<br />

Gestaltung für Steuerberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

muss im Faxausdruck und in schwarz-weiß<br />

gut aussehen, perfekt zu Ihnen passen, professionell<br />

gestaltet sein und einen hohen<br />

Wie<strong>de</strong>rerkennungswert haben. Briefpapier,<br />

Stempel, Kanzleischild und Visitenkarten<br />

wer<strong>de</strong>n in Ihrem Corporate Design, das sich<br />

nach <strong>de</strong>m Logo richtet, kreiert. Je<strong>de</strong>r Mandant<br />

vertraut somit darauf: Wo Ihr Logo draufsteht,<br />

ist Ihre Fachkompetenz drin.<br />

Auch sparsamen Mandanten<br />

entgegenkommen<br />

Sollten Sie unter Ihren Klienten Mandanten<br />

haben, die sehr sparsam sind, so sollten Sie<br />

sich an <strong>de</strong>ren Bedürfnisse orientieren. Sparsame<br />

Mandanten können auch von Vorteil<br />

für Ihre Kanzlei sein. Versorgen Sie sie mit<br />

Steuerspartipps, am besten in regelmäßig<br />

erscheinen<strong>de</strong>n Steuer-News. So vereinen<br />

Sie Werbung mit sachlicher Information und<br />

nützen die Wirtschaftskrise zur Gewinnung<br />

neuer Mandanten.<br />

Kleinere Kanzleien legen neben <strong>de</strong>n News<br />

einen Leistungskatalog auf. Ansprechend<br />

gestaltet, kann man sich darin über alle Angebote<br />

informieren. Größere Kanzleien benötigen<br />

zusätzlich eine Imagebroschüre. Sie ist<br />

hochwertig in Gestaltung und Material – so<br />

qualitativ wie Ihre Arbeit.<br />

Zielgruppe sind größere Firmenkun<strong>de</strong>n. Da<br />

meist nicht alle <strong>Entscheidung</strong>sträger beim<br />

Erstgespräch dabei sind, wird die Imagebroschüre<br />

allen Partnern gezeigt, die bei <strong>de</strong>r<br />

Wahl einer Steuerberatungskanzlei beteiligt<br />

sind. Eine ansprechen<strong>de</strong> Broschüre ist eine<br />

äußerst lohnen<strong>de</strong> Investition in Ihr Renommee<br />

und das Ihrer Kanzlei.<br />

Wie <strong>de</strong>finieren Sie gute Werbung? Vermutlich<br />

ist für Sie die Effizienz ein wichtiger Aspekt.<br />

In diesem Fall sind Sie mit einer Homepage<br />

gut bedient. Marketingexperten halten sie<br />

für das Werbemittel, mit <strong>de</strong>m sich - mit <strong>de</strong>n<br />

verhältnismäßig geringsten Kosten - die meisten<br />

Menschen erreichen lassen. Gera<strong>de</strong> im<br />

Dienstleistungsbereich sind aber die Angebote<br />

für Kun<strong>de</strong>n schwer vergleichbar.<br />

Mandanten auf <strong>de</strong>r Suche nach einem neuen<br />

Steuerberater hören in erster Linie auf Weiterempfehlungen,<br />

eine endgültige <strong>Entscheidung</strong><br />

» Serienplaner<br />

Teil 31 –<br />

SteuerConsultant 05/2009<br />

Kommunikation<br />

zwischen Steuerberater<br />

und Mandant<br />

Teil 32 –<br />

SteuerConsultant 06/2009<br />

Richtig für die<br />

Steuerkanzlei werben<br />

Teil 33 –<br />

SteuerConsultant 07/2009<br />

Aufbau von Netzwerken<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

wird erfahrungsgemäß aber erst nach <strong>de</strong>m<br />

Besuch <strong>de</strong>r Webseite im Internet getroffen.<br />

Dabei zählen vor allem ein ansprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Design, gute Fotos, auf <strong>de</strong>nen die Kanzleimitarbeiter<br />

sympathisch wirken, Informationen<br />

und Steuer-News, die <strong>de</strong>n Besuchern<br />

<strong>de</strong>r Online-Präsenz Kompetenz vermitteln<br />

sollen. Beson<strong>de</strong>rs beliebt bei <strong>de</strong>n Besuchern<br />

