Entscheidung des BFH - Haufe.de
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Mat.-Nr. 03053-5096 13,70 EURO<br />
SteuerConsultant<br />
Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />
Steuerrecht<br />
Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l: Grundsätzliches und neuere Entwicklungen ~ RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock 23<br />
Investitionsabzugsbetrag: BMF regelt Grundsätze für § 7 g EStG ~ RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch 26<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Neue Rechtsprechung zu Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten ~ RA Dr. Stefan Lammel 15<br />
Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug nach <strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung ~ RA Dr. Christian Strasser 30<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
6/2009<br />
Kanzleimanagement<br />
GDPdU – Obwohl Betriebsprüfer seit Jahren Unternehmen digital prüfen können, halten sich viele Steuerberater zurück 40<br />
Weiterbildung – Kanzleiangestellte müssen immer auf <strong>de</strong>m neuesten Stand bleiben, die Angebote sind vielfältig 44<br />
Hür<strong>de</strong>n meistern<br />
Steuerliche Fallstricke<br />
in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten aller Durchführungswege im Überblick >> 18
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
EDITORIAL<br />
Positive Berichterstattung zur <strong>de</strong>utschen Steuer- und Wirtschaftsgesetzgebung<br />
hat Seltenheitswert. Umso erfreulicher,<br />
wenn einmal Grund dazu besteht. „Die Reform entspricht<br />
<strong>de</strong>n Bedürfnissen aus <strong>de</strong>r Rechtspraxis“, so <strong>de</strong>r Fachanwalt<br />
für Han<strong>de</strong>ls-und Gesellschaftsrecht StB/RA/FAStR Dr. José<br />
Campos Nave, Eschborn. Gemeint ist die Einführung <strong>de</strong>r<br />
sogenannten Mini-GmbHs durch das seit 1. November 2008<br />
gültige „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und<br />
zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG). Sie sollte<br />
insbeson<strong>de</strong>re die <strong>de</strong>utsche GmbH gegenüber <strong>de</strong>r englischen<br />
Limited attraktiver machen. Nach einem halben Jahr zeigt<br />
sich: Dies ist gelungen! SteuerConsultant Chefreporter Manfred<br />
Ries hat Feldforschung betrieben und zeigt ab S. 37 auf,<br />
wie attraktiv die vom MoMiG geschaffenen Rechtsformen<br />
für Ihre Mandanten tatsächlich sind.<br />
Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin Ein ganz an<strong>de</strong>res Zeugnis stellt RA Prof. Dr. Hinrich Rüping<br />
<strong>de</strong>m Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />
Steuerhinterziehung“ (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)<br />
aus. Das Gesetz ist in vielfacher Hinsicht rechtlich<br />
be<strong>de</strong>nklich und atmet <strong>de</strong>n Geist einer Kampfansage, so sein<br />
Statement, nachzulesen auf Seite 48.<br />
Eine positive Rechtsentwicklung ist ausnahmsweise auch auf EU-Ebene<br />
zu vermel<strong>de</strong>n. Die zu Unrecht noch weitgehend unbekannte „Small-<br />
Claims“- Verordnung möchten wir Ihnen auf Seite 30 nahebringen. Dank<br />
dieser können Sie und Ihre Mandanten For<strong>de</strong>rungen bis 2.000 Euro im<br />
europäischen Ausland relativ unkompliziert eintreiben.<br />
Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />
Ihre<br />
Anke Kolb-Leistner<br />
RAin/FAStR<br />
SteuerConsultant Fachbeirat<br />
„Minis“ ganz groß<br />
Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />
Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; StB Dieter Gattermann,<br />
Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover; StB/vBP Dr. Harald Grürmann,<br />
Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong><strong>de</strong>s</strong> Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni<br />
Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin<br />
am <strong>BFH</strong>, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV, Hannover; CFP/CEP Dr.<br />
Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />
Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg;<br />
WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck,<br />
Mack, Schwedhelm, Köln<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 3<br />
In Krisenzeiten<br />
mangelt es vielen<br />
Beratern an Weitsicht.<br />
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INHALT<br />
FAKTEN & NACHRICHTEN > 08<br />
Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche<br />
Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />
08 Einkommensteuer:<br />
Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />
für Führungskräfte (<strong>BFH</strong>)<br />
09 § 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />
kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag (<strong>BFH</strong>)<br />
10 Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem<br />
Gewerbebetrieb“ (<strong>BFH</strong>)<br />
15 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />
Doppelmandate im Konzern, Haftung von<br />
Aufsichtsräten und Beiräten<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
16 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />
Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern I<br />
17 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />
Sicherheit an erster Stelle<br />
Dr. Jörg Richter<br />
>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />
FACHBEITRÄGE > 18<br />
» Schwerpunktthema<br />
Steuerliche Fallstricke in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung:<br />
Probleme in <strong>de</strong>r bAV <strong>de</strong>uten auf Schwierigkeiten<br />
im Umgang mit <strong>de</strong>n steuerlichen Vorschriften<br />
hin. Dass die Umsetzung steuerlicher Vorschriften<br />
schwierig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung, letztlich<br />
beschäftigt sich damit eine ganze Berufsgruppe.<br />
18 Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
betriebliche Altersversorgung<br />
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt für viele<br />
Steuerberater eine regelrechte Herausfor<strong>de</strong>rung dar,<br />
die steuerlichen Bestimmungen sind umfangreich.<br />
Die Umsetzung <strong>de</strong>r steuerlicher Vorschriften gilt als<br />
schwierig, zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t aber aufwändig. Der Beitrag<br />
beschäftigt sich mit <strong>de</strong>r praktischen Umsetzung bestehen<strong>de</strong>r<br />
Gesetze zur bAV.<br />
RA Heinz-Josef Heger, Thomas Weppler, Wiesba<strong>de</strong>n<br />
Steuerrecht<br />
23 Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l. Grundsätzliches<br />
und neue Entwicklungen in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
Die Problematik <strong><strong>de</strong>s</strong> so genannten „gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls“<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r gewerblichen Einkünfte<br />
nach § 15 Abs. 2 EStG ist geprägt durch eine Vielzahl<br />
höchstrichterlicher <strong>Entscheidung</strong>en. In jüngster Zeit ist<br />
Bewegung in diese Rechtsprechung geraten.<br />
RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock, Esslingen<br />
26 BMF regelt Grundsätze für <strong>de</strong>n<br />
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG<br />
Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG ist zuletzt durch die<br />
Än<strong>de</strong>rung im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Maßnahmenpakts „Beschäftigungssicherung<br />
durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.12.2010 attraktiver gestaltet<br />
wor<strong>de</strong>n. Das BMF hat mit Schreiben vom 08.05.2009<br />
dazu <strong>de</strong>tailliert Stellung genommen.<br />
RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, Hannover<br />
Wirtschaftsrecht<br />
30 Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug nach<br />
<strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung<br />
Die zu Unrecht noch wenig bekannte Small-Claims-<br />
Verordnung ermöglicht es, (Honorar)-For<strong>de</strong>rungen<br />
bis 2.000 Euro im europäischen Ausland relativ unkomliziert<br />
einzutreiben.<br />
RA Dr. Christian Strasser, München<br />
Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />
Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />
4 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />
Selbstständige können sich<br />
auch freiwillig gesetzlich<br />
rentenversichern.<br />
» Finanzen<br />
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SteuerConsultant 06.2009<br />
32 Gesetzliche Rentenversicherung. Viele Selbstständige wollen freiwillig in die<br />
gesetzliche Rentenversicherung, Ertragsgesichtspunkte sprechen dagegen.<br />
Unternehmensberatung<br />
37 GmbH-Reform. Seit 1. November 2008 gilt das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />
<strong>de</strong>r GmbH und macht <strong>de</strong>r englischen Limited das Leben schwer.<br />
Kanzleimanagement<br />
40 GDPdU. Die elektronische Betriebsprüfung ist im Alltag <strong>de</strong>r Betriebsprüfer<br />
angekommen. Auch Steuerberater sollten sich damit auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />
43 Datenvernichtung. Der Aktenvernichter reicht nicht, um Daten vollständig<br />
zu zerstören. Der Gesetzgeber for<strong>de</strong>rt mehr.<br />
44 Weiterbildung. Ständige Gesetzesän<strong>de</strong>rungen und neue Marktanfor<strong>de</strong>rungen<br />
zwingen auch die Kanzleimitarbeiter dazu, sich regelmäßig fortzubil<strong>de</strong>n.<br />
48 Steuerbekämpfungsgesetz. Am 22. April beschloss das Kabinett <strong>de</strong>n<br />
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung.<br />
49 Steuerberaterkongress. BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt WP/StB Dr. Horst Vinken for<strong>de</strong>rte<br />
Nachbesserungen bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform.<br />
52 Interview. Der Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern ist <strong>de</strong>r<br />
kleinste Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband, doch Fortbildung wird groß geschrieben.<br />
54 Werbung ist für viele Kanzleien komplett neu. Doch gute Steuerberatung<br />
allein reicht nicht, potenzielle Neumandanten sollen auch davon erfahren.<br />
55 Übersteuert. Merkwürdiges aus <strong>de</strong>r Steuerberatung, aufgegriffen von<br />
Prof. Bernd Neufang, Calw, und Dr. Herbert Müller, Stuttgart.<br />
Nachrichten<br />
56 Beteiligungsgesellschaften wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Mittelstand wichtiger.<br />
58 Vorschau und Impressum<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 5<br />
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FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />
Einkommensteuer<br />
08 Grundstück <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzpersonengesellschafters nicht<br />
zwangsläufig Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen (<strong>BFH</strong>)<br />
08 Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />
für Führungskräfte (<strong>BFH</strong>)<br />
09 Ringweise Weiterleitung von Provisionen als<br />
Einkommensverwendung (<strong>BFH</strong>)<br />
09 § 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />
kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag (<strong>BFH</strong>)<br />
10 Grundstücksbezogene Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1<br />
S. 1 Nr. 1 EStG (<strong>BFH</strong>)<br />
10 Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem Gewerbebetrieb“<br />
(<strong>BFH</strong>)<br />
11 Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
für Wohnstiftbewohner (<strong>BFH</strong>)<br />
11 Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (<strong>BFH</strong>)<br />
12 Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen (<strong>BFH</strong>)<br />
Bewertungsgesetz<br />
12 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch<br />
Sachverständigengutachten (<strong>BFH</strong>)<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
13 Steuerbefreiung bei Schenkung gemischt genutzter<br />
Häuser unter Ehegatten (<strong>BFH</strong>)<br />
Abgabenordnung<br />
14 Voraussetzungen für Kontrollmitteilungen über<br />
Bankkun<strong>de</strong>n<br />
* Die Kommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
<strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift <strong>BFH</strong>/ PR<br />
und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />
6 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />
» Einkommensteuer<br />
Grundstück <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzpersonengesellschafters nicht<br />
zwangsläufig Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />
<strong>BFH</strong>, 17.12.2008, IV R 65/07, HI2124724<br />
Die Annahme <strong><strong>de</strong>s</strong> FG, ein vom Gesellschafter <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft<br />
erworbenes Grundstück sei für eine „betriebliche Nutzung"<br />
durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen<br />
nicht <strong>de</strong>n Schluss, dass es sich um Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Gesellschafters bei <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft han<strong>de</strong>lt.<br />
» Sachverhalt<br />
M, Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR, erwarb 1990 ein<br />
Grundstück, das nahe einem zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong>de</strong>r GbR<br />
gehören<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>r Betriebs-GmbH genutzten Grundstück lag.<br />
1992 verkaufte M einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks mit Gewinn. Äußerungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt <strong>de</strong>uteten auf<br />
die Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen hin.<br />
Die GbR erfasste aber we<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Anschaffung und Veräußerung<br />
noch <strong><strong>de</strong>s</strong>sen laufen<strong>de</strong> Kosten. Das Finanzamt sah das Grundstück als<br />
Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen an und erfasste <strong>de</strong>n Veräußerungsgewinn.<br />
Einspruch und Klage blieben erfolglos.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> gab <strong>de</strong>r Revision statt. Die Voraussetzungen für in Betracht<br />
kommen<strong><strong>de</strong>s</strong> Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen II sind nicht erfüllt, weil nicht<br />
festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, dass die Nutzungsüberlassung an die GmbH<br />
durch die GbR veranlasst war. Ob zwischen Gesellschafter und GmbH<br />
unmittelbar eine Betriebsaufspaltung bestan<strong>de</strong>n hat, war hier nicht<br />
zu prüfen.<br />
» Praxishinweis<br />
Grundstücke/Grundstücksteile sind notwendiges Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />
I, wenn sie <strong>de</strong>r Personengesellschaft zur Nutzung überlassen<br />
wer<strong>de</strong>n. Als Nutzung ist auch die Weitervermietung an eine Betriebs-<br />
GmbH anzusehen. Wird das Grundstück vom Gesellschafter selbst an<br />
die Betriebs-GmbH vermietet, kommt nur Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen II<br />
in Betracht. Dazu muss die Nutzung durch die Betriebs-GmbH zugleich<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters an <strong>de</strong>r Besitzpersonengesellschaft<br />
dienen. Ist die Nutzungsüberlassung durch Interessen <strong>de</strong>r Betriebs-<br />
GmbH bestimmt, z. B. bei verbilligter Vermietung, spricht dies dafür,<br />
dass sich auch Vorteile für die Beteiligung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters an<br />
<strong>de</strong>r Besitzgesellschaft ergeben. Auch aus mit <strong>de</strong>r Besitzgesellschaft<br />
selbst zusammenhängen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n kann auf eine Stärkung <strong>de</strong>r<br />
Beteiligung durch die Nutzungsüberlassung geschlossen wer<strong>de</strong>n. Dies<br />
gilt etwa für eine zeitliche Verknüpfung <strong>de</strong>r Nutzungsüberlassung<br />
mit <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Betriebs-GmbH und die Vereinbarung <strong>de</strong>r<br />
Nutzungsüberlassung bei Begründung <strong>de</strong>r Betriebsaufspaltung.<br />
Die Nutzungsüberlassung durch einen Gesellschafter <strong>de</strong>r Besitz-<br />
an die Betriebsgesellschaft kann auch zu einer eigenständigen<br />
Betriebsaufspaltung führen, wenn zwischen ihm und <strong>de</strong>r Betriebs-<br />
GmbH unmittelbar eine personelle Verflechtung besteht. Eine solche<br />
Betriebsaufspaltung wür<strong>de</strong> allerdings von <strong>de</strong>r Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Wirtschaftsguts zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen <strong>de</strong>r Besitz-GbR überlagert.<br />
Sie hätte also nur Be<strong>de</strong>utung, wenn die Voraussetzungen für<br />
Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen nicht erfüllt sind.<br />
Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 05/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Keine Steuerbegünstigung bei Abendveranstaltung<br />
für Führungskräfte<br />
<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 22/06, HI2135841<br />
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung<br />
stellt mangels Offenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Teilnehmerkreises keine<br />
Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die<br />
Möglichkeit <strong>de</strong>r LSt-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von<br />
25 % schei<strong>de</strong>t aus.<br />
» Sachverhalt<br />
Eine international tätige Beratungsgesellschaft richtete verschie<strong>de</strong>ne,<br />
Partnern vorbehaltene Treffen mit Abendveranstaltungen aus, an<br />
<strong>de</strong>nen teilweise auch <strong>de</strong>ren Ehegatten teilnahmen. Sie sah diese als<br />
Betriebsveranstaltungen an und versteuerte die <strong>de</strong>n Partnern zugeflossenen<br />
geldwerten Vorteile pauschal mit 25 %. Das Finanzamt<br />
ermittelte die Lohnsteuer dagegen mit einem individuell errechneten<br />
Nettopauschsteuersatz. Die dagegen erhobene Klage wur<strong>de</strong> abgewiesen.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> wies die Revision aus nachstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n mangels<br />
Beteiligung aller Arbeitnehmer zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Die Übernahme <strong>de</strong>r Veranstaltungskosten war ein geldwerter Vorteil.<br />
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene<br />
mit gesellschaftlichem Charakter, die <strong>de</strong>n Kontakt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
untereinan<strong>de</strong>r und damit das Betriebsklima för<strong>de</strong>rn sollen. Sie liegen<br />
regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse<br />
und führen nicht zu Arbeitslohn, sofern <strong>de</strong>n Arbeitnehmern keine<br />
geldwerten Vorteile zugewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die das eigenbetriebliche<br />
Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers verdrängen. Das ist beim Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r Freigrenze <strong>de</strong>r Fall. Dann liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn vor.<br />
Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG müssen<br />
sich an die gesamte Belegschaft richten (sog. „vertikale Beteiligung").<br />
We<strong>de</strong>r Stellung noch Gehalts- o<strong>de</strong>r Lohngruppe, Dauer <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit<br />
o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Leistungen dürfen maßgebend sein. § 40<br />
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, son<strong>de</strong>rn<br />
dient nur <strong>de</strong>r Vereinfachung. Der Arbeitgeber hat bei Betriebsveranstaltungen<br />
praktisch keine Möglichkeit, die eingela<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />
mit <strong>de</strong>r auf die Betriebsveranstaltung entfallen<strong>de</strong>n Lohnsteuer<br />
zu belasten. Der Pauschsteuersatz von 25 % soll eine einfache und<br />
sachgerechte Besteuerung <strong>de</strong>r geldwerten Vorteile ermöglichen,<br />
8 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
die bei <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung teilnehmen<strong>de</strong>n gesamten<br />
Belegschaft im Ganzen anfallen. Er bil<strong>de</strong>t insoweit die „vertikale<br />
Beteiligung" <strong>de</strong>r Belegschaft an <strong>de</strong>r Betriebsveranstaltung sach- und<br />
realitätsgerecht ab.<br />
Daher verwarf <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> <strong>de</strong>n Einwand, bei einem weltweit operieren<strong>de</strong>n<br />
Konzern müsse <strong>de</strong>r Begriff „Betriebsveranstaltung“ an<strong>de</strong>ren<br />
Maßstäben folgen. Bei geldwerten Vorteilen aus <strong>de</strong>r Teilnahme an<br />
Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehlt <strong>de</strong>r<br />
Pauschsteuersatz anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> an die individuelle Lohnsteuer anknüpfen<strong>de</strong>n<br />
variablen Nettosteuersatzes das Prinzip <strong>de</strong>r Besteuerung nach<br />
<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit und das Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Ringweise Weiterleitung von Provisionen<br />
als Einkommensverwendung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 20.01.2009, IX R 34/07, HI2124726<br />
1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter<br />
nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe <strong>de</strong>r dafür erhaltenen<br />
Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige<br />
Leistung erbracht (Anschluss an das <strong>BFH</strong>-Urteil vom 27.6.2006, IX R<br />
25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />
2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />
vereinnahmte Provision kann nicht um <strong>de</strong>n<br />
Betrag <strong>de</strong>r Provision als Werbungskosten gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>r an<br />
<strong>de</strong>r ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinan<strong>de</strong>r zwar<br />
an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber<br />
einen Auskehrungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>mjenigen hat, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>BFH</strong>-Urteils vom 27.6.2006, IX R 25/05, <strong>BFH</strong>/NV 2007, 657).<br />
» Sachverhalt<br />
Drei Personen hatten Versicherungsprämien als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />
geltend gemacht, die jeweils vereinnahmten Provisionen jedoch nicht<br />
erklärt. Erst bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers wur<strong>de</strong> dies aufge<strong>de</strong>ckt.<br />
Das Finanzamt erfasste die Prämien als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG,<br />
das FG verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf und gab <strong>de</strong>m Finanzamt Recht:<br />
Die Prämien waren als Einkünfte aus Leistungen zu versteuern.<br />
» Praxishinweis<br />
Schließen sich drei Personen zusammen, um sich gegenseitig Versicherungen<br />
zu vermitteln, können sie die Provision, die sonst <strong>de</strong>r Vertreter<br />
kassiert, selbst vereinnahmen: A vermittelt die Versicherung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> B und bekommt dafür eine Prämie von 30 000 EUR, die er an B<br />
weiterleitet. Er bekommt im Gegenzug von C, <strong>de</strong>r seine Versicherung<br />
vermittelt und dafür ebenfalls 30 000 EUR kassiert, diesen Betrag. B<br />
vermittelt die Versicherung <strong><strong>de</strong>s</strong> C, bekommt dafür 30 000 EUR und<br />
leitet diesen Betrag an C weiter.<br />
Mit diesen Problemen hatte sich <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> schon teilweise auseinan<strong>de</strong>r<br />
gesetzt. So hatte er in seinem im Leitsatz wie<strong>de</strong>rgegebenen Urteil zur<br />
kreuzweisen Vermittlung ausgeführt, dass <strong>de</strong>r jeweilige Vermittlungsvertrag<br />
steuerlich zugrun<strong>de</strong> zu legen ist; er ist kein Scheingeschäft.<br />
Die Vermittlung führt also zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die<br />
Leistung liegt in <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r Versicherung.<br />
Hier musste <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> sich damit beschäftigen, wie die Weiterleitungszahlung<br />
steuerrechtlich zu bewerten ist. Die Vorinstanz hatte darin<br />
nämlich abziehbare Werbungskosten gesehen und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
verneint. Da je<strong>de</strong>r Beteiligte tatsächlich<br />
30 000 EUR erhalten hat, erscheint dieses Ergebnis – auch <strong>de</strong>m <strong>BFH</strong><br />
– befremdlich. In<strong>de</strong>m die Beteiligten das Geld weiterleiten, verwen<strong>de</strong>n<br />
sie ihre Einkommen, die durch die Überweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungskonzerns<br />
auf ihr Konten bereits zugeflossen und damit erzielt<br />
waren; ein gera<strong>de</strong>zu klassischer Fall <strong>de</strong>r Differenzierung zwischen<br />
Einkommensbezug und -verwendung!<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
§ 35a EStG: Keine negative Einkommensteuer,<br />
kein Rück- o<strong>de</strong>r Vortrag<br />
<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 44/08, HI2141784<br />
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang,<br />
kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige we<strong>de</strong>r die Festsetzung einer negativen<br />
Einkommensteuer i. H. dieses Anrechnungsüberhangs noch<br />
die Feststellung einer rück- o<strong>de</strong>r vortragsfähigen Steuerermäßigung<br />
beanspruchen.<br />
» Sachverhalt<br />
K nahm 2006 Handwerkerleistungen in Anspruch und machte für<br />
<strong>de</strong>n darauf entfallen<strong>de</strong>n Lohn von 3.046 EUR die Steuerermäßigung<br />
nach § 35a EStG geltend. Eine Steuerermäßigung ergab sich jedoch<br />
nicht, weil die Einkommensteuer 0 EUR betrug. Die Festsetzung einer<br />
negativen Einkommensteuer lehnten Finanzamt und FG ebenso ab<br />
wie die Feststellung eines rück- bzw. vortragsfähigen Anrechnungsüberhangs.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Revision war erfolglos. § 35a EStG setzt eine zu ermäßigen<strong>de</strong><br />
Steuerschuld voraus. Besteht keine Steuerschuld, läuft die Steuerermäßigung<br />
ins Leere.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> bejahte zwar eine Beschwer, obwohl <strong>de</strong>r Steuerbescheid auf<br />
0 EUR lautete, weil K letztlich eine Erstattung begehrte. Er lehnte<br />
diese jedoch ab, weil § 35a EStG dies nicht vorsieht und eine <strong>de</strong>rartige<br />
Festsetzung <strong>de</strong>m gesamten Einkommensteuerrecht fremd ist. Selbst<br />
die kin<strong>de</strong>rgeldrechtlichen Regelungen im EStG haben vorrangig steuerrechtliche<br />
und nur ausnahmsweise sozialrechtliche Funktionen.<br />
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die gemin<strong>de</strong>rte finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit über die Festsetzung einer negativen Einkommen-<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 9
FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />
steuer zu berücksichtigen. Die Gleichbehandlung hinsichtlich finanzieller<br />
Lasten fin<strong>de</strong>t ihre objektive Grenze dort, wo <strong>de</strong>r Einzelne keine<br />
solche Last trägt. Umverteilungsgesichtspunkte sind im EStG nicht<br />
zu berücksichtigen. Der Lenkungszweck <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG än<strong>de</strong>rt daran<br />
nichts und for<strong>de</strong>rt über die Steuerermäßigung hinaus keine weitere<br />
Entlastung. Steuerermäßigungen für bestimmte Personen erfor<strong>de</strong>rn<br />
zwar eine Rechtfertigung; daraus ergibt sich aber kein systemfrem<strong>de</strong>r<br />
Anspruch auf Erstattung infolge einer nicht ausgenutzten Steuerermäßigung.<br />
Der Gesetzgeber kann die För<strong>de</strong>rung als Abzug von<br />
<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Steuerschuld bzw. als echten<br />
Zuschuss gestalten. Ob er hier die zweckmäßigste, vernünftigste und<br />
gerechteste Lösung gefun<strong>de</strong>n hat, ist nicht zu prüfen.<br />
Für <strong>de</strong>n Antrag, die nicht ausgenutzte Steuerermäßigung festzustellen,<br />
sah <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> keinen Anlass. Die Rechtslage ist ein<strong>de</strong>utig. Die<br />
Steuerermäßigung ist <strong>de</strong>r Höhe nach begrenzt, es wird nur die tarifliche<br />
Einkommensteuer ermäßigt. Verfassungsrechtlich ist ein solcher<br />
Übertrag nicht geboten. Auch aus <strong>de</strong>r zeitlich begrenzten Rück- und<br />
Vortragsfähigkeit <strong>de</strong>r Steuerermäßigung beim Baukin<strong>de</strong>rgeld nach §<br />
34f EStG folgen keine gleichheitsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken gegen<br />
§ 35a EStG.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Grundstücksbezogene Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG<br />
<strong>BFH</strong>, 26.11.2008, IX R 67/07, HI2130905<br />
1. Der Tatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für<br />
je<strong>de</strong> einzelne vermietete Immobilie geson<strong>de</strong>rt zu prüfen.<br />
2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags<br />
ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt<br />
die § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Typisierung <strong>de</strong>r<br />
Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit<br />
grundsätzlich nicht für die Vermietung <strong><strong>de</strong>s</strong> unbebauten<br />
Grundstücks (Ergänzung zum <strong>BFH</strong>-Urteil vom 28.11.2007, IX R 9/06,<br />
BStBl II 2008, 515).<br />
» Sachverhalt<br />
K hatte ein unbebautes und ein mit einem Einfamilienhaus bebautes<br />
Grundstücke erworben, <strong>de</strong>n Kaufpreis voll fremdfinanziert und die<br />
Grundstücke mit einheitlichem Vertrag vermietet. Im Fall <strong>de</strong>r Bebauung<br />
sollte <strong>de</strong>r Mieter auf die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> unbebauten Grundstücks<br />
verzichten. Das Finanzamt erkannte die auf das unbebaute Grundstück<br />
entfallen<strong>de</strong>n Zinsen mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht<br />
als Werbungskosten an. Auch das FG folgte <strong>de</strong>m Antrag von K nicht,<br />
die Vermietungstätigkeit auf bei<strong>de</strong> Grundstücke zu beziehen.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG: Danach konnte die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
nur hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> bebauten Grundstücks ungeprüft angenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, während sie in Bezug auf das unbebaute Grundstück<br />
zu prüfen war. Ein Abweichen vom Grundsatz <strong>de</strong>r objektbezogenen<br />
Prüfung war hier nicht angezeigt. Im Gegenteil: Nach <strong>de</strong>m Mietvertrag<br />
war die Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietverhältnisses für das unbebaute<br />
Grundstück im Fall einer Bebauung vorgesehen. So gehen selbst die<br />
Vertragsparteien von zwei verschie<strong>de</strong>nen Objekten aus.<br />
» Praxishinweis<br />
Vermietet jemand zwei nebeneinan<strong>de</strong>r liegen<strong>de</strong> Grundstücke, von<br />
<strong>de</strong>nen eines bebaut ist, durch einheitlichen Mietvertrag, so stellt sich<br />
die Frage, ob er auf bei<strong>de</strong> Grundstücke bezogene Finanzierungsaufwendungen<br />
ohne Prüfung <strong>de</strong>r Einkünfteerzielungsabsicht abziehen<br />
kann.<br />
Den objektiven Tatbestand <strong><strong>de</strong>s</strong> § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt,<br />
wer ein bestimmtes Objekt (Grundstück, Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teil)<br />
vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis (Mietvertrag) verlangt das<br />
Gesetz ein bestimmtes Objekt, auf das sich die Vermietungstätigkeit<br />
bezieht. Vermietet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige mehrere Grundstücke, so<br />
vermietet er mehrere Objekte und je<strong>de</strong> Tätigkeit ist grundsätzlich<br />
für sich zu beurteilen. Das gilt auch, wenn er mehrere Immobilien<br />
aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags überlässt.<br />
Was ein Grundstück i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist, gibt das BGB<br />
vor: Es ist ein abgetrennter Teil <strong>de</strong>r Erdoberfläche, <strong>de</strong>r im Grundbuch<br />
als solcher geführt wird.<br />
Was für <strong>de</strong>n objektiven Tatbestand gilt, gilt auch für <strong>de</strong>n subjektiven<br />
Tatbestand: Auch hier muss die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich<br />
objektbezogen beurteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Bilanzän<strong>de</strong>rung bei „nicht erkanntem<br />
Gewerbebetrieb“<br />
<strong>BFH</strong>, 26.11.2008, X R 23/05, HI2141774<br />
Im Fall eines „nicht erkannten Gewerbebetriebs", für <strong>de</strong>n erst in<br />
einem späteren Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Betriebseröffnung mit <strong>de</strong>r<br />
Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung<br />
die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />
Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert,<br />
mit <strong>de</strong>m es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen<br />
wür<strong>de</strong>. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.<br />
» Sachverhalt<br />
E besaß umfangreiches Grundvermögen und initiierte Bauherrenmo<strong>de</strong>lle.<br />
Zur Beseitigung von Krisen bei mehreren Objekt-GbR nahm E<br />
1984 persönlich Kredite auf. Bei einer Umschuldung in 1989, bei <strong>de</strong>r<br />
E seine Anteile an zwei Objekt-GbR auf die Bank übertrug, wur<strong>de</strong>n die<br />
Verbindlichkeiten von 21 Mio. DM auf 5,5 Mio. DM reduziert. Bei <strong>de</strong>r<br />
Veranlagung 1994 beantragten die Erben <strong><strong>de</strong>s</strong> E, <strong>de</strong>n Verlustabzug um<br />
5,5 Mio. DM zu erhöhen und reichten erstmals Bilanzen zum 1.1.1994<br />
und zum 31.12.1994 für einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l ein.<br />
Finanzamt und -gericht lehnten dies ab.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Er konnte es offen lassen, ob E überhaupt<br />
ein Gewerbe betrieben hatte. Dieses hätte nur im Han<strong>de</strong>l mit Anteilen<br />
an Objekt-GbR bestehen können, zu <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Betriebsvermögen die<br />
Verbindlichkeiten gehört hätten. Selbst bei einem Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
hätten bisher nicht erfasste Gewinnauswirkungen durch Einbuchung<br />
10 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
<strong>de</strong>r Verbindlichkeiten nicht nachgeholt wer<strong>de</strong>n können, weil <strong>de</strong>ren<br />
Erfassung auch bei zeitgerechter Bilanzierung gewinnneutral gewesen<br />
wäre.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigt seine Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung bei<br />
einem Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r erst in späteren Jahren mit <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />
beginnt. Folgen<strong>de</strong> Grundsätze sind zu beachten:<br />
Existieren Bilanzen, ist ein unrichtiger Bilanzansatz grundsätzlich<br />
in <strong>de</strong>r Schlussbilanz zu korrigieren, in <strong>de</strong>r er erstmals aufgetreten<br />
ist. Kommt eine Än<strong>de</strong>rung wegen Festsetzungsverjährung nicht in<br />
Betracht, ist die Korrektur in <strong>de</strong>r ersten noch „offenen” Schlussbilanz<br />
vorzunehmen. Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam<br />
zu korrigieren, wenn <strong>de</strong>r Fehler erfolgswirksam war.<br />
Bei einem „nicht erkannten Gewerbebetrieb", <strong>de</strong>r erstmals in einem<br />
Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Eröffnung bilanziert, sind bei erstmaliger<br />
Bilanzaufstellung mangels vorhergehen<strong>de</strong>r Schlussbilanz die Grundsätze<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />
Für <strong>de</strong>n Ansatz eines Wirtschaftsguts in <strong>de</strong>r erstmals aufzustellen<strong>de</strong>n<br />
Anfangsbilanz gelten die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs<br />
nicht. Der Ansatz für das zuvor nicht bilanzierte Wirtschaftsgut<br />
bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m es bei von Anfang<br />
an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen wür<strong>de</strong>. Die nachträgliche<br />
Einbuchung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts erfolgt gewinnneutral über das Kapitalkonto,<br />
sie ist keine Einlage.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
für Wohnstiftbewohner<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 28/08, HI2141782<br />
Aus <strong>de</strong>r Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich <strong>de</strong>r<br />
Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />
<strong>de</strong>r Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>r Zeitpunkt und<br />
<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen<br />
jeweils geschul<strong>de</strong>ten Entgelte ergeben.<br />
» Sachverhalt<br />
K lebt in einem Wohnstift und beantragte für 2004 die Steuerermäßigung<br />
gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für vom Wohnstift erbrachte „haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen“. Laut Wohnstift belief sich das monatliche<br />
Entgelt für Wohnen auf 2.726,33 EUR und das für Betreuung auf<br />
465,28 EUR. Die Kosten wur<strong>de</strong>n prozentual wie folgt aufgeteilt:<br />
– Wohnen: Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, Kleinreparaturen:<br />
4,3 %), Empfang (4,0 %), Reinigung Gemeinschaftsflächen<br />
(2,4 %), Reinigung Appartement (3,4 %);<br />
– Betreuung: Betreuung Demenzkranker (7,9 %), Nachtdienst und<br />
ambulante Pflege (5,7 %), Bereitschaftsdienst (3,5 %), Besorgungen<br />
durch Mitarbeiter (7,0 %).<br />
Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab.<br />
Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Das Urteil klärt einerseits die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an eine Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />
an<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>ren Abzug durch Bewohner eines Wohnstifts.<br />
» Praxishinweis<br />
Eine haushaltsnahe Dienstleistung umfasst Tätigkeiten, die für <strong>de</strong>n<br />
Haushalt o<strong>de</strong>r für Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n, z.B. Einkaufen,<br />
Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung <strong>de</strong>r<br />
Räume und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gartens, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn<br />
und Kranken. Ein solcher Haushalt kann auch vom Bewohner<br />
eines Wohnstifts geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Haushaltsnah sind Leistungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Nähe zur Haushaltsführung,<br />
also in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong> Tätigkeiten,<br />
die gewöhnlich Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erledigen. Auch Schönheitsreparaturen<br />
o<strong>de</strong>r kleine Ausbesserungsarbeiten gehören dazu, nicht<br />
aber Handwerksleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n. Danach waren folgen<strong>de</strong> Dienstleistungen begünstigt:<br />
Hausmeister, Gartenpflege und Kleinreparaturen, Reinigung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Appartements und <strong>de</strong>r Gemeinschaftsflächen, Besorgungen und<br />
Betreuung durch Mitarbeiter.<br />
Die Steuerermäßigung setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen<br />
durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Bisher war<br />
offen, welche Voraussetzungen eine solche Rechnung erfüllen muss.<br />
Der <strong>BFH</strong> for<strong>de</strong>rt nun, dass eine Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG die<br />
wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Leistungsbeziehung enthalten muss,<br />
nämlich <strong>de</strong>n Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />
<strong>de</strong>n Empfänger <strong>de</strong>r Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>n<br />
Zeitpunkt und <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür jeweils<br />
geschul<strong>de</strong>ten Entgelte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />
<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 23/08 (NV), HI2142157<br />
Zur Auslegung <strong>de</strong>r Überleitungsvorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 52 Abs. 55j S. 2 EStG<br />
i.d.F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG 2008 in Fällen <strong>de</strong>r Antragsveranlagung nach<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.<br />
» Sachverhalt<br />
Der Kläger reichte im Dezember 2003 ESt-Erklärungen für 1997 bis<br />
2000 beim Finanzamt ein und beantragte zugleich im Hinblick auf<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand. Das<br />
Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil für die geltend gemachten<br />
Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur die Antragsveranlagung<br />
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. in Betracht komme, die Frist<br />
aber abgelaufen sei und keine Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgrün<strong>de</strong> vorlägen.<br />
Nach<strong>de</strong>m die Antragsfrist von zwei Jahren in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />
a.F. durch Art. 1 Nr. 30 JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150,<br />
3157) gestrichen wor<strong>de</strong>n war, veranlagte das Finanzamt zwar für 1999<br />
und 2000, blieb aber für 1997 und 1998 bei seiner Ablehnung, weil<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 11
FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer/Umsatzsteuer<br />
insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das FG verpflichtete<br />
das Finanzamt, auch diese Jahre zu veranlagen.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. <strong>Entscheidung</strong>serheblich war nicht allein<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n. F., son<strong>de</strong>rn auch, ob die Neufassung hier<br />
anwendbar war. Das regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i. d. F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG<br />
2008. Danach ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />
2005 anzuwen<strong>de</strong>n und – hier einschlägig – in Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur<br />
Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschie<strong>de</strong>n war.<br />
Laut <strong>BFH</strong> regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG abschließend und umfassend<br />
die Anwendbarkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Unter Berücksichtigung<br />
gleichheitsrechtlicher Aspekte konnte <strong>de</strong>n beantragten<br />
Veranlagungen auch keine Verjährung entgegenstehen. Denn aufgrund<br />
<strong>de</strong>r seit 2005 geän<strong>de</strong>rten Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>BFH</strong> zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG sowie <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n<br />
Reaktionen <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers haben vielfach zeitliche Zufälligkeiten<br />
darüber mitentschie<strong>de</strong>n, ob es zu ESt-Veranlagungen kommen konnte.<br />
Deshalb lehnte es <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> auch ab, Revisionsverfahren auszusetzen<br />
und gab einer Klage auf Durchführung einer ESt-Veranlagung unter<br />
vergleichbaren Voraussetzungen wie hier statt.<br />
» Praxishinweis<br />
Das Urteil setzt einen Schlusspunkt unter eine Reihe von <strong>Entscheidung</strong>en<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats zu § 46 EStG, <strong>de</strong>r die Norm für einen Teil <strong>de</strong>r<br />
Fälle verfassungskonform ausgelegt und in an<strong>de</strong>ren Fällen das BVerfG<br />
zur verfassungsrechtlichen Prüfung angerufen hat. Das BVerfG musste<br />
nicht mehr entschei<strong>de</strong>n, da § 46 EStG zuvor geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />
Die Auslegung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. hätte <strong>de</strong>m<br />
Kläger im Besprechungsfall die Veranlagung gestattet. Diese Rechtsposition<br />
sollte sich durch die Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG<br />
nicht verschlechtern.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, Aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen<br />
<strong>BFH</strong>, 27.03.2009, VIII B 184/08, HI2148474<br />
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />
sind nicht <strong><strong>de</strong>s</strong>halb bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
in voller Höhe abzuziehen, weil <strong>de</strong>r Steuerpflichtige Anlageentscheidungen<br />
ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.<br />
2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in <strong>de</strong>r bis zum Veranlagungszeitraum<br />
2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung ist gem. § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen mit <strong>de</strong>r Maßgabe sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n, dass<br />
bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mittelpunkts <strong>de</strong>r gesamten betrieblichen<br />
o<strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit auf die gesamte <strong>de</strong>r Erzielung von Einkünften<br />
dienen<strong>de</strong> Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen abzustellen ist.<br />
» Sachverhalt<br />
K bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen, für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verwaltung er<br />
Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte.<br />
Außer<strong>de</strong>m war er als Steuerberater in an<strong>de</strong>rweitigen Räumlichkeiten<br />
tätig. Er vertrat die Ansicht, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG greife nicht,<br />
weil die Vorschrift auf <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten „betrieblichen<br />
und beruflichen Tätigkeit" abstelle, bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
aber nicht die Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen, son<strong>de</strong>rn die<br />
„Nutzenziehung" im Vor<strong>de</strong>rgrund stehe. Klage und Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
blieben erfolglos.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren nach § 4<br />
Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bis einschließlich 2006 grundsätzlich nur<br />
beschränkt abziehbar. Nur wenn das Arbeitszimmer <strong>de</strong>n Mittelpunkt<br />
<strong>de</strong>r gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bil<strong>de</strong>te, konnten<br />
sämtliche Aufwendungen abgezogen wer<strong>de</strong>n. Dies galt nach § 9<br />
Abs. 5 EStG sinngemäß für alle Überschusseinkunftsarten. Der Verweis<br />
in § 9 Abs. 5 EStG be<strong>de</strong>utet, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG<br />
auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen anzuwen<strong>de</strong>n ist, obwohl<br />
die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten<br />
„betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" abstellt.<br />
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird durchaus zwischen Berufstätigkeit<br />
und Verwaltung privaten Vermögens unterschie<strong>de</strong>n. Jedoch<br />
ist ein einkunftsartbezogener Abzug von Aufwendungen für häusliche<br />
Arbeitszimmer nach <strong>de</strong>m Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen.<br />
Vielmehr ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
– ebenso bei Vermietungseinkünften – <strong>de</strong>rgestalt sinngemäß<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, dass nicht im Wortsinn auf die betriebliche o<strong>de</strong>r<br />
berufliche Tätigkeit, son<strong>de</strong>rn im umfassen<strong>de</strong>n Sinn auf die gesamte<br />
Einkünfteerzielung abzustellen ist.<br />
» Praxishinweis<br />
Die gleiche Frage stellt sich für die ab 2007 gelten<strong>de</strong> Fassung <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift, obwohl es dabei nicht mehr um die Beschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Werbungskostenabzugs <strong>de</strong>r Höhe nach, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />
han<strong>de</strong>lt. Die Grundsätze dieser <strong>Entscheidung</strong> gelten dafür entsprechend:<br />
Auch insoweit be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r unverän<strong>de</strong>rte Verweis in § 9 Abs. 5<br />
EStG, dass das häusliche Arbeitszimmer <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten<br />
Einkünfteerzielung aus allen Einkunftsarten darstellen muss.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 7/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt<br />
.<br />
» Bewertungsgesetz<br />
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch<br />
Sachverständigengutachten<br />
<strong>BFH</strong>, 03.12.2008, II R 19/08, HI2130901<br />
1. Legt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen<br />
Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung<br />
vor und gelangt <strong>de</strong>r Gutachter nach einer Wertermittlung<br />
12 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffen<strong>de</strong>r<br />
Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im<br />
Ertragswertverfahren zu bewerten ist, han<strong>de</strong>lt das Finanzamt rechtswidrig,<br />
wenn es <strong>de</strong>n Grundstückwert ohne weitere Begründung auf<br />
<strong>de</strong>n Mittelwert bei<strong>de</strong>r Werte feststellt.<br />
2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach <strong>de</strong>r<br />
WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gem. § 7 Abs. 1<br />
S. 2 WertV, ist <strong>de</strong>r Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch)<br />
nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich<br />
nicht nur nach <strong>de</strong>n Ertragserwartungen <strong>de</strong>r Nachfrager.<br />
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146<br />
Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag<br />
abzustellen.<br />
» Sachverhalt<br />
Das Finanzamt stellte <strong>de</strong>n Wert eines Gewerbegrundstücks gem.<br />
§ 146 Abs. 2 BewG a.F. auf <strong>de</strong>n To<strong><strong>de</strong>s</strong>zeitpunkt fest. Auf Basis eines<br />
Sachverständigengutachtens verlangten die Erben <strong>de</strong>n Ansatz eines<br />
niedrigeren gemeinen Werts.<br />
Der Gutachter hatte einen Sach- und einen Ertragswert ermittelt,<br />
hielt aber nur <strong>de</strong>n Ertragswert für maßgeblich. Das Finanzamt setzte<br />
<strong>de</strong>n Mittelwert an.<br />
Die dagegen gerichtete Klage scheiterte mangels Nachweis eines<br />
niedrigeren gemeinen Werts.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>m, hielt das Gutachten aber nicht für geeignet,<br />
<strong>de</strong>n niedrigeren Wert zu belegen. Er verwies die Sache zwecks<br />
Nachbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gutachtens zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> hatte erstmals Gelegenheit, sich <strong>de</strong>tailliert mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines<br />
niedrigeren gemeinen Werts zu befassen.<br />
Der Nachweis ist erbracht, wenn das Finanzamt o<strong>de</strong>r -gericht <strong>de</strong>m<br />
Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen kann.<br />
Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Son<strong>de</strong>rregelungen<br />
<strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r WertV entspricht und plausibel ist, ist<br />
regelmäßig zu folgen.<br />
Vor allem bei Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ertragswertverfahrens ist zu prüfen,<br />
ob das Grundstück zu diesem Wert tatsächlich veräußerbar ist. Die<br />
WertV sieht stets die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Lage auf <strong>de</strong>m Grundstücksmarkt<br />
vor. Dazu muss sich <strong>de</strong>r Gutachter äußern.<br />
„Gegengutachten“ <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzamts sollte <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht<br />
akzeptieren, son<strong>de</strong>rn darauf bestehen, dass das Finanzamt darlegt,<br />
in welchen Punkten es das Sachverständigengutachten für nicht<br />
plausibel hält.<br />
Einen Abschlag vom Bo<strong>de</strong>nwert ist möglich, wenn er sich <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>r Höhe nach begrün<strong>de</strong>n lässt. Er kommt etwa in Betracht,<br />
wenn die bau(planungs)rechtlichen Vorgaben für das Grundstück<br />
wegen vorhan<strong>de</strong>ner Bebauung nicht voll genutzt wer<strong>de</strong>n können<br />
o<strong>de</strong>r erkennbar beabsichtigt wird, bauliche Än<strong>de</strong>rungen bis hin zum<br />
Abbruch vorzunehmen.<br />
Karl Rainer Kilches, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Steuerbefreiung bei Schenkung gemischt genutzter<br />
Häuser unter Ehegatten<br />
<strong>BFH</strong>, 26.02.2009, II R 69/06, HI2130902<br />
1. Nutzen Eheleute nur einen Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses zu eigenen Wohnzwecken,<br />
während <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Teil von Dritten bewohnt wird o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
als Wohnzwecken dient, und wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r eine Ehegatte <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren<br />
freigebig das Eigentum o<strong>de</strong>r Miteigentum an <strong>de</strong>m Haus zu, ist die<br />
Zuwendung nur hinsichtlich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Ehegatten selbst bewohnten<br />
Flächen steuerfrei.<br />
2. Zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch<br />
von nahen Angehörigen <strong>de</strong>r Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte<br />
Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit<br />
<strong>de</strong>n Ehegatten führen.<br />
3. Ein von einem <strong>de</strong>r Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer,<br />
das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann <strong>de</strong>r Wohnnutzung <strong>de</strong>r<br />
Ehegatten zuzurechnen, wenn es an <strong>de</strong>n Arbeitgeber <strong><strong>de</strong>s</strong> Ehegatten<br />
vermietet ist.<br />
» Sachverhalt<br />
Bei Beendigung <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft übertrug Ehemann M<br />
sein Miteigentum an einem Haus auf die Klägerin F. Das Haus umfasst<br />
drei Wohnungen, wovon zwei als Familienwohnung dienten. Einer <strong>de</strong>r<br />
Räume war an eine GmbH vermietet, <strong>de</strong>ren Geschäftsführer M war.<br />
Die Dachgeschosswohnung bewohnte die Mutter <strong>de</strong>r F. Das Finanzamt<br />
verweigerte wegen <strong>de</strong>r Vermietung die Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 13<br />
Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. Dagegen hielt das FG die Übertragung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Miteigentums für gänzlich steuerfrei.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Vermietung ist unschädlich, die Nutzung <strong>de</strong>r dritten Wohnung<br />
dagegen schädlich, da die Mutter nicht in einem gemeinsamen Hausstand<br />
mit M und F lebte. Dies hat nicht <strong>de</strong>n vollen Ausschluss <strong>de</strong>r<br />
Befreiung zur Folge; vielmehr ist <strong>de</strong>r Grundstückswert nach Nutzflächenverhältnis<br />
aufzuteilen.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> korrigiert die Verwaltung bezüglich S. 6 und 7 von R 43<br />
Abs. 1 ErbStR 1999/2003.<br />
Nach S. 6 soll die nur teilweise Vermietung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses befreiungsschädlich<br />
sein. Dies ist zu eng, wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>m Befreiungszweck<br />
und wird durch <strong>de</strong>n Begriff „Familienwohnheim“ nicht erzwungen.<br />
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume sind als Familienwohnheim<br />
anzusehen, auch wenn Teile <strong><strong>de</strong>s</strong> Hauses von Dritten bewohnt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Allerdings ist die Befreiung auf die eigengenutzten Teile beschränkt.<br />
Dem ist nun auch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG angenähert, in<strong>de</strong>m er<br />
eine wohnungsbezogene Betrachtung zulässt. Ob dabei auch an eine<br />
Aufteilung nach Nutzflächen gedacht ist, ist unklar.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 13
FAKTEN & NACHRICHTEN Bewertungsgesetz/Erbschaft- und Schenkungsteuer/Abgabenordnung<br />
Die Befreiung für das Arbeitszimmer gewährt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> nur <strong><strong>de</strong>s</strong>halb,<br />
weil es im eigengenutzten Wohnbereich – und damit im Familienwohnheim<br />
– belegen ist.<br />
Zu weit geht R 43 Abs. 1 S. 7 ErbStR 1999/2003, wonach die unentgeltliche<br />
Überlassung von Wohnräumen an „weitere Verwandte“<br />
unschädlich sein soll. Dies gilt nur, wenn die weiteren Verwandten<br />
einen gemeinsamen Hausstand mit <strong>de</strong>n Ehegatten führen.<br />
§ 13 Ab. 1 Nr. 4a ErbStG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte im Zuge<br />
<strong>de</strong>r Eigentumsübertragung auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren das Familienwohnheim<br />
verlässt und <strong>de</strong>r erwerben<strong>de</strong> Ehegatten im bisherigen Familienwohnheim<br />
verbleibt.<br />
Karl Rainer Kilches, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Abgabenordnung<br />
Voraussetzungen für Kontrollmitteilungen<br />
über Bankkun<strong>de</strong>n<br />
<strong>BFH</strong>, 09.12.2008, VII R 47/07, HI2130904<br />
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn<br />
keine legitimationsgeprüften Konten o<strong>de</strong>r Depots betroffen sind, nach<br />
§ 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne beson<strong>de</strong>ren Anlass zulässig. Aus<br />
§ 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehen<strong>de</strong> Auswertungsbeschränkung<br />
„im Bankenbereich".<br />
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes<br />
Konto i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto,<br />
die ein legitimationsgeprüftes Konto o<strong>de</strong>r Depot betreffen, fallen<br />
gleichwohl unter <strong>de</strong>n Schutz <strong><strong>de</strong>s</strong> § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie<br />
notwendigerweise auch zu diesem Kun<strong>de</strong>nkonto gehören.<br />
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich<br />
veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung<br />
von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung", wenn<br />
ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung<br />
zum <strong>BFH</strong>-Beschluss v. 28.10.1997, VII B 40/97, <strong>BFH</strong>/NV 1998<br />
S. 424).<br />
4. „Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn<br />
das zu prüfen<strong>de</strong> Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus<br />
<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben<br />
o<strong>de</strong>r eine für Steuerhinterziehung beson<strong>de</strong>rs anfällige Art <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die – mehr als es bei Kapitaleinkünften<br />
aus bei Banken geführten Konten und Depots stets<br />
zu besorgen ist – dazu verlockt, solche Einkünfte <strong>de</strong>m Finanzamt<br />
zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r<br />
Ent<strong>de</strong>ckung unbekannter Steuerfälle besteht.<br />
5. Der hinreichen<strong>de</strong> Anlass für die „Nachprüfung <strong>de</strong>r steuerlichen<br />
Verhältnisse" muss sich anhand <strong>de</strong>r konkreten Ermittlungen im Einzelfall<br />
und <strong>de</strong>r in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen<br />
Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.<br />
» Sachverhalt<br />
Bei <strong>de</strong>r Außenprüfung einer Bank wur<strong>de</strong> das Aufwandskonto „Wertpapier-Fehlgeschäfte"<br />
geprüft. Darauf wur<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzzahlungen<br />
an Kun<strong>de</strong>n infolge fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge<br />
gebucht. Zu diesem Konto lagen u.a. Schriftwechsel mit <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Kun<strong>de</strong>n sowie Auszüge aus <strong>de</strong>n Depots vor.<br />
Das Finanzamt beabsichtigt, für 34 Kun<strong>de</strong>n Kontrollmitteilungen<br />
anzufertigen und an <strong>de</strong>ren Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, um<br />
lediglich mitzuteilen, dass Scha<strong>de</strong>nersatz aus einem fehlerhaft ausgeführten<br />
Wertpapiergeschäft geleistet wur<strong>de</strong>.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hat die Sache zurückverwiesen, weil die bisherigen Feststellungen<br />
nicht ausreichten um zu beurteilen, ob ein „hinreichen<strong>de</strong>r<br />
Anlass" für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen besteht.<br />
Hohe Scha<strong>de</strong>nersatzleistungen o<strong>de</strong>r große Depotbestän<strong>de</strong> rechtfertigten<br />
als solche nicht <strong>de</strong>n Verdacht <strong>de</strong>r Steuerunehrlichkeit.<br />
» Praxishinweis<br />
§ 194 Abs. 3 AO gestattet Kontrollmitteilungen über Erkenntnisse<br />
zu Dritten, die anlässlich einer Prüfung gewonnen, also nicht gezielt<br />
gesucht wer<strong>de</strong>n. Ein beson<strong>de</strong>rer Anlass für eine Kontrollmitteilung<br />
ist nach <strong>de</strong>r (nicht unangefochtenen) Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Allerdings soll <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu<br />
beachten sein.<br />
§ 30a Abs. 3 AO schränkt nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> VII. Senats die<br />
Kontrollmitteilungs-Befugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzamts ein. Bei legitimationsgeprüften<br />
Konten und Depots sollen Kontrollmitteilungen nur rechtmäßig<br />
sein, wenn ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass dafür besteht, dass weitere<br />
Ermittlungen zur Auf<strong>de</strong>ckung steuererheblicher Tatsachen führen<br />
können. Zu solchen Konten bzw. Depots rechnet <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> auch die<br />
Belege, die bei einem an sich nicht legitimationsgeprüften Konto - <strong>de</strong>m<br />
hier geprüften Aufwandskonto - <strong>de</strong>n Bezug zu legitimationsgeprüften<br />
Kun<strong>de</strong>nkonten ermöglichen.<br />
Nach § 30a Abs. 3 Satz 2 AO „sollen" Kontrollmitteilungen „insoweit"<br />
unterbleiben, als legitimationsgeprüfte Depots „nicht zwecks<br />
Nachprüfung <strong>de</strong>r ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt o<strong>de</strong>r<br />
abgeschrieben wer<strong>de</strong>n" dürfen. Die Formulierung gibt auch in ihrem<br />
Verhältnis zu S. 1 <strong>de</strong>r Vorschrift manches Rätsel auf. Der <strong>BFH</strong> löst<br />
diese Rätsel jetzt wie folgt: Bei nicht strafrechtlich veranlassten<br />
Ermittlungen (kein „Anfangsverdacht") zur Gewinnung bloßen Prüfmaterials<br />
für die Veranlagung ist ein „hinreichen<strong>de</strong>r Anlass" für die<br />
Kontrollmitteilung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Das be<strong>de</strong>utet: Bei Abwägung zwischen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgabe,<br />
möglichst keine Kontrollmitteilungen auszuschreiben o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls<br />
schonend damit umzugehen, und <strong>de</strong>r allfälligen Möglichkeit,<br />
unbekannte Steuerfälle zu ent<strong>de</strong>cken, muss ein klares Übergewicht<br />
<strong>de</strong>r fiskalischen Belange gegenüber <strong>de</strong>m vom Gesetz beabsichtigten<br />
Schutz <strong><strong>de</strong>s</strong> Bankkun<strong>de</strong>n bestehen.<br />
Die Befugnis, Kontrollmitteilungen zu fertigen, darf also in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 30a Abs. 3 AO nur zurückhaltend ausgeübt wer<strong>de</strong>n, und zwar<br />
dann, wenn ein Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus<br />
<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r üblichen Geschäfte hervorheben o<strong>de</strong>r eine für Steuerhinterziehung<br />
beson<strong>de</strong>rs anfällige Art <strong>de</strong>r Geschäftsabwicklung<br />
erkennen lassen.<br />
Reinhart Rüsken, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
14 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Doppelmandate im Konzern und Haftung von Aufsichtsräten / Beiräten<br />
» Doppelmandate im Konzern<br />
Doppelmandate im Konzern sind eher die Regel, als die Ausnahme.<br />
Sei es, dass die Vorstän<strong>de</strong> / Geschäftsführer <strong>de</strong>r Muttergesellschaft<br />
auch als solche in bestimmte Tochtergesellschaften tätig o<strong>de</strong>r zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />
in <strong>de</strong>ren Aufsichtsräten / Beiräten vertreten sind, um so näher<br />
am Tagesgeschäft zu sein, als in <strong>de</strong>r Rolle <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Sei es,<br />
dass Aufsichtsräte sowohl für Mutter- als auch Tochtergesellschaft<br />
tätig sind.<br />
Für die Aktiengesellschaft hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber bestimmte Regelungen<br />
geschaffen: So gestattet § 88 Abs. 2 AktG Vorstän<strong>de</strong>n die Tätigkeit<br />
als Vorstand / Geschäftsführer einer an<strong>de</strong>ren Gesellschaft nur dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Aufsichtsrat zustimmt. Ohne diese Zustimmung han<strong>de</strong>lt es<br />
sich um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit. Wie <strong>de</strong>r BGH kürzlich<br />
entschie<strong>de</strong>n hat (II ZR 170/07, Urteil vom 09.03.2009), gilt diese<br />
Regelung auch in <strong>de</strong>r AG & Co. KG. Eine Zustimmung von Gesellschaftern<br />
zur Konkurrenztätigkeit <strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> ist hingegen nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Für die Aufsichtsräte bestimmt § 100 Abs. 2 Nr. 2 und<br />
3 AktG, dass <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft nicht Aufsichtsrat<br />
<strong>de</strong>r Muttergesellschaft sein kann und dass Überkreuz-Mandate (<strong>de</strong>r<br />
Vorstand <strong>de</strong>r einen Gesellschaft ist Aufsichtsrat in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren und<br />
umgekehrt) nicht zulässig sind.<br />
Für die GmbH gelten ähnliche, wenn auch nicht ganz so strenge<br />
Regeln. Auch hier dürfen Geschäftsführer ihrer Gesellschaft keinen<br />
Wettbewerb machen o<strong>de</strong>r sich zum Richter in eigener Sache aufschwingen.<br />
Weiterhin gilt es bei Doppelmandaten im Konzern zu be<strong>de</strong>nken, dass<br />
die gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>r Muttergesellschaft diese in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
<strong>de</strong>r Tochtergesellschaft vertreten. Interessenkonflikte<br />
bei <strong>de</strong>r Bestellung zu Organmitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft<br />
und Entlastungsbeschlüssen sind damit vorprogrammiert,<br />
wenn dieselben Personen han<strong>de</strong>ln. Für die Wirksamkeit <strong>de</strong>rartiger<br />
Beschlüsse ist zu<strong>de</strong>m an das gesetzliche Verbot es Insichgeschäfts<br />
Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Nahezu je<strong><strong>de</strong>s</strong> mittelständische Unternehmen verfügt über Tochtergesellschaften und viele über Beiräte/<br />
Aufsichtsräte, auch wenn sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sind. Aus <strong>de</strong>r häufig ausgeübten Doppeltätigkeit<br />
für mehrere Gesellschaften innerhalb <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe können sich vielfältige Probleme und<br />
schlimmstenfalls auch eine Haftung ergeben.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
RA Dr. Stefan Lammel,<br />
ist mit <strong>de</strong>n Schwerpunkten Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht,<br />
Steuerrecht, Internationaler<br />
Rechtsverkehr in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen<br />
in Freiburg tätig.<br />
zu <strong>de</strong>nken. Nicht alle Geschäftsführer sind von <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Beschränkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 181 BGB befreit bzw. Vorstän<strong>de</strong> können hiervon<br />
gar nicht vollständig befreit wer<strong>de</strong>n. In diesen Fällen sollten<br />
– soweit vorhan<strong>de</strong>n – nicht betroffene Vorstän<strong>de</strong> / Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Muttergesellschaft die Bestellung / Entlastung in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft<br />
vornehmen o<strong>de</strong>r es bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die<br />
zuständigen Organe (Aufsichtsrat / Gesellschafterversammlung).<br />
Vorsorglich sollte auch die Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufsichtsrats eingeholt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
» Haftungsrisiken von Aufsichtsräten/Beiräten<br />
Die Tätigkeit als Aufsichtsrat o<strong>de</strong>r Beirat einer AG o<strong>de</strong>r GmbH ist<br />
längst kein Feierabendjob mehr. Es wird vielmehr eine sachkundige,<br />
engagierte und umfassen<strong>de</strong> Beratungs- und Überwachungstätigkeit<br />
erwartet. Hierfür ist es irrelevant, ob es sich um verpflichten<strong>de</strong> Aufsichtsräte<br />
o<strong>de</strong>r freiwillig, auf Basis <strong>de</strong>r Satzung eingerichtete Aufsichtsräte<br />
/ Beiräte han<strong>de</strong>lt.<br />
Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.12.2008 (II ZR 102/07) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass zwar die Gewährung eines Darlehens an <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
einer AG auch nach <strong>de</strong>m bis zum 31.10.2008 gelten<strong>de</strong>n Recht zulässig<br />
war. Es sei jedoch Aufgabe (auch) <strong>de</strong>r Aufsichtsräte – und nicht nur<br />
<strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> (!) – <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft gewesen, die Werthaltigkeit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehensrückzahlungsanspruchs fortlaufend zu prüfen und<br />
ggf. <strong><strong>de</strong>s</strong>sen vorzeitige Rückzahlung zu for<strong>de</strong>rn. Damit ist die höchst<br />
umstrittene Problematik <strong>de</strong>r Gewährung sog. Upstream-Loans und<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Cash-Poolings in <strong>de</strong>n Aufsichts- und Beiräten angekommen. Diese<br />
können sich nicht zurücklehnen, son<strong>de</strong>rn müssen aktiv nachfragen<br />
und prüfen, ob von ihrer Gesellschaft gewährte Darlehen zulässig<br />
sind. Bei fehlen<strong>de</strong>r eigener Sachkun<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>r Aufsichtsrat externen<br />
Rat einholen müssen.<br />
Wie weit die drohen<strong>de</strong> Haftung für Aufsichtsräte geht, zeigt eine <strong>Entscheidung</strong><br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> OLG Bran<strong>de</strong>nburg vom 17.02.2009 (6 U 102/07). Hier<br />
hatten es die Aufsichtsräte einer kommunalen GmbH bei Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>olaten Finanzlage versäumt, auf <strong>de</strong>n Geschäftsführer dahingehend<br />
einzuwirken, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Obwohl die<br />
Aufsichtsräte we<strong>de</strong>r gesetzlich zur Stellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzantrags verpflichtet<br />
o<strong>de</strong>r auch nur berechtig sind, hat das Gericht eine Haftung<br />
für <strong>de</strong>n durch die Insolvenzverschleppung entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n<br />
angenommen. Denn – so das Gericht – es sei davon auszugehen, dass<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführer bei entsprechen<strong>de</strong>r Einwirkung rechtzeitig <strong>de</strong>n<br />
Insolvenzantrag gestellt hätte.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 15
FAKTEN & NACHRICHTEN Private Verkäufe<br />
Checkliste: Beratungsanlässe – Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern I<br />
(Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte)<br />
» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig. Die Definition <strong>de</strong>r früher „Spekulationsgeschäfte“<br />
genannten Verkäufe erfolgt in § 22 Nr. 2 EStG. Bei Immobilien wur<strong>de</strong> übergangslos die 10-Jahresfrist eingeführt. Ob dies<br />
rechtens ist, muss das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgericht (2 BvL 2/04) nach einer Vorlage <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofs vom 16.12.2003,<br />
IX R 46/02 prüfen. Wer innerhalb von 5 Jahren min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 4 Objekte verkauft, läuft Gefahr, als „gewerblicher Grundstückshändler“<br />
angesehen zu wer<strong>de</strong>n. Die Einzelheiten <strong>de</strong>r 3-Objekt-Grenze sind im BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. 2004 I, S. 434 geregelt (siehe dazu auch Kensbock, StC 6/2009, S.23, in diesem Heft).<br />
Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort um die Spalten<br />
für Termine und Zuständigkeiten ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />
Regelung Betroffene Mandanten<br />
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />
Zu <strong>de</strong>n Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zählen neben <strong>de</strong>r<br />
Anschaffung und Veräußerung bebauter Grundstücke auch <strong>de</strong>r Verkauf von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn dieses erst innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> 10-Jahreszeitraums fertig gestellt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, von Eigentumswohnungen, von bebauten Erbbaurechten, von<br />
geschlossenen Immobilienfonds und Ähnlichem.<br />
Ausnahmen<br />
Nicht von <strong>de</strong>r „Spekulationsteuer“ erfasst wer<strong>de</strong>n solche Wirtschaftsgüter, die<br />
– nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Fertigstellung bis zur Veräußerung ausschließlich<br />
zu eigenen Wohnzwecken o<strong>de</strong>r<br />
– im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung und in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n vorangegangenen Jahren zu<br />
eigenen Wohnzwecken genutzt wur<strong>de</strong>n. Eine entsprechen<strong>de</strong> Nutzung über<br />
volle drei Jahre ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich (BMF vom 05.10.2000, BStBl. 2000 I,<br />
S. 1383, Tz: 16 – 27).<br />
Eintritt in die Rechtsstellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Erblassers/Schenkers<br />
Beim unentgeltlichen Erwerb durch Schenkung o<strong>de</strong>r Erbe ist die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Erblassers/Schenkers entschei<strong>de</strong>nd für die Frage, ob ein Verkauf steuerbar ist o<strong>de</strong>r<br />
nicht.<br />
Ausgleichszahlungen bei Schenkungen/Erbe<br />
Wer<strong>de</strong>n im Schenkungsvertrag o<strong>de</strong>r im Testament Ausgleichszahlungen<br />
vom Erben/Beschenkten verlangt, liegt ein Erwerbsvorgang vor, <strong>de</strong>r zu einem<br />
(anteiligen) Aufleben <strong>de</strong>r 10-Jahresfrist führt.<br />
Verkauf wegen unvorhergesehener Ereignisse<br />
Für die Annahme <strong>de</strong>r steuerbefreien<strong>de</strong>n Selbstnutzung ist es nicht notwendig,<br />
<strong>de</strong>n gesamten Hausstand und die Immoblie ständig selbst zu nutzen (BHF-Urteil<br />
vom 18.01.2006, IX R 18/03).<br />
Verlustnutzung<br />
Veräußerungsverluste wer<strong>de</strong>n im gleichen Jahr nur mit eventuellen –gewinnen<br />
verrechnet. Überschießen<strong>de</strong> Verluste können zurück- o<strong>de</strong>r vorgetragen und mit<br />
möglichen Veräußerungsgewinnen verrechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Mandanten, die<br />
Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung haben;<br />
Grundstücke und/o<strong>de</strong>r grundstücksgleiche<br />
Rechte angeschafft und innerhalb<br />
von 10 Jahren verkauft haben.<br />
Mandanten, die die Immobilie<br />
ausschließlich selbst bewohnen o<strong>de</strong>r<br />
bewohnt haben haben.<br />
Mandanten, die Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechte geschenkt<br />
erhielten o<strong>de</strong>r geerbt haben.<br />
Mandanten, die zu Ausgleichszahlungen<br />
an Miterben verpflichtet wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Mandanten, die krank wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsplatz gewechselt haben.<br />
Mandanten, die mit Verlust verkauft<br />
haben.<br />
16 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />
» Sicherheit an erster Stelle<br />
» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />
Mandantin Sabine Schleglitz, 47 Jahre alt, zählt sich selbst zu <strong>de</strong>n<br />
„halbwegs Vermögen<strong>de</strong>n“. Sie ist Kundin einer Privatbank und eines<br />
freien Vermögensverwalters und hat dort insgesamt 3.000.000 €<br />
<strong>de</strong>poniert. Aus diesem Betrag sind allerdings in <strong>de</strong>n letzten Monaten<br />
2.250.000 € gewor<strong>de</strong>n. Jetzt stehen erneut 500.000 € zur Neuanlage<br />
an – daher benötigt sie Beratung.<br />
Als die Unternehmerin mit <strong>de</strong>n Vermögensverwaltern telefoniert,<br />
erhält sie unterschiedliche Aussagen. Der eine meinte, dass die Kurse<br />
so niedrig sind, dass es sinnvoll sei, in risikoreichere Anlagen zu<br />
investieren. Die Meinung <strong><strong>de</strong>s</strong> zweiten Verwalters: „Parken Sie lieber<br />
das Geld für 1,9 % bis wir wissen, wann es wie<strong>de</strong>r aufwärts<br />
geht!“. Die dritte Meinung kommt von ihrem Unternehmerkollegen<br />
aus <strong>de</strong>m Businessclub: „Ich fahre mit meinen Lebensversicherungen<br />
am besten! 5 % - und das sicher. Was will ich mehr?“.<br />
» Angebote eingeholt<br />
„Lebensversicherung – das klingt spannend“ <strong>de</strong>nkt sich die Unternehmerin<br />
und holt sich schriftlich mehrere Angebote ein, die sie mit<br />
ihrem Steuerberater besprechen will. Die Anfrage: Anlagesumme<br />
500.000 €. Anlagedauer 15 Jahre, dann Kapitalauszahlung. Die Mehrzahl<br />
<strong>de</strong>r Versicherer empfehlen <strong>de</strong>n Abschluss einer Leibrentenversicherung<br />
– mit Kapitalabfindungsoption. Auf diese Weise wer<strong>de</strong>n<br />
Kosten für die Risikoabsicherung gespart.<br />
Die erste Überraschung: Die Unterschie<strong>de</strong> sind gewaltig. Die Spannbreite<br />
<strong>de</strong>r prognostizierten Auszahlungen im Jahre 2024 reichen von<br />
853.000 € bis zu 1.083.000 €. Als Renditeangabe ausgedrückt: 3,41<br />
bis 5,29 % p. a. Natürlich versteht sich dieser Wert als „Vor-Steuer-<br />
Wert“. Die Hälfte <strong><strong>de</strong>s</strong> Überschusses muss im Jahr 2024 mit <strong>de</strong>m<br />
persönlichen Steuersatz versteuert wer<strong>de</strong>n. Damit wird die Steuerbelastung<br />
geringer sein, als wenn eine Staatsanleihe o<strong>de</strong>r ähnliche<br />
Wertpapiere erworben wer<strong>de</strong>n. Da die Steuer – an<strong>de</strong>rs als bei Anleihen,<br />
die regelmäßig Zinsen zahlen – am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit fällig wird,<br />
profitiert die Unternehmerin zusätzlich vom Zinseszinseffekt, <strong>de</strong>r<br />
über die 15 Jahre Laufzeit entsteht.<br />
Allerdings: Risikolos ist die Kapitalanlage nicht. Die von <strong>de</strong>n Versicherungsgesellschaften<br />
gelieferten Werte sind zweigeteilt: Es gibt<br />
eine garantierte Leistung und eine „Überschussbeteiligung“. Die<br />
Letztgenannte ist nicht sicher und hängt von vielen Faktoren wie<br />
Zinsentwicklung, Anlageerfolg <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft, Sterbefälle<br />
usw. ab.<br />
Die Spannbreite <strong>de</strong>r Garantiezahlungen beträgt von 616.000 € bis<br />
688.000 €. Als Renditeangabe: 1,4 % bis 2,15 %. Dieses Rechenergebnis<br />
kann verwun<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Garantiezins bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Versicherern<br />
liegt bei 2,25 %. Anleger übersehen häufig, dass sich dieser<br />
Zins nur auf das angelegte Kapital und nicht (!) auf die Prämie bezieht.<br />
In <strong>de</strong>r Versicherungsprämie, die die Unternehmerin zu zahlen hat,<br />
Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
In einer Welt, die offenbar nur noch aus Krisen besteht, wer<strong>de</strong>n die Anleger zunehmend nervös. Nach<strong>de</strong>m die<br />
teilweise gravieren<strong>de</strong>n Verluste aus <strong>de</strong>m Anlagejahr 2008 schwarz auf weiß in <strong>de</strong>n zugesandten Jahres<strong>de</strong>potauszügen<br />
<strong>de</strong>r Banken und Vermögensverwaltern nachzulesen sind, kommt <strong>de</strong>r Ausspruch „Von Verlusten habe ich genug!“<br />
immer häufiger aus <strong>de</strong>m Mun<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> gebeutelten Kapitalanlegers.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
sind auch die Kosten für <strong>de</strong>n Abschluss, die Verwaltungskosten und<br />
mögliche Risikokosten enthalten.<br />
» Gebrauchte Variante<br />
Während sie die Angebote vergleicht, kommt eine neue I<strong>de</strong>e auf <strong>de</strong>n<br />
Tisch: <strong>de</strong>r Kauf gebrauchter Versicherungen über einen Spezialmakler.<br />
So kann Mandantin Stieglitz ältere Versicherungspolicen<br />
erhalten, die einen Zins von 4 % auf <strong>de</strong>n Deckungsstock garantieren.<br />
Damit reduziert sich das Risiko, am En<strong>de</strong> nur eine Magerrendite zu<br />
erhalten, erheblich. Die Unternehmerin holt sich ein Angebot ein:<br />
Kaufpreis: 358.160 €. Weitere Prämien, die in <strong>de</strong>n nächsten Jahren<br />
zu zahlen sind: 145.570 €. Damit kommt sie auf gut 500.000 € Einzahlung<br />
– verteilt auf mehrere Jahre.<br />
Die Prognose <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers: Im Oktober 2024 sollen 956.000 €<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n. Dies entspricht einer Rendite von ca. 4,5 %. Der<br />
Spezialmakler rechnet sogar mit einer Rendite von knapp 5,0 %, er<br />
erwartet höhere Erträge. Wer<strong>de</strong>n allerdings die niedrigeren Garantiewerte<br />
zu Grun<strong>de</strong> gelegt, ergibt sich eine Rendite von 3,9 %. Mit<br />
Blick auf <strong>de</strong>n Neuabschluss ist die Anlage also eine echte Alternative,<br />
da das Risiko aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Garantiezinses geringer ausfällt.<br />
Zum Vergleich: Die Rendite einer Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>anleihe mit gleicher Laufzeit<br />
beträgt ca. 4,5 % (Stand Anfang Mai 2009).<br />
» Fazit<br />
Für Berater in <strong>de</strong>r Vermögensgestaltung stellt sich bei konservativen<br />
Anlegern häufig die Frage: Wertpapiere o<strong>de</strong>r Lebensversicherungen?<br />
Wer sicherheitsorientiert anlegen will, kann stiftungstypische Anlagestrategien<br />
über Wertpapiere verfolgen, ebenso ist aber die Beimischung<br />
einer Versicherungslösung eines leistungsstarken Anbieters<br />
<strong>de</strong>nkbar. Wer das Risiko reduzieren will, sollte gebrauchte Policen mit<br />
einem höheren Kapitalzins prüfen. Wichtig: Inflationsgeschützt sind<br />
Lebensversicherungen aber nicht! Das sollten konservative Anleger<br />
und ihre Berater stets be<strong>de</strong>nken!<br />
Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />
leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />
Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />
Er ist Fachbeirat <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant,<br />
Partner <strong><strong>de</strong>s</strong> StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private<br />
Banking Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte<br />
in <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />
Telefon: 05 11/36 07 70<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 17
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
» RA Heinz-Josef Heger, Thomas Weppler , Wiesba<strong>de</strong>n<br />
Steuerliche Fallstricke<br />
in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
Fallstricke o<strong>de</strong>r Fallen in <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung <strong>de</strong>uten auf Schwierigkeiten im Umgang mit<br />
<strong>de</strong>n steuerlichen Vorschriften hin. Dass die Umsetzung steuerlicher Vorschriften schwierig, zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t aufwändig<br />
ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung: Letztlich beschäftigt sich damit eine ganze Berufsgruppe.<br />
Nachfolgend geht es um die praktische Umsetzung bestehen<strong>de</strong>r Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung,<br />
nicht um die seit Jahren erhobene politische For<strong>de</strong>rung zur Vereinfachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerrechts.<br />
» 1. Einleitung<br />