<strong>de</strong>r Website sind Formulare zum Download<br />

o<strong>de</strong>r Online-Rechner. Unterm Strich wird<br />

<strong>de</strong>r professionellste Netzauftritt beim potenziellen<br />

Mandanten dafür sorgen, dass er mit<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei Kontakt aufnimmt.<br />

Weniger punkten wird die Steuerberatungskanzlei,<br />

<strong>de</strong>ren Website im Netz unauffindbar,<br />

veraltet o<strong>de</strong>r abschreckend schlecht gemacht<br />

ist. Es ist meist das gewisse „Etwas“ <strong>de</strong>r Kanzlei,<br />

das für o<strong>de</strong>r gegen eine <strong>Entscheidung</strong><br />

spricht. Professionell eingesetzte Werbung<br />

verstärkt dies und verschafft <strong>de</strong>m Steuerberater<br />

<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorteil.<br />

54 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

Aufruf: Übergangsregelung<br />

bei <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer verlängern!<br />

Nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Rechtslage kann bis zum 30.6.2009<br />

bei Erbschaften in <strong>de</strong>n Jahren 2007 und 2008 zwischen einer<br />

Besteuerung nach <strong>de</strong>m bisherigen und <strong>de</strong>m neuen Recht,<br />

welches grundsätzlich ab <strong>de</strong>m 1.1.2009 gilt, gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das neue Recht fin<strong>de</strong>t nur auf Antrag Anwendung. Wird<br />

zum neuen Recht optiert, so gelten die neuen - und damit<br />

höheren - Werte, jedoch die alten niedrigen Freibeträge. Die<br />

<strong>Entscheidung</strong> ist in <strong>de</strong>r Praxis außeror<strong>de</strong>ntlich schwierig,<br />

<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Antrag ist unwi<strong>de</strong>rruflich. Dies auch vor <strong>de</strong>m Hintergrund,<br />

dass die Beschei<strong>de</strong> für Erbfälle in <strong>de</strong>n Jahren 2007<br />

und 2008 oftmals noch gar nicht ergangen sind. Weiterhin<br />

sind die neuen ErbSt-Richtlinien bzw. ein Anwendungserlass<br />

zur ErbSt noch nicht veröffentlicht. Somit besteht keine Planungssicherheit,<br />

die für eine solche unwi<strong>de</strong>rrufliche <strong>Entscheidung</strong><br />

notwendig ist. Im Übrigen muss ein solcher Antrag<br />

selbst in <strong>de</strong>n Fällen gestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen noch gar keine<br />

ErbSt-Erklärung abgegeben wur<strong>de</strong>.<br />

Deswegen wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Literatur (Neufang/Merz/Brey,<br />

Stbg 2009 S. 129) sowie vom Deutschen Steuerberaterverband<br />

eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist gefor<strong>de</strong>rt. Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rat<br />

hat diese Auffassung geteilt und in seiner Stellungnahme<br />

zum Bürgerentlastungsgesetz eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist<br />

zum 31.12.2009 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wur<strong>de</strong><br />

nunmehr von <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung abgelehnt. Die Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung ist we<strong>de</strong>r sachgerecht noch<br />

akzeptabel, <strong>de</strong>nn sie macht die gerechte Steuererhebung<br />

zum Lotteriespiel.<br />

Setzen auch Sie sich für eine bessere Regelung ein! For<strong>de</strong>rn<br />

Sie die Abgeordneten im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rat sowie in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />

auf, aktiv zu wer<strong>de</strong>n. Ein Musteranschreiben fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />

www.neufang-steuer-aka<strong>de</strong>mie.<strong>de</strong> unter „Download“.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Prof. Bernd Neufang, Calw,<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Neufang GmbH Aka<strong>de</strong>mie<br />

für Deutsche Steuerberater<br />

Verlustrücktrag zulassen!<br />

Dr. Herbert Müller,<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r<br />

IHK Region Stuttgart<br />

In <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Monaten droht eine Reihe von Insolvenzen.<br />