Zunächst ist feststellen, dass die betriebliche Altersversorgung in<br />
Deutschland eigentlich eine gute Ausgangsposition hat.<br />
Eine betriebliche Altersversorgung ist an sich absolut notwendig,<br />
gera<strong>de</strong> neben einer sich zurückziehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Sozialversicherung,<br />
als Vergütungsbestandteil bei einer – wenn auch z.Z. kaum<br />
wahrnehmbaren - längerfristig erwarteten Mangelware „Arbeitnehmer“,<br />
zur Mitarbeiterfindung o<strong>de</strong>r – bindung. Sie ist zu<strong>de</strong>m gesetzlich<br />
privilegiert – <strong>de</strong>r/die Arbeitnehmer/in hat in § 1 a BetrAVG einen<br />
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, wenn auch im Wege<br />
<strong>de</strong>r Entgeltumwandlung.<br />
In Deutschland sind fünf verschie<strong>de</strong>ne Durchführungsformen gesetzlich<br />
in § 1b BetrAVG festgeschrieben, d.h. es gibt fünf Varianten, wie<br />
man <strong>de</strong>nn eine Altersversorgung umsetzen will – weltweit ziemlich<br />
einzigartig.<br />
Das gesetzliche Regelwerk zur Umsetzung ist umfassend. Die Finanzverwaltung<br />
hat in einem kommentarartigen Schreiben ihre Vorstellungen<br />
zur betrieblichen Altersversorgung klar geäußert. Von daher<br />
eigentlich eine paradiesische Situation, die mit <strong>de</strong>m Titel <strong><strong>de</strong>s</strong> Artikels<br />
kaum zusammenpasst. Woher kommen gera<strong>de</strong> steuerliche Fallstricke?<br />
Warum sind größte Sorgfalt und Detailkenntnisse erfor<strong>de</strong>rlich?<br />
Dass das Regelwerk nicht zur Euphorie führt, muss hier nicht angesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n. Es gibt zahlreiche politische For<strong>de</strong>rungen zur<br />
Verbesserung insb. auch <strong>de</strong>r steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />
wie bspw. die Erhöhung <strong>de</strong>r steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63<br />
EStG o<strong>de</strong>r die Angleichung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6a EStG an <strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lsbilanziellen<br />
Ausweis.<br />
Das än<strong>de</strong>rt aber zunächst nichts am bestehen<strong>de</strong>n Rahmen, <strong>de</strong>r zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />
in sich grds. vollständig ist. Fallstricke betreffen die Anwendung<br />
gelten<strong>de</strong>r Regeln und nicht die For<strong>de</strong>rung nach Verän<strong>de</strong>rungen – die<br />
können allenfalls daraus folgen.<br />
Betriebliche Altersversorgung ist (auch) in Deutschland stark durch<br />
die Steuer geprägt. Entwe<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Betriebsausgabenabzug <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Arbeitgebers begrenzt o<strong>de</strong>r Beiträge sind lohnsteuerlich relevant.<br />
Deswegen mangelt es nicht an Versuchen, eine Art Optimierung –<br />
voller Abzug, keine Lohnsteuer - zu erzielen. Gestalterische Aktionen<br />
arbeiten häufig in Grenzbereichen und schaffen in gewisser Weise<br />
eigene Fallstricke.<br />
Daneben gibt es gesetzestechnische Anfor<strong>de</strong>rungen, die die Anwendung<br />
erschweren. So misst bspw. die Vorschrift für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug<br />
von Beiträgen zur Direktversicherung 10 Zeilen (+/-, je<br />
nach Druck); die Vorschrift für Zuwendungen an Unterstützungskassen<br />
umfasst in <strong>de</strong>r gleichen Ausgabe 4,5 Seiten, die Vorschrift für<br />
Pensionsrückstellungen gut 2 Seiten.<br />
Parallel hierzu gibt es systematische Fragen. So befin<strong>de</strong>t sich die<br />
betriebliche Altersversorgung in einer Art I<strong>de</strong>ntifikationskrise.<br />
Die private Vorsorge wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung nach §§ 10 a, 79 ff EStG<br />
neu ent<strong>de</strong>ckt und wur<strong>de</strong> gleichzeitig mit <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
verknüpft, mit bspw. <strong>de</strong>r mittelbaren Folge, dass eine neue<br />
Zahlungsart, <strong>de</strong>r Auszahlungsplan mit (o<strong>de</strong>r ohne) Restkapitalverrentung,<br />
vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann. Es führte aber auch dazu, dass die<br />
Waisenrente nur noch bis zum 25. Lebensjahr erbracht wer<strong>de</strong>n darf (§<br />
52 Abs. 40 EStG). Bislang stan<strong>de</strong>n betriebliche Altersversorgung und<br />
private Vorsorge, hier primär die private Vermögensbildung, selbstständig<br />
ohne Berührungspunkte nebeneinan<strong>de</strong>r. Mit <strong>de</strong>m Recht auf<br />
Entgeltumwandlung ist <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Arbeitnehmer/in zugleich die Option<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen För<strong>de</strong>rung nach § 10a EStG, die er/sie gleichermaßen<br />
auch privat durchführen kann, eröffnet wor<strong>de</strong>n, was zugleich eine<br />
Art Konkurrenzsituation hervorruft.<br />
Das führt dazu, dass die betriebliche Altersversorgung ihren Son<strong>de</strong>rstatus<br />
verloren hat. Betriebliche Altersversorgung wird damit verstärkt<br />
auch Vertriebsgegenstand unterschiedlichster Anbieter und<br />
wird Gegenstand <strong>de</strong>r „Konkurrenz“ <strong>de</strong>r unterschiedlichen Systeme.<br />
Auch Systemunterschie<strong>de</strong> können steuerliche Fallstricke beinhalten.<br />
» 2. Theoretische Fallstricke<br />
Betriebliche Altersversorgung lässt sich zwar plakativ, einfach<br />
umschreiben als Erhaltung / Aufbesserung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lebensstandards im<br />
Anschluss an das Berufsleben durch eine Zusatzleistung zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
fünf mögliche Durchführungswege mit interner o<strong>de</strong>r externer, gebun<strong>de</strong>ner<br />
o<strong>de</strong>r flexibler Finanzierung, aufgebaut aus Entgeltumwandlung<br />
und/o<strong>de</strong>r zusätzlich arbeitgeberfinanziert – das ist schon das erste<br />
Problem – die Vielfalt <strong>de</strong>r Möglichkeiten erschwert die Suche nach<br />
<strong>de</strong>r richtigen, insbeson<strong>de</strong>re aber auch <strong>de</strong>r einfachen Lösung. Hinzu<br />
18 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
kommt, dass die wesentlichen steuerlichen Vorschriften zur betrieblichen<br />
Altersversorgung von 1974 stammen, aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Einführung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrentengesetzes. Die betriebliche Altersversorgung,<br />
das Verständnis <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung, hat sich gera<strong>de</strong><br />
in <strong>de</strong>n letzten Jahren stark verän<strong>de</strong>rt, die steuerlichen Vorschriften<br />
sind geblieben. Die Materie ist mithin nicht nur komplex, sie erfor<strong>de</strong>rt<br />
Wissen und (historisches) Verständnis, letztlich auch Zeit.<br />
Wenn das fehlt, übersieht man schnell ggf. antiquiert erscheinen<strong>de</strong><br />
Einschränkungen, verhed<strong>de</strong>rt man sich rasch in tatsächlichen o<strong>de</strong>r<br />
vermeintlichen Fallstricken.<br />
Aus all <strong>de</strong>m ergibt sich nahezu zwangsläufig, dass Probleme mit <strong>de</strong>r<br />
Umsetzung von betrieblicher Altersversorgung aus steuerlicher Sicht<br />
entstehen müssen, und dass Fallstricke ggf. subjektiv sind.<br />
In <strong>de</strong>r praktischen Umsetzung zeigt sich, dass zwar alle Durchführungswege<br />
Schwachstellen haben, dass aber Fallstricke o<strong>de</strong>r schlicht<br />
Probleme bei <strong>de</strong>n Durchführungswegen in erster Linie beim Durchführungsweg<br />
Direktzusage und reduziert bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse<br />
auftauchen.<br />
Beiträge an Pensionskassen und Pensionsfonds sind weitgehend risikolos.<br />
Bei <strong>de</strong>r Direktversicherung ergibt sich eine Son<strong>de</strong>rproblematik<br />
bei <strong>de</strong>m wi<strong>de</strong>rruflichen Bezugsrecht und einem möglichen Rückkauf.<br />
Dazu später im Einzelnen.<br />
2.1. Begriff <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
Wer sich erstmals mit <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung befasst,<br />
stellt schnell fest, dass vieles selbstverständlich, tradiert ist. Der<br />
Begriff betriebliche Altersversorgung ist eigentlich klar. § 1 Abs. 1<br />
BetrAVG umschreibt ihn damit, dass einem Arbeitnehmer Leistungen<br />
<strong>de</strong>r Alters-, Invaliditäts- o<strong>de</strong>r Hinterbliebenenversorgung aus Anlass<br />
seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sieht man genauer hin, ergeben sich Unklarheiten, die sich sofort<br />
auch in <strong>de</strong>r steuerlichen Beurteilung nie<strong>de</strong>rschlagen.<br />
2.1.2. Hinterbliebenenversorgung<br />
Der Tod als Auslöser einer Hinterbliebenenversorgung ist ein<strong>de</strong>utig.<br />
Weniger ein<strong>de</strong>utig ist, wer ist Hinterbliebener, genauer wer kann<br />
/ darf eine Versorgung als Hinterbliebene/r beziehen. Während<br />
die Hinterbliebenenversorgung bei <strong>de</strong>r klassischen, arbeitgeberfinanzierten<br />
betrieblichen Altersversorgung traditionsgemäß <strong>de</strong>n<br />
Ehegatten / Lebenspartner und die Kin<strong>de</strong>r betraf, wur<strong>de</strong> sie bei <strong>de</strong>r<br />
Entgeltumwandlung stärker hinterfragt. Der Begriff sollte möglichst<br />
weit gespannt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Erstaunlicherweise ist gera<strong>de</strong> bei Kin<strong>de</strong>rn eine Einschränkung auf<br />
das Alter 25 (zzgl. Grundwehrdienstzeit etc.) als Endalter für eine<br />
Leistung vorgesehen. Dieses Alter ist zu beachten, sonst han<strong>de</strong>lt es<br />
sich nicht um betriebliche Altersversorgung (BMF Schr. 20.01.2009,<br />
BStBl 2009 I S. 278, Tz. 186).<br />
Wird hinsichtlich <strong>de</strong>r Hinterbliebenenversorgung an die steuerliche<br />
Berücksichtigung als „Kind“ gem. § 32 EStG angeknüpft, regelt sich<br />
die Rentenbezugsdauer quasi „automatisch“, da die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Gesetzes unmittelbar auch die Zusage mit verän<strong>de</strong>rn.<br />
An<strong>de</strong>rnfalls muss man eine Zusage än<strong>de</strong>rn, um <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung gerecht zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Dieser „Fallstrick“ führt zu einer Nebenfrage, wenn die Än<strong>de</strong>rung<br />
nicht umgesetzt wird und die Waisenrente bspw. ohne Altersbeschränkung<br />
bis zum Abschluss einer Ausbildung vorgesehen ist.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich dann bei einer Zusage o<strong>de</strong>r einer Versorgungsordnung<br />
steuerlich nicht (mehr) um betriebliche Altersversorgung (?), mit<br />
<strong>de</strong>n weiteren Fragen nach <strong>de</strong>n Konsequenzen, u.a. wie <strong>de</strong>r Aufwand<br />
(lohn-) steuerlich zu erfassen ist.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
2.1.2. Invali<strong>de</strong>nversorgung<br />
Die Invali<strong>de</strong>nversorgung orientiert sich üblicherweise an Leistungen<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung. Aber natürlich sind hier auch<br />
unternehmensspezifische Definitionen <strong>de</strong>nkbar. Piloten, Fluglotsen<br />
etc. sind auch mit 60 Jahren grds. arbeitsfähig, ggf. aber in ihrem<br />
Beruf nicht mehr, wenn ihre Lizenz nicht verlängert wur<strong>de</strong>. Eine<br />
steuerliche Relevanz im Sinne eines möglichen Fallstricks ergibt sich<br />
dann, wenn sich die Invalidität auch an Alterskriterien orientiert –<br />
zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t ist dann auch aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten.<br />
2.1.3. Altersleistung<br />
Bei <strong>de</strong>r reinen Altersleistung sind Fallstricke eigentlich nicht <strong>de</strong>nkbar.<br />
Die Altersrente ist ein Fall einer pauschalen Invalidität: Ab einem<br />
gewissen Alter soll <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r körperlichen Beeinträchtigung<br />
nicht mehr erbracht wer<strong>de</strong>n müssen. Welches Alter das ist, unterliegt<br />
<strong>de</strong>r Privatautonomie – aber nur unter Beachtung <strong>de</strong>r Werteordnung<br />
(bspw. § 41 SGB VI; § 1 AGG). Aus <strong>de</strong>m Betriebsrentengesetz ergibt<br />
sich keine Beschränkung. Gleichwohl herrscht allg. Einigkeit, dass<br />
es eine Alters-Untergrenze gibt. Auch hier wird üblicherweise die<br />
gesetzliche Rentenversicherung als Maßstab genutzt, zumal allein die<br />
Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung häufig Ergänzungsfunktion<br />
haben.<br />
Steuerlich ist das Alter 60, ab 2012 das Alter 62 das früheste Pensionierungsalter<br />
wegen Alters. Das lässt sich für sich gesehen einfach<br />
beachten. Allerdings stellt sich die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorgehens bei einer<br />
vorherigen Pensionierung. Es gibt Übergangsgel<strong>de</strong>r, Vorruhestand,<br />
Altersteilzeit, gleiten<strong>de</strong>r Ruhestand und Zeitwertkonten als selbstständige<br />
Leistungsarten, aus <strong>de</strong>nen Leistungen parallel o<strong>de</strong>r bis zu<br />
einer Altersrente fließen können. Notwendig - zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t lohnsteuerlich<br />
- ist hier die klare Trennung. Ohne Trennung lässt sich die<br />
Verpflichtung nicht ein<strong>de</strong>utig zuordnen, so dass aus Sicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
in diesen Fällen generell keine Altersversorgung vorliegen<br />
soll (BMF 26.1.2006, DB 2006 S. 641). Eine solche Trennung ist<br />
aber in <strong>de</strong>r Praxis nicht sinnvoll, wenn, wie meistens, ein gleiten<strong>de</strong>r<br />
Übergang geschaffen wer<strong>de</strong>n soll. Übergangsgel<strong>de</strong>r, Altersteilzeit und<br />
Vorruhestand sind Leistungsarten, die – wie die betriebliche Altersversorgung<br />
– mit einem Erlebensrisiko zugesagt sind. Es gibt keinen<br />
bestimmten Vermögenswert, <strong>de</strong>r zeitlich gestreckt ausgezahlt wird<br />
und ggf. vererblich wäre. Diese Leistungen wer<strong>de</strong>n erlebensabhängig,<br />
bspw. längstens drei Jahre o<strong>de</strong>r bis zu einem bestimmten Alter bzw.<br />
einem ablösen<strong>de</strong>n Ereignis, gezahlt. Damit sind sie <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Altersversorgung vergleichbar und müssten auch koppelbar sein.<br />
Allerdings sollten <strong>de</strong>rartige Kopplungen hinreichend bedacht und ggf.<br />
mit <strong>de</strong>r örtlichen Finanzverwaltung zur Vermeidung bewertungsrelevanter<br />
o<strong>de</strong>r lohnsteuerlicher Probleme abgestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
2.2. Konkrete/gestalterische Fallstricke<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Zusagegestaltung gibt es zwei Brennpunkte, die<br />
bei Nichtbeachtung zu Problemen führen: Die Schriftform und die<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalte. Die insbeson<strong>de</strong>re in jüngeren Zusagen häufiger<br />
vorgesehene performanceabhängige Leistung, die han<strong>de</strong>lsbilanziell<br />
über § 253 Abs. 1 S. 3 HGB (in <strong>de</strong>r Fassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG) weitgehend<br />
gelöst ist, wirft ein an<strong>de</strong>res Problem auf, nämlich die Abhängigkeit<br />
einer Zusage von gewinnabhängigen Bezugsgrößen.<br />
Ein systematisches Problem beinhalten die Übertragungsvorbehalte<br />
bzw. die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme als Verpflichtung<br />
überhaupt o<strong>de</strong>r bezogen auf einen konkreten Durchführungsweg.<br />
Gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>m Pensionsfonds ist die sukzessive Übertragung, die<br />
nur auf Basis eines Vorbehaltes erfolgen kann, im Gesetz (§ 4e Abs.<br />
3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 66 EStG) ausdrücklich angesprochen.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 19
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
2.2.1. Schriftform<br />
Die Schriftform ist bei Versorgungszusagen eigentlich evi<strong>de</strong>nt. Dass<br />
ein Arbeitgeber seiner Belegschaft anlässlich einer Firmenfeier mündlich<br />
eine Versorgung zusagt, ist eher ein Klausurfall.<br />
Eher taucht die Frage auf: Wer hat was schriftlich mitgeteilt und ist<br />
das Mitgeteilte <strong>de</strong>m Arbeitgeber zuzuordnen.<br />
Wichtig ist bei <strong>de</strong>n Zusagen, dass alles, was für die Berechnung einer<br />
Anwartschaft o<strong>de</strong>r Zusage notwendig ist, auch ein<strong>de</strong>utig schriftlich<br />
verfasst ist. Das gebietet, sich schon aus arbeitsrechtlichen / haftungsrelevanten<br />
Grün<strong>de</strong>n und ist in §§ 4d Abs. 1, 6a Abs. 1 EStG<br />
ausdrücklich hervorgehoben.<br />
Üblicherweise können Verträge ausgelegt wer<strong>de</strong>n; eine „Falschbezeichnung“<br />
scha<strong>de</strong>t nicht, wenn sich alle Beteiligten über das Gewollte<br />
einig sind. Dieser Grundsatz gibt bei <strong>de</strong>r Altersversorgung gleichfalls.<br />
Ob er steuerlich gilt, ist zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t fraglich und streitanfällig. Zu<br />
beachten ist dabei auch, dass eine einmal präzise Zusage im Zeitablauf<br />
unklar wer<strong>de</strong>n kann, wenn bspw. Bezugspunkte wegfallen o<strong>de</strong>r<br />
grundsätzlich verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. So gibt es bspw. in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr – es gibt<br />
nur noch Renten wegen - teilweiser o<strong>de</strong>r vollständiger - Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />
§ 43 SGB VI. Wenn eine Zusage hierauf Bezug nimmt,<br />
ergibt sich das Gewollte aus <strong>de</strong>m Kontext, aber eine Klarstellung<br />
wäre sicher sinnvoll.<br />
Bei Än<strong>de</strong>rungen ist darauf zu achten, wen diese Än<strong>de</strong>rung betreffen<br />
soll und ob die Adressaten diese Än<strong>de</strong>rung auch kennen können;<br />
wenn diese Person nicht mehr aktiv ist, ist es notwendig, dass sie<br />
über die Än<strong>de</strong>rung informiert ist - Ansprüche aus Gleichbehandlung<br />
sind bekanntlich nicht schriftlich erteilt.<br />
Die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. 2. Wahlrechts gem. R 6a Abs. 11 EStR erfor<strong>de</strong>rt<br />
die Festlegung <strong>de</strong>r zu diesen Altern relevanten Ansprüche. Durch<br />
das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sind diese Altersgrenzen<br />
verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Wird in <strong>de</strong>r Zusage auf die gesetzliche Rentenversicherung<br />
verwiesen, ergibt sich ein Automatismus, sind die Alter in<br />
<strong>de</strong>r Zusage konkret aufgelistet, ergibt sich ein Än<strong>de</strong>rungsbedarf.<br />
2.2.2. Vorbehalte<br />
Die Vorbehalte sind eine Art Reminiszenz an die Zeiten vor <strong>de</strong>m<br />
Betriebsrentengesetz. Einzelne Vorbehalte sind mittlerweile (in Bezug<br />
auf Arbeitnehmer) inhaltsleer, wie <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf wegen wirtschaftlicher<br />
Notlage, bei an<strong>de</strong>ren ist die praktische Be<strong>de</strong>utung zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />
fraglich bzw. unklar, entsprechend ist natürlich auch unklar, was<br />
passiert, wenn man sie weglässt. Deswegen wer<strong>de</strong>n üblicherweise die<br />
in <strong>de</strong>n R 6a Abs. 3 ff EStR genannten Vorbehalte übernommen.<br />
Will man diese Vorbehalte aktualisieren, an aktuelle Gegebenheiten<br />
anpassen, sollte man diese Entwicklung und <strong>de</strong>n weitgehend praktischen<br />
Leerlauf dieser Vorbehalte, die letztlich als Ausdruck <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
sowieso allg. gelten<strong>de</strong>n Wegfalls <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage verbalisiert<br />
wur<strong>de</strong>n, beachten. Antiquarisches neu zu verpacken, ist schwierig.<br />
Hierauf sollte man möglichst verzichten.<br />
2.2.2.1. Vorbehalt <strong>de</strong>r Abfindung<br />
Gestalterische Vorbehalte sind <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Abfindung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Übertragung.<br />
Mit <strong>de</strong>r Abfindung wird die Verpflichtung mit Geld endgültig abgegolten.<br />
Der Vorbehalt, dass eine zugesagte Versorgung unabhängig<br />
von einem Versorgungsfall abgefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könne, stellt die Existenz<br />
<strong>de</strong>r Zusage in Frage. Der Vorbehalt wird bei Aktiven nicht<br />
von § 3 BetrAVG erfasst. Der Vorbehalt steht also regelmäßig in<br />
Zusammenhang mit bestimmten ungewöhnlichen Ereignissen, wie<br />
bspw. <strong>de</strong>m Verkauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens. Dass ein solcher Vorbehalt<br />
problematisch ist, ist evi<strong>de</strong>nt. Wichtig ist hier die Festlegung, wie die<br />
Abfindung ermittelt wer<strong>de</strong>n soll. Bei <strong>de</strong>r Pensionszusage richtet sich<br />
die Rückstellungsbildung nach <strong>de</strong>r erreichbaren Leistung. Bei <strong>de</strong>m<br />
Abfindungsvorbehalt richtet sich die „erreichbare Leistung“ nach<br />
<strong>de</strong>n Abfindungsmodalitäten. Deswegen hat die Finanzverwaltung<br />
als - im Ergebnis – unschädlichen Vorbehalt nur <strong>de</strong>n Barwert <strong>de</strong>r<br />
erreichbaren Leistung anerkannt (BMF Schr. 6.4.2005, BStBl 2005 I<br />
S. ) – und dann müssen noch klar und ein<strong>de</strong>utig die Berechnungsprämissen<br />
schriftlich festgehalten sein. Bei bereits Ausgeschie<strong>de</strong>nen ist<br />
<strong>de</strong>r Vorbehalt i.d.R. unschädlich, soweit die Abfindung nicht zulässig<br />
ist, <strong>de</strong>r Vorbehalt also ins Leere geht. Bei Rentenempfängern kommt<br />
es auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Rentenzahlung an. Hier muss zwar eine wertmäßig<br />
<strong>de</strong>r Rente entsprechen<strong>de</strong> Abfindung gezahlt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
die Grundlagen unklar sind, kann es aber auch hier zu Diskussionen<br />
kommen.<br />
Da die Abfindung problembehaftet ist, empfiehlt es sich, auf <strong>de</strong>rartige<br />
Klauseln gänzlich zu verzichten.<br />
Keine Abfindung ist <strong>de</strong>r Wechsel <strong>de</strong>r Zahlungsweise. So kann sich<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber vorbehalten, anstelle einer Rente ein (gleichwertiges)<br />
Kapital zu zahlen. Auch hier ist aber die Schriftform zu beachten (s.o.).<br />
Die Berechnungsprämissen müssen ein<strong>de</strong>utig festgelegt sein.<br />
2.2.2.2. Vorbehalt <strong>de</strong>r Übertragung<br />
Die Übertragung auf einen an<strong>de</strong>ren Versorgungsträger ist ein an<strong>de</strong>res<br />
Problemfeld, das zur Vorsicht mahnt.<br />
An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Abfindung behält sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber vor, die<br />
Zusage als solche auf einen an<strong>de</strong>ren Versorgungsträger, also einen<br />
an<strong>de</strong>ren Durchführungsweg zu übertragen. Ein Wechsel kann bspw.<br />
sinnvoll sein, wenn sich die bisherige Durchführungsform als nicht<br />
(mehr) opportun erweist o<strong>de</strong>r bei einem Betriebsübergang zur Harmonisierung.<br />
Bei <strong>de</strong>r Direktzusage ist zunächst nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber als „Versorgungsträger“<br />
involviert. Ähnlich verhält es sich bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse.<br />
Hier gibt es zwar eine selbstständige Einrichtung. Der<br />
Arbeitnehmer hat aber formal keine Rechte, so dass ein Wechsel nicht<br />
vorbehalten wer<strong>de</strong>n müsste. Bei an<strong>de</strong>ren Durchführungswegen sind<br />
allerdings die Beson<strong>de</strong>rheiten dieser Einrichtungen zu beachten. Eine<br />
Übertragung ist hier wegen <strong>de</strong>r lohnsteuerlichen Situation sicher eher<br />
selten bis praktisch nicht existent. Diese hat sich jedoch <strong>de</strong>r Besteuerung<br />
<strong>de</strong>r Direktzusage teilweise angeglichen, so dass ein Wechsel<br />
durchaus <strong>de</strong>nkbar bzw. überlegenswert sein kann. Bei Pensionskassen<br />
bspw. ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht nur versicherte Person, wie bei<br />
<strong>de</strong>r Direktversicherung, son<strong>de</strong>rn auch Versicherungsnehmer. Ein<br />
Übertragungsvorbehalt müsste auch die Verpflichtung zur Aufgabe<br />
dieser versicherungsrechtlichen Positionen umfassen. Sie sind zwar<br />
„nichts wert“, da <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Beiträge zahlt und nach § 1 Abs.<br />
1 S. 3 BetrAVG im Innenverhältnis für die Verpflichtung haftet, weswegen<br />
er auch im Außenverhältnis die wesentlichen <strong>Entscheidung</strong>en<br />
beeinflussen können muss. An<strong>de</strong>rs als in § 150<br />
Abs. 2 VVG ist im Aufsichtsrecht die Son<strong>de</strong>rstellung <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Altersversorgung nicht ins Gesetz überführt wor<strong>de</strong>n, so dass sich hier<br />
durchaus Probleme ergeben können.<br />
Ein Wechsel <strong><strong>de</strong>s</strong> Versorgungsträgers hat mittelbar Auswirkungen auf<br />
<strong>de</strong>n bisherigen steuerlich gelten<strong>de</strong>n gemachten Aufwand als Betriebsausgabe.<br />
Bei <strong>de</strong>r Direktzusage ist das die Rückstellung. Im Vergleich<br />
zu Beitragszahlungen an versicherungstechnisch orientierte Versorgungsträger<br />
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) ist<br />
die zulässige Rückstellung niedrig, <strong>de</strong>r steuerlich zulässige Aufwand<br />
also kleiner. Die Rückstellung ist fiskalpolitisch also günstiger als<br />
Beiträge.<br />
20 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Quelle: Dr. Christian O<strong>de</strong>nthal /Watson Wyatt Heissmann GmbH<br />
Vergütungswert bAV nach Musterpersonen<br />
Vergütungswert in Prozent<br />
16<br />
15<br />
14<br />
13<br />
12<br />
11<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
3,2<br />
2,2<br />
0,6<br />
Gleichwohl stellt sich hier die Frage <strong>de</strong>r steuerlichen Anerkennung.<br />
§ 6a Abs. 1 EStG enthält eine Reihe von Formvorgaben, die eingehalten<br />
wer<strong>de</strong>n müssen, um eine Rückstellung überhaupt bil<strong>de</strong>n zu<br />
können – auch wenn das Bestehen <strong>de</strong>r Verpflichtung als solcher<br />
unzweifelhaft ist. So muss ein Rechtsanspruch auf eine Versorgung<br />
bestehen. Das ist i.d.R. unzweifelhaft. Zweifelhaft ist durch <strong>de</strong>n Vorbehalt<br />
aber, wer die Verpflichtung erfüllt. Auch hier ist ein<strong>de</strong>utig,<br />
dass dies nur <strong>de</strong>r Arbeitgeber sein kann – ein Dritter wird kaum für<br />
die Verpflichtungen gegenüber frem<strong>de</strong>n Arbeitnehmern einstehen<br />
(ausgenommen vielleicht Umlagekassen). Aber ob die Verpflichtung<br />
direkt o<strong>de</strong>r mittelbar über eine Versorgungseinrichtung erfüllt wird,<br />
ist offen. Für die Verpflichtung wie<strong>de</strong>rum ist es unerheblich, ob sie<br />
vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r einem Dritten erfüllt wird – sie bleibt wertmäßig<br />
gleich. Der Aufwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers ist sicher unterschiedlich,<br />
wenn er die Verpflichtung selbst erfüllt und ggf. mit kalkulatorischen<br />
Zinsen rechnet o<strong>de</strong>r ob er sie extern finanziert. Der Vorbehalt macht<br />
die Erfüllung aus <strong>de</strong>r konkreten Zusageform ggf. unwahrscheinlich.<br />
Deswegen sind auch diese Vorbehalte vorsichtig anzuwen<strong>de</strong>n und<br />
bspw. ihrerseits unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong>de</strong>r Mitwirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsrates<br />
zu stellen.<br />
2.2.3. Anbindung an künftige Gewinne<br />
Eine Problematik beson<strong>de</strong>rer Form stellt sich in Ansehung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6a<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG durch die Anbindung <strong>de</strong>r Pensionsleistung an künftige<br />
gewinnabhängige Bezüge. Dies ist zwar kein expliziter Vorbehalt,<br />
die Leistung ist gleichwohl unklar. Mit einer Pensionsrückstellung<br />
wird eine Verpflichtung ausgewiesen, die entstan<strong>de</strong>n, aber noch nicht<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Arithmetisches<br />
Mittel<br />
Tarifmitarbeiter<br />
Median<br />
1,7<br />
4,2<br />
3,1<br />
0,7<br />
2,1<br />
Außertarifliche<br />
Mitarbeiter<br />
7,5<br />
5,0<br />
1,2<br />
3,4<br />
Leiten<strong>de</strong><br />
Angestellte<br />
14,9<br />
10,2<br />
2,8<br />
Oberer<br />
Führungskreis<br />
6,9<br />
erfüllt ist. Die Abhängigkeit <strong>de</strong>r Versorgung von künftigen Gewinnen<br />
bezieht sich nach <strong>de</strong>m Gesetz auf Bezüge. Direkt angesprochen sind<br />
damit bspw. gewinnabhängige Tantiemen bzw. sonstige Gewinnbeteiligungen.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber künftige gewinnabhängige Bezüge<br />
beeinflussen könnte, könnte er auch die Versorgung beeinflussen -<br />
unabhängig davon, ob eine Gestaltung arbeitsrechtlich zulässig und/<br />
o<strong>de</strong>r personalpolitisch opportun ist. Aber auch bei einer unmittelbaren<br />
Umsetzung <strong>de</strong>r Marktbedingungen auf <strong>de</strong>n Gewinn, wür<strong>de</strong> sich eine<br />
gewinnabhängige Verpflichtung verflüchtigen können. Deswegen<br />
ist eine Rückstellung nur bzw. erst möglich, wenn die Verpflichtung<br />
hinreichend verfestigt ist.<br />
Unschädlich sind <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen Bausteinsysteme, die bspw. eine jährliche<br />
Steigerung von <strong>de</strong>m Gewinn <strong><strong>de</strong>s</strong> betreffen<strong>de</strong>n Jahres abhängig<br />
gestalten – die künftige wirtschaftliche Lage ist für einen einmal<br />
festgestellten Baustein ohne Relevanz.<br />
Aber auch die Abhängigkeit von externen, gewinnorientierten Größen,<br />
wie wertpapiergebun<strong>de</strong>ne Verpflichtungen, sollen steuerschädlich<br />
sein. Die Finanzverwaltung strapaziert hier das Stichtagsprinzip<br />
(BMF 17.12.2002, BStBl 2002 I S. 1397) und sieht in <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Marktwert nur eine unverbindliche Zwischengröße, auf die kein<br />
Rechtsanspruch besteht. Dass eine korrespondieren<strong>de</strong> Bilanzierung<br />
steuerlich ausgeschlossen ist (§ 253 Abs. 1 HGB n.F. hat sie für die<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanz zugelassen), sei nur am Ran<strong>de</strong> erwähnt.<br />
Auch hier können die negativen Folgen durch eine - schriftliche -<br />
Bestandsgarantie hinsichtlich etwaiger Beiträge o<strong>de</strong>r Bausteine, die<br />
nach § 1 Abs. 2 BetrAVG sowieso im Hintergrund besteht, und ggf.<br />
eine Garantieverzinsung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3. An<strong>de</strong>re Durchführungswege<br />
Steuerrelevante Fallstricke bzw. zu beachten<strong>de</strong> Beson<strong>de</strong>rheiten bei<br />
<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Durchführungswegen sind <strong>de</strong>utlich geringer.<br />
Bei <strong>de</strong>r Unterstützungskasse ist zunächst bereits <strong>de</strong>r Gesetzestext<br />
recht komplex; er wird aber verständlich, wenn man beachtet, dass<br />
hier quasi zwei Varianten, nämlich die normale, regeldotierte und<br />
die rückge<strong>de</strong>ckte Kasse, einschließlich etwaiger Inter<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>nzen,<br />
in einer Vorschrift geregelt sind.<br />
2.3.1. Regeldotierte Unterstützungskasse<br />
Die regeldotierte Unterstützungskasse enthält keine wirklichen Problemfälle.<br />
Ihre Existenz kann sich negativ auf die Rückstellung für<br />
eine Direktzusage (R 6a Abs. 3 S. 10 EStR 2005; vormals BMF Schr.<br />
11.6.2002, BB 2002 S. 1746, aufgehoben durch BMF 29.3.2007,<br />
BStBl 2007 I, S. 369). Diese Regelung ist in <strong>de</strong>n aktuellen Richtlinien<br />
- R 6a Abs. 3 EStR 2008 - nicht mehr enthalten. Das be<strong>de</strong>utet aber<br />
nicht, dass dieser Vorbehalt ersatzlos entfallen ist. Vielmehr wird<br />
dieser Vorbehalt unter <strong>de</strong>m Begriff „Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme“<br />
geprüft. Hier ist unverän<strong>de</strong>rt Vorsicht geboten und<br />
ggf. für eine geplante Regelung ein Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheid <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
örtlichen Finanzamts einzuholen.<br />
2.3.2. Rückge<strong>de</strong>ckte Unterstützungskasse<br />
Bei <strong>de</strong>r rückge<strong>de</strong>ckten Unterstützungskasse ist eine „gleich bleiben<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong> Prämie“ Voraussetzung für die steuerliche<br />
Anerkennung als Betriebsausgabe. Diese gesetzliche Regelung ist<br />
für sich gesehen ein<strong>de</strong>utig. Sie zielt auf eine konkret erreichbare Versorgungsleistung,<br />
die durch laufen<strong>de</strong> Beiträge finanziert wird. Nun<br />
gibt es in <strong>de</strong>r Praxis aber immer seltener diese „konkret erreichbare<br />
Versorgungsleistung“.<br />
Bei beitragsorientierten Zusagen ist <strong>de</strong>r Beitrag konkret, die Leistung<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag und <strong>de</strong>n erzielten<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 21
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
Erträgen einschließlich Gewinnanteilen. Diese Ausgestaltung wird<br />
auch in <strong>de</strong>r Ausgestaltung laufen<strong>de</strong>r Einmalprämien steuerlich akzeptiert,<br />
soweit <strong>de</strong>r Beitrag laufend bis zum Versorgungsfall zugesagt und<br />
auch gezahlt wird (BMF Schr. 31.1.2002, BStBl 2002 I S. 214).<br />
Gewinnabhängige und damit latent variable Beiträge sind dagegen<br />
problematisch. Sinken<strong>de</strong> Beiträge aufgrund eines variablen Gehaltsbestandteils<br />
sind steuerschädlich. Hier ist es notwendig, die Beiträge<br />
zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t konstant zu halten. Auch bei einer beitragsorientierten<br />
Zusage, die auf variable Einkommensteile rekurriert, muss sich <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber zu zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t gleich bleiben<strong>de</strong>n Beiträgen verpflichten;<br />
ob und ggf. wie er intern einen Ausgleich herstellt, ist insoweit unerheblich.<br />
Ähnliches gilt bei Entgeltumwandlung. Die For<strong>de</strong>rung nach einem<br />
gleich bleiben<strong>de</strong>n Beitrag erfor<strong>de</strong>rt eine dauerhafte Entgeltumwandlung.<br />
Jährlich wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>, freie <strong>Entscheidung</strong>en zu einer möglichen<br />
Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung<br />
sind nicht möglich.<br />
Das be<strong>de</strong>utet nicht zwingend auch eine dauerhafte Bindung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Arbeitnehmers zur Umwandlung. Durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung mit<br />
einer entsprechen<strong>de</strong>n Reduzierung <strong>de</strong>r erreichbaren Leistung kann<br />
auch ein neuer „laufen<strong>de</strong>r, gleich bleiben<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong>r Beitrag“<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Einer freien Gestaltung ist hier schon aus Verwaltungs-<br />
und Dokumentationsgrün<strong>de</strong>n ein Riegel vorgeschoben.<br />
2.4. Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
Ein „Paradies“ für Fallstricke ist die Versorgung von Gesellschafter-<br />
Geschäftsführern. Obwohl Unternehmer und Arbeitgeber gilt <strong>de</strong>r<br />
geschäftsführen<strong>de</strong> Inhaber einer Kapitalgesellschaft steuerlich als<br />
Arbeitnehmer – je<strong>de</strong>nfalls in Bezug auf eine angemessene Vergütung.<br />
Da diese Person die Willenserklärung zur Versorgung sowohl abgibt<br />
als zugleich auch <strong>de</strong>ren Empfänger ist, sieht sich die Finanzverwaltung<br />
in <strong>de</strong>r Rolle eines „Pflegers“, <strong>de</strong>r darauf achtet, dass die übliche<br />
Vertragsparität hergestellt wird.<br />
In <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung übersetzt be<strong>de</strong>utet<br />
das, dass sowohl die Begründung <strong>de</strong>r Zusage als auch ihr Inhalt auf<br />
eine Vergleichbarkeit mit Zusagen an Arbeitnehmer hin untersucht<br />
wird (R 38 KStR). Die hier relevanten Fallstricke sollen nachfolgend<br />
nicht einzeln aufgeführt wer<strong>de</strong>n (vgl. hierzu bspw. Alber, BetrAV<br />
2007, S. 415 ff.). Die einzelnen Fallgestaltungen können in Nuancen<br />
RA Heinz-Josef Heger<br />
ist Leiter <strong><strong>de</strong>s</strong> Fachbereichs Steuern und Bilanzen<br />
bei <strong>de</strong>r Watson Wyatt Heissmann GmbH<br />
in Wiesba<strong>de</strong>n.<br />
Thomas Weppler<br />
ist Diplom-Kaufmann und als Mitarbeiter im<br />
Fachbereich Steuern und Bilanzen <strong>de</strong>r Watson<br />
Wyatt Heissmann GmbH beratend tätig.<br />
abweichen und zu an<strong>de</strong>ren Ergebnissen führen. Das macht eine Auflistung<br />
letztlich schwierig. Eine zentrale Feststellung ist wohl, dass<br />
das Sprichwort „<strong>de</strong>r brave [Mann] <strong>de</strong>nkt an sich zuletzt“ bei <strong>de</strong>r<br />
Altersversorgung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />
insoweit zu relativieren ist, dass er/ sie das zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t rechtzeitig<br />
machen sollte. Es gilt ein sog. Nachzahlungsverbot, d.h. vergangene<br />
Zeiten dürfen nicht nachträglich entlohnt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu diesem Themenkomplex gibt es reichliche Äußerungen sowohl<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung als auch <strong>de</strong>r Rechtsprechung. Hier kann man<br />
zunächst pauschal festhalten, dass die Finanzverwaltung und die<br />
Rechtsprechung in <strong>de</strong>n grundsätzlichen Fragen nicht weit auseinan<strong>de</strong>r<br />
liegen. Insoweit besteht eine relative Rechtssicherheit. Ob sie<br />
immer <strong>de</strong>m Einzelfall gerecht wird, kann in Grenzfällen <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
überlassen bleiben.<br />
Das be<strong>de</strong>utet für die Praxis, dass man sich möglichst an Schreiben<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung orientieren sollte.<br />
» 3. Fazit<br />
Betriebliche Altersversorgung ist keine „black box“. Sie ist aufgrund<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Gestaltungsreichtums sicher ein komplexes Rechtsgebiet. Es gibt<br />
eine Reihe von Unwägbarkeiten, nach heutigem Verständnis unverständliche<br />
Konsequenzen. Es mangelt nicht an Hinweisen zu einer<br />
Überarbeitung / Aktualisierung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Gesetze.<br />
Notwendig ist allerdings ein hinreichen<strong><strong>de</strong>s</strong> Wissen über die gesetzlichen<br />
Regelungen einschließlich <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>r verlautbarten<br />
Meinungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung zu <strong>de</strong>m gesamten Komplex,<br />
letztlich über das Zusammenwirken bei <strong>de</strong>n unterschiedlichen<br />
Gestaltungsformen. Betriebliche Altersversorgung ist ein politischer,<br />
ein leben<strong>de</strong>r, sich ständig verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Komplex. Auch dies macht<br />
eine Überwachung bestehen<strong>de</strong>r Zusageformen einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Durchführungswege erfor<strong>de</strong>rlich. Auch durch Zeitablauf überholte<br />
Gestaltungen können steuerliche Risiken in sich bergen. Die For<strong>de</strong>rung<br />
nach „einfachen Regeln“ geht wohl nur auf Kosten dieser<br />
Gestaltungsvielfalt.<br />
Echte Fallstricke gibt es eigentlich nur bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.<br />
Hier gibt es eine Art „sicheren Hafen“, wenn<br />
man übliche Gestaltungen nutzt. Ungewöhnliche Gestaltungen sind<br />
hier risikobehaftet. Ihre Umsetzung erfor<strong>de</strong>rt u.U. einen langen<br />
Atem.<br />
22 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock, Esslingen<br />
Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
Grundsätzliches und neue Entwicklungen<br />
in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
» 1. Grundsätzliches zum gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
Bei <strong>de</strong>r Rechtsfigur <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls entsteht<br />
allein durch die Vornahme <strong>de</strong>r Grundstücksgeschäfte ein Gewerbebetrieb.<br />
Es geht also nicht um Fälle, in <strong>de</strong>nen sich die Gewerblichkeit<br />
<strong>de</strong>r Grundstücksveräußerung aus <strong>de</strong>r Zugehörigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
zu Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes ergibt. Bei <strong>de</strong>r Betätigung<br />
im Bereich <strong><strong>de</strong>s</strong> An- und Verkaufs von (unbebauten o<strong>de</strong>r bebauten)<br />
Grundstücken bzw. durch die Errichtung o<strong>de</strong>r durch die Aufteilung von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Veräußerung unter - nachfolgend darzustellen<strong>de</strong>n<br />
- bestimmten Voraussetzungen kann ein über die private Vermögensverwaltung<br />
hinausgehen<strong><strong>de</strong>s</strong> gewerbliches Unternehmen entstehen.<br />
Damit unterliegen bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />
die laufen<strong>de</strong>n Veräußerungsgewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von<br />
Grundstücken im Rahmen dieser Rechtsfigur <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />
und <strong>de</strong>r Gewerbesteuer. Wür<strong>de</strong> die Veräußerung von Grundstücken<br />
hingegen als private Vermögensverwaltung betrachtet wer<strong>de</strong>n, so<br />
wür<strong>de</strong>n nur die Früchte <strong>de</strong>r Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> eigenen Vermögens versteuert<br />
wer<strong>de</strong>n. Durch <strong>de</strong>n gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l wird<br />
<strong>de</strong>r Rahmen privater Vermögensverwaltung damit überschritten. Für<br />
die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und <strong>de</strong>r<br />
Gewerblichkeit ist daher maßgebend das Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse<br />
und die Verkehrsanschauung, was selbstverständlich nicht nur Fälle<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshan<strong>de</strong>ls erfasst, son<strong>de</strong>rn auch beispielsweise über die<br />
private Vermögensverwaltung hinausgehen<strong>de</strong> Wertpapiergeschäfte<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Tätigkeiten. Für die Frage, ob eine Gewerblichkeit vorliegt,<br />
kommt es nach allgemeinen Regeln in Zweifelsfällen darauf an, ob<br />
die Tätigkeit <strong>de</strong>m Bild entspricht, das nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />
einen Gewerbebetrieb ausmacht (z. B. Bauträger, Bauunternehmer,<br />
„marktmäßiger Umschlag“). Das hier entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesamtbild wird<br />
allgemein von einer Vielzahl einzelner Faktoren bestimmt. Für die<br />
Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls hat die Rechtsprechung<br />
beson<strong>de</strong>re Regelungen aufgestellt.<br />
Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l und damit eine<br />
Einstufung als gewerblich im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15 EStG vorliegt, hat auch<br />
in Abgrenzung zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n<br />
unbeschränkten Verlustausgleich, im Unterschied zu § 23 Abs. 3 S. 8<br />
EStG sowie für die Gewerbesteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund<br />
erklärt sich, warum Fälle, bei <strong>de</strong>nen ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
vorliegen kann, im Einzelfall sehr genau zu prüfen sind.<br />
Einkommensteuer FACHBEITRÄGE<br />
Die Problematik <strong><strong>de</strong>s</strong> so genannten „gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls“ im Rahmen <strong>de</strong>r gewerblichen<br />
Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG ist geprägt durch eine Vielzahl höchstrichterlicher <strong>Entscheidung</strong>en.<br />
In jüngster Zeit ist Bewegung in diese Rechtsprechung geraten.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» 2. Die Drei-Objekt-Grenze <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
2.1 Begründung <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />
Nach ständiger Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zum gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l wird die Grenze von <strong>de</strong>r privaten Vermögensverwaltung<br />
zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach <strong>de</strong>m<br />
Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Verkehrsauffassung<br />
die Ausnutzung substanzieller Grundbesitzvermögenswerte<br />
durch Umschichtung in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund tritt und <strong>de</strong>m gegenüber die<br />
Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhalten<strong>de</strong>n<br />
Substanzwerten entfällt. Dies wird nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zur Konkretisierung zunächst durch die so<br />
genannte Drei-Objekt-Grenze festgelegt. Hiernach gilt, je geringer <strong>de</strong>r<br />
Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen ist, <strong><strong>de</strong>s</strong>to weniger ist<br />
anzunehmen, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vermögensmehrung durch Umschichtung,<br />
also Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte, im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />
steht. Die vom <strong>BFH</strong> vorgenommene zahlenmäßige Begrenzung auf drei<br />
bzw. weniger als vier Wohneinheiten trägt dabei <strong>de</strong>r gebotenen Vereinfachung<br />
Rechnung. Wer<strong>de</strong>n hingegen innerhalb eines engen zeitlichen<br />
Zusammenhangs - in <strong>de</strong>r Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw.<br />
Errichtung und Verkauf vier Objekte o<strong>de</strong>r mehr veräußert, so kann<br />
von einem gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />
weil die äußeren Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Schluss darauf zulassen, dass es <strong>de</strong>m<br />
Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />
durch Umschichtung ankommt.<br />
Objekte im Sinne <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze sind dabei nicht nur Ein-<br />
o<strong>de</strong>r Zweifamilienhäuser o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen, son<strong>de</strong>rn auch<br />
Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Die Größe und <strong>de</strong>r Wert<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> einzelnen Objektes sowie <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Nutzungsart sind irrelevant.<br />
Einzig ist auf die Tätigkeit abzustellen, die über die bloße Vermögensverwaltung<br />
hinausgehen muss.<br />
2.2. Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l auch<br />
bei weniger als 4 Objekten<br />
Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger weniger als vier Grundstücke im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Rechtsprechung veräußert, so kann nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Großen Senates <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofes zu GrS 1/98 ein gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l nur unter beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen vorliegen,<br />
wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die Drei-Objekt-Grenze<br />
keine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tgrenze ist.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 23
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
Hierzu hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof Beispiele angeführt, welche im<br />
Wesentlichen dadurch charakterisiert sind, dass <strong>de</strong>r Veräußerer<br />
Aktivitäten zur Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückwertes entfaltet, wie etwa<br />
die Bebauung zu einem Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m zweifelsfrei erwiesen ist,<br />
dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausschei<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />
bereits ausgeschie<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r wenn ein solches Grundstück von<br />
vornherein nur auf Rechnung o<strong>de</strong>r nach Wünschen eines Erwerbers<br />
bebaut wird. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung nach<br />
<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> das Grundstück bebauen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen erhebliche<br />
Leistungen für <strong>de</strong>n Bau erbringt, die nicht wie unter Frem<strong>de</strong>n abgerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es daher dann nicht,<br />
wenn aufgrund objektiver Umstän<strong>de</strong> feststeht, dass die Tätigkeit, die<br />
in ihrer Gesamtheit das Merkmal <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, also <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit,<br />
<strong>de</strong>r unternehmerischen Betätigung erfüllt, mit unbedingter<br />
Veräußerungsabsicht ausgeübt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Damit gilt zunächst, dass die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Be<strong>de</strong>utung<br />
hat, die auch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n kann. Aufgrund dieser Rechtsprechung<br />
ist die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls verstärkt<br />
am Bild <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers zu orientieren.<br />
Ein weiteres – vorstehend bereits erwähntes - wesentliches Merkmal<br />
für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze ist, dass zwischen <strong>de</strong>m Kauf bzw.<br />
<strong>de</strong>r Errichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Objektes und <strong>de</strong>m Verkauf ein enger zeitlicher<br />
Zusammenhang von in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht.<br />
Aber auch diese Zeitgrenze ist nicht zwingend, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r enge zeitliche<br />
Zusammenhang wird bei einem nur geringfügigen Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist noch nicht beeinträchtigt. Auch Objekte,<br />
die nach Ablauf von fünf Jahren veräußert wer<strong>de</strong>n, können nicht<br />
generell außer Betracht gelassen wer<strong>de</strong>n. Bei einer Überschreitung<br />
<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist verringert sich lediglich die von <strong>de</strong>m engen<br />
zeitlichen Zusammenhang ausgehen<strong>de</strong> Indizwirkung hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht. Dann müssen<br />
weitere Umstän<strong>de</strong> hinzutreten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit<br />
zur Baubranche o<strong>de</strong>r eine größere Anzahl von veräußerten Objekten,<br />
die die Gewerblichkeit vermuten lassen. In <strong>de</strong>r Regel wird jedoch kein<br />
Han<strong>de</strong>l angenommen bei einem mehr als zehnjährigen Zeitraum<br />
zwischen An- und Verkauf.<br />
Auf die Zahl <strong>de</strong>r Objekte im zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />
Einkauf und Veräußerung kommt es nicht an, wenn an<strong>de</strong>re - beson<strong>de</strong>re<br />
- Umstän<strong>de</strong> ohne Zweifel eine von Anfang an fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht<br />
ergeben. Sprechen also von Anfang an gewichtige<br />
Anhaltspunkte gegen eine bestehen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht, so kann<br />
ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Problematik <strong>de</strong>r Beweisbarkeit ist hier jedoch zwangsläufig beson<strong>de</strong>rs<br />
relevant. Denn wenn in <strong>de</strong>r Praxis die Finanzverwaltung aufgrund<br />
<strong>de</strong>r äußeren objektiven Umstän<strong>de</strong> eines Sachverhaltes problemlos die<br />
Gewerblichkeit begrün<strong>de</strong>n kann, ist es um so schwerer, als Steuerpflichtiger<br />
die fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht als subjektives Element<br />
zu begrün<strong>de</strong>n und nachzuweisen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass<br />
sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft, bei Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbesitzes<br />
keine Veräußerungsabsicht gehabt zu haben. Diese kann nur anhand<br />
von äußeren Tatsachen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wie zum Beispiel <strong>de</strong>n<br />
Abschluss langfristiger Mietverträge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eventuellen Nutzung<br />
zu eigenen Wohnzwecken.<br />
Ein weiteres Merkmal <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls ist die<br />
Nachhaltigkeit, welche stets bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />
eine Rolle spielt. Die Nachhaltigkeit dient dabei dazu, nur gelegentliche<br />
Aktivitäten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen.<br />
Nachhaltigkeit erfor<strong>de</strong>rt insoweit, dass die Tätigkeit auf<br />
Wie<strong>de</strong>rholung angelegt ist, dass also weitere Geschäfte geplant sind.<br />
Eine Nachhaltigkeit kann jedoch ausnahmsweise selbst dann zu bejahen<br />
sein, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft o<strong>de</strong>r<br />
einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wie<strong>de</strong>rholungsabsicht<br />
feststellen lässt. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Erfüllung dieses<br />
Geschäftes o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen<br />
Einzeltätigkeiten erfor<strong>de</strong>rt, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung<br />
rechtfertigen, er sei nachhaltig tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />
» 3. Ein-Objekt-Fälle<br />
(<strong>BFH</strong>,19.2. 2009, IV R 12/07)<br />
Gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht hat<br />
sich <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom 19.2.2009, IV R 12/07,<br />
beschäftigt.<br />
Er hat dabei eine weitere Konkretisierung dahingehend aufgestellt,<br />
dass in Ein-Objekt-Fällen eine bedingte Veräußerungsabsicht als Indiz<br />
<strong>de</strong>r Gewerblichkeit nicht ausreichend ist.<br />
Der Begriff <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Betrachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung eingeführt, um <strong>de</strong>n Einwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />
entgegenzutreten, er habe trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten<br />
in einem Zeitraum von fünf Jahren beim Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung die<br />
Absicht gehabt, dies im Wege <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung (Selbstnutzung<br />
o<strong>de</strong>r Vermietung) zu nutzen. Die Fünf-Jahres-Grenze ist<br />
jedoch nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Der<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat hier zu vorgenanntem Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Großen<br />
Senates festgestellt, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer unbedingten<br />
Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung<br />
nicht allein aus <strong>de</strong>m zeitlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n<br />
jeweiligen Aktivitäten an <strong>de</strong>r Veräußerung hergeleitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Denn es ist nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn zwischen<br />
<strong>de</strong>m Erwerb und <strong>de</strong>r Bebauung einerseits und <strong>de</strong>m Sichtbarwer<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsentschlusses an<strong>de</strong>rerseits nur wenige Wochen<br />
liegen, dass es während dieser Zeitspanne beim Steuerpflichtigen<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu<br />
einem Sinneswan<strong>de</strong>l gekommen ist. In diesen Fällen steht aufgrund<br />
objektiver Umstän<strong>de</strong> nicht fest, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit einer<br />
unbedingten Veräußerungsabsicht erworben wur<strong>de</strong>. Nur wenn an<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass schon beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht<br />
bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze<br />
<strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit<br />
verstärkt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer Veräußerungsabsicht<br />
ist nicht auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten o<strong>de</strong>r gar<br />
auf die Fertigstellung abzustellen, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in<br />
<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer rechtlich bin<strong>de</strong>t, etwa durch<br />
Abschluss <strong>de</strong>r Verträge.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> vom 19.2.2009 kann auch nicht als<br />
Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit <strong>de</strong>r Umstand gewertet wer<strong>de</strong>n,<br />
dass Steuerpflichtige neben <strong>de</strong>r möglicherweise <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Personengesellschaft noch an verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />
Bauherrengemeinschaften beteiligt sind. Der Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />
Vermögensverwaltung ist dabei nicht bereits <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen verlassen,<br />
wenn Gesellschafter, wenn auch zum Teil im Rahmen an<strong>de</strong>rer Gesellschaften,<br />
mehr als drei Objekte veräußern und somit die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Drei-Objekt-Grenze überschritten haben sollten. Hier ist zu<br />
trennen. Auch aus einer Branchennähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen kann<br />
nicht zwingend auf einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l geschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
24 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» 4. Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
durch Personengesellschaften<br />
Neben <strong>de</strong>n Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong> Über- und Unterschreitens <strong>de</strong>r Drei-Objekt-<br />
Grenze und <strong><strong>de</strong>s</strong> dahinterstehen<strong>de</strong>n Bil<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers<br />
kann ein Grundstückshan<strong>de</strong>l gelegentlich auch anzunehmen sein<br />
durch die Beteiligung o<strong>de</strong>r Mitwirkung an vermögensverwalten<strong>de</strong>n<br />
Personengesellschaften. Eine unmittelbare Zurechnung <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Geschäftsvorfälle <strong>de</strong>r Gesellschaft auf die Gesellschafter erfolgt dabei<br />
zunächst nicht. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Beurteilung auf Ebene <strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft vorrangig ist, und grundsätzlich die Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter dabei nicht durch die Veräußerungen auf Ebene<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft „infiziert“ wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer<strong>de</strong>n Grundstücke von einer (vermögensverwalten<strong>de</strong>n) Personengesellschaft<br />
veräußert, so ist zunächst grundsätzlich darauf abzustellen,<br />
ob bei <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst die Merkmale <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls, wie vorstehend dargestellt, verwirklicht sind<br />
o<strong>de</strong>r nicht. Entschei<strong>de</strong>nd ist, ob die Gesellschafter in ihrer gesamthän<strong>de</strong>rischen<br />
Verbun<strong>de</strong>nheit die Merkmale eines gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls erfüllen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />
ist daher bei Personengesellschaften zunächst auf die Personengesellschaft<br />
selbst abzustellen, und nicht auf die Tätigkeit <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Gesellschafter. Der Große Senat <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofs hat in seinem<br />
Beschluss vom 3.7.1995 lediglich festgestellt, dass Grundstücksveräußerungen<br />
einer Personengesellschaft o<strong>de</strong>r Gemeinschaft bei <strong>de</strong>r<br />
Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten<br />
hat, mitzuzählen sind. Dass umgekehrt die von einem Gesellschafter<br />
allein o<strong>de</strong>r innerhalb einer an<strong>de</strong>ren Gesellschaft entwickelten<br />
Grundstücksaktivitäten bei <strong>de</strong>r Frage, ob die Personengesellschaft<br />
die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind, hat er<br />
nicht entschie<strong>de</strong>n.<br />
Es gilt dabei grundsätzlich auch, dass Grundstücksverkäufe einer<br />
Personengesellschaft einem Gesellschafter, <strong>de</strong>r auch zusätzlich selbst<br />
eigene Grundstücke veräußert, in <strong>de</strong>r Weise zugerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerung ein gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters entstehen kann. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung ist<br />
dabei das Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse in Gestalt einer Gesamtschau<br />
auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Es besteht<br />
mithin keine so genannte „Abschirmwirkung“ durch die Aktivitäten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen über Personengesellschaften.<br />
Gewerblich han<strong>de</strong>lt damit zum Beispiel auch, wer Anteile an vier<br />
Grundvermögen verwalten<strong>de</strong>n Personengesellschaften erwirbt, und<br />
diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wie<strong>de</strong>r veräußert.<br />
Problematisch ist, ab welchem Beteiligungsverhältnis an einer Personengesellschaft<br />
vorstehen<strong>de</strong> Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />
Finanzverwaltung geht in BMF vom 26.3.2004 davon aus, dass Veräußerungen<br />
von Beteiligungen von 10 % und mehr in einer Personengesellschaft,<br />
die selbst nicht gewerblich tätig ist, o<strong>de</strong>r von Beteiligungen<br />
» Zusammenfassung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
unter 10 % o<strong>de</strong>r Anteile an einem veräußerten Grundstück, <strong>de</strong>ren<br />
Verkehrswert mehr als 250.000 Euro beträgt, beim Gesellschafter<br />
ebenso die Gewerblichkeit auf persönliche Ebene <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters<br />
auslösen können, wie Grundstücksverkäufe durch <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
selbst.<br />
In diesem Zusammenhang hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom<br />
17.12.2008, IV R 72/07 entschie<strong>de</strong>n , dass grundsätzlich keine<br />
Zusammenrechnung <strong>de</strong>r von zwei personeni<strong>de</strong>ntischen Schwesterpersonengesellschaften<br />
verkauften Grundstücke zur Erreichung<br />
<strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze in Betracht kommt. Hiernach sind solche<br />
Grundstücksaktivitäten für die Bestimmung <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />
nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />
einer an<strong>de</strong>ren gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt.<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>r Gesellschaft verbietet bei <strong>de</strong>r Frage, ob<br />
die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist die Zusammenrechnung <strong>de</strong>r<br />
Grundstücksverkäufe zweier Personengesellschaften, <strong>de</strong>ren Gesellschafter<br />
teilweise i<strong>de</strong>ntisch sind. Damit müsse auch dasselbe für<br />
Gesellschaften gelten, an <strong>de</strong>nen ausschließlich die selben Personen<br />
beteiligt sind. Eine Ausnahme hiervon hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof lediglich<br />
für <strong>de</strong>n Fall zugelassen, dass bei<strong>de</strong> Gesellschaften nicht nur<br />
personeni<strong>de</strong>ntisch, son<strong>de</strong>rn auch – jeweils je<strong>de</strong> für sich genommen<br />
– lediglich vermögensverwaltend tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn<br />
<strong>de</strong>r Veräußerer Grundstücksmakler ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baubranche angehört.<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist auch in Fällen <strong>de</strong>r sog. Branchennähe <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter zu beachten.<br />
Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen<br />
<strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung und (nachfolgen<strong>de</strong>r) Veräußerung<br />
eines Grundstücks gestattet nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung in diesen Fällen<br />
für sich genommen noch nicht <strong>de</strong>n Schluss, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit<br />
<strong>de</strong>r unbedingten Absicht erworben o<strong>de</strong>r bebaut ist, ihn alsbald zu<br />
verkaufen. Nur wenn an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass bereits<br />
beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte<br />
Veräußerungsabsicht bestand, kann hier die Indizwirkung dieser<br />
Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze <strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und<br />
Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit verstärkt wer<strong>de</strong>n.<br />
RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock<br />
ist selbstständiger Rechtsanwalt in Esslingen<br />
a.N. und Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Fachausschusses<br />
Steuerrecht <strong>de</strong>r Deutschen Anwalts- und<br />
Steuerberatervereinigung für die mittelständische<br />
Wirtschaft e.V.<br />
E-Mail: kensbock@kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />
www.kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />
Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt, zeichnet sich weiterhin durch eine große Kasuistik aus.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsfigur <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls hin zu einem<br />
typisierten Grundstückshändler verstan<strong>de</strong>n wird, was aufgrund <strong>de</strong>r Merkmale <strong>de</strong>r Veräußerungsabsicht, <strong><strong>de</strong>s</strong> Zeitrahmens<br />
sowie <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit durchaus so gesehen wer<strong>de</strong>n kann, dürfte es zunehmend schwierig wer<strong>de</strong>n<br />
einzuschätzen, wann ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 25
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
» RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, Hannover<br />
BMF regelt Grundsätze für <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />
nach § 7g EStG<br />
Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG ist zuletzt durch die Än<strong>de</strong>rung im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Maßnahmenpakts „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008<br />
(BGBl. I S. 2896) für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.12.2010 attraktiver gestaltet wor<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m für Wirtschaftsjahre,<br />
die nach <strong>de</strong>m 31.12.2008 und vor <strong>de</strong>m 01.01.2011 en<strong>de</strong>n, die Größenmerkmale für Bilanzierer von<br />
235.000 EUR auf 335.000 EUR (Betriebsvermögen) und für Überschussrechner von 100.000 EUR auf<br />
200.000 EUR (Gewinn) angehoben wur<strong>de</strong>n. Der BMF hat durch Schreiben vom 08. 05. 2009 Grundsätze<br />
zur Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages geregelt. Nachfolgend wer<strong>de</strong>n die wichtigsten Aussagen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
BMF-Schreibens in einem ersten Überblick dargestellt.<br />
» 1. Grundkonstellation bei § 7g EStG und<br />
Auswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG<br />
Der BMF stellt klar, dass die in § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten<br />
Größenmerkmale für im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010<br />
en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre zu beachten ist. Den Investitionsabzugsbetrag<br />
in Anspruch nehmen können<br />
bilanzieren<strong>de</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>/ Freiberufler, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Wert<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Betriebsvermögens 235.000 EUR (in 2009 und 2010 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Wirtschaftsjahre: 335.000 EUR) nicht übersteigt (§ 7 g Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG); bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung<br />
(§ 4 Abs. 3 EStG) darf <strong>de</strong>r Gewinn<br />
100.000 EUR (2009 und 2010: 200.000 EUR) vor Berücksichtigung<br />
eines Investitionsabzugsbetrages nicht überschreiten.<br />
Bei bilanzieren<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen<br />
ermitteln<strong>de</strong> Land- und Forstwirten darf <strong>de</strong>r Wirtschaftswert <strong>de</strong>r<br />
selbst bewirtschafteten Flächen nicht mehr als 125.000 EURO, für<br />
in 2009 und 2010 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre 175.000 EUR betragen<br />
(§ 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).<br />
Für Investitionen bei ab 2010 beginnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren ist aus<br />
han<strong>de</strong>lsbilanzieller Sicht das mittlerweile vom Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tag beschlossene<br />
Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz (BilMoG) zu beachten.<br />
Dieses sieht vor, dass für nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 beginnen<strong>de</strong> Wirtschaftsjahre<br />
rein steuerrechtliche Abschreibungen han<strong>de</strong>lsrechtlich<br />
nicht mehr zulässig sind und für steuerliche Zwecke gem. § 5 Abs. 1<br />
Satz 2 EStG-E (Fassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG) die Aufnahme <strong>de</strong>r Wirtschaftsgüter<br />
mit von <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz abweichen<strong>de</strong>r Bewertung in ein<br />
beson<strong>de</strong>res Verzeichnis erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Bei einer Investition während eines noch in 2009 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres<br />
stimmt wegen <strong>de</strong>r Geltung <strong>de</strong>r umgekehrten Maßgeblichkeit in<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG <strong>de</strong>mgegenüber die Han<strong>de</strong>lsbilanz mit <strong>de</strong>r Steuerbilanz<br />
überein, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige hat freiwillig bereits<br />
eine frühere Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG gewählt.<br />
Beispiel: Gewerbetreiben<strong>de</strong>r G (Betriebsvermögen am 31.12.2008:<br />
200.000 EUR, 31.12.2009: 250.000 EUR) beabsichtigt in 2008 die<br />
Anschaffung eines ausschließlich betrieblich zu nutzen<strong>de</strong>n PKW<br />
(voraussichtlich AK 100.000 EUR, Nutzungsdauer 6 Jahre). Er schafft<br />
diesen im Januar 2009 tatsächlich an.<br />
Lösung: Ein Investitionsabzugsbetrag ist für 2008 zulässig, da das<br />
Betriebsvermögen am 31.12.2008 nicht höher als 235.000 EUR ist.<br />
Auch eine Son<strong>de</strong>rabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG ist (im Veranlagungszeitraum<br />
2009) zulässig, da das Betriebsvermögen am<br />
01.01.2009 nicht höher als 335.000 EUR (§ 7g EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> „Konjunkturpaket I“, vgl. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG).<br />
Außerbilanzielle<br />
Gewinnän<strong>de</strong>rungen<br />
voraussichtliche AK 100.000 EUR<br />
x 40 %, § 7g Abs. 1 EstG<br />
Auflösung im Jahr <strong>de</strong>r Investition,<br />
§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG<br />
Bilanzielle<br />
Än<strong>de</strong>rungen<br />
2008<br />
in Euro<br />
40.000 ./.<br />
2009<br />
in Euro<br />
+ 40.000<br />
2009<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanz<br />
= Steuerbilanz<br />
Zugang PKW Januar 2009 100.000<br />
gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Absetzung von AK,<br />
§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (Maximalbetrag)<br />
./. 40.000<br />
= AfA-Bemessungsgrundlage,<br />
§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG<br />
= 60.000<br />
<strong>de</strong>gressive AfA 25 % ./. 15.000<br />
Son<strong>de</strong>rabschreibung max. 20 % AK/HK,<br />
§ 7g Abs.5, 6 EStG<br />
./. 12.000<br />
Buchwert 31.12.2009 33.000<br />
Summe Gewinnauswirkung 2009 ./. 27.000<br />
26 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» 2. Ermittlung <strong>de</strong>r Größenmerkmale<br />
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nur<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Größenmerkmale (Betriebsvermögen<br />
bei Bilanzierern in 2009 und 2010: 335.000 EUR) zum<br />
Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs erfüllt sind; bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />
nach § 7g Abs. 5 EStG kommt es hingegen auf die<br />
Verhältnisse zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres an.<br />
BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 7<br />
„4. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 EStG<br />
Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betrieb am Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> beabsichtigten<br />
Abzuges (Abzugsjahr, Randnummer 6) die in § 7g<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht<br />
überschreitet. In nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 und vor <strong>de</strong>m<br />
1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen<br />
gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“<br />
vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896)“.<br />
Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang für Bilanzierer, dass selbst<br />
eine Gewerbesteuerrückstellung das steuerliche Betriebsvermögen<br />
min<strong>de</strong>rt, auch wenn diese letztlich gem. § 4 Abs. 5b EStG <strong>de</strong>n steuerlichen<br />
Gewinn nicht min<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>r Steuerbilanz ist eine solche<br />
Rückstellung nach wie vor anzusetzen.<br />
Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen. Es ist also<br />
auf die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb abzustellen.<br />
Bei Überschussrechnern kommt es auf die Gewinnhöhe an, die bei<br />
Inanspruchnahme in 2009 und 2010 einen Betrag von 200.000 EUR<br />
nicht überschreiten darf. Durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />
wird die Gewinnhöhe nicht beeinflusst.<br />
Wichtig: Die Gewinngrenzen wer<strong>de</strong>n allerdings beeinflusst durch<br />
die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anschaffungskosten im Investitionsjahr und<br />
die Auflösung <strong>de</strong>r früheren Ansparabschreibungen (§ 7 g EStG<br />
a.F.). Eine solche kommt insbeson<strong>de</strong>re noch bei <strong>de</strong>r Auflösung<br />
von Rücklagen für Existenzgrün<strong>de</strong>r (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a.F.), die<br />
5 Jahre beibehalten wer<strong>de</strong>n konnten, in Betracht.<br />
» 3. Notwendige Angaben<br />
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)<br />
Um <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, ist es weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
<strong>de</strong>m Finanzamt Angaben über<br />
die Funktion <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
die Höhe <strong>de</strong>r geplanten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />
Herstellungskosten<br />
sowie die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />
zu machen. Allgemein gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z.B.<br />
„Büroausstattung“, „Fahrzeug“ etc. genügen diesen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht. Das Wirtschaftsgut muss allerdings nur hinsichtlich seiner<br />
Funktion individuell bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Das BMF hat hier gegenüber<br />
<strong>de</strong>r Entwurfsfassung noch einmal nachgearbeitet und das<br />
Schreiben um einige Beispiele erweitert.<br />
Zu begrüßen ist, dass die Bezeichnung als „Büroeinrichtungsgegenstand“<br />
ausreichen soll, das Entwurfsschreiben hat die Bezeichnung<br />
„Büroeinrichtung/Büromöbel“ als nicht konkret genug bezeichnet.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Investition<br />
zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r beabsichtigten Geltendmachung<br />
hinreichend konkretisiert und noch durchführbar sein muss.<br />
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme<br />
eines Investitionsabzugsbetrages ausschei<strong>de</strong>t. Maßgeblich ist eine<br />
Prognoseentscheidung nach <strong>de</strong>n Verhältnissen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen<br />
Wirtschaftsjahres.<br />
Danach schei<strong>de</strong>t z.B. ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn bei<br />
Inanspruchnahme bereits <strong>de</strong>r Entschluss zur Betriebsveräußerung<br />
gefasst war und kein „Restbetrieb“ zurückbleibt (Rz. 22 und<br />
23).<br />
Bei Inanspruchnahme eines Abzugs vor Abschluss <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />
und bei wesentlichen Erweiterungen soll wie nach altem<br />
Recht eine verbindliche Bestellung bzw. ein Herstellungsbeginn<br />
zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r Geltendmachung notwendig<br />
sein (BMF a.a.O. Rz. 28 ff.), da die bisherige Rechtsprechung zur<br />
alten Ansparrücklage (vgl. auch <strong>BFH</strong> v. 19.09.2002 XI R 51/00,<br />
BStBl II 2004, 184) insoweit weiter gelten soll. Auch nach neuem<br />
Recht soll ein Abzug ausschei<strong>de</strong>n, wenn bereits die dreijährige<br />
Investitionsfrist abgelaufen ist. Der sog. Finanzierungszusammenhang<br />
fehlt hier (BMF Rz. 19,20).<br />
» 4. Ausschließliche o<strong>de</strong>r<br />
fast ausschließliche Nutzung<br />
Offenbar auf Wunsch <strong>de</strong>r Beraterverbän<strong>de</strong> hat das BMF in Rz. 46<br />
<strong>de</strong>n Satz 2 aufgenommen, wonach <strong>de</strong>r Steuerpflichtige (nur noch)<br />
in „begrün<strong>de</strong>ten Zweifelsfällen darzulegen“ hat, das <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />
Nutzung min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 90 % beträgt.<br />
» 5. Erhöhung eines bereits gebil<strong>de</strong>ten<br />
Investitionsabzugsbetrages<br />
Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung<br />
eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrages<br />
zulässig ist. Der BMF lehnt dies – gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />
Steuerberaterverban<strong><strong>de</strong>s</strong> e.V. (Stellungnahme vom 04.02.2009)<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ab und lässt nur bei Erhöhung <strong>de</strong>r prognostizierten<br />
Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In<br />
diesem (Ausnahme-)Fall soll das Abzugsjahr nachträglich geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll<br />
eine nachträgliche Erhöhung ausschei<strong>de</strong>n.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 6<br />
Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag<br />
nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
(Abzugsjahr), vgl. hierzu auch Randnummer 75. Erhöhen sich<br />
die prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />
können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen <strong>de</strong>n<br />
ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch <strong>de</strong>r für<br />
das Abzugsjahr gelten<strong>de</strong> Höchstbetrag (Randnummer 49) nicht<br />
überschritten wird und die Steuerfestsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugsjahres<br />
verfahrensrechtlich noch än<strong>de</strong>rbar ist. Dagegen können Bestandteile<br />
<strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />
die wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n konnten, nicht in einem Folgejahr geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt auch dann, wenn im<br />
Abzugsjahr nicht <strong>de</strong>r höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 %<br />
<strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 27
FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
Inwiefern diese Auffassung allerdings vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />
bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung Bestand hat, bleibt<br />
abzuwarten.<br />
» 6. Das Problem <strong>de</strong>r nachträglichen<br />
Geltendmachung<br />
Problematisch und zukünftig voraussichtlich umstritten sein wird,<br />
ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nachträglich nach Abgabe<br />
<strong>de</strong>r Gewinnermittlung, z.B. anlässlich einer Gewinnerhöhungen<br />
nach Durchführung einer Betriebsprüfung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />
24 Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob Investitionsabzugsbeträge nachträglich,<br />
also nicht schon im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Steuererklärung eingereichten<br />
Gewinnermittlung, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />
können, ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung (z. B. im Einspruchsverfahren<br />
o<strong>de</strong>r bei einer Betriebsprüfung) abzustellen.<br />
Dabei gilt Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />
Die Investitionsfrist ist noch nicht abgelaufen und die Investition<br />
steht noch aus.<br />
25 An die erfor<strong>de</strong>rliche Konkretisierung <strong>de</strong>r Investitionsabsicht<br />
sind erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.<br />
September 2002, BStBl 2004 II S. 184). Insbeson<strong>de</strong>re ist glaubhaft<br />
darzulegen, aus welchen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abzugsbetrag nicht<br />
bereits in <strong>de</strong>r ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht<br />
wur<strong>de</strong>. Der Steuerpflichtige hat anhand geeigneter Unterlagen<br />
o<strong>de</strong>r Erläuterungen (z. B. angefor<strong>de</strong>rte Prospekte o<strong>de</strong>r Informationen)<br />
glaubhaft zu machen, dass in <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr, in<br />
<strong>de</strong>m ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestan<strong>de</strong>n<br />
hat. Die Behauptung, <strong>de</strong>r Abzug nach § 7g EStG sei versehentlich<br />
unterblieben, reicht nicht aus.<br />
Die Investitionsfrist ist bereits abgelaufen und es wur<strong>de</strong><br />
keine Investition getätigt.<br />
Eine Nachholung ist danach grundsätzlich möglich, wenn eine Än<strong>de</strong>rung<br />
verfahrensrechtlich noch möglich ist, die Investitionsfrist noch<br />
nicht abgelaufen ist und ein Finanzierungszusammenhang besteht.<br />
Somit muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, wenn (ausnahmsweise) die Investitionsfrist<br />
noch nicht abgelaufen ist und die Investition noch aussteht,<br />
seine Investitionsabsicht glaubhaft machen. Wur<strong>de</strong> bereits investiert,<br />
soll eine nachträgliche Geltendmachung für dieses Wirtschaftsgut<br />
grundsätzlich ausschei<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />
nachweisen, dass die Steuererstattung <strong>de</strong>r Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
dient, weil eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.<br />
Dies ist ein nur theoretischer Fall. Für die Praxis dürfte damit bei<br />
nachträglicher Geltendmachung und bereits erfolgter Investition ein<br />
Abzugsbetrag ausschei<strong>de</strong>n.<br />
Die vom BMF aufgestellten Anfor<strong>de</strong>rungen könnten <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-Rechtsprechung<br />
(z.B. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.09.2002, BStBl 2004 II S. 184)<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen. Danach reicht es aus, die Investitionsentscheidung<br />
selbst hinreichend zu konkretisieren, in<strong>de</strong>m eine Prognose aus Sicht<br />
am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird. Danach<br />
wäre nicht darzulegen, warum man <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />
bisher nicht abgezogen hat, son<strong>de</strong>rn dass bereits damals eine Investitionsabsicht<br />
bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
» 7. Der Investitionsabzugsbetrag als<br />
Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />
Der BMF bestätigt klarstellend die schon zuvor in <strong>de</strong>r Literatur herausgearbeitete<br />
Gestaltungsmöglichkeit, durch Inanspruchnahme eines<br />
Investitionsabzugsbetrages die (Anschaffungs-) Grenzen für geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis<br />
zu 150 EUR für einen Sofortabzug und zwischen 150 EUR bis zu<br />
1000 EUR als Voraussetzungen für die Einstellung in einen Sammelposten)<br />
zu unterschreiten o<strong>de</strong>r auch bewusst zu überschreiten<br />
(Rz. 54).<br />
7.1 AK/HK zwischen 150 bis 250 EUR<br />
So lässt sich bei Anschaffungs-/ Herstellungskosten zwischen<br />
150 und 250 EUR mit <strong>de</strong>r Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in<br />