Ursache <strong>de</strong>r Insolvenzen wer<strong>de</strong>n vielfach nicht (nur)<br />

fehlen<strong>de</strong> Aufträge und Einnahmen sein, son<strong>de</strong>rn vor allem<br />

auch <strong>de</strong>r Zugriff <strong><strong>de</strong>s</strong> Fiskus im Verbund mit einer ausufern<strong>de</strong>n<br />

Substanzbesteuerung. Ein Kernproblem ist die Versagung<br />

steuerlichen Verlustrücktrags. Dadurch entzieht <strong>de</strong>r Staat<br />

<strong>de</strong>n Betrieben in Krisenzeiten dringend notwendige Liquidität.<br />

Dies wirkt in <strong>de</strong>r aktuellen Rezession wie ein Brandbeschleuniger.<br />

Die jetzt zur Zahlung anstehen<strong>de</strong>n hohen<br />

Steuern auf die Gewinne aus <strong>de</strong>n Vorjahren sind für viele<br />

Unternehmen nicht mehr verkraftbar. Beim Verlustrücktrag<br />

könnten Unternehmen die aktuellen Verluste mit früheren<br />

Gewinnen verrechnen. Die Zufälligkeit <strong>de</strong>r Abschnittsbesteuerung<br />

ist ungerecht, was gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r aktuellen Phase<br />

einer teilweise dramatischen Wirtschaftskrise über<strong>de</strong>utlich<br />

wird. Eine einfache Gegenmaßnahme ist die Ausweitung <strong>de</strong>r<br />

Verlustrücktragsmöglichkeit auf zwei Jahre. Zu<strong>de</strong>m sollte <strong>de</strong>r<br />

Rücktrag <strong>de</strong>r Höhe nach unbeschränkt zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Damit das schnell Wirkung entfaltet, sollte im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

quartalsweisen Steuervorauszahlung während <strong>de</strong>r dramatischen<br />

Krisensituation eine Steuererstattung auf <strong>de</strong>n prognostizierten<br />

Verlust gewährt wer<strong>de</strong>n. Berechnungsgrundlage<br />

hierfür wäre die berechnete Steuererstattung aus <strong>de</strong>r<br />

erweiterten Rücktragsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verlusts in die bei<strong>de</strong>n<br />

Vorjahre.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 55


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Alternativfinanzierer für<br />

Mittelstand zunehmend wichtiger<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Einwerbung von Kapital bereitet die Finanzkrise 300 von Rödl &<br />

Partner befragte Beteiligungsgesellschaften, die sich auf mittelständische Unternehmen<br />

spezialisiert haben. Doch ihre Be<strong>de</strong>utung im Mittelstand wächst.<br />

Großes Interesse zeigen Beteiligungsfirmen<br />

an Mittelständlern aus <strong>de</strong>n Branchen Umwelt,<br />

Medizin und Pharma/Biotechnologie.<br />

Restriktiver als vor <strong>de</strong>r Finanzkrise sind die<br />

Banken bei <strong>de</strong>r Vergabe von Krediten. Dies<br />

ist eines <strong>de</strong>r Ergebnisse einer Befragung von<br />

300 <strong>de</strong>utschen Beteiligungsunternehmen,<br />

die die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Rödl & Partner im Frühjahr<br />

2009 durchgeführt hat. Die Ergebnisse wur<strong>de</strong>n<br />

Anfang Mai veröffentlicht.<br />

Die Zurückhaltung <strong>de</strong>r Banken hat auch<br />

Auswirkungen auf die Aktivitäten <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaften,<br />

<strong>de</strong>nn, so Rödl in einer<br />

Pressemitteilung, kreditgestützte Übernahmen<br />

seien kaum mehr finanzierbar. Dennoch<br />

blicken die befragten Beteiligungsgesellschaften<br />

optimistisch in die eigene Zukunft,<br />

<strong>de</strong>nn nach wie vor stün<strong>de</strong>n umfangreiche<br />

finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich bei<br />

mittelständischen Unternehmen finanziell zu<br />

engagieren.<br />

Demnach planten rund 58 Prozent <strong>de</strong>r<br />

befragten Kapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

zwischen drei und fünf Engagements bei mittelständischen<br />

Firmen noch im Jahr 2009.<br />

Zu <strong>de</strong>n favorisierten Branchen zählen, so<br />

die Befragten, insbeson<strong>de</strong>re die Bereiche<br />

Umwelt, Medizin, Pharma und Biotechnologie.<br />

Aber auch <strong>de</strong>r Investitionsstandort<br />

spielt offenbar eine Rolle: Bayern gilt als<br />

attraktivster Investitionsstandort, gefolgt von<br />

Nordrhein-Westfalen.<br />

Für 56 Prozent <strong>de</strong>r befragten Beteiligungsunternehmen<br />

ist <strong>de</strong>r Wunsch nach mehr Unabhängigkeit<br />

von <strong>de</strong>n Banken <strong>de</strong>r Hauptgrund<br />

<strong>de</strong>r Unternehmen, bei ihnen Kapital aufzunehmen.<br />

30 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen, die<br />

sich um Kredite bemühen, so die befragten<br />

Kapitalbeteiligungsgesellschaften, wollen<br />

über die Aufnahme eines Finanzinvestors<br />

die Frage <strong>de</strong>r Nachfolge lösen.<br />

Die Finanzkrise wirkt sich auf zweierlei Arten<br />

auf das Beteiligungsgeschäft aus: Einerseits<br />

berichten 68 Prozent <strong>de</strong>r von Rödl befragten<br />

Finanzinvestoren von Problemen bei <strong>de</strong>r<br />

Einwerbung von Kapital, <strong>de</strong>m sogenannten<br />

Fundraising. An<strong>de</strong>rerseits sind aber, nach<br />

Ansicht von 88 Prozent <strong>de</strong>r Befragten, gleichzeitig<br />

die Unternehmenswerte gesunken.<br />

Restrukturierungsgipfel im Juni in Nürnberg<br />

Steuerberater nehmen bei <strong>de</strong>r frühzeitigen Erkennung und Bewältigung betrieblicher<br />

Schieflagen ihrer Mandanten eine Schlüsselposition ein. An <strong>de</strong>n Unternehmenskennzahlen<br />

aus <strong>de</strong>r Finanzbuchführung o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahresabschlusses<br />

für ihre Mandanten erkennen sie meist als Erste eine drohen<strong>de</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong>de</strong>r Überschuldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens.<br />

Das Krisennavigator-Institut für Krisenforschung, ein Ableger <strong>de</strong>r Universität Kiel,<br />

lädt am 17. Juni 2009 zu einem Restrukturierungsgipfel nach Nürnberg ein. Veranstaltungspartner<br />

sind die Datev und das Georg-Simon-Ohm Management-Institut aus<br />

Nürnberg, Medienpartner ist unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r „SteuerConsultant“. In Fallstudien,<br />

Kurzvorträgen und einer Podiumsdiskussion sollen Steuerberater erfahren, wie sie<br />

durch die frühzeitige Erkennung von Krisensituationen und die erfolgreiche Begleitung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Restrukturierungsprozesses ihre Mandanten unterstützen können.<br />

Teilnahmegebühr: 350 Euro, Infos unter www.restrukturierungsgipfel.<strong>de</strong>.<br />

Termine<br />

Steuerrecht<br />

11. Juni in Bad Zwischenahn<br />

17. Juni in Braunschweig<br />

Das Verfahrensrecht<br />

im aktuellen Licht<br />

• Teilnahmegebühr: 90 Euro<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Nie<strong>de</strong>rsachen Sachsen-<br />