einem <strong>de</strong>r drei Jahre vor <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />
eine Vollabschreibung erreichen.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />
Bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2<br />
Satz 2 EStG vermin<strong>de</strong>rt sich die Bemessungsgrundlage für die<br />
Absetzungen nach <strong>de</strong>n §§ 7 ff. EStG um diesen Betrag. Darüber<br />
hinaus kann die entsprechen<strong>de</strong> Kürzung <strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />
Herstellungskosten zur Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n sog.<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und<br />
zu <strong>de</strong>n Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem<br />
Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort genannten<br />
Betragsgrenzen unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Beispiel: G erwirbt in 2009 einen Bürostuhl für 200 EUR (netto).<br />
Lösung: Die Anschaffungskosten für <strong>de</strong>n Bürostuhl sind grundsätzlich<br />
in <strong>de</strong>n jahresbezogenen Sammelposten für 2009 einzustellen, da<br />
sie 150 EUR übersteigen. Allerdings kann dies über einen Investitionsabzugsbetrag<br />
in 2008 vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dieser beträgt maximal<br />
40 % von 200 = 80 EUR (Gewinnauswirkung 2008 ./. 80 EUR). In 2009<br />
sind die AK um min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 EUR zu min<strong>de</strong>rn. Bei Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r höchstzulässigen Kürzung betragen die gekürzten AK 200<br />
./. 80 = 120 EUR. Gewinnauswirkung + 80 EUR durch Auflösung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages und ./.80 EUR durch Kürzung <strong>de</strong>r<br />
Anschaffungskosten. Außer<strong>de</strong>m ist ein Sofortabzug hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
verbleiben<strong>de</strong>n AK in Höhe von 120 EUR möglich. Die Gewinnauswirkung<br />
für 2009 beträgt somit ./. 120.<br />
7.2 AK/HK über 1000 bis zu 1.666 EUR<br />
Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 1.000 und 1.666<br />
EUR stellt sich die Frage, ob durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />
ein günstigeres Ergebnis erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Dies kommt in Betracht, soweit die Nutzungsdauer <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
fünf Jahre übersteigt, da <strong>de</strong>r jahresbezogene Sammelposten<br />
über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG).<br />
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Anschaffungen<br />
beweglicher Wirtschaftsgüter ab 2009 eine <strong>de</strong>gressive<br />
Abschreibung mit bis zu 25 % zulässig ist (§ 7 Abs. 2 EStG), so<br />
dass die bewusste Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />
zur Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens sich – im Falle <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA – erst bei einer Nutzungsdauer<br />
von mehr als<br />
12,5 Jahren schon auf <strong>de</strong>n ersten Blick lohnt: bei 12,5 Jahren beträgt<br />
28 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
die lineare AfA nämlich 8 % und die <strong>de</strong>gressive AfA genau 20 %<br />
(8 % X 2,5 = 20 %), stimmt also mit <strong>de</strong>r Abschreibungshöhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens<br />
(§ 6 Abs. 2a EStG) überein. Allerdings verbleibt hier im<br />
Fall <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugs zusätzlich noch<br />
<strong>de</strong>r Vorteil, dass bis zu 40 % <strong>de</strong>r Anschaffungskosten sofort absetzbar<br />
sind und nicht über die Nutzungsdauer zu verteilen sind, so dass die<br />
Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages mit <strong>de</strong>r Folge <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Sammelpostens auch bei einer Nutzungsdauer von weniger als<br />
12,5 Jahren interessant sein kann.<br />
Beispiel: G erwirbt in 2009 mehrere Computerstühle für sein Büro<br />
à 1500 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Anspruchsvoraussetzungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 7g EStG sind erfüllt.<br />
Lösung: Die Computerstühle als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter<br />
sind grundsätzlich über die Nutzungsdauer von zehn Jahren<br />
abzuschreiben. Die lange Abschreibung über zehn Jahre lässt sich<br />
durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in 2007 o<strong>de</strong>r<br />
2008 vermei<strong>de</strong>n (bei Anschaffungen in 2006 galt noch die „alte“<br />
Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F., vgl. § 52 Abs. 23 EStG), wenn<br />
dieser in Höhe von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 500 EUR in Anspruch genommen<br />
wird. Im Ausgangsfall kann G bis zu 40 % von 1500 EUR, also 600<br />
EUR, gewinnmin<strong>de</strong>rnd geltend machen. Zieht G 600 EUR gem. § 7<br />
g Abs. 1, 2 EStG ab, kann er bis zur Höhe dieses Betrages in 2009<br />
die Anschaffungskosten min<strong>de</strong>rn. Es verbleiben dann 1500 ./. 600<br />
= 900 EUR. Dieser Betrag ist in <strong>de</strong>n Sammelposten einzustellen und<br />
wird über fünf Jahre abgeschrieben, also jeweils 180 EUR in 2008<br />
bis 2012. Außer<strong>de</strong>m ergibt sich im Jahr <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Abzugsbetrages eine Gewinnmin<strong>de</strong>rung von 600 EUR. Wür<strong>de</strong> G<br />
hingegen <strong>de</strong>n Investionsabzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen,<br />
müsste er die Anschaffungskosten entwe<strong>de</strong>r über zehn Jahre verteilt<br />
abschreiben, also jährlich jeweils 150 EUR von 2008 bis 2017, o<strong>de</strong>r<br />
könnte (zunächst) <strong>de</strong>gressiv mit 25 % (450 EUR je Stuhl in 2009,<br />
337,5 EUR in 2010 usw.) abschreiben.<br />
» 8. Folgen bei nicht vorgenommener<br />
Investition (§ 7g Abs. 3 EStG) o<strong>de</strong>r Nichteinhaltung<br />
<strong>de</strong>r Verbleibens- und Nutzungsfristen<br />
(§ 7g Abs. 4 EStG)<br />
8.1 Rückwirken<strong>de</strong> Beseitigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugs<br />
Wird nicht o<strong>de</strong>r nicht wie geplant investiert, ist <strong>de</strong>r bereits gewährte<br />
Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu beseitigen (§ 7g Abs. 3<br />
EStG), z.B. wenn wird überhaupt nicht, nicht zeitgerecht o<strong>de</strong>r zeitgerecht,<br />
aber „art-/funktionsungleich“ (BT-Drs. 16/4841, 53) investiert<br />
wur<strong>de</strong>. Der BMF sieht eine rückwirken<strong>de</strong> Beseitigung auch in Höhe<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Differenzbetrages zu <strong>de</strong>n prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />
Herstellungskosten vor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur beginnen kann,<br />
soweit noch innerhalb <strong>de</strong>r Investitionsfrist nachträgliche Anschaffungskosten<br />
entstehen.<br />
Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch<br />
ist nach mehrjähriger Anwaltstätigkeit seit 2002<br />
Richter am Nie<strong>de</strong>rsächsischen Finanzgericht.<br />
Außer<strong>de</strong>m ist er Autor zahlreicher Beiträge in <strong>de</strong>n<br />
Bereichen Unternehmensteuer und vorweggenommene<br />
Erbfolge.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />
„Soweit <strong>de</strong>r für das begünstigte Wirtschaftsgut beanspruchte<br />
Investitionsabzugsbetrag 40 % <strong>de</strong>r tatsächlichen Anschaffungs-<br />
o<strong>de</strong>r Herstellungskosten übersteigt, kann <strong>de</strong>r Rest<br />
betrag für innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> verbleiben<strong>de</strong>n Investitionszeitraumes<br />
nachträglich anfallen<strong>de</strong> Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Randnummer 51 gilt entsprechend. Soweit<br />
allerdings innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> verbleiben<strong>de</strong>n Investitionszeitraums<br />
keine nachträglichen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />
für das begünstigte Wirtschaftsgut entstehen, ist <strong>de</strong>r noch nicht<br />
hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen.<br />
Die Randnummern 56 und 57 sind zu beachten. Eine<br />
„Übertragung“ von Restbeträgen auf ein an<strong>de</strong>res begünstigtes<br />
Wirtschaftsgut ist auch dann nicht zulässig, wenn das an<strong>de</strong>re<br />
Wirtschaftsgut funktionsgleich ist“.<br />
8.2 Verzinsung<br />
Die Korrektur kann nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> § 233a AO Verzinsungsfolgen<br />
haben, <strong>de</strong>r Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 AO 15 Monate<br />
nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> VZ. Da ein Zusatz wie in Abs. 4 Satz 4 fehlt, ist <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber nach Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> BMF davon ausgegangen, dass<br />
„materiell“ kein rückwirken<strong><strong>de</strong>s</strong> Ereignis, das nach § 233a Abs. 2a AO<br />
zu berücksichtigen wäre, vorliegt (BMF, a.a.O., Rz. 72). Vertreten wird<br />
zum Teil allerdings auch die gegenteilige Auffassung, wonach Abs.<br />
2a zur Anwendung kommt mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r Zinslauf erst 15<br />
Monate nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> dreijährigen Investitionszeitraums beginnt,<br />
weil in § 7g Abs. 3 EStG ein Hinweis darauf, dass § 233a Abs. 2a AO<br />
nicht gelten soll, fehlt.<br />
» 9. Übergangsregelungen und nachträgliche<br />
Erhöhung einer Ansparrücklage<br />
Der BMF will eine Aufstockung von vor 2007 gebil<strong>de</strong>ten Ansparrücklagen<br />
in 2007 nicht zulassen (Rz. 73). Dies lässt sich schwerlich mit<br />
<strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG<br />
vereinbaren, wonach „ § 7g in <strong>de</strong>r bis zum 17. August 2007 gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung weiter anzuwen<strong>de</strong>n“ sein soll. Danach muss – wie nach<br />
alter Rechtslage zulässig - auch eine nachträgliche Erhöhung von<br />
bereits gebil<strong>de</strong>ten Ansparrücklagen in <strong>de</strong>n zeitlichen Grenzen von<br />
§ 7g EStG a.F. möglich bleiben (vgl. schon Fuhrmann/Kratzsch in<br />
SteuerConsultant 2008, S. 28 ff.).<br />
» 10. Fazit<br />
Das BMF-Schreiben hat viele in <strong>de</strong>r Praxis wichtige Fragen beantwortet,<br />
allerdings im Zweifel lei<strong>de</strong>r ten<strong>de</strong>nziell zu Lasten <strong><strong>de</strong>s</strong> potenziell<br />
Anspruchsberechtigten.<br />
Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />
Das besprochene BMF Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag<br />
(BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002) steht im<br />
Volltext als Arbeitshilfe unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
zum Download zur Verfügung.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 29
FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />
» RA Dr. Christian Strasser, München<br />
Grenzüberschreiten<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug<br />
nach <strong>de</strong>r Small-Claims-Verordnung<br />
(Honorar-) For<strong>de</strong>rungen im Ausland einziehen<br />
Wer Mandanten aus <strong>de</strong>m Ausland betreut, ist gut beraten, Leistungen gegen Kostenvorschuss zu erbringen.<br />
Nicht immer stößt dies aber auf Gegenliebe beim Klienten und im Vertrauen auf die entstehen<strong>de</strong> Geschäftsbeziehung<br />
tritt <strong>de</strong>r Berater in Vorleistung. Muss dann <strong>de</strong>r eigene Honoraranspruch gegen <strong>de</strong>n ausländischen<br />
Vertragspartner gerichtlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, kommt <strong>de</strong>r Kampf mit <strong>de</strong>r Justiz hinzu. Obwohl eine<br />
Vielzahl von EU-Verordnungen Erleichterung im internationalen Rechtsverkehr schaffen sollen, muss man<br />
sich in <strong>de</strong>r Realität bei internationalen Prozessen auf langwierige Verfahren einstellen. Der Auswahl <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
international erfahrenen Prozessbevollmächtigten kommt wegen <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong><strong>de</strong>s</strong> grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Verfahrens beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Während sich bei hohen Gegenstandswerten <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne<br />
Kostenaufwand bezahlt machen kann, wer<strong>de</strong>n geringwertigere For<strong>de</strong>rungen oftmals vorschnell ausgebucht.<br />
Neben <strong>de</strong>r Möglichkeit eines Auslandsmahnverfahrens (siehe hierzu Strasser in: SteuerConsultant 07/2007)<br />
ist zum 01.01.2009 die Europäische Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige<br />
For<strong>de</strong>rungen 1 (Small-Claims-Verordnung = SCV) getreten. Hierin liegt eine echte Chance, Honoraransprüche<br />
unter 2.000,00 Euro auch im Ausland mit geringem Aufwand einbringlich zu machen.<br />
» 1. Anwendungsbereich<br />
Die SCV ist in allen Mitgliedsstaaten <strong>de</strong>r EU mit Ausnahme Dänemarks<br />
direkt anwendbar. In Deutschland sind zusätzlich die<br />
§§ 1097 ff. ZPO zu beachten. Sofern für <strong>de</strong>n geltend zu machen<strong>de</strong>n<br />
Anspruch ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist, kann das<br />
Verfahren beim zuständigen <strong>de</strong>utschen Amtsgericht eingeleitet<br />
wer<strong>de</strong>n. Für Honorarklagen von Rechtsanwälten und Steuerberatern<br />
ist nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO die internationale und örtliche<br />
Zuständigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts immer dann am Kanzleisitz gegeben,<br />
wenn wie üblich <strong>de</strong>r Schwerpunkt <strong>de</strong>r Beratungsleistung von diesem<br />
aus erbracht wur<strong>de</strong>. 2 Wer beispielsweise einen Österreicher<br />
bei einem <strong>de</strong>utschen Erbfall beraten o<strong>de</strong>r die Steuererklärung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Pensionisten auf Mallorca für die <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n erstellt hat,<br />
kann seinen Honoraranspruch in Deutschland geltend machen<br />
und muss nicht vor die ausländischen Gerichte ziehen. Liegt <strong>de</strong>r<br />
Streitwert ohne Zinsen, Kosten und Auslagen unter 2.000,00 Euro<br />
und hat <strong>de</strong>r Prozessgegner seinen Wohn- o<strong>de</strong>r Geschäftssitz im<br />
europäischen Ausland, so ist <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Small-<br />
Claims-Verordnung eröffnet.<br />
» 2. Einleitung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens<br />
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im SCV nicht vorgeschrieben.<br />
Da das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV standardisiert ist und sich<br />
weitestgehend durch Verwendung einheitlicher Formblätter vollzieht,<br />
ist die anwaltliche Vertretung auch entbehrlich. Das Verfahren ist<br />
ähnlich wie ein <strong>de</strong>utsches Mahnverfahren gera<strong>de</strong> auch für die selbstständige<br />
Bearbeitung durch Kanzleimitarbeiter geeignet. Es beginnt<br />
mit <strong>de</strong>r Einreichung eines selbsterklären<strong>de</strong>n Klageformblatts (A). In<br />
diesem sind durch Ankreuzen o<strong>de</strong>r Ausfüllen vorgegebener Textfel<strong>de</strong>r<br />
Kläger, Beklagter, Klagefor<strong>de</strong>rung und weitere notwendige Angaben<br />
zum Sachverhalt zu erklären. Die Vordrucke können kostenfrei im<br />
Internet abgerufen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Angaben im Formblatt sind grundsätzlich in <strong>de</strong>r Sprache <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
angerufenen Gerichts, folglich auf Deutsch, zu machen. Verweigert<br />
<strong>de</strong>r Beklagte jedoch die Annahme <strong>de</strong>r ihm zugestellten Klage mit<br />
<strong>de</strong>r Begründung, dieses sei we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Amtssprache seines Heimatstaates<br />
verfasst noch in einer Sprache, die er verstehe, so hat auf<br />
Anordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts eine Übersetzung zu erfolgen. Nach <strong>de</strong>r gefestigten<br />
Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> Europäischen Gerichtshofes ist jedoch<br />
immer dann davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Beklagte über ausreichen<strong>de</strong><br />
Sprachkenntnisse verfügt, wenn die Sprache <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsverfahrens<br />
auch die Vertragssprache war. 3 Erfolgte die steuerliche Beratung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Mandanten daher auf Deutsch und wur<strong>de</strong> die Korrespon<strong>de</strong>nz auch so<br />
geführt, kann sich <strong>de</strong>r Gegner nicht auf mangeln<strong>de</strong> Sprachkenntnisse<br />
berufen. Die Übersetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Formblattes ist dann nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />
und <strong>de</strong>r Beklagte hat auch kein Annahmeverweigerungsrecht.<br />
Die Klage nach <strong>de</strong>r SCV ist entwe<strong>de</strong>r im Original o<strong>de</strong>r per Fax beim<br />
30 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
zuständigen Amtsgericht einzureichen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 GKG<br />
soll die Zustellung <strong><strong>de</strong>s</strong> Klageformblatts an <strong>de</strong>n Gegner sogar vor Einzahlung<br />
eines Gerichtskostenvorschusses erfolgen, was freilich in <strong>de</strong>r<br />
Praxis noch nicht überall Beachtung fin<strong>de</strong>t. Es folgt daher zunächst<br />
die Auffor<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts zur Bezahlung <strong>de</strong>r Gerichtskosten. Die<br />
im Klageformblatt vorgesehene Möglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Bankeinzugs gehört<br />
hingegen zu <strong>de</strong>n pathologischen Klauseln, da die <strong>de</strong>utsche Justiz weitestgehend<br />
von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch macht.<br />
» 3. Durchführung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens<br />
Für <strong>de</strong>n weiteren Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens hat sich die SCV hehre<br />
Ziele gesteckt. So ist das Gericht dazu verpflichtet, nach Eingang<br />
innerhalb von 14 Tagen das Klageformblatt an <strong>de</strong>n Beklagten in das<br />
Ausland zu versen<strong>de</strong>n. Der Beklagte selbst muss dann innerhalb<br />
von 30 Tagen nach Zustellung <strong>de</strong>r Klage ebenfalls in einem standardisierten<br />
Formblatt (C) Stellung nehmen und kann bei Gericht<br />
entwe<strong>de</strong>r die Klageabweisung beantragen o<strong>de</strong>r die geltend gemachte<br />
For<strong>de</strong>rung anerkennen. Auch besteht die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten,<br />
eine Wi<strong>de</strong>rklage zu erheben. Nach Erhalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Antwortformblatts<br />
hat das Gericht innerhalb von 30 Tagen zu entschei<strong>de</strong>n, ob es eine<br />
Beweisaufnahme o<strong>de</strong>r eine mündliche Verhandlung durchführt,<br />
weitere Erklärungen <strong>de</strong>r Parteien benötigt (Formblatt B) o<strong>de</strong>r ob es<br />
ein abschließen<strong><strong>de</strong>s</strong> Urteil erlässt. Reagiert <strong>de</strong>r Beklagte nicht auf<br />
die Klage, so kann das Gericht auch ein Versäumnisurteil erlassen.<br />
Bei Einhaltung <strong>de</strong>r vorgesehenen Fristen und einem Zuschlag für<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Zustellungen könnte eine <strong>Entscheidung</strong> somit frühestens<br />
nach zwölf Wochen ergehen. Wird eine Beweisaufnahme<br />
angeordnet, die nach <strong>de</strong>r etwas utopischen Vorstellung <strong>de</strong>r Verordnung<br />
ebenso wie die mündliche Verhandlung auch als Vi<strong>de</strong>okonferenz<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann, sollte sich das Verfahren um<br />
nicht mehr als 30 Tage verzögern. Zuzüglich eines Aufschlages für<br />
die Zustellungen wäre somit eine <strong>Entscheidung</strong> spätestens nach<br />
insgesamt 17 Wochen zu erwarten. Das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV<br />
stellt sich somit in <strong>de</strong>r Theorie als <strong>de</strong>r „Turbo“ unter <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen<br />
Gerichtsverfahren dar.<br />
» 4. Internationale Vollstreckbarkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Urteils<br />
Streitige <strong>Entscheidung</strong>en <strong>de</strong>utscher Gerichte, die in einem konventionellen<br />
Verfahren ergangen sind, müssen im Ausland erst noch<br />
in einem eigenen Verfahren für vollstreckbar erklärt wer<strong>de</strong>n. Titel<br />
über unbestrittene For<strong>de</strong>rungen, wie beispielsweise Versäumnisurteile<br />
o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbeschei<strong>de</strong>, können hingegen im Inland<br />
vereinfacht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Es war folglich bislang die Regel, dass eine <strong>de</strong>utsche <strong>Entscheidung</strong><br />
nur dann im Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann, wenn ein mehr o<strong>de</strong>r<br />
weniger aufwändiges und kostenauslösen<strong><strong>de</strong>s</strong> weiteres Verfahren<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Dr. Christian Strasser<br />
ist Rechtsanwalt im Münchner Büro von Heuking<br />
Kühn Lüer Wojtek (www.heuking.<strong>de</strong>) und<br />
auf Internationales Zivilverfahrensrecht spezialisiert.<br />
Er ist regelmäßig als Referent in <strong>de</strong>r<br />
Rechtsanwaltsfortbildung tätig und member of<br />
faculty am ZWW <strong>de</strong>r Universität Augsburg<br />
(www.zww.uni-augsburg.<strong>de</strong>).<br />
vorgeschaltet wur<strong>de</strong>. Die SCV geht nun einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schritt<br />
weiter. Urteile, die in diesem Verfahren ergangen sind, können<br />
unabhängig, ob die For<strong>de</strong>rung bestritten wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht, ohne<br />
zusätzliche Kosten direkt mittels eines Formblatts (D) als solche<br />
bestätigt wer<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>m Urteil nach <strong>de</strong>r SCV kann dann direkt<br />
im Ausland bei <strong>de</strong>n dortigen Behör<strong>de</strong>n die Zwangsvollstreckung<br />
beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
» 5. Bewertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Small-Claims-Verfahrens<br />
Die Zielsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> neuen Verfahrens ist zu begrüßen. Durch seinen<br />
formalisierten Ablauf und <strong>de</strong>n straffen Zeitplan verspricht es<br />
Verbesserungen bei <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungsdurchsetzung.<br />
Gera<strong>de</strong> für Honorarklagen von Steuerberatern, aber auch<br />
bei <strong>de</strong>r Realisierung von Mandantenansprüchen, die aus grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Dienstverträgen mit <strong>de</strong>utschem Erfüllungsort<br />
herrühren, bietet sich das Verfahren als günstige Alternative an.<br />
Ein erster Praxistest zeigt jedoch auch, dass die Einhaltung <strong>de</strong>r<br />
straffen Fristen von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Justiz noch nicht gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Die Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV erhalten weiterhin ein<br />
reguläres Aktenzeichen und wer<strong>de</strong>n nicht bevorzugt behan<strong>de</strong>lt.<br />
Je nach Auslastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts verstreicht die 14tägige Zustellungsfrist<br />
somit oftmals ereignislos. Auch entspricht das <strong>de</strong>utsche<br />
Gebührenrecht nicht <strong>de</strong>n Erwägungsgrün<strong>de</strong>n4 <strong>de</strong>r Verordnung und<br />
sieht keine Privilegierung für das Verfahren vor. So sind nach <strong>de</strong>m<br />
GKG für eine Klage nach <strong>de</strong>r SCV dieselben 3 Gerichtsgebühren zu<br />
entrichten, wie für ein konventionelles streitiges Verfahren. Je nach<br />
Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Streitwerts fallen somit zwischen 75,00 Euro (für Beträge<br />
unter 300 Euro) und 219 Euro (für Beträge bis zu 2.000 Euro)<br />
Gerichtkosten an, zu <strong>de</strong>nen sich noch eine Prüfgebühr in Höhe von<br />
20 Euro gesellt. Verglichen mit <strong>de</strong>n Gerichtsgebühren im Auslandsmahnverfahren<br />
(0,5 Gebühr in Abhängigkeit vom Streitwert) ist<br />
<strong>de</strong>m Mahnverfahren daher immer dann <strong>de</strong>r Vorzug zu geben, wenn<br />
mit einem Bestreiten <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nicht zu rechnen ist. Ist jedoch<br />
Gegenwehr zu erwarten, so bietet sich auch wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> beschränkten<br />
Prüfungsumfangs das Verfahren nach <strong>de</strong>r SCV an. Die zunächst<br />
vorgestreckten Gerichtskosten sind auch hier ersatzfähig. Vor allem<br />
die unmittelbare Vollstreckungsmöglichkeit im Ausland wird sich<br />
als Vorteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens erweisen. Sobald auch an <strong>de</strong>n Gerichten<br />
die notwendige Routine einen reibungslosen Ablauf gewährleistet,<br />
bleibt zu hoffen, dass sich die alte Weisheit „Kleinvieh macht auch<br />
Mist“ bewahrheiten wird.<br />
» Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />
Weitere Informationen zur SCV sowie Formblätter und<br />
Hinweise fin<strong>de</strong>n Sie im Europäischen Gerichtsatlas für<br />
Zivilsachen unter:<br />
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/<br />
html/sc_information_<strong>de</strong>.htm<br />
1) VO 861/2007/EG.<br />
2) BGH, NJW 2006, 1806.<br />
3) EuGH, NJW 2008, 1721.<br />
4) Insbeson<strong>de</strong>re EW 8, wonach die Kostenverringerung als Ziel genannt wur<strong>de</strong>.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 31
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Gesetzliche Rentenversicherung<br />
Option für Ältere<br />
Viel selbstständige Mandanten wollen eigentlich freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, allerdings sprechen<br />
mangeln<strong>de</strong> Ertragsgesichtspunkte vielfach dagegen. Aber es gibt noch an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong>, die bei <strong>de</strong>r <strong>Entscheidung</strong><br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollten, die insbeson<strong>de</strong>re für ältere Selbstständige wichtig sind.<br />
Arbeitnehmer, die im Verlauf ihres Berufslebens<br />
selbstständig wer<strong>de</strong>n, sind keine Einzelfälle.<br />
Die Grün<strong>de</strong> sind unterschiedlich:<br />
Ob berufliche Selbstverwirklichung, die<br />
Vermarktung einer Produkti<strong>de</strong>e, Unzufrie<strong>de</strong>nheit<br />
mit <strong>de</strong>m bisherigen Firmenchef o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Verlust <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsplatzes. Im Zuge einer<br />
beruflichen Weichenstellung <strong>de</strong>r Selbstständigen,<br />
die dabei auch häufig <strong>de</strong>n Steuerberater<br />
konsultieren, stellt sich für sie die Frage,<br />
ob es sich lohnt, freiwillig in die gesetzliche<br />
Rentenversicherung (GRV) einzutreten beziehungsweise<br />
dort zu bleiben. Schließlich gibt<br />
es daneben auch die Option, privat für <strong>de</strong>n<br />
Lebensabend vorzusorgen.<br />
226.000 freiwillig Versicherte in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Nach Informationen <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund gibt es <strong>de</strong>rzeit rund<br />
226.000 freiwillig Versicherte. Wie viele<br />
darunter selbstständig sind, kann Renate<br />
Thiemann, Pressereferentin bei <strong>de</strong>m Rentenversicherungsträger,<br />
nicht sagen, da die Zahl<br />
„auch an<strong>de</strong>re Nicht-Beschäftigte und Hausfrauen<br />
einschließt“. Dennoch besteht kein<br />
Zweifel: Beson<strong>de</strong>rs begehrt ist das staatliche<br />
Rentenmo<strong>de</strong>ll nicht.<br />
„Mandanten, die in eine selbstständige Existenz<br />
starten, haben meistens ganz an<strong>de</strong>re<br />
Dinge im Kopf, die direkt mit <strong>de</strong>r neuen<br />
beruflichen Herausfor<strong>de</strong>rung zu tun haben“,<br />
Kay Schelauske<br />
arbeitet seit En<strong>de</strong><br />
1996 als Journalist<br />
sowie Buchautor und<br />
hat sich auf die ThemenbereicheAltersvorsorge,<br />
Fonds und<br />
berufliche und private<br />
Absicherung spezialisiert.<br />
E-Mail: kay.schelauske@t-online.<strong>de</strong><br />
sagt StB/WP Ludwig Tiedau aus <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Tiedau & Dr. Gotthardt in Hannover und fügt<br />
hinzu: „Außer<strong>de</strong>m fehlt in <strong>de</strong>n ersten Jahren<br />
in <strong>de</strong>r Regel das Kapital für die Altersvorsorge.“<br />
Nach Tiedaus Erfahrungen entschei<strong>de</strong>n<br />
sich Selbstständige, die min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens noch 30<br />
Berufsjahre vor sich haben, zumeist gegen<br />
<strong>de</strong>n Einstieg ins staatliche System. „Die meisten<br />
Selbstständigen wählen private Vorsorgelösungen<br />
und bin<strong>de</strong>n eventuell eine Rürup-<br />
Rente ein, mit allen damit verbun<strong>de</strong>nen<br />
Problemen“, berichtet auch StB Norbert<br />
Wesselmann, von <strong>de</strong>r Kanzlei Wesselmann<br />
& Persch im hessischen Kassel.<br />
Grün<strong>de</strong> sind zuallererst die mangeln<strong>de</strong>n<br />
Ertragsaussichten <strong>de</strong>r GRV. „Im Vergleich<br />
mit privaten Lösungen ist die Rentabilität<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung für die<br />
meisten nicht prognostizierbar und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />
inakzeptabel“, erklärt Tiedau. Ralf-Michael<br />
Löttgen (siehe Interview S. 36), Geschäftsführer<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Selbstständigen,<br />
stößt in dasselbe Horn: „Generell bietet die<br />
private Altersvorsorge bessere Ertragsaussichten.“<br />
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.<br />
„In <strong>de</strong>n USA haben wir gesehen, wie die<br />
Altersvorsorge <strong>de</strong>r Menschen in Krisenzeiten<br />
wegbricht, weil sie privatwirtschaftlich<br />
aufgebaut ist“, sagt Veronika Mirschel,<br />
Referat Freie und Selbstständige bei <strong>de</strong>r<br />
Gewerkschaft Ver.di., und fügt hinzu: „Mit <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rente kann das nicht passieren.“<br />
Keine Frage: Die gesetzliche Rentenversicherung<br />
ist ein Generationenvertrag, <strong>de</strong>r eine<br />
wichtige soziale Funktion erfüllt und auf <strong>de</strong>m<br />
Umlageverfahren basiert: Die Beitragszahler<br />
finanzieren die Alterseinkünfte <strong>de</strong>r heutigen<br />
Rentner, um dann später selbst ihre Rente zu<br />
beziehen. Diese wer<strong>de</strong>n dann von <strong>de</strong>n künftigen<br />
Rentenbeiträgen <strong>de</strong>r heutigen Schüler<br />
und Berufseinsteiger gespeist.<br />
Das Problem: Eine geringere o<strong>de</strong>r konstant<br />
bleiben<strong>de</strong> Zahl an Beitragszahlern muss eine<br />
immer größer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gruppe von Rentnern<br />
finanzieren. Deshalb sieht sich <strong>de</strong>r Staat<br />
immer wie<strong>de</strong>r genötigt, per Reform einzugreifen,<br />
um künftige Rentenansprüche abzusenken.<br />
Vor diesem Hintergrund wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m<br />
Start <strong>de</strong>r Riester-Rente ein systemfrem<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Element eingeführt. Diese Vorsorgevariante<br />
basiert wie die private Rentenversicherung<br />
auf <strong>de</strong>m Kapital<strong>de</strong>ckungsverfahren.<br />
Eine mögliche Pleite <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />
und damit die Gefährdung <strong>de</strong>r Altersvorsoge<br />
dürfte hierzulan<strong>de</strong>, im Gegensatz<br />
zu angelsächsischen Län<strong>de</strong>rn, kein großes<br />
Problem sein. Zwar ist die Mannheimer Versicherung<br />
vor einiger Zeit pleitegegangen,<br />
doch die Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>r Branche,<br />
Protektor, sichert eine Fortführung <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nverträge.<br />
Selbstständige bei<br />
Arbeitslosigkeit klar im Vorteil<br />
Zwar gilt es unter Ertragsgesichtspunkten<br />
zweifellos, die gesetzliche Rentenversicherung<br />
hinter sich zu lassen. Allerdings ist<br />
<strong>de</strong>r Ertragsaspekt nicht <strong>de</strong>r einzige, <strong>de</strong>n<br />
Mandanten im Auge haben sollten. So sind<br />
gesetzlich versicherte Selbstständige im Fall<br />
von Arbeitslosigkeit klar im Vorteil. Zwar<br />
fließt im Insolvenzfall kein Arbeitslosengeld<br />
II, falls noch Vermögenswerte vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind. „Die gesetzliche Rente kann <strong>de</strong>n Selbstständigen<br />
jedoch nicht genommen wer<strong>de</strong>n“,<br />
betont Rentenexpertin Mirschel von Ver.di<br />
und ergänzt: „Das ist für uns ein zentrales<br />
Argument, weil Selbstständige häufig bereits<br />
durch Zahlungsrückstän<strong>de</strong> in die Insolvenz<br />
rutschen.“ Bei einer ausschließlich privat ausgerichteten<br />
Altersvorsorge stün<strong>de</strong> dann nicht<br />
nur die berufliche Perspektive, son<strong>de</strong>rn auch<br />
das bisher aufgebaute Vorsorgevermögen auf<br />
<strong>de</strong>m Spiel. Ausgenommen ist hier die staatlich<br />
geför<strong>de</strong>rte Basis- und Riester-Rente.<br />
Nur unter <strong>de</strong>m Dach <strong>de</strong>r GRV hat <strong>de</strong>r Selbstständige<br />
einen Anspruch auf eine staatliche<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente, vorausgesetzt,<br />
dass eine fünfjährige Rentenversicherungspflicht<br />
besteht und in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren<br />
vor einem Leistungsfall min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei<br />
32 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Die gesetzliche Rentenversicherung kann für selbstständige Mandanten interessant sein.<br />
Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wur<strong>de</strong>n. Je nach<br />
Leistungsfähigkeit erhalten Selbstständige<br />
dann, wie abhängig Beschäftigte, eine halbe<br />
o<strong>de</strong>r volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />
1. Wer eine berufliche Tätigkeit pro Tag weniger<br />
als drei Stun<strong>de</strong>n ausführen kann, erhält<br />
die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />
2. Wer eine berufliche Tätigkeit pro Tag<br />
min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei, aber weniger als sechs<br />
Stun<strong>de</strong>n ausführen kann, erhält die halbe<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente – sofern ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsplatz zur Verfügung<br />
steht.<br />
Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Unterschied gegenüber einer<br />
privaten Absicherung <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit:<br />
Die staatliche Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente<br />
bezieht sich nicht nur auf <strong>de</strong>n zuletzt ausgeübten<br />
Beruf und wird daher nur dann gezahlt,<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
wenn <strong>de</strong>r Betroffene keine an<strong>de</strong>re Tätigkeit<br />
ausüben kann. „Der Selbstständige müsste<br />
wohl schon <strong>de</strong>n Kopf unterm Arm tragen,<br />
um hier Ansprüche erhalten zu können“,<br />
sagt Paul Keller, Produktmanager beim Versicherer<br />
Swiss Life. Sein Fazit: „Selbstständige<br />
können ihre Arbeitskraft auf gesetzlichem<br />
Wege nicht mehr absichern, weil eben nicht<br />
<strong>de</strong>r Beruf, son<strong>de</strong>rn die allgemeine Erwerbsfähigkeit<br />
maßgeblich ist.“<br />
Selbstständige kümmern sich<br />
anfangs selten um Berufsunfähigkeit<br />
StB/WP Tiedau ergänzt dies: „Selbstständige<br />
verfügen von ihrer Mentalität und Denkweise<br />
her zumeist über einen Grundoptimismus<br />
und geben daher finanziellen Risiken, die<br />
sich im Fall <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit und Insol-<br />
venz ergeben könnten, zunächst geringes<br />
Gewicht.“ An<strong>de</strong>rs stellt es sich nach Erfahrungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters dar, wenn sich die<br />
Betroffenen schon in einer fortgeschrittenen<br />
Lebensphase befin<strong>de</strong>n. „Dann wer<strong>de</strong>n diese<br />
Lebensrisiken in <strong>de</strong>r Regel stärker reflektiert“,<br />
erklärt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />
Für ältere Selbstständige kann die gesetzliche<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente die einzig<br />
mögliche, wenn auch nicht beson<strong>de</strong>rs tragfähige<br />
Form sein, um ihre Arbeitskraft abzusichern.<br />
Denn sobald sie unter bestimmten<br />
Erkrankungen lei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gesundheitliche<br />
Beeinträchtigungen bestehen, wird eine private<br />
Absicherung sehr teuer. Vielfach ist eine<br />
solche überhaupt nicht mehr möglich, weil<br />
<strong>de</strong>r Betroffene die Gesundheitsprüfung nicht<br />
mehr „besteht“, die er vor <strong>de</strong>m Abschluss<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 33
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
<strong>de</strong>r Versicherung absolvieren muss.<br />
BDS-Geschäftsführer Ralf-Michael Löttgen<br />
weiß zu<strong>de</strong>m von einer Reihe von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />
die nach einer langjährigen Pflichtmitgliedschaft<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
weiterhin die Treue halten. Begrün<strong>de</strong>t wird<br />
dies auch damit, dass sich die Selbstständigen<br />
eine Tür offen halten wollen, die für<br />
So zahlen Selbstständige Beiträge<br />
in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
Freiwillige Beiträge<br />
Die Zahlungen können per Einmalbetrag o<strong>de</strong>r in Raten geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbeitrag für 2009: 79,60 Euro<br />
Höchstbeitrag für 2009: 1.074,60 Euro<br />
Regelbeiträge<br />
Der Regelbeitrag richtet sich nicht nach <strong>de</strong>m tatsächlichen Arbeitseinkommen.<br />
Im Jahr 2009 beträgt <strong>de</strong>r monatliche Regelbeitrag<br />
501,48 Euro in <strong>de</strong>n alten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />
424,87 Euro in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />
jüngere Selbstständige längst zugeschlagen<br />
ist. So können langjährig Erwerbstätige, Jahrgang<br />
1947 o<strong>de</strong>r jünger, abschlagsfrei mit 65<br />
Jahren in <strong>de</strong>n Ruhestand samt Altersrente<br />
gehen, wenn sie über 45 Pflichtbeitragsjahre<br />
verfügen. Fehlen nach <strong>de</strong>m Wechsel ins<br />
Unternehmertum nur noch einige Jahre auf<br />
<strong>de</strong>m Rentenkonto, dürfte dies für manchen<br />
Einsteiger haben nach <strong>de</strong>m ersten Jahr <strong>de</strong>r Aufnahme ihrer Selbstständigkeit<br />
die Möglichkeit, innerhalb <strong>de</strong>r ersten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre nur <strong>de</strong>n halben Regelbeitrag<br />
zu entrichten. Im Jahr 2009 beträgt <strong>de</strong>r monatliche<br />
halbe Regelbeitrag für Einsteiger<br />
250,74 Euro in <strong>de</strong>n alten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />
212,43 Euro in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn<br />
Einkommensgerechter Beitrag<br />
Der einkommensgerechte Beitrag wird auf Basis <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitseinkommens<br />
berechnet. Dieser Gewinn aus <strong>de</strong>r selbstständigen Tätigkeit kann auf zwei Wegen<br />
berechnet wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>m Betriebsvermögen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> abgelaufenen<br />
gegenüber <strong>de</strong>m vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
2. Überschuss <strong>de</strong>r Betriebseinnahmen gegenüber <strong>de</strong>n Betriebsausgaben.<br />
Maßgeblich ist <strong>de</strong>r letzte Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser noch nicht<br />
vor, kann das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt wer<strong>de</strong>n. Das nachgewiesene<br />
Arbeitseinkommen wird jährlich dynamisiert, um es <strong>de</strong>r Preisentwicklung<br />
anzupassen.<br />
Die Formel zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> monatlichen Beitrags:<br />
Jährliches<br />
X<br />
Dynamisie-<br />
X<br />
Beitrags-<br />
:<br />
12<br />
Arbeitseinkommen rungsfaktor satz Monate<br />
Beispielrechnung:<br />
Der Agenturinhaber Klaus H. erzielte im Jahr 2007 ein Arbeitseinkommen laut<br />
Einkommensteuer-Bescheid in Höhe von 42.000 Euro. Für das Jahr 2009 beträgt<br />
<strong>de</strong>r Dynamisierungsfaktor 1,0310 und <strong>de</strong>r Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
19,9 Prozent.<br />
42.000 x 1,0310 x 19,9 : 12<br />
Für Klaus H. ergibt sich ein monatlicher Beitragsaufwand in Höhe von 718,09 Euro.<br />
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, 2009<br />
Grund genug sein, weiterhin Pflichtbeiträge<br />
zu bezahlen. Selbstständige <strong>de</strong>r Geburtsjahrgänge<br />
bis 1951 etwa können sich durch einen<br />
Verbleib im Rentensystem <strong>de</strong>n Zugriff auf die<br />
„Altersrente für Frauen“ und die „Altersrente<br />
wegen Arbeitslosigkeit“ sichern – allerdings<br />
mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent.<br />
Schließlich gibt es neuerdings die „Altersrente<br />
für beson<strong>de</strong>rs langjährig Versicherte“.<br />
Der Staat führte diese Rentenart im Zuge <strong>de</strong>r<br />
Anhebung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rentenalters auf 67 Jahre ein.<br />
Arbeitnehmer beziehungsweise Versicherte<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung können<br />
diese Rente im Alter von 65 Jahren in<br />
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sie erfüllen<br />
eine Wartezeit von 45 Jahren. Hierzu zählen<br />
neben <strong>de</strong>n erwerbsbedingten Pflichtbeitragszeiten<br />
auch Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten. Auch<br />
für Personen dieser Gruppe könnte daher<br />
gelten: Augen zu und durch.<br />
Im Zuge <strong>de</strong>r Heraufsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rentenalters<br />
auf 67 Jahre wird auch die Altersgrenze<br />
für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>r großen Witwenrente,<br />
in Abhängigkeit vom To<strong><strong>de</strong>s</strong>jahr <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherten,<br />
angehoben. Um ein Zugriffsrecht<br />
auf diese Leistungen zu erhalten, muss <strong>de</strong>r<br />
Selbstständige jedoch keine Pflichtbeitragszeiten<br />
nachweisen.<br />
Fünf Jahre Beiträge reichen<br />
für die große Witwenrente<br />
Hier reicht es, dass er für min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens fünf<br />
Jahre, auch freiwillig, Beiträge gezahlt hat.<br />
„Bei <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung ist es für<br />
<strong>de</strong>n Selbstständigen gegenüber <strong>de</strong>r Pflichtmitgliedschaft<br />
vorteilhaft, dass er <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Beitragszahlung selbst bestimmen<br />
kann“, sagt Keller. Der Stichtag für das jeweilige<br />
Geschäftsjahr ist hier <strong>de</strong>r 31. März <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Folgejahres.<br />
Die Laufzeit ist frei gestaltbar und kann je<strong>de</strong>rzeit<br />
unterbrochen beziehungsweise been<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. „Selbstständige sollten aber be<strong>de</strong>nken,<br />
dass freiwillige Beitragszahlungen in<br />
<strong>de</strong>r Regel we<strong>de</strong>r einen Anspruch auf eine<br />
staatliche För<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r Riester-Rente<br />
noch einen Anspruch auf eine Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente<br />
begrün<strong>de</strong>n“, erklärt Thiemann<br />
von <strong>de</strong>r GRV. Im Mandantengespräch gilt es<br />
also nicht nur zu klären, ob ein Eintritt in die<br />
GRV sinnvoll ist, son<strong>de</strong>rn auch in welcher<br />
Form dies dann geschehen soll. Der höheren<br />
Flexibilität bei freiwilligen Beitragszahlungen<br />
steht ein Leistungsverzicht gegenüber.<br />
Fällt die <strong>Entscheidung</strong> für eine Pflichtversicherung,<br />
dann muss diese innerhalb von<br />
fünf Jahren nach Beginn <strong>de</strong>r selbstständigen<br />
Tätigkeit beantragt wer<strong>de</strong>n. Hier besteht dann<br />
die Möglichkeit, einen Regelbeitrag zu zahlen<br />
o<strong>de</strong>r die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beitrags am Arbeitsein-<br />
34 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
kommen auszurichten. Entschei<strong>de</strong>nd sind vor<br />
allem die individuellen finanziellen Möglichkeiten.<br />
Fällt die Wahl auf eine Pflichtversicherung,<br />
dann hat diese Verbindung über die<br />
gesamte Zeit <strong>de</strong>r Selbstständigkeit Bestand.<br />
Ein vorzeitiger Austritt ist nicht möglich.<br />
Für viele Selbstständige stellt sich die Frage,<br />
ob sie verpflichtend o<strong>de</strong>r freiwillig in die<br />
gesetzliche Rentenversicherung eintreten,<br />
aus zwei Grün<strong>de</strong>n allerdings nicht. Zum einen<br />
gibt es eine Reihe von Berufen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />
Pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist. Dazu gehören etwa Handwerker, die in die<br />
Handwerksrolle eingetragen sind, viele Pflegeberufe<br />
und freiberufliche Lehrer. Allerdings<br />
entfällt dieser Zwang teilweise, wenn min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />
ein versicherungspflichtiger Arbeitneh-<br />
SteuerConsultant: Herr Ralf-Michael Löttgen,<br />
ist für Selbstständige eine freiwillige<br />
Absicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
<strong>de</strong>r GRV, sinnvoll?<br />
Ralf-Michael Löttgen: Für junge und gesun<strong>de</strong><br />
Unternehmer kann es sinnvoll sein, gänzlich<br />
auf private Absicherungen zu setzen, die<br />
generell bessere Ertragsaussichten bieten<br />
als die GRV. Sind, etwa durch ein früheres<br />
Beschäftigungsverhältnis, bereits Ansprüche<br />
aus <strong>de</strong>r GRV vorhan<strong>de</strong>n, ist es vielfach ratsam,<br />
dieses sichere Standbein <strong>de</strong>r Altersvor-<br />
mer beschäftigt wird. Für an<strong>de</strong>re Berufsgruppen<br />
gelten wie<strong>de</strong>rum geson<strong>de</strong>rte Regelungen.<br />
Künstler und Publizisten beispielsweise sind<br />
auf Antrag nach <strong>de</strong>m Künstlersozialversicherungsgesetz,<br />
Ärzte und Architekten in <strong>de</strong>m<br />
Versorgungswerk ihrer zuständigen Kammer<br />
abgesichert.<br />
Manche Selbstständige haben<br />
nur Geld für ihr Unternehmen<br />
Zum an<strong>de</strong>ren nehmen knallharte existenzielle<br />
Ursachen Selbstständigen jeglichen <strong>Entscheidung</strong>sfreiraum.<br />
„Für manche Mandanten ist<br />
ein Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
schon <strong><strong>de</strong>s</strong>halb kein Thema, weil<br />
das vorhan<strong>de</strong>ne Kapital dazu benötigt wird,<br />
die berufliche Existenz zu sichern“, sagt StB<br />
Interview<br />
Ältere Selbstständige bleiben häufig<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Ralf-Michael Löttgen, Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>geschäftsführer <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verbands <strong>de</strong>r Selbständigen e. V., über die<br />
Sinnhaftigkeit einer freiwilligen Absicherung von Selbstständigen in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).<br />
Das Gespräch führte Kay Schelauske.<br />
sorge durch das Weiterzahlen von Beiträgen<br />
aufrechtzuerhalten. Wir sind jedoch strikt<br />
gegen eine ab und an gefor<strong>de</strong>rte Pflichtversicherung<br />
für Selbstständige in <strong>de</strong>r GRV. Als<br />
Arbeitgeber zahlen Selbstständige die Hälfte<br />
<strong>de</strong>r Rentenbeiträge für Mitarbeiter und die<br />
eigenen komplett. Sie tragen also maßgeblich<br />
zur Finanzierung <strong>de</strong>r GRV bei, das wird oft<br />
vergessen.<br />
SteuerConsultant: Gibt es weitere Vorteile,<br />
die einen Verbleib im staatlichen<br />
Rentensystem rechtfertigen?<br />
Ralf-Michael Löttgen: Vor allem ältere Selbstständige<br />
verbleiben häufig in <strong>de</strong>r GRV, um<br />
erworbene Ansprüche und Absicherungen,<br />
wie bei <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente, zu<br />
erhalten. Für sie ist es aufgrund von bestehen<strong>de</strong>n<br />
Erkrankungen mitunter schwierig,<br />
eine private Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
ohne hohe Risikoaufschläge abzuschließen.<br />
SteuerConsultant: Haben Sie Erkenntnisse<br />
darüber, wie sich die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> BDS in<br />
dieser Frage entschie<strong>de</strong>n haben?<br />
Wesselmann aus Kassel. Selbst die Absicherung<br />
im Krankheitsfall ist oft ein finanzielles<br />
Problem, erklärt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />
„Wer frei wählen kann, sollte seine <strong>Entscheidung</strong><br />
anhand <strong>de</strong>r Parameter Rentabilität, Fungibilität<br />
und Kapitalsicherheit ausrichten“,<br />
empfiehlt sein Kollege Tiedau. Außer<strong>de</strong>m<br />
können gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge<br />
eine Rolle spielen. Kommt <strong>de</strong>r<br />
Selbstständige etwa aus einem Angestelltenverhältnis<br />
und stellt seine Beitragszahlungen<br />
ein, verliert er nach spätestens zwei Jahren<br />
seinen Anspruch auf eine Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente.<br />
Für bereits erworbene Altersrentenansprüche<br />
gilt dies nicht. Sie bleiben <strong>de</strong>m<br />
Selbstständigen erhalten, wenngleich <strong>de</strong>ren<br />
Höhe ungewiss bleibt.<br />
Ralf-Michael Löttgen: Etwa ein Drittel<br />
unserer Mitglie<strong>de</strong>r zahlt Beiträge in die GRV<br />
ein. Die meisten tun dies, um bestehen<strong>de</strong><br />
Ansprüche zu sichern o<strong>de</strong>r fortzuführen.<br />
Dies war ein Ergebnis einer Umfrage, die wir<br />
im Jahr 2007 unter rund 1.300 Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
durchgeführt haben.<br />
SteuerConsultant: Welche Vorgehensweise<br />
empfehlen Sie heute Ihren<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn?<br />
Ralf-Michael Löttgen: Nicht alles auf<br />
eine Karte, sprich Anlageform setzen. Die<br />
Mischung macht’s. Auch die Pfändbarkeit im<br />
Falle einer Insolvenz sollte bedacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Altersvorsorge ist immer eine ganz persönliche<br />
Angelegenheit, die von verschie<strong>de</strong>nen<br />
Faktoren abhängt. Das Lebensalter, <strong>de</strong>r<br />
Gesundheits- und Familienstand sowie das<br />
Sicherheitsbedürfnis und die Ertragserwartungen<br />
beim Vermögensaufbau sind entschei<strong>de</strong>nd.<br />
Deshalb empfehlen wir unseren<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn, sich qualifiziert und vor allem<br />
unabhängig beraten zu lassen, etwa durch<br />
<strong>de</strong>n Steuerberater.<br />
36 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Unternehmensberatung<br />
Mo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz (MoMiG)<br />
Ernsthafter Konkurrent<br />
für die Limited<br />
Lange hat es gedauert, seit einem halben Jahr<br />
ist sie nun da, die GmbH-Reform. Sie ist Teil<br />
eines Pakets und soll die Gründung einer<br />
GmbH attraktiver machen. Die wesentlichen<br />
Vorteile sind <strong>de</strong>r geringere bürokratische<br />
Aufwand und vereinfachte Regelungen für<br />
Stammeinlagen o<strong>de</strong>r Geschäftsanteile.<br />
Grundlage für die Reform ist das „Gesetz zur<br />
Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG),<br />
das am 1. November 2008 in Kraft getreten<br />
ist und das bisherige GmbH-Recht <strong>de</strong>regulieren<br />
und Missbrauchsgefahren verhin<strong>de</strong>rn<br />
soll. Zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Neuerungen zählt<br />
das Musterprotokoll für unkomplizierte<br />
GmbH-Standardgründungen sowie eine neue<br />
GmbH-Variante, die ohne Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tstammkapital<br />
auskommt, die sogenannte haftungsbeschränkte<br />
Unternehmergesellschaft. „Bei Verwendung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Musterprotokolls wird das Gründungs- und<br />
Registrierungsverfahren erheblich beschleunigt“,<br />
bestätigt RA Dr. José A. Campos Nave,<br />
Fachanwalt für Steuer- sowie für Han<strong>de</strong>ls- und<br />
Gesellschaftsrecht. Campos Nave ist Partner<br />
bei Rödl & Partner im hessischen Eschborn.<br />
Zuvor, so Campos Nave, wur<strong>de</strong> häufig eine<br />
Vorratsgesellschaft erworben, um zügig für<br />
ein neues Geschäft einen Haftungsmantel<br />
zu erhalten „Mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> neuen<br />
‚notariellen Gründungsprotokolls‘ kann eine<br />
GmbH in wenigen Tagen gegrün<strong>de</strong>t und<br />
im Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n“,<br />
erklärt Campos-Nave und bezeichnet das<br />
als eine „gera<strong>de</strong>zu revolutionäre Erleichterung<br />
für Existenzgrün<strong>de</strong>r in Deutschland“.<br />
Seiner Ansicht nach schaffe die Einführung<br />
KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Seit 1. November 2008 gilt das „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG).<br />
Dieses soll die <strong>de</strong>utsche Rechtsform gegenüber ausländischen Rechtsformen attraktiver machen. Eine Alternative stellt nun auch<br />
die Ltd. & Co. KG dar. Ein halbes Jahr nach Einführung <strong><strong>de</strong>s</strong> MoMiG zeigen sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zufrie<strong>de</strong>n.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Die neu geschaffene Unternehmergesellschaft,<br />
auch Mini-GmbH<br />
genannt, setzt ein Stammkapital<br />
von nur einem Euro voraus.<br />
<strong>de</strong>r „kleinen GmbH“ gera<strong>de</strong> für Kleinunternehmer<br />
zahlreiche Erleichterungen: „Die<br />
Reform entspricht <strong>de</strong>n Bedürfnissen aus <strong>de</strong>r<br />
Rechtspraxis.“ Die wesentlichen Merkmale<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> MoMiG sehen Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong> vor:<br />
1. Möglichkeit <strong>de</strong>r Gesellschaftsgründung<br />
mit einem Stammkapital von einem Euro<br />
2. Gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten<br />
Sacheinlage<br />
3. kostengünstige Standardgründungen<br />
4. Beschleunigung <strong>de</strong>r Registereintragung<br />
5. Verbesserung <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Gesellschaftsgläubiger.<br />
Das Institut für Rechtstatsachenforschung<br />
<strong>de</strong>r Universität Jena stellt seit Einführung<br />
<strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft im November<br />
2008 eine regelrechte Gründungswelle fest,<br />
bis Mitte Januar 2009 zählte sie bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit<br />
bereits mehr als 1.500 Firmengründungen,<br />
für das Gesamtjahr 2009 rechnen die Jenaer<br />
mit 10.000 Firmen, die sich für die Form<br />
<strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft entschei<strong>de</strong>n.<br />
Die Vorteile <strong>de</strong>r neuen GmbH für Kleinunternehmer<br />
könnten <strong>de</strong>r britischen Limited<br />
(Ltd.) das Leben schwermachen, so RA Dr.<br />
Campos Nave: „Die GmbH-Reform besiegelt<br />
das En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Limited-Booms.“<br />
„Existenzberechtigung für Limited<br />
in Deutschland ist entfallen“<br />
RA/StB Dr. Harald Ramminger von <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Ramminger & Rudolph aus Frankfurt am<br />
Main geht noch einen Schritt weiter. Mit Einführung<br />
<strong>de</strong>r Mini-GmbH sei seiner Ansicht<br />
nach die Existenzberechtigung <strong>de</strong>r Limited<br />
in Deutschland entfallen. „Die Gründungskosten<br />
einer Mini-GmbH sind sehr viel niedriger<br />
als bei einer ‚richtigen GmbH.“ Zu<strong>de</strong>m<br />
sei kaum Stammkapital erfor<strong>de</strong>rlich. Rammingers<br />
Fazit: „Ich rate Unternehmern aus<br />
meiner Erfahrung dringend davon ab, sich<br />
für ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland <strong>de</strong>r<br />
Limited als Rechtsform zu bedienen.“<br />
Anhänger <strong>de</strong>r Limited argumentieren, dass<br />
diese noch am Tag <strong>de</strong>r Gründung existent<br />
wer<strong>de</strong>. Der Gründungsakt einer Mini-GmbH<br />
hingegen benötige Wochen. Allerdings ist<br />
dieses Argument nicht stichhaltig, <strong>de</strong>nn<br />
dieses Problem lässt sich durch die Gründung<br />
einer Vorratsgesellschaft lösen.<br />
Auch RA/StB Stephan Boris Erbe aus Berlin<br />
erwartet, dass die Unternehmergesellschaft<br />
<strong>de</strong>r Limited Konkurrenz macht, verweist aber<br />
auf das sehr komplizierte GmbH-Recht: „Viele<br />
Grün<strong>de</strong>r dürften sich überhaupt nicht darüber<br />
im Klaren sein, dass sie Gesellschaften<br />
mit einem ähnlich komplizierten und aufwendigen<br />
Recht wie bei <strong>de</strong>r GmbH grün<strong>de</strong>n und<br />
diese Gesellschaft auch pflegen müssen.“<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 37
Gesellschaftsformen im Überblick<br />
Gründung Notarielle Beurkundung<br />
GmbH Limited<br />
(Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
in Deutschland)<br />
Stichwort GmbH. Die Oberfinanzdirektion<br />
Münster hat am 15. Dezember 2008 festgestellt,<br />
dass die neue Unternehmergesellschaft<br />
nur eine Variante <strong>de</strong>r GmbH ist und<br />
daher auch die GmbH-Besteuerungsgrundsätze<br />
vollständig auch für die Mini-GmbH<br />
gelten (OFD Münster, Kurzinformation KSt<br />
11/2008). Nach Einschätzung von Erbe ist<br />
„die Limited rein gesetzestechnisch wohl<br />
intelligenter strukturiert, weil sie eher einer<br />
kleinen Aktiengesellschaft <strong>de</strong>nn einer GmbH<br />
ähnelt“.<br />
Die Limited ist eigentlich eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung nach englischem<br />
Anmeldung <strong>de</strong>r<br />
Zweignie<strong>de</strong>rlassung.Unterschriften<br />
müssen<br />
notariell beglaubigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt)<br />
Notarielle Beurkundung<br />
<strong>de</strong>r Mustersatzung.<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r mind. eine Person mind. eine Person mind. eine Person<br />
Stammkapital 25.000 Euro mind. 1 GBP<br />
(1,10 Euro)<br />
Haftung<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
Eintrag in das<br />
Han<strong>de</strong>lsregister<br />
Mitgliedschaft in Industrie-<br />
und Han<strong>de</strong>ls-/<br />
Handwerkskammer<br />
Beschränkt auf<br />
Stammeinlage<br />
Beschränkt auf<br />
Stammeinlage<br />
ja ja (als Zweignie<strong>de</strong>rlassung)<br />
ja ja ja<br />
Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 1 Euro mit<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung, jährlich<br />
25 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Gewinns<br />
anzusparen, bis die volle<br />
Stammeinlage von 25.000<br />
Euro erbracht ist.<br />
Beschränkt auf<br />
Nennkapital<br />
ja<br />
Gründungsdauer bis zu vier Wochen bis zu einer Woche wenige Wochen<br />
Verwaltungsaufwand hoch gering hoch<br />
Quelle: eigene Recherchen<br />
Manfred Ries<br />
ist ausgebil<strong>de</strong>ter<br />
Bankkaufmann und<br />
Finanzjournalist.<br />
Als fester freier Mitarbeiter<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuer-<br />
Consultant schreibt<br />
<strong>de</strong>r Autor schwerpunktmäßig<br />
über<br />
die Bereiche private Geldanlage und Mittelstandsfinanzierung.<br />
E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />
Recht und im Wesentlichen mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />
GmbH vergleichbar. Nach <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgerichts von 2003 wer<strong>de</strong>n<br />
auch ausländische Gesellschaftsformen im<br />
Geschäftsverkehr in Deutschland anerkannt,<br />
was <strong>de</strong>r Limited in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren<br />
zu einem starken Aufschwung in Deutschland<br />
verholfen hat. Sicherlich lag dies auch<br />
daran, dass das Stammkapital einer Limited<br />
nur min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens ein britisches Pfund, umgerechnet<br />
knapp 1,11 Euro, betragen muss, was<br />
letztlich auch die Haftungshöhe darstellt.<br />
Dienstleister, die Unternehmensgrün<strong>de</strong>r<br />
bei <strong>de</strong>r Errichtung einer Limited unter die<br />
Arme greifen, verweisen auf die niedrigen<br />
Gründungskosten: Während bei einer GmbH-<br />
Gründung Notarkosten und Gebühren für <strong>de</strong>n<br />
Han<strong>de</strong>lsregistereintrag mit rund 2.500 Euro<br />
zu Buche schlagen, müsse <strong>de</strong>r Limited-Vertrag<br />
lediglich schriftlich fixiert wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Gründung einer Limited über entsprechen<strong>de</strong><br />
Dienstleister in Deutschland ist ab 250 Euro<br />
möglich.<br />
Doch die relativ geringen Gründungskosten<br />
einer Limited relativieren sich sehr schnell,<br />
zumal es die englischen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an eine Limited zu erfüllen gilt. So muss<br />
beispielsweise nach englischem Recht ein<br />
Geschäftsführer („Company’s Secretary“)<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, zu<strong>de</strong>m muss es im Verei-<br />
nigten Königreich einen eingetragenen Firmensitz<br />
(„Registered Office“) geben. Tauchen<br />
gesellschaftsrechtliche Fragen auf, kommen<br />
zusätzliche Kosten für englische Berater<br />
hinzu. „Eine Alternative sowohl zur Limited<br />
als auch zur GmbH kann die Gründung einer<br />
Ltd. & Co. KG darstellen, <strong>de</strong>nn sie ist mit <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>utschen GmbH & Co. KG vergleichbar“,<br />
erklärt <strong>de</strong>r Berliner RA/StB Erbe, <strong>de</strong>r zum<br />
Thema auch das Buch „Die Limited und Limited<br />
& Co. KG“ veröffentlicht hat.<br />
Erbe erklärt: „Bei <strong>de</strong>r Ltd. & Co. KG han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um die altbekannte Rechtsform <strong>de</strong>r<br />
Kommanditgesellschaft, bei <strong>de</strong>r eine Limited<br />
als persönlich haften<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
fungiert.“ Damit kombiniere die Rechtsform<br />
die Möglichkeit <strong>de</strong>r Haftungsbeschränkung<br />
auf das Vermögen, die die englische Limited<br />
vorsieht, mit <strong>de</strong>n Vorzügen einer KG.<br />
KG we<strong>de</strong>r prüfungs-<br />
noch publizitätspflichtig<br />
Zu <strong>de</strong>n Vorzügen, so Erbe, zählt, dass die KG<br />
nicht prüfungs- und publizitätspflichtig ist –<br />
im Gegensatz zur Ltd. & Co. KG, die ähnlich<br />
wie eine GmbH prüfungspflichtig ist. Somit<br />
stelle die Rechtsform <strong>de</strong>r KG eine einfache<br />
Form einer Haftungsbeschränkung mit nach<br />
außen auftreten<strong>de</strong>n Merkmalen einer Personengesellschaft<br />
dar. Denkbar sei damit auch<br />
eine „Ein-Mann-Limited & Co. KG“, bei <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer alleiniger Gesellschafter<br />
(Sharehol<strong>de</strong>r) und gleichzeitig alleiniger<br />
Geschäftsführer (Director) <strong>de</strong>r Limited ist. Die<br />
Limited ist wie<strong>de</strong>rum Komplementär <strong>de</strong>r KG<br />
und damit Vollhafter. Zu<strong>de</strong>m sind Verluste<br />
grundsätzlich steuerlich voll mit an<strong>de</strong>ren<br />
Einkünften verrechenbar.<br />
Ein weiterer Aspekt, <strong>de</strong>r für die Ltd. & Co. KG<br />
spricht, ist <strong>de</strong>r Gewerbesteuerfreibetrag in<br />
Höhe von 24.500 Euro, was bei einer Limited<br />
o<strong>de</strong>r einer GmbH nicht <strong>de</strong>r Fall ist. Zu<strong>de</strong>m sind<br />
bei <strong>de</strong>r Ltd. & Co. KG Privatentnahmen erlaubt.<br />
Hinzu kommt, dass eine Limited in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
oftmals eine Einbahnstraße war,<br />
<strong>de</strong>nn eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlung<br />
war grundsätzlich nicht möglich.<br />
Geän<strong>de</strong>rt hat sich dies mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r<br />
EU-Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005,<br />
seit<strong>de</strong>m ist eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verschmelzung<br />
von Kapitalgesellschaften nach<br />
<strong>de</strong>m innerstaatlichen Gesellschaftsrecht<br />
möglich. Das Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>s</strong> Cross Board<br />
Mergers Regulations am 15. Dezember 2007<br />
in England ist das letzte fehlen<strong>de</strong> Puzzlestück<br />
für die grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlung<br />
einer Limited in eine GmbH. Demnach ließe<br />
sich also eine GmbH zu einer Limited & Co.<br />
KG verschmelzen.<br />
Erbe kennt die Fallstricke, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
38 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Steuerberater bei <strong>de</strong>r Umwandlung einer<br />
Limited in eine <strong>de</strong>utsche Kapitalgesellschaft<br />
zu kämpfen hat. Wann also macht eine Verschmelzung<br />
überhaupt Sinn? Hier müssten,<br />
so RA/StB Stephan Boris Erbe, zwei wichtige<br />
Aspekte im Mittelpunkt stehen:<br />
1. Die Herstellung <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge,<br />
bei <strong>de</strong>r alle Rechte und Pflichten zivilrechtlich<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Eintragung einer<br />
Verschmelzung ins Han<strong>de</strong>lsregister auf<br />
<strong>de</strong>n übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger übergehen<br />
»<br />
» Was das MoMiG beinhaltet<br />
Seit 1. November 2008 gilt das „Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG)<br />
genannt. Folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen haben sich ergeben:<br />
1 Die Gründung einer GmbH wur<strong>de</strong> vereinfacht, die Eintragung ins Han<strong>de</strong>lsregister<br />
beschleunigt. Damit kann eine GmbH bereits nach wenigen Tagen zum Leben erwachen.<br />
2 Das Stammkapital beträgt weiterhin 25.000 Euro. Gleichzeitig wur<strong>de</strong> die Gründung<br />
einer „stammkapitallosen“ GmbH als Unternehmergesellschaft eingeführt. In diese<br />
muss ein Euro Gründungskapital eingebracht wer<strong>de</strong>n. Es besteht aber die Pflicht,<br />
je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr 25 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Gewinns in einer Rücklage anzusparen, bis das formelle<br />
Stammkapital erreicht ist.<br />
3 Die Haftung für <strong>de</strong>n Geschäftsführer wur<strong>de</strong> bei einer Anmeldung <strong>de</strong>r neuen GmbH<br />
zum Han<strong>de</strong>lsregister verschärft. Zwar ist kein Nachweis über die Einzahlung <strong>de</strong>r<br />
Stammeinlage erfor<strong>de</strong>rlich, doch wur<strong>de</strong> die abzugeben<strong>de</strong> GF-Erklärung hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Einlage erweitert. Bei falschen Angaben durch <strong>de</strong>n GF kann<br />
sich dieser strafbar machen.<br />
4 Der Verwaltungssitz einer GmbH kann nun auch im Ausland angesie<strong>de</strong>lt sein, ebenso<br />
lässt sich ihr Verwaltungssitz vom In- ins Ausland verlegen.<br />
5 Das Eigenkapitalersatzrecht wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>reguliert: Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzen<strong>de</strong>n<br />
und normalen Gesellschafterdarlehen ist damit aufgehoben.<br />
6 Der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist jetzt möglich, <strong>de</strong>r Gesellschafterliste<br />
kommt eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
7 Das Cash Pooling, eine Form <strong><strong>de</strong>s</strong> Finanzmanagements zwecks Liquiditätsbün<strong>de</strong>lung,<br />
ist nach neuer Rechtslage im Konzern zulässig. Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift<br />
liegt nur dann vor, wenn an die Stelle <strong>de</strong>r vertraglich an<br />
<strong>de</strong>n Gesellschafter erbrachten Leistungen kein vollwertiger Gegenleistungs- o<strong>de</strong>r<br />
Rückgewährungsanspruch tritt.<br />
Weitere Infos unter www.bmj.bund.<strong>de</strong><br />
Quelle: Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Justiz, Rödl & Partner, eigene Recherche<br />
Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
2. die über die Anwendung <strong>de</strong>r §§ 11 ff<br />
UmwStG hergestellte Ertragssteuerneutralität,<br />
das heißt, die Nichtversteuerung <strong>de</strong>r<br />
im Vermögen <strong><strong>de</strong>s</strong> übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträgers<br />
vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven.<br />
Erbes Fazit: „Sind mithin bei<strong>de</strong> wesentliche<br />
Beweggrün<strong>de</strong> für eine Verschmelzung nicht<br />
gegeben, ist dieses sehr aufwendige Gestaltungsmittel<br />
sinnlos.“<br />
Seinen Berufskollegen rät er, wegen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Risikos einen entsprechen<strong>de</strong>n Beratungsfall<br />
nicht zu betreuen, falls sie mit <strong>de</strong>m Limited-<br />
Recht nicht vertraut sind. „Das Risiko ist zu<br />
hoch“, so Erbe. Vergleichsweise einfach sei<br />
es hingegen, aus einer Limited eine Ltd. &<br />
Co. KG zu formen: Dafür müsse eine Limited<br />
mit einem Kommanditisten gemeinsam<br />
eine KG grün<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r dann die Stellung<br />
eines persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters<br />
übernehme.<br />
In diesem Falle, so Erbe, wür<strong>de</strong> die KG keine<br />
Rechtsnachfolgerin <strong>de</strong>r Limited: „Wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb o<strong>de</strong>r einzelne<br />
Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>r persönlich haften<strong>de</strong>n<br />
Limited in die KG übertragen, kann dies zu<br />
ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttungen und -realisierungen<br />
auf Ebene <strong>de</strong>r Limited führen.“<br />
Trifft dies zu, so wäre die Anwendbarkeit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 24 UmwStG ausgeschlossen, soweit die<br />
Limited keine Gesellschaftsrechte <strong>de</strong>r KG als<br />
Gegenleistung für die Vermögensübertragung<br />
erhielte. „Dann käme zwar eine Steuerneutralität<br />
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in Betracht,<br />
doch wür<strong>de</strong> diese Vorschrift eine ver<strong>de</strong>ckte<br />
Gewinnausschüttung wohl nicht verhin<strong>de</strong>rn“,<br />
erklärt Erbe. Sein Fazit: „Wegen dieser Grün<strong>de</strong><br />
rate ich grundsätzlich von komplizierten<br />
Umwandlungen ab, wenn diese nicht im Einzelfall<br />
tatsächlich geboten erscheint.“<br />
Unternehmergesellschaft<br />
als Sprungbrett hin zur GmbH<br />
Die Unternehmergesellschaft, die sogenannte<br />
Mini-GmbH, die als „haftungsbegrenzt“ firmieren<br />
muss, biete sich nach Erbes Ansicht<br />
beson<strong>de</strong>rs dann an, wenn ein Grün<strong>de</strong>r das<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Stammkapital für eine GmbH<br />
nicht aufbringen könne. Somit diene die<br />
Unternehmergesellschaft als „Sprungbrett“<br />
hin zur GmbH.<br />
Eine weitere Gesellschaftsform ist die<br />
Unternehmergesellschaft & Co. KG, <strong>de</strong>nn<br />
die Unternehmergesellschaft an sich habe<br />
mit <strong>de</strong>r Thesaurierungspflicht einen wesentlichen<br />
Nachteil. Denn wer<strong>de</strong>n die Gewinne<br />
durch die KG erzielt, lassen sich diese zu 100<br />
Prozent <strong>de</strong>m Kommanditisten, zumeist <strong>de</strong>r<br />
Firmenchef, zuschreiben. Die Komplementärin,<br />
die Unternehmergesellschaft, ginge<br />
hingegen leer aus.<br />
Der Gewinn wür<strong>de</strong> dann mit <strong>de</strong>m individuellen<br />
Steuersatz zur ESt herangezogen.<br />
„Gleichzeitig wür<strong>de</strong> durch die Integration <strong>de</strong>r<br />
Unternehmergesellschaft in das Konstrukt<br />
einer KG als Vollhafter beziehungsweise<br />
Komplementär im Haftungsfall die Haftung<br />
auf die Unternehmergesellschaft übertragen“,<br />
erklärt <strong>de</strong>r Berliner Experte.<br />
Ihre Meinung ist gefragt: Profitieren Ihre Mandanten von <strong>de</strong>r GmbH-Reform?<br />
Diskutieren Sie mit Kollegen und Experten im Forum „Kanzleimanagement & Weiterbildung“ unter www.haufe.<strong>de</strong>/steuern!<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
6 _ 09 SteuerConsultant 39
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
GDPdU<br />
Von vielen<br />
unterschätzt<br />
Die elektronische Betriebsprüfung ist im Alltag <strong>de</strong>r Prüfer angekommen. Auch<br />
Steuerberater sollten sich mit <strong>de</strong>r GDPdU auseinan<strong>de</strong>rsetzen, <strong>de</strong>nn hier gilt es, technisches<br />
Wissen aufzubauen und neue Beratungsmöglichkeiten wahrzunehmen.<br />
Die elektronische Betriebsprüfung scheint<br />
bei vielen Steuerberatern noch nicht im<br />
Arbeitsalltag angekommen zu sein. Das sperrige<br />
Abkürzungsungetüm GDPdU ist noch<br />
immer erklärungsbedürftig. Dabei gelten<br />
die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ bereits seit<br />
<strong>de</strong>m Jahr 2002.<br />
Vereinfacht gesagt, schreibt <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
vor, dass je<strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmen seine steuerrelevanten<br />
Daten in unverän<strong>de</strong>rbarer sowie<br />
maschinell les- und auswertbarer Form vorhalten<br />
muss. Gleichzeitig kann <strong>de</strong>r Betriebsprüfer<br />
wählen, welchen von insgesamt drei<br />
vorgegebenen Prüfungswegen er wählt, um<br />
an diese Daten zu kommen.<br />
1. Z1: Der Prüfer setzt sich bei einer Außenprüfung<br />
in <strong>de</strong>n Räumlichkeiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens<br />
direkt an einen Computer und<br />
greift auf die betriebswirtschaftliche<br />
Unternehmens-Software zu.<br />
2. Z2: Die zweite Möglichkeit sieht <strong>de</strong>n mittelbaren<br />
Zugriff vor, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Prüfer<br />
einen Mitarbeiter <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens mit<br />
<strong>de</strong>m Auslesen <strong>de</strong>r Daten beauftragt.<br />
3. Z3: Die dritte Variante ist die Anfor<strong>de</strong>rung<br />
eines Datenträgers mit <strong>de</strong>n gewünschten<br />
Zahlen, in <strong>de</strong>r Regel in Form einer o<strong>de</strong>r<br />
mehrere DVDs.<br />
Zur Komplexität <strong>de</strong>r Zugriffsmöglichkeiten<br />
kommt die Vorschrift <strong>de</strong>r Archivierung. Die<br />
steuerrelevanten Daten müssen bis zu zehn<br />
Jahre aufbewahrt und abrufbereit sein. Kaum<br />
ein Unternehmen arbeitet aber zehn Jahre<br />
mit <strong>de</strong>r gleichen betriebswirtschaftlichen<br />
Software o<strong>de</strong>r bewahrt die Daten so lange im<br />
System auf – schließlich fallen beispielsweise<br />
in großen Unternehmen pro Jahr etliche Millionen<br />
Megabyte an Datenvolumen an. Somit<br />
muss auch das Archivsystem die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>r GDPdU erfüllen.<br />
Allein das Auslesen einer 3,5-Zoll-Diskette<br />
ist für die allermeisten Kanzleien eine regelrechte<br />
Herausfor<strong>de</strong>rung – obwohl <strong>de</strong>r Einsatz<br />
dieses Speichermediums noch vor etwas<br />
mehr als zehn Jahren <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik<br />
entsprochen hat. Das Beispiel ver<strong>de</strong>utlicht,<br />
wie viel Aufmerksamkeit die Themen Datenträger<br />
und die Datenspeicherung eigentlich<br />
verdienen müssten.<br />
Viele Steuerberater können sich<br />
für die GDPdU nicht begeistern<br />
Grundsätzlich ist GDPdU ein technisches<br />
Thema und stößt – vielleicht auch <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />
– nur bei wenigen Steuerberatern auf Begeisterung.<br />
Dennoch bietet es <strong>de</strong>n Steuerberatern<br />
die Möglichkeit, ihre Mandanten auf eine<br />
Außenprüfung vorzubereiten, beispielsweise<br />
in Form eines Testlaufs. „Dazu sollte <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
Mitarbeiter haben, die Erfahrung<br />
bei <strong>de</strong>r Analyse von Massendaten besitzen“,<br />
rät Stefan Groß, Steuerberater und Certified<br />
Information Systems Auditor <strong>de</strong>r Münchner<br />
Kanzlei Peters, Schönberger & Partner. Groß<br />
selbst arbeitet an <strong>de</strong>r Schnittstelle zwischen<br />
Technik und Steuerberatung.<br />
Er gehört damit eher zu <strong>de</strong>n Ausnahmen<br />
unter seinen Kollegen, <strong>de</strong>nn bislang haben<br />
sich einerseits viele Steuerberater noch keine<br />
Gedanken über Datenbankverknüpfungen<br />
gemacht, an<strong>de</strong>rerseits können IT-Experten<br />
nur schwer <strong>de</strong>finieren, welche Daten steuerrelevant<br />
sind. Darum sind Experten, die die<br />
„Sprachen“ bei<strong>de</strong>r Fachbereich verstehen,<br />
gefragt. „Wir bekommen heute kaum eine<br />
Prüfungsanordnung zu sehen, bei <strong>de</strong>r nicht<br />
die digitale Prüfungsvariante gefor<strong>de</strong>rt wird“,<br />
so die Erfahrung von Groß. Die Zeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Übergangs<br />
und <strong>de</strong>r Nachsichtigkeit <strong>de</strong>r Steuerprüfer<br />
sei somit seiner Ansicht nach vorbei.<br />
Das hat mehrere Grün<strong>de</strong>: Zum einen gelangen<br />
jetzt die Jahre ab 2002 in die Prüfung.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren sind bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit alle 14.000<br />
Betriebsprüfer mit <strong>de</strong>r Prüf-Software I<strong>de</strong>a<br />
ausgestattet und auch geschult. Die Finanzministerien<br />
halten die Finanzdirektionen an,<br />
nur noch elektronisch zu prüfen. Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ein-<br />
Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen stoßen nur<br />
bei wenigen Steuerberatern auf Begeisterung.<br />
Dennoch bietet sie <strong>de</strong>n Steuerberatern<br />
neue Beratungsmöglichkeiten.<br />
heitliche Zahlen dazu existieren nicht, doch<br />
die Län<strong>de</strong>r liefern Zahlen. So liegt die Quote<br />
in Schleswig-Holstein bei rund 70 Prozent<br />
und in Hamburg bei rund 57 Prozent. Branchenbeobachter<br />
schätzen, dass die Quoten<br />
<strong>de</strong>r südlichen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>r noch höher<br />
ausfallen, <strong>de</strong>nn in Bayern müssen Prüfer<br />
bereits begrün<strong>de</strong>n, wenn sie nicht elektronisch<br />
prüfen. „Wenn es bisweilen Probleme<br />
gab, resultierten sie aus <strong>de</strong>m Umstand, dass<br />
nicht alle Buchführungssysteme automatisch<br />
durch I<strong>de</strong>a-Software einlesbar waren“, sagt<br />
Daniel Stricker, Sprecher <strong>de</strong>r Hamburger<br />
Finanzbehör<strong>de</strong>.<br />
Schon länger haben Finanzbehör<strong>de</strong>n die Möglichkeit,<br />
Bußgel<strong>de</strong>r, Zwangsmittel o<strong>de</strong>r Schätzungen<br />
anzuordnen, wenn die Daten nicht in<br />
vorgeschriebener Form vorliegen. Doch erst<br />
die Anhebung auf bis zu 250.000 Euro „Verzögerungsgeld“,<br />
die im Jahressteuergesetz<br />
2009 (§146 AO, Absatz 2b) vorgesehen sind,<br />
macht das Thema GDPdU – zwangsweise - für<br />
40 SteuerConsultant 6_ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Beispielanalysen zur Vorbereitung auf eine<br />
steuerliche Außenprüfung<br />
Maßnahme Prüfziel Mögliche Probleme<br />
Zeitreihenanalyse Relation Umsatzerlös zu<br />
Wareneinsatz<br />
Warenverkauf ohne Belege, Umsatzverkürzung<br />
Chi-Quadrat-Test Prüfung von Ziffern in <strong>de</strong>n Umsatzangaben auf Gleichverteilung<br />
Nachweis erfun<strong>de</strong>ner Umsätze<br />
Benford-<br />
Analyse<br />
Statistische Verteilung von Anfangsziffern Umsatzverkürzung<br />
Kassenprüfung Belege, die zu spät gebucht wur<strong>de</strong>n Negative Kassenbestän<strong>de</strong><br />
Rechnungskontrolle Fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r doppelte Rechnungsnummern Fehlen<strong>de</strong> Rechnungen, Doppelzahlungen<br />
Lückenanalyse-Erlöse Umsatzerlöse wer<strong>de</strong>n auf<br />
Rechnungen wur<strong>de</strong>n nicht<br />
Vollständigkeit überprüft<br />
verbucht (Umsatzverkürzung)<br />
Verrechnungspreise Preisdifferenzen bei Waren- o<strong>de</strong>r Rohstofflieferung Abweichung <strong>de</strong>r Preise für ausländische Töchter<br />
an Tochtergesellschaften zu <strong>de</strong>n Marktpreisen<br />
o<strong>de</strong>r Standorte mit niedriger Gewerbesteuer<br />
Bestandsprüfung Unterschie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lagerbuchführung zu<br />
<strong>de</strong>n Positionen <strong>de</strong>r Ausgangsrechnungen<br />
Fehlen<strong>de</strong> Lagerbuchungen<br />
Inventur Hohe Inventurdifferenzen Private Entnahmen nicht verbucht<br />
Geringfügigkeit Vergleich <strong>de</strong>r Kontonummern<br />
Geringfügig Beschäftigte wer<strong>de</strong>n über mehrere<br />
mit <strong>de</strong>n Personalnummern/ Mitarbeiterdaten<br />
Personalnummern abgerechnet<br />
Ver<strong>de</strong>ckte<br />
Vergleich <strong>de</strong>r Kontonummern <strong>de</strong>r Mitarbeiter und Ver<strong>de</strong>ckte Zahlungen,<br />
Zahlungen<br />
Lieferanten<br />
um Lohnsteuer zu umgehen<br />
Bewirtungen Bewirtungen an Wochenen<strong>de</strong><br />
und Feiertagen sowie Vergleich<br />
von Mitarbeiter-Geburtstagen<br />
mit Bewirtungsbelegen<br />
Privater Anlass<br />
Jubiläums-<br />
Eintrittsdatum im Vergleich zu Son<strong>de</strong>rzahlungen Steuerfreie Jubiläumsaufwendungen wer<strong>de</strong>n<br />
aufwän<strong>de</strong><br />
zu Unrecht gezahlt<br />
Zuschlag-<br />
Abgleich Überstun<strong>de</strong>nzahlungen mit Zeiterfassung Ungerechtfertigte Zahlungen, steuerfreie<br />
kontrolle<br />
Reisekosten trotz Anwesenheit<br />
Quelle: Datev<br />
Mandanten wahrscheinlich erst interessanter.<br />
Fakt ist, so die bisherigen Erfahrungen im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r digitalen Betriebsprüfung, dass<br />
<strong>de</strong>r Prüfungsvorgang mit <strong>de</strong>r elektronischen<br />
Betriebsprüfung nicht nur beschleunigt, son<strong>de</strong>rn<br />
auch intensiviert wird. „Der Prüfer kann<br />
heute mit Makros automatisierte Prüfvorgänge<br />
über große Datenmengen laufen lassen,<br />
was bei einer Papierprüfung nahezu unmöglich<br />
gewesen wäre“, erklärt Markus Henselmann,<br />
Manager Business Development bei<br />
Audicon. Das Düsseldorfer Software-Unternehmen<br />
vertreibt offiziell die Software I<strong>de</strong>a,<br />
die eine kanadische Entwicklung ist und die<br />
alle Steuerprüfer bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einheitlich einsetzen.<br />
Auch die Zyklen <strong>de</strong>r Steuerprüfung dürften<br />
sich in naher Zukunft spürbar verkürzen.<br />
Laut Monatsbericht <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministeriums<br />
<strong>de</strong>r Finanzen wur<strong>de</strong> im Berichtszeitraum<br />
2007 ein Großbetrieb rein rechnerisch alle<br />
4,39 Jahre geprüft. Bei mittleren Betrieben<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
waren es 12,83 und bei kleinen Unternehmen<br />
alle 25,49 Jahre. Der Fokus dürfte sich<br />
auf große Unternehmen richten, weil hier<br />
die Software ihre Stärken bei großen Datenmengen<br />
voll ausspielt. Außer<strong>de</strong>m lagen die<br />
steuerlichen Mehreinnahmen 2007 bei Großbetrieben<br />
bei rund 13,2 Milliar<strong>de</strong>n Euro, das<br />
sind 80 Prozent <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrergebnisses durch<br />
sämtliche Betriebsprüfungen. 2007 lag die<br />
Prüfungsdichte aller Veranlagungsjahrgänge<br />
bei Großbetrieben bei 80,4 Prozent, die<br />
elektronische Prüfung dürfte sie allerdings in<br />
wenigen Jahren in die Nähe <strong>de</strong>r 100 Prozent<br />
bringen.<br />
Audicon erwartet intensivere<br />
elektronische Prüfung<br />
Marktbeobachter wie Henselmann von Audicon<br />
erwarten ebenfalls einen intensivierten<br />
Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Prüfung. Die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung<br />
hat in <strong>de</strong>r aktuellen Finanzkrise<br />
mit <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Konjunkturpaketen große<br />
Summen in die Stabilisierung <strong>de</strong>r Wirtschaft<br />
gelenkt. Gel<strong>de</strong>r, die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzminister<br />
Peer Steinbrück, aber auch seine Nachfolger<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>haushalt in Form von Einnahmen<br />