Anhalt e.V.<br />

• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />

29. Juni in München<br />

2. Syndikus-Steuerberatertag<br />

• Teilnahmegebühr: 300 Euro*<br />

• Veranstalter: Deutscher<br />

Syndikus-Steuerberatertag e.V.<br />

• Telefon: 07 11 / 7 38 52 18<br />

1. Juli in Neumünster<br />

BilMoG und aktuelle Entwicklungen<br />

im Bilanzsteuerrecht<br />

• Teilnahmegebühr: 315 Euro<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />

Betriebswirtschaft<br />

18. Juni in Nürnberg<br />

Bewertung mittelständischer<br />

Unternehmen<br />

• Teilnahmegebühr: 200 Euro<br />

• Veranstalter: Nürnberger<br />

Steuergespräche e.V.<br />

• Telefon: 09 11 / 9 46 26 20<br />

29. Juni in Rostock<br />

Brennpunkte <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />

nach <strong>de</strong>m Erbschaftsteuergesetz<br />

• Teilnahmegebühr: 220 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

• Telefon: 03 81 / 7 76 76 50<br />

* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />

56 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Gol<strong>de</strong>ner BStBK-Ehrenring für<br />

vBP/StB Dr. Wilfried Dann<br />

Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />

(BStBK), Dr. Horst Vinken,<br />

hat <strong>de</strong>m vormaligen, langjährigen<br />

Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r BStBK und<br />

Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />

Saarland, vBP/StB Dr.<br />

Wilfried Dann, auf <strong>de</strong>m Deutschen<br />

Steuerberaterkongress in Hamburg<br />

am 4. Mai <strong>de</strong>n Gol<strong>de</strong>nen Ehrenring<br />

<strong>de</strong>r BStBK verliehen. Damit soll<br />

Danns Lebensleistung für <strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf gewürdigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Von 1983 bis 1999 war Dann, so die BStBK in einer Pressemitteilung,<br />

BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt und gehörte mehr als 20 Jahre<br />

<strong>de</strong>ren Präsidium an. Auch im Saarland war Dann aktiv, hier stand<br />

er über 33 Jahre lang an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer.<br />

„Wir ehren in Dr. Wilfried Dann eine Persönlichkeit, die sich um<br />

<strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf in Deutschland und in Europa in<br />

einzigartiger Weise verdient gemacht hat“, sagte Vinken in seiner<br />

Laudatio.<br />

LexLive macht Kleinunternehmen<br />

das Leben leichter<br />

Die Zeiten, in <strong>de</strong>nen Kleinst- und Kleinunternehmer mühsam mit<br />

selbst ausgetüftelten Word-Vorlagen o<strong>de</strong>r Excel-Tabellen ihre Rechnungen<br />

schreiben müssen, sind vorbei: Or<strong>de</strong>ntliches und rechtssicheres<br />

Rechnungsschreiben bietet nun Lexware mit „LexLive“.<br />

Über das Internet-Portal<br />

www.lexlive.<strong>de</strong> bietet Lexware<br />

(ein Unternehmen <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong>-<br />

Mediengruppe, in <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r<br />

„SteuerConsultant“ erscheint)<br />

einen Dienst an, <strong>de</strong>r sich an die<br />

richtet, die keine kaufmännischen<br />

Kenntnisse haben. Vielmehr hat<br />

das Angebot Handwerker o<strong>de</strong>r<br />

Dienstleister im Blickfeld, die<br />

sich auf ihre Arbeit konzentrieren wollen, nicht aber auf Software-<br />

Programme. Markus Reithwiesner, Lexware-Chef und Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe, erklärte bei <strong>de</strong>r Präsentation Anfang Mai in<br />

München, LexLive ermögliche einen „spielerischen Zugang“ zum Rechnungsschreiben.<br />

Das helfe <strong>de</strong>n Unternehmern, sich auf ihre eigentlichen<br />

Aufgaben zu konzentrieren, ohne die Büroarbeit zu vernachlässigen.<br />

LexLive ist eine Benutzeroberfläche, die <strong>de</strong>r Nutzer im Internet aufruft.<br />