wie<strong>de</strong>r zuführen müssen. Für die Erhöhung<br />
staatlicher Einnahmen gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
Neuverschuldung o<strong>de</strong>r mehr Steuereinnahmen.<br />
Mit einer intensivierten Prüfung<br />
ließe sich Letzteres ohne Zusatzaufwand realisieren.<br />
Mit <strong>de</strong>r digitalisierten Auswertung von Mehrjahreszeiträumen<br />
und Zeitreihenanalysen<br />
kann <strong>de</strong>r Prüfer Auffälligkeiten leicht sichtbar<br />
machen, so Henselmann. Hinzu kommen<br />
neue Metho<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Mathematik und Statistik.<br />
Dazu zwei Beispiele:<br />
1. Die Benford-Analyse besagt, dass es mehr<br />
Zahlen mit niedriger Anfangsziffer gibt als<br />
solche mit hoher. Der amerikanische Professor<br />
Mark Nigrini hat dazu ein Programm<br />
namens Digital Analysis entwickelt. Im Auftrag<br />
einer Hotelkette kam er einem millionen-<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 41
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
schweren Versicherungsbetrug auf die Spur.<br />
Eine Angestellte hatte Schecks <strong>de</strong>r firmeneigenen<br />
Krankenversicherung gefälscht und<br />
Herzoperationen abgerechnet, die nie stattgefun<strong>de</strong>n<br />
haben. Die Schecks waren jeweils auf<br />
6.500 Dollar ausgestellt. Die ersten bei<strong>de</strong>n<br />
Ziffern 6 und 5 stachen aus Nigrinis Analyse<br />
hervor wie ein Daumenabdruck.<br />
2. Das zweite Beispiel ist <strong>de</strong>r sogenannte<br />
Chi-Quadrat-Anpassungstest. Liegt <strong>de</strong>r Wert<br />
über 30, wur<strong>de</strong>n mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit<br />
die Zahlen systematisch manipuliert.<br />
Damit diese statistischen Metho<strong>de</strong>n funktionieren,<br />
benötigt <strong>de</strong>r Prüfer möglichst viele<br />
Einzeldaten. „Er macht das aber auch, wenn<br />
er nur wenige Werte hat, und uns fehlen<br />
noch die Argumente, wie viele Daten <strong>de</strong>nn<br />
notwendig sind, um verlässliche Aussagen zu<br />
» Internet-Tipps<br />
Forum Elektronische<br />
Steuerprüfung<br />
Nachrichten, Fachbeiträge, Software<br />
und Diskussion rund um<br />
das Thema elektronische Steuerprüfung.www.elektronischesteuerpruefung.<strong>de</strong><br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />
Fragen und Antworten zum<br />
Datenzugriffsrecht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung,<br />
vom 15.1.2007. PDF-<br />
Dokument zum Download unter<br />
www.bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzministerium.<br />
<strong>de</strong>, Eingabe bei Suche: GDPdU<br />
treffen“, sagt Siegfried Wolny, Steuerberater<br />
aus <strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen Eschweiler.<br />
Um aber Ergebnisse infrage zu stellen,<br />
muss ein Steuerberater die Grundlagen <strong>de</strong>r<br />
Berechnungen kennen. Wolny sieht hier noch<br />
viel Diskussionsbedarf, auch innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
EDV-Arbeitskreises <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />
Köln, in <strong>de</strong>m er sich engagiert.<br />
Daten <strong><strong>de</strong>s</strong> Mandaten<br />
vorab analysieren<br />
Insgesamt bieten die Vorschriften <strong>de</strong>r GDPdU<br />
neue Beratungsmöglichkeiten für Steuerberater,<br />
<strong>de</strong>nn es macht durchaus Sinn, die<br />
Daten eines Mandanten vor einer Betriebsprüfung<br />
zu analysieren. Der Beratungsbedarf<br />
beginnt bereits bei <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r steuerrelevanten<br />
Daten, <strong>de</strong>nn dies ist häufig ein<br />
Streitpunkt. Während die Daten <strong>de</strong>r Finanz-<br />
und Lohnbuchhaltung dazugehören, will die<br />
Finanzverwaltung zunehmend in an<strong>de</strong>re<br />
Systeme wie die Anlagenbuchhaltung o<strong>de</strong>r<br />
die Warenwirtschaft schauen.<br />
Vereinfacht gesagt, zählen aber alle Daten<br />
eines Unternehmens zu <strong>de</strong>n steuerrelevanten<br />
Daten, die später in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Eingang fin<strong>de</strong>n. „Doch kann<br />
es in <strong>de</strong>r Praxis dazu kommen, dass nicht<br />
steuerrelevante Informationen eingesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, weil diese nicht sauber separiert<br />
wur<strong>de</strong>n, gegebenenfalls kommt man hier<br />
mit Datenschutzaspekten in Konflikt“, sagt<br />
Karl Heinz Mosbach, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Elo<br />
Digital Office GmbH. Das Unternehmen aus<br />
Stuttgart ist auf Content-Management- und<br />
Dokumentenmanagement-Systeme für Unternehmen<br />
spezialisiert. Hat das Mandantenunternehmen<br />
in Zusammenarbeit mit seinem<br />
Steuerberater die relevanten Daten nicht<br />
ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>finiert und separiert, kann <strong>de</strong>r<br />
Prüfer theoretisch auf <strong>de</strong>n gesamten E-Mail-<br />
Verkehr zugreifen – soweit steuerliche Informationen<br />
enthalten sind.<br />
Nach Mosbachs Erfahrungen hat sich in<br />
<strong>de</strong>r Praxis die Bereitstellung <strong>de</strong>r Daten auf<br />
einem Datenträger (Z3) durchgesetzt, er<br />
schätzt, dass 80 Prozent <strong>de</strong>r Prüfungen so<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Damit verlässt eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere DVDs mit sensiblen Daten<br />
das Unternehmen. Allerdings ist in einem<br />
solchen Fall nicht geklärt, was passiert,<br />
wenn <strong>de</strong>r Datenträger verloren geht o<strong>de</strong>r in<br />
falsche Hän<strong>de</strong> gerät. Da die Verschlüsselung<br />
von Daten nicht automatisch erfolgt, sollte<br />
dies auch bei <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>r Mandanten<br />
ebenfalls Thema sein.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd für das Arbeiten mit Anwendungen<br />
wie etwa I<strong>de</strong>a ist laut EDV-Fachmann<br />
StB Groß das regelmäßige Arbeiten mit <strong>de</strong>r<br />
Datenanalyse-Software: „Je öfter man damit<br />
arbeitet, <strong><strong>de</strong>s</strong>to effizienter.“ Der Funktionsumfang<br />
ist aber seiner Ansicht nach für Steuerberater<br />
viel zu groß und komplex. Hersteller<br />
Audicon hat darauf reagiert und hat die<br />
Prüf-Software AIS Tax Audit auf <strong>de</strong>n Markt<br />
gebracht, mit <strong>de</strong>r Steuerberater die Unternehmensdaten<br />
leichter auswerten können.<br />
Steuerberater, die die Software einsetzen,<br />
so Groß, sollten aber nicht davon ausgehen,<br />
dass das Prüfergebnis das Gleiche ist. Hier<br />
gehe es in erster Linie um das Auf<strong>de</strong>cken<br />
systematischer Fehler in <strong>de</strong>r Buchhaltung,<br />
die nicht erst dann auftauchen sollten, wenn<br />
<strong>de</strong>r Prüfer zu Werke geht.<br />
Bei dieser Vorabprüfung müssen Steuerberater<br />
übrigens nicht zwingend auf die<br />
Audicon-Software zugreifen: So bietet die<br />
Datev mit <strong>de</strong>m Programm ACL Datenanalyse<br />
gleichwertige Tools, erklärt Benedikt Le<strong>de</strong>r,<br />
Pressesprecher <strong>de</strong>r Datev: „Wir wollen damit<br />
‚Waffengleichheit’ mit <strong>de</strong>n Betriebsprüfern<br />
schaffen.“ Damit lassen sich Unternehmensdaten<br />
importieren, sortieren, filtern und<br />
anhand von vorgegebenen Prüfschritten automatisch<br />
untersuchen. Zum Angebot gehören<br />
Prüfroutinen für allgemeine Prüfungen,<br />
Plausibilitätsprüfungen, Zeitreihenvergleiche<br />
sowie mathematisch-statistische Verfahren.<br />
Datev-Mitglie<strong>de</strong>r, die für eine Betriebsprüfung<br />
Daten ihrer Mandanten benötigen,<br />
können Datenträger wie etwa CDs mit <strong>de</strong>n<br />
GDPdU-konformen Formaten aus <strong>de</strong>m Rechnungswesen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Lohnarchiv anfor<strong>de</strong>rn.<br />
Diese Datenträger erfüllen die Anfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Prüfwegs Z3, die <strong>de</strong>r Steuerberater an<br />
<strong>de</strong>n Betriebsprüfer weiterreichen o<strong>de</strong>r zur<br />
eigenen Analyse verwen<strong>de</strong>n kann.<br />
Datenformat für selbstständige<br />
Analyse oft entschei<strong>de</strong>nd<br />
Bei <strong>de</strong>r selbstständigen Analyse durch <strong>de</strong>n<br />
Steuerberater ist das Format <strong>de</strong>r Daten ein<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong><strong>de</strong>s</strong> Thema. Bei <strong>de</strong>r Vielzahl<br />
von Tabellen, muss die Prüf-Software genau<br />
wissen, was etwa in <strong>de</strong>r ersten Spalte steht.<br />
Deswegen gilt es zu klären, ob es sich um<br />
ein Beleg- o<strong>de</strong>r ein Buchungsdatum han<strong>de</strong>lt.<br />
Ebenso muss klar sein, wie die einzelnen<br />
Tabellen zueinan<strong>de</strong>r in Beziehung stehen.<br />
Aus diesem Grund empfiehlt die Finanzverwaltung,<br />
sich am sogenannten Beschreibungsstandard<br />
zu orientieren. Daran halten<br />
sich die meisten Hersteller von betriebswirtschaftlicher<br />
ERP-Software mit wenigen<br />
Ausnahmen. Um unnötige Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
mit <strong>de</strong>m Prüfer in Sachen Datenformat<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, sollten die eingesetzten<br />
Lösungen <strong>de</strong>n Empfehlungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
folgen. Geeignete Schnittstellen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Programmen schaffen hier<br />
Klarheit. Doch damit wird <strong>de</strong>utlich, GDPdU<br />
ist ein komplexes technisches Thema, <strong>de</strong>m<br />
sich kaum ein StB ohne entsprechen<strong>de</strong> EDV-<br />
Beratung nähern sollte.<br />
Dirk Kun<strong>de</strong><br />
ist Diplom-Volkswirt<br />
und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />
in Hamburg. Seine<br />
Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />
die digitale Wirtschaft<br />
sowie nutzwertorientierte<br />
Geldthemen.<br />
E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />
42 SteuerConsultant 6_ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Serienplaner<br />
Teil 5 – SteuerConsultant 5/09<br />
VoIP – billig telefonieren,<br />
teuer bezahlen<br />
Teil 6 – SteuerConsultant 6/09<br />
Datenträgervernichtung<br />
Teil 7 – SteuerConsultant 7/09<br />
Virenabwehr<br />
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unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />
Daten müssen nach <strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r<br />
Technik vernichtet wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Planung<br />
und Umsetzung einer Datenträgervernichtung<br />
sind daher die folgen<strong>de</strong>n Punkte zu<br />
beachten:<br />
1. die Abgrenzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Umfangs <strong>de</strong>r zu vernichten<strong>de</strong>n<br />
Daten,<br />
2. die technischen und organisatorischen<br />
Regelungen zur Datenträgervernichtung<br />
(§ 9 BDSG, Anlage zu § 9 Satz 1),<br />
3. die vertraglichen Regelungen bei<br />
<strong>de</strong>r Datenträgervernichtung durch<br />
Dritte (Auftragsdatenverarbeitung,<br />
§ 11 BDSG).<br />
Eine gründliche Datenvernichtung verläuft<br />
in mehreren Schritten.<br />
Schritt 1: Daten am Arbeitsplatz<br />
Damit unberechtigte Dritte nicht auf personenbezogene<br />
Daten zugreifen können,<br />
sollte die Kanzlei bei <strong>de</strong>r Datenhandhabung<br />
und -vernichtung unbedingt Vorkehrungen<br />
treffen. Nach einem einfachen Klassifikationsschema<br />
lassen sich Daten in die Gruppen<br />
„öffentlich“, „intern“ und „vertraulich“<br />
einstufen. Zum Beispiel wer<strong>de</strong>n alle Daten,<br />
die Mandaten und Arbeitnehmer betreffen,<br />
als „vertraulich“ eingestuft.<br />
Daten <strong>de</strong>r Stufe „intern“ und „vertraulich“<br />
sind grundsätzlich zu vernichten. Diese Klassifikation<br />
schafft Sicherheit aufseiten <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter und <strong>de</strong>r Kanzleileitung. Ebenso<br />
müssen alle Datenträger, wie zum Beispiel<br />
CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten und<br />
Flash-Speicher, wie auch Papierunterlagen<br />
vernichtet wer<strong>de</strong>n. Auch dies sollte schriftlich<br />
geregelt sein.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Serie Datenschutz KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Datenvernichtung<br />
Richtig<br />
kaputt machen<br />
Der Aktenvernichter reicht nicht, um Daten vollständig zu zerstören. Der Gesetzgeber<br />
for<strong>de</strong>rt hier, sicherheitsrelevante Aspekte einzuhalten, die auch die Kanzleien berücksichtigen<br />
müssen.<br />
Schritt 2: Medien in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
In <strong>de</strong>r Regel wer<strong>de</strong>n Datenträger in einer<br />
Kanzlei zentral und nicht am Arbeitsplatz<br />
vernichtet. Bereits im Vorfeld sollten Unbefugte<br />
keinen Zugriff auf die Datenträger<br />
haben. Die Datenträger sollten <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen<br />
zentral in verschließbaren Behältern o<strong>de</strong>r<br />
Räumen gesammelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Schritt 3. Datenvernichtung auf<br />
<strong>de</strong>m neuesten Stand<br />
Die Vernichtung von papierenen Datenträgern<br />
und Folien nach <strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r<br />
Technik ist in DIN 32757-1 geregelt, die fünf<br />
Sicherheitsstufen umfasst. So müssen Mandantendaten<br />
Sicherheitsstufe 3 o<strong>de</strong>r höher<br />
vernichtet wer<strong>de</strong>n: „Stufe 3. Informationsträgervernichtung,<br />
bei <strong>de</strong>r Informationsträger so<br />
vernichtet wer<strong>de</strong>n, dass die Reproduktion <strong>de</strong>r<br />
auf ihnen wie<strong>de</strong>rgegebenen Informationen<br />
nur unter erheblichem Aufwand (Personen,<br />
Hilfsmittel, Zeit) möglich ist. Papiere und<br />
Filme in Originalgröße: Materialteilchenlänge<br />
maximal 60 mm, Materialteilchenbreite bis<br />
maximal 4 mm und Streifenbreite maximal 2<br />
mm. Kunststoff wie I<strong>de</strong>ntifikationskarte o<strong>de</strong>r<br />
Mikrofilm: Materialteilchenfläche maximal<br />
1 mm².“ Hinweise zur technischen Vernichtung<br />
von Datenträgern gibt das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />
für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnologie<br />
(www.bsi.<strong>de</strong>) in <strong>de</strong>r Maßnahme 2.167.<br />
Schritt 4: Vernichtung von Daten<br />
durch Dritte<br />
Prinzipiell ist die Vernichtung von Datenträgern<br />
durch die Kanzlei einer Vernichtung<br />
durch Dritte vorzuziehen. Bei einer Datenträgervernichtung<br />
durch Spezialfirmen liegt<br />
datenschutzrechtlich <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>r Auftragsdatenverarbeitung<br />
vor (vgl. StC 5/2008, S. 58<br />
f.). Dementsprechend muss <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 11 BDSG beachten.<br />
Musterverträge lassen sich bei <strong>de</strong>n zuständigen<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n abrufen. Außer<strong>de</strong>m<br />
darf es bei einer Auftragsdatenverarbeitung<br />
nicht zu einer Offenbarung von Mandantendaten<br />
im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 203 StGB kommen (vgl.<br />
StC 4/2008, 50). Das unabhängige Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>zentrum<br />
für Datenschutz Schleswig-Holstein<br />
weist auf zwei Möglichkeiten hin:<br />
1. Der Steuerberater o<strong>de</strong>r einer seiner Mitarbeiter<br />
behält die Verfügungsgewalt und<br />
überwacht die Vernichtung bis zur durchgeführten<br />
Löschung. Dieses Vorgehen ist<br />
bei einer mobilen Datenvernichtung vor<br />
Ort praktikabel.<br />
2. Um zu verhin<strong>de</strong>rn, dass Mitarbeiter <strong>de</strong>r<br />
Datenträgervernichtungsfirma Einsicht<br />
in die zu vernichten<strong>de</strong>n Unterlagen nehmen,<br />
sollte <strong>de</strong>r Steuerberater nur verschlossene<br />
Behältnisse aushändigen und<br />
schließt damit eine Kenntnisnahme durch<br />
<strong>de</strong>n Datenvernichter aus.<br />
Trotz <strong>de</strong>r Vernichtung durch Dritte, bleibt <strong>de</strong>r<br />
Auftraggeber datenschutzrechtlich in <strong>de</strong>r Verantwortung.<br />
Eine sorgfältige Vorgehensweise<br />
ist daher dringend zu empfehlen.<br />
Stephan Rehfeld,<br />
Diplom-Ökonom, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />
& focus GmbH, <strong>de</strong>r IT-<br />
Tochter <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerberaterverbandsNie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V.<br />
und externer Datenschutzbeauftragter.<br />
E-Mail: info@scope-and-focus.com<br />
www.scope-and-focus.com<br />
Ralf Röhr,<br />
Diplom-Ingenieur, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r KRK<br />
Computer Systeme GmbH.<br />
E-Mail: info@krkcomputersysteme.<strong>de</strong>www.krk-computersysteme.<strong>de</strong><br />
6 _ 09 SteuerConsultant 43
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Weiterbildung<br />
Wissen schafft Vorsprung<br />
Ständige Gesetzesän<strong>de</strong>rungen und neue Marktanfor<strong>de</strong>rungen zwingen Berufsträger, aber auch ihre Mitarbeiter dazu, sich<br />
regelmäßig fortzubil<strong>de</strong>n. Mehrere Seminarbesuche pro Jahr sind für manchen Steuerfachangestellten somit die Regel.<br />
Der Fortbildungsmarkt ist jedoch recht unübersichtlich und zwischen <strong>de</strong>n Preis-Leistungs-Niveaus liegen manchmal Welten.<br />
Ob Neuerungen für die Jahresabschlüsse o<strong>de</strong>r<br />
Spezialprobleme für Personenunternehmen,<br />
in Fortbildungsseminaren für Steuerfachangestellte<br />
wird so ziemlich alles behan<strong>de</strong>lt, was<br />
in Kanzleien auf <strong>de</strong>n Tisch kommt. Das reicht<br />
von <strong>de</strong>r Buchhaltung bis hin zur US-GAAP-<br />
Bilanzierung.<br />
Entsprechend unterschiedlich sind die Fortbildungsangebote:<br />
Ob Steuerberaterkammern,<br />
Steuerberaterverbän<strong>de</strong>, Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern<br />
(IHK), gemeinnützige Weiterbildungsträger<br />
– es gibt zahlreiche lokale,<br />
überregionale o<strong>de</strong>r bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit aktive private<br />
Anbieter.<br />
„Wir bieten rund 2.000 Seminare pro Jahr an,<br />
die bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weit an bis zu 20 verschie<strong>de</strong>nen<br />
Orten stattfin<strong>de</strong>n“, erzählt Knut Hesselbein,<br />
Geschäftsführungsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> IFU-Instituts<br />
für Unternehmensführung GmbH in Bonn.<br />
Viele Kurse wen<strong>de</strong>n sich nicht nur speziell<br />
an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,<br />
son<strong>de</strong>rn gezielt auch an <strong>de</strong>ren Mitarbeiter.<br />
Die Qualität habe sich herumgesprochen,<br />
so Hesselbein, insbeson<strong>de</strong>re bei Kursen für<br />
Steuerfachangestellte gebe es kontinuierliche<br />
Zuwächse.<br />
IFU teilt Seminare ab<br />
40 Teilnehmer in zwei Gruppen auf<br />
Die Kosten für ein Tagesseminar, etwa zum<br />
Thema „Die GmbH & Co. KG 2009“, liegen<br />
bei 240 Euro, inklusive Unterrichtsmaterial,<br />
hinzu kommt eine Tagungspauschale von 45<br />
Euro und die Umsatzsteuer. „Ab 40 Personen<br />
wird bei uns die Gruppe regelmäßig geteilt,<br />
im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Verbandsseminaren, bei<br />
<strong>de</strong>nen teilweise bis zu 150 Personen an einer<br />
Veranstaltung teilnehmen. Bei uns hingegen<br />
nimmt man wirklich etwas mit,“ erklärt Hesselbein.<br />
Während IFU 25 Jahre am Markt ist, besteht<br />
die Aka<strong>de</strong>mie für Fortbildung in Hei<strong>de</strong>lberg<br />
seit vier Jahren. Ein Drittel <strong>de</strong>r Veranstaltungen<br />
drehen sich um Steuerthemen und<br />
erfüllen, so die Aka<strong>de</strong>mie, höhere Ansprüche.<br />
Auch die Referenten können sich sehen lassen:<br />
Von Ministerialräten aus <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>-<br />
Nicht nur <strong>de</strong>r Chef, son<strong>de</strong>rn auch<br />
seine Mitarbeiter sollten immer<br />
auf <strong>de</strong>m aktuellsten Stand sein.<br />
ministerium für Finanzen o<strong>de</strong>r Justiz über<br />
Professoren für Finanz- und Rechnungswesen<br />
bis hin zu Berufsträgern. „Wir sind<br />
im Hochpreissegment die mit <strong>de</strong>m besten<br />
Preis-Leistungs-Verhältnis. Das bestätigen<br />
uns die Teilnehmer bei vielen unserer Veranstaltungen“,<br />
erklärt Stefan Willenbücher,<br />
einer <strong>de</strong>r drei geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter.<br />
Ein Drei-Tages-Seminar zum Konzernabschluss<br />
nach <strong>de</strong>m HGB und <strong>de</strong>m<br />
neuen Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz<br />
(BilMoG) kostet beispielsweise 1.500 Euro.<br />
Doch fachspezifisches Wissen gibt es auch<br />
günstiger, wie das Beispiel einiger privatwirtschaftlicher<br />
Aka<strong>de</strong>mien, Institute o<strong>de</strong>r<br />
Gesellschaften zeigt, die sich bei ihren Fortbildungsangeboten<br />
ausschließlich auf steuerberaten<strong>de</strong><br />
Berufe festgelegt haben.<br />
» Tipp <strong>de</strong>r BStBK<br />
Alles dokumentieren<br />
Wichtig ist, sämtliche Fortbildungsmaßnahmen<br />
zu dokumentieren,<br />
etwa mithilfe eines<br />
Fortbildungspasses für je<strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiter. Aufgezeichnet<br />
wer<strong>de</strong>n sollten zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t die<br />
Zeit und die Dauer, das Thema<br />
sowie <strong>de</strong>r Ausgebil<strong>de</strong>te und <strong>de</strong>r<br />
Ausbil<strong>de</strong>r. Bei <strong>de</strong>r Weitergabe von<br />
Dokumenten zum Selbststudium<br />
sollten <strong>de</strong>r Titel und die Art <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Dokuments, <strong>de</strong>r Ausgabetag, <strong>de</strong>r<br />
Ausgeben<strong>de</strong> und natürlich <strong>de</strong>r<br />
Empfänger registriert wer<strong>de</strong>n. Ein<br />
Muster eines Fortbildungspasses<br />
fin<strong>de</strong>t sich zum Beispiel im Qualitätshandbuch<br />
<strong>de</strong>r BStBK.<br />
44 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Beispiel Berliner Gesellschaft zur Fortbildung<br />
im Steuerrecht mbH (GFS). Sie bil<strong>de</strong>t einerseits<br />
Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte<br />
und Finanzbuchhalter aus, an<strong>de</strong>rerseits wer<strong>de</strong>n<br />
auch Einzelseminare, so etwa zur Körperschaftssteuer-Erklärung<br />
angeboten.<br />
Die Seminargebühr für so eine Halbtagesfortbildung<br />
liegt bei 80 Euro netto zuzüglich<br />
Umsatzsteuer. „Viele kleine Anbieter sind,<br />
im Gegensatz zu uns, nicht kernausgebil<strong>de</strong>t<br />
im Steuerrecht. Die Angebote <strong>de</strong>r Volkshochschulen<br />
und IHK beispielsweise liegen<br />
meist weit unter <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die ein<br />
Steuerfachangestellter benötigt. Aber es gibt<br />
ja auch an<strong>de</strong>re Berufe, die ein wenig Steuerwissen<br />
brauchen“, erklärt Werner Karst,<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r GFS.<br />
Private Anbieter locken mit<br />
maßgeschnei<strong>de</strong>rten Kursen<br />
Dennoch ist er mit seinem Konzept nicht<br />
allein, auch an<strong>de</strong>re private Anbieter locken<br />
mit maßgeschnei<strong>de</strong>rten Seminaren. Der<br />
Arbeitskreis für Wirtschafts- und Steuerrecht<br />
oHG (AWS) <strong>de</strong>r Beck Aka<strong>de</strong>mie beispielsweise<br />
setzt bei seinen Fort-, Aus- und<br />
Weiterbildungsangeboten ausschließlich<br />
aufs Steuerrecht. Beck sieht sich selbst in<br />
Sachen Qualität und Vielfalt innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Steuerrechts im Rhein-Main-Gebiet seit 20<br />
Jahren ganz weit vorn. So sind neben <strong>de</strong>n<br />
klassischen Vollzeitlehrgängen und zertifizierten<br />
Fernlehrgängen für Steuerberater<br />
auch Grundkurse und Praktikerseminare<br />
für Mitarbeiter dabei, beispielsweise zur<br />
Erbschafts- o<strong>de</strong>r Abgeltungsteuer.<br />
Die Gebühr für so ein Tagesseminar beträgt<br />
350 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und netto<br />
360 Euro für die vierteilige Seminarreihe<br />
zum aktuellen Steuerrecht. Zu<strong>de</strong>m wird bei<br />
Kanzleianmeldungen mit mehr als drei Teilnehmern<br />
ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.<br />
„Der Grundkurs Steuerrecht zum Beispiel eignet<br />
sich sehr gut für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinstieg nach<br />
<strong>de</strong>m Mutterschutz o<strong>de</strong>r für alle, die mehrere<br />
Jahre ausschließlich in einem Bereich gearbeitet<br />
haben und sich nun wie<strong>de</strong>r auf breitere<br />
Beine stellen wollen“, erklärt Ralph Buße,<br />
geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong><strong>de</strong>s</strong> AWS.<br />
Buße ist Diplom-Finanzwirt und hat festgestellt,<br />
dass sich die Fortbildungsnachfrage, je<br />
nach wirtschaftlicher Lage, än<strong>de</strong>rt. Wenn das<br />
Geld knapp wer<strong>de</strong>, schicken Kanzleien statt<br />
wie in früheren Jahren drei Mitarbeiter nur<br />
noch zwei, so Buße.<br />
An<strong>de</strong>rs ist die Situation beim Bildungsinstitut<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n Berufs in Schleswig-<br />
Holstein e.V., das zum dortigen Steuerberaterverband<br />
gehört: Bei <strong>de</strong>n Fachangestelltenkursen<br />
verzeichnen die Nord<strong>de</strong>utschen<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Fortbildungseinrichtungen – ein Überblick<br />
Steuerberaterverbän<strong>de</strong> und -kammern<br />
Anbieter Kontaktdaten<br />
Aka<strong>de</strong>mie für Steuerrecht und Wirtschaft <strong><strong>de</strong>s</strong> Telefon: 0251/53586-20<br />
Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe e.V. www.asw-stbv.<strong>de</strong><br />
Bildungsinstitut <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n Berufs<br />
in Schleswig-Holstein e.V. beim Steuerberaterverband<br />
Schleswig-Holstein e.V.<br />
Deutsches wissenschaftliches Institut <strong>de</strong>r<br />
Steuerberater e.V.<br />
Fachinstitut für Steuerrecht und Betriebswirtschaft<br />
Steuerberater-Aka<strong>de</strong>mie Berlin Bran<strong>de</strong>nburg<br />
Steueraka<strong>de</strong>mie - Fortbildungswerk <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Steuerberaterverbands Hessen e. V.<br />
Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-<br />
Anhalt e.V.<br />
Steuerberateraka<strong>de</strong>mie Düsseldorf <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Steuerberaterverbands Düsseldorf<br />
Telefon: 0431/99797-0<br />
www.stbvsh.<strong>de</strong><br />
Telefon: 030/246250-10<br />
www.dws-institut.<strong>de</strong><br />
Telefon: 030/8871 93-0<br />
www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong>/fsb/<br />
Telefon: 069/975 821-0<br />
www.stbverband-hessen.<strong>de</strong><br />
Telefon: 0511 / 30762-0<br />
www.steuerberater-verband.<strong>de</strong><br />
Telefon: 0211/66 90 6 -0<br />
www.steuerberater-aka<strong>de</strong>mieduesseldorf.<strong>de</strong><br />
Steuerberaterkammer Südba<strong>de</strong>n Telefon: 0761/70526-0<br />
www.stbk-suedba<strong>de</strong>n.<strong>de</strong><br />
Steuerberaterverband im Lan<strong>de</strong> Bremen e.V.<br />
Bremer Steuer-Institut e.V.<br />
Steuerberater-Aka<strong>de</strong>mie Bremen/Bremerhaven<br />
Telefon: 0421/59584-0<br />
www.steuerberaterverbandbremen.<strong>de</strong><br />
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Telefon: 0361/558330<br />
www.stbverband-thueringen.<strong>de</strong><br />
Studienwerk <strong>de</strong>r Steuerberater in<br />
Nordrhein-Westfalen e.V.<br />
Telefon: 0221/9731230<br />
www.studienwerk.<strong>de</strong><br />
Private, überregionale fachspezifische Anbieter<br />
Anbieter Kontaktdaten<br />
Aka<strong>de</strong>mie für Fortbildung Hei<strong>de</strong>lberg GmbH Telefon: 06221/65033-0<br />
www.aka<strong>de</strong>mie-hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />
Arbeitskreis für Wirtschafts- und<br />
Telefon: 06171/69 96 0<br />
Steuerrecht oHG<br />
www.aws-online.<strong>de</strong><br />
Beck Aka<strong>de</strong>mie Seminare Telefon: 089/381 89-0<br />
www.beck-seminare.<strong>de</strong><br />
Friedrichsdorfer Steuerfachschule GmbH Telefon: 0561/94 27 00<br />
www.frdsfs.<strong>de</strong><br />
Gesellschaft zur Fortbildung im Steuerrecht mbH Telefon: 030/23 63 49 99<br />
www.gfs-berlin.<strong>de</strong><br />
H.a.a.S. GmbH Telefon: 0511/763892-0<br />
www.haas-sv.<strong>de</strong><br />
<strong>Haufe</strong> Aka<strong>de</strong>mie GmbH & Co. KG Telefon: 0761 4708-811<br />
www.haufe-aka<strong>de</strong>mie.<strong>de</strong><br />
Institut für Unternehmensführung GmbH Telefon: 0228/520000<br />
www.ifu-institut.<strong>de</strong><br />
Institute for International Research GmbH Telefon: +43 (0)1 891 59-0<br />
www.iir.at<br />
Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG Telefon: 0221/93 64 42-0<br />
www.steuerfachschule.<strong>de</strong><br />
Verlag Dr. Otto Schmidt KG Telefon: 0221/9 37 38-571<br />
www.centrale.<strong>de</strong><br />
Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG Telefon: 02323/141-900<br />
www.nwb.<strong>de</strong><br />
Fortsetzung auf Seite 46<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 45
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Fortsetzung von Seite 45:<br />
Private, regionale fachspezifische Anbieter<br />
Anbieter Kontaktdaten<br />
Aka<strong>de</strong>mie Steuern und Wirtschaft GmbH Telefon: 028 53/86 13 0<br />
www.aka<strong>de</strong>mie-schermbeck.<strong>de</strong><br />
B.B.H. Fortbildungswerk GmbH Telefon: 030/20 45 86 03<br />
www.bbh-fortbildung.<strong>de</strong><br />
Info-Steuerseminar GmbH Telefon: 0211/867210<br />
www.info-steuerseminar.<strong>de</strong><br />
Institut für Wirtschaft und Steuer GmbH Telefon: 062 61/18 9 41<br />
www.iws-institut.<strong>de</strong><br />
Küffner Maunz Langer Zugmaier<br />
Telefon: 089/217 50 12-20<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
www.kmlz.<strong>de</strong><br />
Münchner Steueraka<strong>de</strong>mie e.V. Telefon: 089/28 32 85<br />
www.msa.<strong>de</strong><br />
Private Steueraka<strong>de</strong>mie Müller & Co. GmbH Telefon: 03578/3741-30<br />
www.private-steueraka<strong>de</strong>miemueller.<strong>de</strong><br />
Steueraka<strong>de</strong>mie Bernarth Telefon: 0 80 35/87 96-11<br />
www.steueraka<strong>de</strong>mie-bernarth.<strong>de</strong><br />
Steueraka<strong>de</strong>mie Bremen – Privates Lehrinstitut<br />
für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Zuwächse im Vergleich zu <strong>de</strong>n Vorjahren,<br />
trotz Wirtschaftskrise. „Wir haben unser<br />
Programm aufgefrischt und an<strong>de</strong>re Zeiten<br />
angesetzt – eher am Mittwochmorgen als<br />
Samstagfrüh“, erzählt Geschäftsführerin<br />
StB Maike Rohwer. Seit 30 Jahren bietet das<br />
Bildungsinstitut Lehrgänge an und soll <strong>de</strong>mnächst,<br />
zusammen mit <strong>de</strong>m Steuerberaterverband<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>, noch zertifiziert wer<strong>de</strong>n, so<br />
die Geschäftsführerin <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands.<br />
Steuerberaterverband Schleswig-<br />
Holstein bietet 150 Seminare an<br />
Mittlerweile bieten die Schleswig-Holsteiner<br />
150 Seminare im Jahr an, schließlich sei die<br />
Fortbildungsneigung in <strong>de</strong>n Kanzleien nach<br />
Telefon: 0421/32 39 22<br />
www.steueraka<strong>de</strong>mie-bremen.<strong>de</strong><br />
Steueraka<strong>de</strong>mie Debler GmbH Telefon: 089/87788154<br />
www.steueraka<strong>de</strong>mie-<strong>de</strong>bler.<strong>de</strong><br />
Steuer-Aka<strong>de</strong>mie Knoll – Gesellschaft für<br />
Fortbildung mbH<br />
Tel: 089/89 19 90-10<br />
www.knoll-aka<strong>de</strong>mie.com<br />
Steuerfachschule Wittmann - Dr. Gleumes Telefon: 02152/8944-0<br />
www.steuerfachschule-wittmann.<strong>de</strong><br />
Würzburger Lehrgangswerk Telefon: 0951/70066-0<br />
www.wlw-bamberg.<strong>de</strong><br />
Fernstudien-Anbieter<br />
Anbieter Kontaktdaten<br />
TeleTax GmbH Telefon: 030/24 63 86 56<br />
www.teletax.<strong>de</strong><br />
wie vor uneingeschränkt stark. Da sich 2009<br />
allerdings noch keine großartigen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />
abzeichnen, weil die Parteien<br />
ihre Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahlprogramme erst vorstellen,<br />
sei jetzt eine gute Gelegenheit, sich<br />
wie<strong>de</strong>r um Grundlegen<strong><strong>de</strong>s</strong> zu kümmern,<br />
emp fiehlt Rohwer. Die Kosten für ein Tagesseminar<br />
„Grundlagen <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung“<br />
liegen bei 109 Euro. Bei gleichzeitiger<br />
Buchung von Modul 1 bis 3 erhält <strong>de</strong>r<br />
Teilnehmer einen Vorzugspreis. Es lohnt<br />
sich <strong>de</strong>mnach offenbar, wie auch bei allen<br />
an<strong>de</strong>ren Anbietern, nach Vergünstigungen<br />
zu fragen.<br />
Auch <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n<br />
sind mitunter Fortbildungsinstitute o<strong>de</strong>r Aka-<br />
Petra Uhe<br />
ist freie Journalistin,<br />
Redakteurin und<br />
Inhaberin eines<br />
Medienbüros.<br />
E-Mail:<br />
info@petra-uhe.com,<br />
www.petra-uhe.com<br />
<strong>de</strong>mien angeschlossen, die für ihre Seminare<br />
relativ geringe Gebühren verlangen. So gibt<br />
es etwa beim Hamburger Fachinstitut für<br />
Steuerrecht e.V., das seit 35 Jahren von <strong>de</strong>r<br />
Kammer und <strong>de</strong>m Steuerberaterverband<br />
getragen wird, Fortbildungsabendkurse<br />
für Steuerfachangestellte für 40 Euro. Die<br />
Dozenten kommen dabei überwiegend aus<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />
Ein an<strong>de</strong>res Beispiel bietet etwa die Steueraka<strong>de</strong>mie<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands Düsseldorf.<br />
Für eine Seminarreihe, die an acht<br />
Samstagvormittagen stattfin<strong>de</strong>t, fallen 300<br />
Euro an, während für eine Kompaktseminarreihe<br />
zum aktuellen Steuer- und Bilanzrecht<br />
pro Tag 250 Euro anfallen.<br />
Halbtagesveranstaltung<br />
kostet in Freiburg 100 Euro<br />
Bei <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer Südba<strong>de</strong>n in<br />
Freiburg kostet eine Halbtagesveranstaltung,<br />
von einigen Ausnahmen abgesehen, jeweils<br />
100 Euro, eine Ganztagesveranstaltung,<br />
zum Beispiel zum Jahresabschluss, inklusive<br />
Mittagessen 190 Euro. Die Bandbreite <strong>de</strong>r<br />
Gebühren ist somit recht groß, allerdings ist<br />
<strong>de</strong>r Preis nicht unbedingt ein Hinweis auf die<br />
Qualität <strong>de</strong>r jeweiligen Fortbildung.<br />
Ebenso können sich Fernlehrgänge, Online-<br />
Angebote und Veranstaltungen etwa über<br />
die <strong>Haufe</strong> Aka<strong>de</strong>mie, Datev, <strong>de</strong>n NWB Verlag<br />
o<strong>de</strong>r TeleTax lohnen. So bietet die <strong>Haufe</strong><br />
Aka<strong>de</strong>mie ein Son<strong>de</strong>rseminar zu BilMoG und<br />
<strong>de</strong>m EU-Mehrwertsteuer-Paket an. Datev<br />
schult Mitarbeiter wie<strong>de</strong>rum vor allem über<br />
die jeweiligen EDV-Programme.<br />
Letztendlich sind mehrere Faktoren wichtig,<br />
um zu klären, welche Fortbildungskurse und<br />
Anbieter die Kanzleien für die Fortbildung<br />
ihrer Mitarbeiter auswählen: Ob <strong>de</strong>r aktuelle<br />
Bedarf, spezielle Zusatzqualifikationen, die<br />
die Mandanten for<strong>de</strong>rn, die eigene Investitionsbereitschaft<br />
o<strong>de</strong>r die geografische Lage<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei. Hinweise zum Thema Weiterbildung<br />
bietet <strong>de</strong>r „Leitfa<strong>de</strong>n Fortbildung –<br />
Steuerberater-Perspektiven Nr. 1“ <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer.<br />
46 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Steuerfachangestellte<br />
Den Nachwuchs im Blick<br />
Steuerberater haben seit Längerem Probleme damit, genügend qualifizierte Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Beruf <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerfachangestellten<br />
zu fin<strong>de</strong>n. Deshalb hat die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer die Ausbildungsinitiative „Steuerfachangestellte/r.<br />
Da steckt mehr drin, als du <strong>de</strong>nkst“ ins Leben gerufen. Mitinitiator vBP/StB Dr. Harald Grürmann und die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Sophia Petersen über ihre Arbeitswelt und Karrierechancen.<br />
SteuerConsultant: Warum liegt Ihnen die<br />
Aus- und Fortbildung für Steuerfachangestellte<br />
so sehr am Herzen?<br />
Grürmann: Aus- und Weiterbildung hatte bei<br />
uns in <strong>de</strong>r Praxis schon immer einen hohen<br />
Stellenwert. Schon mein Vater, <strong>de</strong>r die Kanzlei<br />
1968 übernommen hatte, stellte durchschnittlich<br />
zwei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> pro Jahr ein. Zurzeit<br />
haben wir sechs. So brauchten wir fast nie<br />
jeman<strong>de</strong>n von außen einzustellen, son<strong>de</strong>rn<br />
konnten eigenen Nachwuchs nehmen. Ein<br />
Beispiel ist unsere Steuerberaterin Christine<br />
Torp, die früher bei uns gelernt hat und heute<br />
Kanzleipartnerin ist. Insofern engagiere ich<br />
mich auch in <strong>de</strong>r BStBK sehr gerne für das<br />
Thema Ausbildung.<br />
Lei<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Beruf nicht so sehr im Blickfeld<br />
<strong>de</strong>r Jugendlichen. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Jahr bleiben einige<br />
Ausbildungsplätze sogar unbesetzt mangels<br />
geeigneter Bewerber. Also haben wir uns<br />
im vergangenen Herbst eine neue BStBK-<br />
Gesamtkampagne überlegt, die Jugendliche<br />
noch zielgenauer anspricht.<br />
SteuerConsultant: Welche Qualifikationen<br />
sollten Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> mitbringen?<br />
SteuerConsultant: Was wussten Sie vor<br />
Ihrer Ausbildung bereits über steuerberaten<strong>de</strong><br />
Berufe?<br />
Petersen: Meine Eltern sind selbstständige<br />
Landwirtschaftsberater und haben viel mit<br />
Steuerbüros zu tun. Insofern wusste ich<br />
schon ungefähr, was mich erwartet. Während<br />
eines Praktikums im Betrieb meiner Eltern<br />
durfte ich zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Buchhaltung<br />
zusehen. Allerdings verstand ich damals<br />
noch nicht, warum alle Rechnungen erfasst<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Auch mit einem Jahresabschluss<br />
konnte ich noch nichts anfangen.<br />
SteuerConsultant: Warum haben Sie sich<br />
entschie<strong>de</strong>n, Steuerfachangestellte zu<br />
wer<strong>de</strong>n?<br />
Petersen: Nach meinem Abitur wollte ich<br />
erst einmal Geld verdienen. Darum suchte<br />
ich einen anspruchsvollen Beruf, <strong>de</strong>r aber<br />
auch Spaß bringt. Da mir Mathematik immer<br />
sehr gefallen hat, wollte ich etwas mit Zahlen<br />
machen. Und in Gesprächen mit meinen<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Grürmann: Unter <strong>de</strong>n Bewerbern sind viele<br />
Abiturienten. Gute Realschüler sind jedoch<br />
ebenso geeignet, wenn sie mit Eifer und<br />
Engagement bei <strong>de</strong>r Sache sind. Es gibt da<br />
auch regionale Unterschie<strong>de</strong>: So ist in Bayern<br />
<strong>de</strong>r Anteil an Realschülern, die sich für eine<br />
Ausbildung zum Steuerfachangestellten entschie<strong>de</strong>n<br />
haben, höher als an<strong>de</strong>rswo.<br />
Generell sollten die Kandidaten ein Verständnis<br />
für wirtschaftliche Zusammenhänge,<br />
eine sorgfältige Arbeitsweise und natürlich<br />
Freu<strong>de</strong> am Umgang mit Menschen mitbringen.<br />
SteuerConsultant: Was macht <strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n<br />
Beruf attraktiv?<br />
Grürmann: In <strong>de</strong>m Beruf steckt viel mehr,<br />
als viele <strong>de</strong>nken. Es sind nicht nur Zahlen.<br />
Man hat einen sehr intensiven Umgang mit<br />
vielen Menschen und begleitet Mandanten<br />
manchmal bis zu zwanzig, dreißig Jahre lang<br />
und trifft sie wegen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />
teilweise je<strong>de</strong>n Monat. Das gilt auch für die<br />
Mitarbeiter.<br />
Es ist ein sehr menschenorientierter Beruf.<br />
Und manchmal weiß <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong> Steuer-<br />
Eltern kamen wir auf „Steuerfachangestellte“.<br />
Ich informierte mich im Internet genauer<br />
über diesen Beruf und entschied mich dann<br />
für die Ausbildung.<br />
SteuerConsultant: Welche Vorurteile<br />
hören Sie und wie sieht Ihre Arbeitswelt<br />
tatsächlich aus?<br />
Petersen: Ich höre manchmal, wie üblich,<br />
Steuern seien langweilig und trocken. Doch<br />
einige Freun<strong>de</strong> haben Ähnliches gelernt und<br />
setzen sich viel mit Gesetzen auseinan<strong>de</strong>r.<br />
Und sie fin<strong>de</strong>n es ebenfalls schön, Menschen<br />
zu helfen, damit sie zu ihrem Recht kommen.<br />
Mein Arbeitsalltag sieht so aus, dass meine<br />
Arbeitskollegen die Aufgaben verteilen o<strong>de</strong>r<br />
ich frage, wie ich sie unterstützen kann.<br />
Zunächst war ich hauptsächlich mit Buchhaltung<br />
beschäftigt inklusive Belege sortieren,<br />
kontieren und einbuchen.<br />
Ich bekam bald aber auch schon meine erste<br />
eigene Buchhaltung und hatte dadurch erste<br />
Kontakte mit Mandanten. Später lernte ich<br />
fachangestellte sogar noch vor <strong>de</strong>m Ehepartner,<br />
dass bald eine Scheidung anstehen wird.<br />
Zu<strong>de</strong>m haben Mitarbeiter sehr attraktive<br />
Aufstiegschancen zum Steuerfachwirt, und<br />
– das ist einmalig – wer sehr engagiert ist,<br />
schafft auch <strong>de</strong>n Aufstieg zum Steuerberater,<br />
also in einen aka<strong>de</strong>mischen Beruf. Knapp<br />
30 Prozent <strong>de</strong>r Steuerberater kommen über<br />
diesen Weg.<br />
vBP/StB Dr. Harald<br />
Grürmann, 56, ist<br />
Präsidialmitglied <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />
für <strong>de</strong>n Bereich<br />
Aus- und Fortbildung<br />
und hat die Initiative<br />
ins Leben gerufen. Der<br />
Kanzleiinhaber und<br />
Diplom-Kaufmann aus<br />
<strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Lüneburg ist Präsi<strong>de</strong>nt<br />