Die Entwickler haben die Anwen<strong>de</strong>r berücksichtigt, die bisher über selbst<br />

erstellte Word-Vorlagen Artikel, Leistungen und Preise eingetippt haben.<br />

Die Steuernummer war zwar schon bisher hinterlegt, aber fortlaufen<strong>de</strong><br />

Rechnungsnummern wur<strong>de</strong>n manuell ergänzt. LexLive übernimmt für<br />

die Nutzer die Standardaufgaben, greift auf eine Artikel- und Kun<strong>de</strong>nliste<br />

zurück, die <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r sukzessive ergänzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BStBK-För<strong>de</strong>rpreis Internationales<br />

Steuerrecht an Dr. Sonja Tegtmeyer<br />

Den „För<strong>de</strong>rpreis Internationales<br />

Steuerrecht 2009“ <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />

(BStBK) hat Dr. Sonja<br />

Tegtmeyer für ihre Dissertation mit<br />

<strong>de</strong>m Titel „Zwischenstaatliche informationelle<br />

Unterstützung in Steuersachen<br />

mit Nicht-EU-Staaten“ auf<br />

<strong>de</strong>m Steuerberaterkongress am 4. Mai<br />

in Hamburg erhalten.<br />

BStBK-Vizepräsi<strong>de</strong>nt Dr. Herbert<br />

Becherer überreichte Tegtmeyer <strong>de</strong>n Preis und würdigte die wissenschaftliche<br />

Leistung <strong>de</strong>r Preisträgerin als „ausgezeichnete<br />

Handreichung für alle Steuerpflichtigen und <strong>de</strong>ren Berater, wobei<br />

sie <strong>de</strong>n Fokus ihrer Dissertation insbeson<strong>de</strong>re auf die Interessen<br />

<strong>de</strong>r betroffenen Steuerpflichtigen richtet“. Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises ist es,<br />

so die BStBK, hervorragen<strong>de</strong> wissenschaftliche Publikationen auf<br />

<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r internationalen Besteuerung auszuzeichnen.<br />

Gleichzeitig soll damit auch <strong>de</strong>r internationale fachliche Austausch<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Berufsnachwuchses geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

DWS-För<strong>de</strong>rpreis<br />

für 2009 ausgeschrieben<br />

Personalien<br />

Junge Nachwuchswissenschaftler können sich<br />

noch bis 30. September 2009 um <strong>de</strong>n<br />

DWS-För<strong>de</strong>rpreis bewerben.<br />

Alljährlich verleiht das Deutsche wissenschaftliche<br />

Institut <strong>de</strong>r Steuerberater e. V. (DWS-Institut),<br />

das von <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer und <strong>de</strong>n<br />

Steuerberaterkammern getragen wird, einen För<strong>de</strong>rpreis<br />

für hervorragen<strong>de</strong> Abschlussarbeiten aus<br />

<strong>de</strong>n Bereichen Steuerrecht, betriebswirtschaftliche<br />

Steuerlehre und Finanzwissenschaft.<br />

Der Preis ist mit 3.000 Euro dotiert und umfasst<br />

daneben noch eine Veröffentlichung <strong>de</strong>r prämierten<br />

Arbeit in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Schriftenreihe<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> DWS-Instituts. Bewerber sollen ein Studium an<br />

einer juristischen o<strong>de</strong>r wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fakultät absolviert haben. Die eingereichten<br />

Arbeiten, in erster Linie Dissertationen, sollen in<br />

<strong>de</strong>utscher Sprache verfasst, unveröffentlicht beziehungsweise<br />

nur im DWS-Verlag veröffentlicht wor<strong>de</strong>n<br />

sein und dürfen maximal ein Jahr alt sein.<br />

Die Preisträger erhalten ihre Auszeichnungen am<br />

7. Dezember 2009 im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Symposiums<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> DWS-Instituts im Hotel Adlon in Berlin. Bewerbungsunterlagen<br />

und nähere Informationen lassen<br />

sich unter www.dwsinstitut.<strong>de</strong> abrufen.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 57


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690,<br />

2. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2008, H 9, S. 34.<br />

Redaktionsanschrift:<br />

Rudolf <strong>Haufe</strong> Verlag GmbH & Co. KG<br />

Hin<strong>de</strong>nburgstraße 64, 79102 Freiburg<br />

Tel.: 07 61/36 83-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214,<br />

Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />

Fax: -820-957,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, RA Heinz-Josef Heger, Dr. Karsten<br />

Kensbock, RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, RA Dr.<br />

Stefan Lammel, Dr. Herbert Müller, Prof. Bernd<br />

Neufang, Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter,<br />

Manfred Ries, Kay Schelauske, RA Dr. Christian<br />

Strasser, Thomas Weppler, Petra Uhe.<br />

<strong>Haufe</strong> Fachmedia GmbH & Co. KG<br />

Im Kreuz 9, 97076 Würzburg<br />

www.haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Geschäftsführer: Reiner Straub<br />

Verlagsleitung:<br />

Norbert Schra<strong>de</strong><br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Kerstin Fikentscher, Maria Nefzger, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Verbreitete Auflage : 21.256 (2. Quartal 2008)<br />

Anzeigen:<br />

Anzeigenverkaufsleiter:<br />

Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556,<br />

verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477,<br />

E-Mail: bernd.junker@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Anzeigendisposition:<br />

Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470, Fax: -477,<br />

E-Mail: yvonne.goebel@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

12 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

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Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />

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(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, abweichen<strong>de</strong><br />

Mobilfunkpreise. Ein Service von dtms.)<br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 148 Euro (MwSt. und Versand inklusive)<br />

Ausland: 158 Euro (Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r Bezug mit<br />

<strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.<br />

Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

„<strong>Haufe</strong> Steuer Office Professional Kanzlei<br />

Edition“ erhalten SteuerConsultant im Rahmen<br />

ihres Abonnements.<br />

In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />

Medien nur mit aus drück licher Genehmigung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Verlags und unter voller Quellenangabe. Für<br />

eingesandte Manuskripte und Bild materialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, übernimmt<br />

<strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

Juli 2009<br />

»<br />

» Weitere<br />

Topthema<br />

Bürgerentlastungsgesetz:<br />

In welcher Höhe kann ich meine privaten Krankenversicherungsbeiträge<br />

von <strong>de</strong>r Steuer absetzen? Wie wirkt sich das lohnsteuerlich aus?<br />

Kann ich auch Beiträge absetzen, die ich für meine geschie<strong>de</strong>ne Frau<br />

zahle? ... Das Bürgerentlastungsesetz wirft bei vielen Mandanten<br />

zahlreiche Einzelfragen auf. Gut, wenn sowohl <strong>de</strong>r Steuerberater als<br />

auch seine Mitarbeiter <strong>de</strong>m Ansturm gewachsen sind.<br />

Themen<br />

> Die Ausgabe 07/2009 erscheint am 3.7.2009<br />

For<strong>de</strong>rungsverzicht:<br />

In <strong>de</strong>r Insolvenz sind Restschuldbefreiungen und For<strong>de</strong>rungsverzichte<br />

gerne angedachte Rettungsinstrumente, die aber steuerliche<br />

Risiken bergen.<br />

Vorsicht Falle:<br />

Übermittelt <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>m Steuerberater unzutreffen<strong>de</strong> Unterlagen<br />

und kommt es <strong><strong>de</strong>s</strong>halb zu einer falschen Steuerfestsetzung,<br />

können <strong>de</strong>m Steuerberater Bußgeld o<strong>de</strong>r strafrechtliche Konsequenzen<br />

drohen.<br />

Geldanlage:<br />

Durch die Finanzkrise haben viele Mandanten ihr Vertrauen in Anlageprodukte<br />

verloren. Steuerberater können durch qualifizierte Beratung<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Vermögensgestaltungsberatung profitieren.<br />

Büromaterial:<br />

Ob Briefbögen o<strong>de</strong>r Toner, ohne Büromaterial geht nichts in <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei. Grund genug, einen Blick auf die Ausgaben in diesem Bereich<br />

zu werfen, Angebote einzuholen und zu vergleichen.<br />

58 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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