<strong>de</strong>r Steuerberaterkammer Nie<strong>de</strong>rsachsen und<br />
stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />
wissenschaftlichen Instituts <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
e.V. Grürmann erhielt 2008 das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verdienstkreuz.<br />
viel über Steuererklärungen, Kontoaufteilungen<br />
und kleinere Einnahmen-Überschuss-<br />
Rechnungen. Und ich erfuhr, dass neben <strong>de</strong>r<br />
ESt-Erklärung häufig auch GewSt- o<strong>de</strong>r USt-<br />
Erklärungen bearbeitet wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Zu<strong>de</strong>m hatte ich Glück, <strong>de</strong>nn ich durfte als<br />
Aushilfskraft in einem Mandantenbetrieb mitarbeiten.<br />
Nach meiner Ausbildung möchte ich<br />
im Bereich Steuern studieren und eventuell<br />
Steuerberaterin wer<strong>de</strong>n. Ich könnte aber auch<br />
in einem Unternehmen arbeiten.<br />
Ich fin<strong>de</strong>, dass Steuerfachangestellte ein Beruf<br />
mit Zukunft ist, <strong>de</strong>nn es wird immer Steuern<br />
geben und Menschen,<br />
die dabei Unterstützung<br />
brauchen.<br />
Sophia Petersen, 21,<br />
ist seit August 2006<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />
Lüneburger Kanzlei Dr.<br />
Grürmann & Partner.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 47
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz<br />
Kampf um die Bekämpfung<br />
<strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />
Die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung hat sich noch geeinigt: Am 22.4.2009 beschloss das Kabinett <strong>de</strong>n Regierungsentwurf betreffend das<br />
Gesetz zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung. Nach zwei in diesem Jahr bereits gescheiterten Entwürfen, vom 13.1.2009 und<br />
25.3.2009, verzichtet die Neufassung auf einen generellen Verdacht gegenüber je<strong>de</strong>m Anleger und Unternehmer, <strong>de</strong>r Geschäftsbeziehungen<br />
zu Steueroasen unterhält. Sie bleibt aber bei <strong>de</strong>m Kurs, Steuerpflichtige härter zu sanktionieren, die ihr Geld in<br />
Län<strong>de</strong>rn ohne <strong>de</strong>n gefor<strong>de</strong>rten OECD-Standard anlegen.<br />
Auch dieser Entwurf weckt erhebliche rechtliche<br />
Be<strong>de</strong>nken. Zweifelhaft erscheinen<br />
bereits die Erstreckung <strong>de</strong>r für „nahestehen<strong>de</strong><br />
Personen“ im EStG bestehen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Mitwirkungspflichten auf Beteiligte, die<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> Geltungsbereichs <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes<br />
ansässig sind, und die Auslösung <strong>de</strong>r gesteigerten<br />
Auskunftspflichten nach § 90 II 3<br />
AO n.F. durch bloße „objektiv erkennbare<br />
Anhaltspunkte“ für Geschäftsbeziehungen<br />
in Län<strong>de</strong>rn ohne OECD-Standard. Aus einer<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Mitwirkungspflichten mittels<br />
einer wi<strong>de</strong>rlegbaren Vermutung auf steuerpflichtige<br />
Einkünfte zu schließen (§ 162 II<br />
AO n.F.), unterläuft die bewusst abweichen<strong>de</strong><br />
Beweislastverteilung in <strong>de</strong>r AO.<br />
Das Gesetz ist in vielfacher Hinsicht<br />
rechtlich be<strong>de</strong>nklich<br />
In § 1 IIIa 3 ZollVwG n. F. die Steuerhinterziehung<br />
einzubeziehen, bleibt systemwidrig,<br />
da sie <strong>de</strong>n bisher benannten genuinen Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r Zollverwaltung in <strong>de</strong>r Bekämpfung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> internationalen Terrorismus nicht gleich<br />
steht. Erst recht gilt das für die Erstreckung<br />
auf Steuerordnungswidrigkeiten, wobei die<br />
Anführung <strong>de</strong>r §§ 378-380 AO willkürlich<br />
bleibt.<br />
Probleme wirft schließlich die Neufassung<br />
in Art. 97 § 22 II EGAO auf, die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung<br />
könne durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r erstmaligen Anwendung <strong>de</strong>r Neuregelungen<br />
bestimmen. Zunächst kann daraus<br />
keine rückwirken<strong>de</strong> Strafbarkeit erwachsen,<br />
da dies <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen<br />
Rückwirkungsverbot als Bestandteil <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II<br />
GG wi<strong>de</strong>rspräche. Darüber hinaus ist dieser<br />
Grundsatz selbst betroffen, da die <strong>Entscheidung</strong><br />
über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>r<br />
Exekutive überlassen bleiben soll. Erkennbar<br />
stellt sich <strong>de</strong>r be<strong>de</strong>nkliche Vorschlag auch vor<br />
<strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r bereits gescheiterten<br />
Entwürfe als offenbar politischer Kompromiss<br />
zwischen <strong>de</strong>r für das Gesetz votieren<strong>de</strong>n SPD<br />
und <strong>de</strong>r sie ablehnen<strong>de</strong>n Union dar.<br />
Das grundsätzliche Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> Entwurfs liegt<br />
darin, über seine für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
nachteiligen Regelungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
erweiterte Möglichkeiten <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung<br />
an die Hand zu geben und<br />
in Betracht kommen<strong>de</strong> Staaten zu veranlassen,<br />
sich <strong>de</strong>n Standards <strong>de</strong>r OECD anzupassen.<br />
Zugrun<strong>de</strong> liegt die pauschale Annahme,<br />
Anlagen in nicht kooperativen Staaten<br />
erleichterten die Steuerhinterziehung. Dieser<br />
Ausgangspunkt kehrt im allgemeinen Teil<br />
<strong>de</strong>r Begründung wie<strong>de</strong>r, wird jedoch durch<br />
Wie<strong>de</strong>rholung nicht plausibler. Ebenso wenig<br />
trägt <strong>de</strong>r Rückgriff auf die Verwirklichung<br />
<strong>de</strong>r „Steuergerechtigkeit“ eine Konstruktion,<br />
die formale Kategorie <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit<br />
<strong>de</strong>r Besteuerung auch auf Kosten rechtsstaatlich<br />
zweifelhafter Ermittlungsmetho<strong>de</strong>n zu<br />
verwirklichen.<br />
Ein Gesetz als Kriegserklärung?<br />
Der gesamte Entwurf atmet <strong>de</strong>n Geist einer<br />
Kriegserklärung, wenn <strong>de</strong>r durch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />
Konstruktionen angelegten<br />
Hinterziehung <strong>de</strong>r „Kampf“ angesagt wird.<br />
Bereits die entsprechen<strong>de</strong> Ausgangslage bei<br />
<strong>de</strong>r damaligen Schaffung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 370a AO, die<br />
ungewöhnlich harsche und offene Kritik <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
BGH und die spätere stillschweigen<strong>de</strong> Beerdigung<br />
<strong>de</strong>r Vorschrift haben diskreditierend<br />
gewirkt. Der jetzige Entwurf zeichnet sich<br />
dadurch aus, dass seine „Begründung“ mit<br />
ihren wie<strong>de</strong>rholt willkürlich gegriffenen<br />
Annahmen nicht diese Bezeichnung verdient,<br />
keine eigentlichen Argumente liefert<br />
und statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen die vorgeschlagenen Än<strong>de</strong>rungen<br />
wie<strong>de</strong>rholt.<br />
Welches Schicksal <strong>de</strong>m Entwurf im weiteren<br />
Verfahren <strong>de</strong>r Gesetzgebung beschie<strong>de</strong>n ist,<br />
bleibt abzuwarten, damit auch, inwieweit<br />
sich <strong>de</strong>r politische Kompromiss als haltbar<br />
erweist.<br />
RA Prof. Dr.<br />
Hinrich Rüping<br />
ist Rechtsanwalt mit<br />
Schwerpunkt Steuerstrafrecht<br />
in Hannover.<br />
Er ist zu<strong>de</strong>m Mitglied<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> für Verfahrens- und<br />
Steuerstrafrecht<br />
zuständigen Ausschusses<br />
41 <strong>de</strong>r BStBK.<br />
48 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Steuerberaterkongress 2009 in Hamburg<br />
Ungeliebte Zinsschranke<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammerpräsi<strong>de</strong>nt WP/StB Dr. Horst Vinken sprach in seiner Eröffnungsre<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterkongresses<br />
in Hamburg von „Schönwetter-Gesetzgebung“ und „krisenverschärfen<strong>de</strong>n Steuern“. Er for<strong>de</strong>rte Nachbesserungen bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform,<br />
<strong>de</strong>n Verlustverrechnungsbeschränkungen und <strong>de</strong>n Hinzurechnungen bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />
Allen Steuerberatern ist klar, was Steuergesetzgeber<br />
und Finanzverwaltung nur<br />
zögerlich zugeben: Bei <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform<br />
wur<strong>de</strong> das Kind mit <strong>de</strong>m Ba<strong>de</strong><br />
ausgeschüttet. Was die Reform bis auf <strong>de</strong>n<br />
zugestan<strong>de</strong>nen Rest von fünf Milliar<strong>de</strong>n<br />
Euro finanzieren und steuerlichen Missbrauch<br />
bekämpfen sollte, trifft nunmehr<br />
die Falschen. „Regeln wie die Zinsschranke<br />
und die neue Verlustabzugsregel belasten<br />
mittelständische Unternehmen in <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />
schwer“, so <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer (BStBK) WP/<br />
StB Horst Vinken in <strong>de</strong>r Eröffnungsre<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Steuerberaterkongresses in Hamburg am 4.<br />
Mai. Er nannte die Maßnahmen eine „kontraproduktive<br />
Gegenfinanzierung“, begrüßte<br />
aber <strong>de</strong>n Vorstoß <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats. Der will die<br />
Freigrenze bei <strong>de</strong>r Zinsschranke von einer<br />
auf drei Millionen Euro anheben und die Verlustabzugsregel<br />
bei Körperschaften um eine<br />
Sanierungsklausel ergänzen.<br />
Vinken for<strong>de</strong>rte, die Hinzurechnungen bei<br />
<strong>de</strong>r Gewerbesteuer auszusetzen o<strong>de</strong>r abzusenken.<br />
Bei wegbrechen<strong>de</strong>n Umsätzen und<br />
drastisch sinken<strong>de</strong>n Gewinnen müssten viele<br />
Betriebe die Gewerbesteuer aus ihrer Substanz<br />
bezahlen und wür<strong>de</strong>n dadurch in die<br />
Insolvenz getrieben. Trotz massiven Protests<br />
von mehreren Seiten, trotz <strong>de</strong>r Tatsache, dass<br />
die Kommunen in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Krise vor<br />
Augen geführt bekommen, dass die Finanzie-<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
rung ihrer Ausgaben über die Gewerbesteuer<br />
unsoli<strong>de</strong> ist, wer<strong>de</strong>n die Hinzurechnungen<br />
nicht geän<strong>de</strong>rt. Eine vertane Chance <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Gegensteuerns, die zur Insolvenz einiger<br />
mittelständischer Betriebe führen wird.<br />
Die BStBK unterstützt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rats, <strong>de</strong>n seit 2006 weggefallenen<br />
Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für private Steuerberatungskosten<br />
wie<strong>de</strong>r zuzulassen: „Die<br />
Aufteilung von Steuerberatungskosten in<br />
<strong>de</strong>n nicht abzugsfähigen privaten und <strong>de</strong>n<br />
weiterhin abzugsfähigen Teil ist ein Para<strong>de</strong>beispiel<br />
für eine Vorschrift, die uns als Vereinfachungsmaßnahme<br />
angepriesen wur<strong>de</strong>,<br />
aber das genaue Gegenteil bewirkt hat“, so<br />
Vinken. Die komplizierte Regelung belaste<br />
<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, seinen Berater und vor<br />
allem auch die Finanzverwaltung.<br />
For<strong>de</strong>rung, nicht bewährte<br />
Steuervorschriften abzuschaffen<br />
Vinken for<strong>de</strong>rte, steuerliche Vorschriften,<br />
die sich nicht bewährt haben, grundsätzlich<br />
wie<strong>de</strong>r abzuschaffen. Mit <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinführung<br />
<strong>de</strong>r vollen Absetzbarkeit <strong>de</strong>r Steuerberatungskosten<br />
könne <strong>de</strong>r Gesetzgeber zeigen,<br />
dass er es mit <strong>de</strong>r Steuervereinfachung ernst<br />
meine.<br />
Hauptredner auf <strong>de</strong>m Deutschen Steuerberaterkongress<br />
2009 waren die Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>bischöfin<br />
<strong>de</strong>r evangelisch-lutherischen Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>kirche<br />
Hannover, Dr. Margot Käßmann, und Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>-<br />
Die evangelische Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>bischöfin<br />
Dr. Margot Käßmann<br />
(linkes Bild) stellte<br />
aktuelle Bezüge zwischen<br />
<strong>de</strong>r Finanzkise und <strong>de</strong>n<br />
zehn Geboten her.<br />
BStBK-Geschäftsführer<br />
StB Dr. Jörg Schwenker,<br />
BStBK-Vizepräsi<strong>de</strong>nt StB<br />
Dr. Hartmut Schwab und<br />
BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt WP/StB<br />
Dr. Horst Vinken (rechtes<br />
Bild, von links) stellten sich<br />
<strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Presse.<br />
bankpräsi<strong>de</strong>nt Prof. Dr. Axel Weber. Es sei<br />
wohl ein<strong>de</strong>utig eine Krise, so Käßmann in<br />
Anspielung auf die Absage von Peer Steinbrück,<br />
wenn eine Bischöfin <strong>de</strong>n Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzminister<br />
ersetzen solle. Als „Ersatz“<br />
empfand dies wohl niemand – im Gegenteil.<br />
Käßmann begeisterte die Zuhörer mit ihrem<br />
Schnelldurchlauf durch die zehn Gebote und<br />
<strong>de</strong>ren aktuellen Bezügen. Ihre For<strong>de</strong>rung:<br />
Wirtschaft müsse sich einfügen ins Ganze.<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>bankpräsi<strong>de</strong>nt Prof. Dr. Axel Weber<br />
gab in seinem Vortrag keine aktuelle geldpolitische<br />
Einschätzung. Hintergrund sei die<br />
Vereinbarung im Eurosystem, dass sich niemand<br />
in <strong>de</strong>r Woche vor einer geldpolitischen<br />
Sitzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rats <strong>de</strong>r europäischen Zentralbank<br />
zu aktuellen geldpolitischen Fragen<br />
äußere. Statt<strong><strong>de</strong>s</strong>sen widmete sich Weber <strong>de</strong>r<br />
globalen Finanzkrise und ihrer Rückkopplung<br />
auf die Realwirtschaft sowie die Auswirkungen<br />
auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Finanzmarkt<br />
und <strong>de</strong>n internationalen Anstrengungen zur<br />
Krisenprävention.<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />
ist Rektorin <strong>de</strong>r SRH-Hochschule im ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />
Calw und feste freie<br />
Mitarbeiterin <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerConsultant.<br />
E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />
6 _ 09 SteuerConsultant 49
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6 _ 09 SteuerConsultant 51
KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />
Weiterbildung<br />
„Für die Fortbildung spielt<br />
die Verbandsgröße keine Rolle“<br />
Unter <strong>de</strong>n 15 Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n in Deutschland gilt <strong>de</strong>r in Mecklenburg-Vorpommern mit 400 „natürlichen“<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn als <strong>de</strong>r kleinste. Dennoch steht auch bei <strong>de</strong>n Nord<strong>de</strong>utschen die Fortbildung ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />
im Mittelpunkt <strong>de</strong>r Vereinsarbeit. Dem Mangel an Größe und damit auch an gewissen Angeboten begegnet <strong>de</strong>r<br />
Verband mit Kooperationen mit <strong>de</strong>r zuständigen Steuerberaterkammer <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> und benachbarten Steuerberaterverbän<strong>de</strong>n,<br />
erklärt Vorstandsmitglied StB Ulf Knorr.<br />
SteuerConsultant: Ihr Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verband ist<br />
mit – Ihren Angaben zufolge – 400 natürlichen<br />
Personen <strong>de</strong>r kleinste Steuerberaterverband<br />
in Deutschland. Erschwert o<strong>de</strong>r<br />
erleichtert die Größe Ihres Verbands die<br />
Erarbeitung eines Seminarangebots?<br />
StB Ulf Knorr: Die Größe <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands spielt<br />
nach unserer Auffassung bei <strong>de</strong>r zielgenauen<br />
Ausrichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fortbildungsangebots keine<br />
Rolle, da die fachlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
unsere Mitglie<strong>de</strong>r die gleichen sind wie in<br />
<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn.<br />
SteuerConsultant: Welchen Stellenwert<br />
hat Ihr Fortbildungsangebot im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> SteuerberaterverbandsMecklenburg-Vorpommern?<br />
StB Ulf Knorr: Gesetzgeber und Rechtsprechung<br />
haben vor allem in <strong>de</strong>r zu En<strong>de</strong><br />
gehen<strong>de</strong>n Legislaturperio<strong>de</strong> eine weitere<br />
Flut an neuen Regelungen auf <strong>de</strong>n Weg<br />
gebracht und damit eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Nachfrage nach qualifizierter Fortbildung<br />
ausgelöst.<br />
Allein in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren haben<br />
sowohl die Anzahl <strong>de</strong>r Seminare als auch die<br />
Beteiligung <strong>de</strong>utlich zugenommen. Wur<strong>de</strong>n<br />
im Jahr 2004 noch 29 Seminare mit rund<br />
1.700 Teilnehmern durchgeführt, stiegen<br />
diese Zahlen im Jahr 2008 auf 63 Seminartermine<br />
mit knapp 2.600 Teilnehmern.<br />
Die Fortbildung für die Kanzleimitarbeiter<br />
wird durch das Bildungsinstitut <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerberaten<strong>de</strong>n<br />
Berufs in Mecklenburg-Vorpommern<br />
organisiert, einer gemeinsamen<br />
Fortbildungseinrichtung <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />
und <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>. Im Jahr 2008 haben insgesamt mehr<br />
als 4.700 Teilnehmer an <strong>de</strong>r berufsbezogenen<br />
Fortbildung teilgenommen.<br />
SteuerConsultant: Wie schaffen Sie es<br />
als kleiner Verband, möglichst allen<br />
Interessen Ihrer Mitglie<strong>de</strong>r gerecht zu<br />
wer<strong>de</strong>n?<br />
„Die Verbandsseminare haben bei unseren Mitglie<strong>de</strong>rn einen<br />
guten Ruf, weil hier fachlich anspruchsvolle Qualität zu einem<br />
günstigen Preis und mit gutem Service angeboten wird.“<br />
StB Ulf Knorr, Vorstandsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern<br />
StB Ulf Knorr: Wir können aufgrund <strong>de</strong>r<br />
personellen Ausstattung <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
nicht mit <strong>de</strong>m Angebotsspektrum<br />
großer Steuerberaterverbän<strong>de</strong> mithalten.<br />
Das kompensieren wir durch Kooperationen<br />
mit <strong>de</strong>m Deutschen Steuerberaterverband<br />
und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verbän<strong>de</strong>n<br />
sowie auf Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene durch enge<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren berufsständischen<br />
Einrichtungen, um <strong>de</strong>n Wün-<br />
schen und Interessen unserer Mitglie<strong>de</strong>r zu<br />
entsprechen.<br />
In <strong>de</strong>r kleinen Mitglie<strong>de</strong>rzahl liegt gera<strong>de</strong><br />
unsere Stärke. Wir kennen die Mehrzahl<br />
unserer Mitglie<strong>de</strong>r persönlich, haben im<br />
Rahmen unterschiedlichster Veranstaltungen<br />
häufig Kontakt und erfahren auf diesem Wege<br />
sehr schnell, wo <strong>de</strong>r Schuh drückt. Diese Art<br />
und Weise <strong><strong>de</strong>s</strong> persönlichen Umgangs schätzen<br />
unsere Mitglie<strong>de</strong>r sehr.<br />
SteuerConsultant: Bei einem Besuch<br />
Ihrer Website fällt auf, dass Sie es <strong>de</strong>n<br />
Interessenten auch ermöglichen, sich<br />
nur die Seminarunterlagen zuschicken<br />
zu lassen, ohne selbst am Kurs teilzunehmen.<br />
An wen richtet sich dieses<br />
Angebot?<br />
StB Ulf Knorr: In erster Linie nutzen die<br />
Kanzleien diesen Service, die im Einzelfall<br />
nicht zum Seminar kommen können, aber<br />
trotz<strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n bleiben wollen.<br />
Vereinzelte Anfragen von Berufsfrem<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeitern von Firmen, die mit <strong>de</strong>m<br />
Rechnungswesen befasst sind, wer<strong>de</strong>n ebenso<br />
beantwortet.<br />
SteuerConsultant: An wen können sich<br />
die Interessenten, die sich nur die Seminarunterlagen<br />
zusen<strong>de</strong>n lassen, bei Fragen<br />
wen<strong>de</strong>n?<br />
StB Ulf Knorr: Da es sich in <strong>de</strong>r Regel um<br />
Berufsangehörige o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Mitarbeiter<br />
han<strong>de</strong>lt, konnten die bisher vereinzelt gestellten<br />
Fragen stets im Rahmen vorhan<strong>de</strong>ner<br />
Netzwerke innerhalb <strong>de</strong>r Kollegenschaft<br />
geklärt wer<strong>de</strong>n. Auch die Referenten stehen<br />
für Anfragen zur Verfügung.<br />
52 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
StB Ulf Knorr<br />
ist Vorstandsmitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands<br />
Mecklenburg-Vorpommern und<br />
kümmert sich insbeson<strong>de</strong>re um das Thema<br />
Weiterbildung. Zu<strong>de</strong>m leitet Knorr das<br />
steuerliche Backoffice <strong>de</strong>r Ecovis-Gruppe in<br />
Rostock.<br />
E-Mail: ulf.knorr@ecovis.com<br />
SteuerConsultant: Welche Seminare haben<br />
sich in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren beson<strong>de</strong>rs<br />
gut entwickelt?<br />
StB Ulf Knorr: Seminare zu aktuellen steuerrechtlichen<br />
Themen wer<strong>de</strong>n seit Jahren mit<br />
steigen<strong>de</strong>r Nachfrage durchgeführt. Dabei<br />
han<strong>de</strong>lt es sich sowohl um regional konzipierte<br />
Seminarreihen als auch um Tagesveranstaltungen<br />
zu jeweils aktuellen Steuerrechtsän<strong>de</strong>rungen.<br />
Eine beson<strong>de</strong>re Rolle spielen unsere Steuerberater-Arbeitskreise,<br />
und hier vor allem die<br />
Arbeitskreise für die neu bestellten Berufskollegen.<br />
Daraus haben sich Netzwerke entwickelt,<br />
die die Teilnehmer auch außerhalb<br />
<strong>de</strong>r geplanten Termine regelmäßig nutzen.<br />
SteuerConsultant: Sie bieten unter<br />
an<strong>de</strong>rem auch Seminare zu Themen wie<br />
Zeitmanagement und Mitarbeiterführung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
an. Welche Rolle spielen Kurse im Bereich<br />
Kanzleimanagement in Ihrem Angebot<br />
und bei Ihren Seminarteilnehmern – wenn<br />
Sie die jetzige Situation mit <strong>de</strong>r vor fünf<br />
Jahren vergleichen?<br />
StB Ulf Knorr: In <strong>de</strong>n letzten Jahren haben<br />
Seminarangebote aus diesem Bereich einen<br />
an<strong>de</strong>ren Stellenwert in <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
durch <strong>de</strong>n Berufsstand erfahren. Offenbar<br />
sehen sich die Kanzleien einem stärkeren<br />
Wettbewerbsdruck ausgesetzt, zum Beispiel<br />
in Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong> Kanzleimarketings o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Personalmanagements.<br />
SteuerConsultant: In Ihrem Fortbildungsangebot<br />
bieten Sie auch betriebswirtschaftliche<br />
Seminare wie „Unternehmenskurzanalyse<br />
von Klein- und Mittelbetrieben<br />
durch <strong>de</strong>n Steuerberater“ o<strong>de</strong>r<br />
„Betriebswirtschaftliche Beratung durch<br />
<strong>de</strong>n Steuerberater“ an. Wie regieren Ihre<br />
Steuerberater auf solche Angebote?<br />
StB Ulf Knorr: Die Resonanz auf <strong>de</strong>rartige<br />
Seminare ist zwar <strong>de</strong>utlich geringer<br />
als bei Fortbildungen zu aktuellen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen.<br />
Es ist aber in <strong>de</strong>n letzten<br />
Jahren eine stete Entwicklung zu verzeichnen.<br />
SteuerConsultant: Wie wichtig ist für<br />
Seminarteilnehmer die räumliche Nähe zu<br />
<strong>de</strong>n Veranstaltungsorten, bei ihren Überlegungen,<br />
ein Seminar zu buchen?<br />
StB Ulf Knorr: Die Zeitfrage spielt bei unseren<br />
Seminarteilnehmern eine große Rolle. Da<br />
Mecklenburg-Vorpommern ein Flächenland<br />
ist, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Seminarbuchungen<br />
Tagesseminare bevorzugt, weil manche<br />
Seminarteilnehmer sehr weite Anfahrtswege<br />
haben. Dem Wunsch nach räumlicher Nähe<br />
versuchen wir entgegenzukommen, in<strong>de</strong>m<br />
Seminare an mehreren Standorten angeboten<br />
wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m gibt es <strong>de</strong>rzeit Überlegungen,<br />
die Steuerberater-Arbeitskreise<br />
ebenfalls regional durchzuführen.<br />
SteuerConsultant: Wie berücksichtigen<br />
Sie die Wünsche <strong>de</strong>r Steuerberater nach<br />
bestimmten Themen für die Planung künftiger<br />
Veranstaltungen?<br />
StB Ulf Knorr: Unsere Mitglie<strong>de</strong>r haben<br />
je<strong>de</strong>rzeit die Möglichkeit, uns ihre Wünsche<br />
für bestimmte Seminarthemen mitzuteilen.<br />
Da je<strong><strong>de</strong>s</strong> Seminar von <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
betreut wird, ergeben sich hier ausreichend<br />
Möglichkeiten. Anregungen aus<br />
<strong>de</strong>m Mitglie<strong>de</strong>rkreis, wie etwa <strong>de</strong>r Wunsch<br />
nach Fortbildung im internationalen Steuerrecht<br />
o<strong>de</strong>r zur Investitionszulage, wur<strong>de</strong>n<br />
erfüllt.<br />
SteuerConsultant: Haben Sie mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />
Ihres Seminarprogramms<br />
im Internet auch neue Seminarteilnehmer<br />
gewinnen können?<br />
StB Ulf Knorr: Unsere Seminarteilnehmer<br />
kommen ausschließlich aus <strong>de</strong>m steuerberaten<strong>de</strong>n<br />
Beruf. Wir gehen <strong><strong>de</strong>s</strong>halb davon aus,<br />
dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r Online-Buchungen<br />
nicht direkt mit <strong>de</strong>r Gewinnung neuer Teilnehmer<br />
verbun<strong>de</strong>n ist. Allerdings hat sich<br />
<strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Online-Buchungen in <strong>de</strong>n letzten<br />
Jahren kontinuierlich erhöht.<br />
SteuerConsultant: Der Fortbildungsmarkt<br />
für Steuerberater ist hart umkämpft. Wie<br />
sorgt <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
dafür, dass die Steuerberater<br />
die Seminare <strong><strong>de</strong>s</strong> Verbands besuchen?<br />
StB Ulf Knorr: Die Verbandsseminare haben<br />
bei unseren Mitglie<strong>de</strong>rn einen guten Ruf,<br />
weil hier fachlich anspruchsvolle Qualität<br />
zu einem günstigen Preis und mit gutem<br />
Service angeboten wird. Darüber hinaus<br />
wer<strong>de</strong>n diese Veranstaltungen aufgrund <strong>de</strong>r<br />
überschaubaren Teilnehmerzahlen gern als<br />
Kommunikationsplattform genutzt.<br />
SteuerConsultant: In welche Richtung<br />
wird sich die Fortbildung für Steuerberater<br />
Ihrer Ansicht nach in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n fünf<br />
Jahren entwickeln?<br />
StB Ulf Knorr: Die Fortbildung wird weiterhin<br />
alle Fachbereiche <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeit umfassen. Zusätzlich wer<strong>de</strong>n Fragen<br />
<strong>de</strong>r Qualitätssicherung und <strong><strong>de</strong>s</strong> Kanzleimanagements<br />
sowie betriebswirtschaftliche<br />
Themen wichtig sein. Auf entsprechen<strong>de</strong><br />
kompetente Angebote können sich unsere<br />
Mitglie<strong>de</strong>r verlassen.<br />
» Informationen<br />
Weitere Informationen zum<br />
Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
fin<strong>de</strong>n Sie<br />
unter www.stb-verband-mv.<strong>de</strong>.<br />
Das Gespräch führte<br />
Rüdiger Frisch, Redakteur,<br />
SteuerConsultant<br />
Im nächsten SteuerConsultant<br />
lesen Sie ein Interview mit StB/<br />
WP Susanne Henssler-Hug von<br />
<strong>de</strong>r Aka<strong>de</strong>mie Henssler aus <strong>de</strong>m<br />
ba<strong>de</strong>n-württembergischen Bad<br />
Herrenalb.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 53
KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing<br />
Werbung<br />
Die besten Seiten zeigen<br />
Der erste Schritt erfolgreicher Kanzleiwerbung ist, dass <strong>de</strong>r Steuerberater gute Arbeit leistet. Tut er das, sollte er<br />
keinesfalls mit seinen „Reizen geizen“. Denn heute wird man in <strong>de</strong>r Fülle von Angeboten leicht übersehen.<br />
Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Wer<br />
nicht wirbt, stirbt“. Das darf Ihrer Kanzlei<br />
nicht passieren. Sie leisten hervorragen<strong>de</strong><br />
Arbeit? Dann lassen Sie es Ihre Mandanten<br />
wissen. Zeigen Sie <strong>de</strong>r Umwelt Ihre Attraktivität,<br />
Ihre Vorteile und die Ihrer Kanzlei –<br />
ob durch äußere Signale o<strong>de</strong>r professionelles<br />
Verhalten. Schließlich führt eine attraktive<br />
Kanzlei zu mehr Kontakten. Nicht nur in<br />
<strong>de</strong>r Natur lässt es sich so erfolgreich überleben.<br />
Auch für <strong>de</strong>n Steuerberater be<strong>de</strong>utet<br />
Werbung Aufmerksamkeit – so macht er sich<br />
für neue Mandanten interessant und bestärkt<br />
bestehen<strong>de</strong> in ihrer Wahl.<br />
Fachliche Kompetenz allein ist allerdings<br />
zu wenig. Menschen treffen bekanntlich nur<br />
zehn bis 20 Prozent ihrer <strong>Entscheidung</strong>en<br />
rational, 80 bis 90 Prozent aus <strong>de</strong>m Bauch<br />
heraus. In Studien über Mandantenzufrie<strong>de</strong>nheit<br />
zeigt sich immer wie<strong>de</strong>r, dass Vertrauen,<br />
Kommunikation und Atmosphäre min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />
ebenso wichtig sind wie die von Laien ohnehin<br />
schwer zu beurteilen<strong>de</strong> Fachkompetenz.<br />
Der Steuerberater sollte ein positives Image<br />
seiner Person in <strong>de</strong>n Köpfen und „Bäuchen“<br />
<strong>de</strong>r Mandanten verankern.<br />
Machen Sie <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen Ihre Kanzlei und Kompetenz<br />
zu einer Marke. Eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Positionierung beginnt mit <strong>de</strong>m richtigen<br />
Logo. Es spiegelt die I<strong>de</strong>ntität Ihrer Kanzlei<br />
wi<strong>de</strong>r – einzigartig, professionell und unverwechselbar.<br />
Die Zusammenarbeit mit einer<br />
Agentur stellt sicher, dass die wichtigsten<br />
Voraussetzungen erfüllt wer<strong>de</strong>n: Das Logo<br />
Johann Aglas<br />
ist Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />
& Werbung GmbH<br />
im österreichischen<br />
Leonding. Atikon hat<br />
sich auf das Marketing<br />
und die Homepage-<br />
Gestaltung für Steuerberater<br />
spezialisiert.<br />
E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />
www.atikon.com<br />
muss im Faxausdruck und in schwarz-weiß<br />
gut aussehen, perfekt zu Ihnen passen, professionell<br />
gestaltet sein und einen hohen<br />
Wie<strong>de</strong>rerkennungswert haben. Briefpapier,<br />
Stempel, Kanzleischild und Visitenkarten<br />
wer<strong>de</strong>n in Ihrem Corporate Design, das sich<br />
nach <strong>de</strong>m Logo richtet, kreiert. Je<strong>de</strong>r Mandant<br />
vertraut somit darauf: Wo Ihr Logo draufsteht,<br />
ist Ihre Fachkompetenz drin.<br />
Auch sparsamen Mandanten<br />
entgegenkommen<br />
Sollten Sie unter Ihren Klienten Mandanten<br />
haben, die sehr sparsam sind, so sollten Sie<br />
sich an <strong>de</strong>ren Bedürfnisse orientieren. Sparsame<br />
Mandanten können auch von Vorteil<br />
für Ihre Kanzlei sein. Versorgen Sie sie mit<br />
Steuerspartipps, am besten in regelmäßig<br />
erscheinen<strong>de</strong>n Steuer-News. So vereinen<br />
Sie Werbung mit sachlicher Information und<br />
nützen die Wirtschaftskrise zur Gewinnung<br />
neuer Mandanten.<br />
Kleinere Kanzleien legen neben <strong>de</strong>n News<br />
einen Leistungskatalog auf. Ansprechend<br />
gestaltet, kann man sich darin über alle Angebote<br />
informieren. Größere Kanzleien benötigen<br />
zusätzlich eine Imagebroschüre. Sie ist<br />
hochwertig in Gestaltung und Material – so<br />
qualitativ wie Ihre Arbeit.<br />
Zielgruppe sind größere Firmenkun<strong>de</strong>n. Da<br />
meist nicht alle <strong>Entscheidung</strong>sträger beim<br />
Erstgespräch dabei sind, wird die Imagebroschüre<br />
allen Partnern gezeigt, die bei <strong>de</strong>r<br />
Wahl einer Steuerberatungskanzlei beteiligt<br />
sind. Eine ansprechen<strong>de</strong> Broschüre ist eine<br />
äußerst lohnen<strong>de</strong> Investition in Ihr Renommee<br />
und das Ihrer Kanzlei.<br />
Wie <strong>de</strong>finieren Sie gute Werbung? Vermutlich<br />
ist für Sie die Effizienz ein wichtiger Aspekt.<br />
In diesem Fall sind Sie mit einer Homepage<br />
gut bedient. Marketingexperten halten sie<br />
für das Werbemittel, mit <strong>de</strong>m sich - mit <strong>de</strong>n<br />
verhältnismäßig geringsten Kosten - die meisten<br />
Menschen erreichen lassen. Gera<strong>de</strong> im<br />
Dienstleistungsbereich sind aber die Angebote<br />
für Kun<strong>de</strong>n schwer vergleichbar.<br />
Mandanten auf <strong>de</strong>r Suche nach einem neuen<br />
Steuerberater hören in erster Linie auf Weiterempfehlungen,<br />
eine endgültige <strong>Entscheidung</strong><br />
» Serienplaner<br />
Teil 31 –<br />
SteuerConsultant 05/2009<br />
Kommunikation<br />
zwischen Steuerberater<br />
und Mandant<br />
Teil 32 –<br />
SteuerConsultant 06/2009<br />
Richtig für die<br />
Steuerkanzlei werben<br />
Teil 33 –<br />
SteuerConsultant 07/2009<br />
Aufbau von Netzwerken<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
wird erfahrungsgemäß aber erst nach <strong>de</strong>m<br />
Besuch <strong>de</strong>r Webseite im Internet getroffen.<br />
Dabei zählen vor allem ein ansprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Design, gute Fotos, auf <strong>de</strong>nen die Kanzleimitarbeiter<br />
sympathisch wirken, Informationen<br />
und Steuer-News, die <strong>de</strong>n Besuchern<br />
<strong>de</strong>r Online-Präsenz Kompetenz vermitteln<br />
sollen. Beson<strong>de</strong>rs beliebt bei <strong>de</strong>n Besuchern<br />
<strong>de</strong>r Website sind Formulare zum Download<br />
o<strong>de</strong>r Online-Rechner. Unterm Strich wird<br />
<strong>de</strong>r professionellste Netzauftritt beim potenziellen<br />
Mandanten dafür sorgen, dass er mit<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei Kontakt aufnimmt.<br />
Weniger punkten wird die Steuerberatungskanzlei,<br />
<strong>de</strong>ren Website im Netz unauffindbar,<br />
veraltet o<strong>de</strong>r abschreckend schlecht gemacht<br />
ist. Es ist meist das gewisse „Etwas“ <strong>de</strong>r Kanzlei,<br />
das für o<strong>de</strong>r gegen eine <strong>Entscheidung</strong><br />
spricht. Professionell eingesetzte Werbung<br />
verstärkt dies und verschafft <strong>de</strong>m Steuerberater<br />
<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorteil.<br />
54 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Übersteuert<br />
Aufruf: Übergangsregelung<br />
bei <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer verlängern!<br />
Nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Rechtslage kann bis zum 30.6.2009<br />
bei Erbschaften in <strong>de</strong>n Jahren 2007 und 2008 zwischen einer<br />
Besteuerung nach <strong>de</strong>m bisherigen und <strong>de</strong>m neuen Recht,<br />
welches grundsätzlich ab <strong>de</strong>m 1.1.2009 gilt, gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das neue Recht fin<strong>de</strong>t nur auf Antrag Anwendung. Wird<br />
zum neuen Recht optiert, so gelten die neuen - und damit<br />
höheren - Werte, jedoch die alten niedrigen Freibeträge. Die<br />
<strong>Entscheidung</strong> ist in <strong>de</strong>r Praxis außeror<strong>de</strong>ntlich schwierig,<br />
<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Antrag ist unwi<strong>de</strong>rruflich. Dies auch vor <strong>de</strong>m Hintergrund,<br />
dass die Beschei<strong>de</strong> für Erbfälle in <strong>de</strong>n Jahren 2007<br />
und 2008 oftmals noch gar nicht ergangen sind. Weiterhin<br />
sind die neuen ErbSt-Richtlinien bzw. ein Anwendungserlass<br />
zur ErbSt noch nicht veröffentlicht. Somit besteht keine Planungssicherheit,<br />
die für eine solche unwi<strong>de</strong>rrufliche <strong>Entscheidung</strong><br />
notwendig ist. Im Übrigen muss ein solcher Antrag<br />
selbst in <strong>de</strong>n Fällen gestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen noch gar keine<br />
ErbSt-Erklärung abgegeben wur<strong>de</strong>.<br />
Deswegen wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Literatur (Neufang/Merz/Brey,<br />
Stbg 2009 S. 129) sowie vom Deutschen Steuerberaterverband<br />
eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist gefor<strong>de</strong>rt. Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rat<br />
hat diese Auffassung geteilt und in seiner Stellungnahme<br />
zum Bürgerentlastungsgesetz eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist<br />
zum 31.12.2009 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wur<strong>de</strong><br />
nunmehr von <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung abgelehnt. Die Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>regierung ist we<strong>de</strong>r sachgerecht noch<br />
akzeptabel, <strong>de</strong>nn sie macht die gerechte Steuererhebung<br />
zum Lotteriespiel.<br />
Setzen auch Sie sich für eine bessere Regelung ein! For<strong>de</strong>rn<br />
Sie die Abgeordneten im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>rat sowie in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />
auf, aktiv zu wer<strong>de</strong>n. Ein Musteranschreiben fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />
www.neufang-steuer-aka<strong>de</strong>mie.<strong>de</strong> unter „Download“.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Prof. Bernd Neufang, Calw,<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Neufang GmbH Aka<strong>de</strong>mie<br />
für Deutsche Steuerberater<br />
Verlustrücktrag zulassen!<br />
Dr. Herbert Müller,<br />
Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r<br />
IHK Region Stuttgart<br />
In <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Monaten droht eine Reihe von Insolvenzen.<br />
Ursache <strong>de</strong>r Insolvenzen wer<strong>de</strong>n vielfach nicht (nur)<br />
fehlen<strong>de</strong> Aufträge und Einnahmen sein, son<strong>de</strong>rn vor allem<br />
auch <strong>de</strong>r Zugriff <strong><strong>de</strong>s</strong> Fiskus im Verbund mit einer ausufern<strong>de</strong>n<br />
Substanzbesteuerung. Ein Kernproblem ist die Versagung<br />
steuerlichen Verlustrücktrags. Dadurch entzieht <strong>de</strong>r Staat<br />
<strong>de</strong>n Betrieben in Krisenzeiten dringend notwendige Liquidität.<br />
Dies wirkt in <strong>de</strong>r aktuellen Rezession wie ein Brandbeschleuniger.<br />
Die jetzt zur Zahlung anstehen<strong>de</strong>n hohen<br />
Steuern auf die Gewinne aus <strong>de</strong>n Vorjahren sind für viele<br />
Unternehmen nicht mehr verkraftbar. Beim Verlustrücktrag<br />
könnten Unternehmen die aktuellen Verluste mit früheren<br />
Gewinnen verrechnen. Die Zufälligkeit <strong>de</strong>r Abschnittsbesteuerung<br />
ist ungerecht, was gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r aktuellen Phase<br />
einer teilweise dramatischen Wirtschaftskrise über<strong>de</strong>utlich<br />
wird. Eine einfache Gegenmaßnahme ist die Ausweitung <strong>de</strong>r<br />
Verlustrücktragsmöglichkeit auf zwei Jahre. Zu<strong>de</strong>m sollte <strong>de</strong>r<br />
Rücktrag <strong>de</strong>r Höhe nach unbeschränkt zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
Damit das schnell Wirkung entfaltet, sollte im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
quartalsweisen Steuervorauszahlung während <strong>de</strong>r dramatischen<br />
Krisensituation eine Steuererstattung auf <strong>de</strong>n prognostizierten<br />
Verlust gewährt wer<strong>de</strong>n. Berechnungsgrundlage<br />
hierfür wäre die berechnete Steuererstattung aus <strong>de</strong>r<br />
erweiterten Rücktragsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verlusts in die bei<strong>de</strong>n<br />
Vorjahre.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 55
KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />
Alternativfinanzierer für<br />
Mittelstand zunehmend wichtiger<br />
Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Einwerbung von Kapital bereitet die Finanzkrise 300 von Rödl &<br />
Partner befragte Beteiligungsgesellschaften, die sich auf mittelständische Unternehmen<br />
spezialisiert haben. Doch ihre Be<strong>de</strong>utung im Mittelstand wächst.<br />
Großes Interesse zeigen Beteiligungsfirmen<br />
an Mittelständlern aus <strong>de</strong>n Branchen Umwelt,<br />
Medizin und Pharma/Biotechnologie.<br />
Restriktiver als vor <strong>de</strong>r Finanzkrise sind die<br />
Banken bei <strong>de</strong>r Vergabe von Krediten. Dies<br />
ist eines <strong>de</strong>r Ergebnisse einer Befragung von<br />
300 <strong>de</strong>utschen Beteiligungsunternehmen,<br />
die die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Rödl & Partner im Frühjahr<br />
2009 durchgeführt hat. Die Ergebnisse wur<strong>de</strong>n<br />
Anfang Mai veröffentlicht.<br />
Die Zurückhaltung <strong>de</strong>r Banken hat auch<br />
Auswirkungen auf die Aktivitäten <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaften,<br />
<strong>de</strong>nn, so Rödl in einer<br />
Pressemitteilung, kreditgestützte Übernahmen<br />
seien kaum mehr finanzierbar. Dennoch<br />
blicken die befragten Beteiligungsgesellschaften<br />
optimistisch in die eigene Zukunft,<br />
<strong>de</strong>nn nach wie vor stün<strong>de</strong>n umfangreiche<br />
finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich bei<br />
mittelständischen Unternehmen finanziell zu<br />
engagieren.<br />
Demnach planten rund 58 Prozent <strong>de</strong>r<br />
befragten Kapitalbeteiligungsgesellschaften<br />
zwischen drei und fünf Engagements bei mittelständischen<br />
Firmen noch im Jahr 2009.<br />
Zu <strong>de</strong>n favorisierten Branchen zählen, so<br />
die Befragten, insbeson<strong>de</strong>re die Bereiche<br />
Umwelt, Medizin, Pharma und Biotechnologie.<br />
Aber auch <strong>de</strong>r Investitionsstandort<br />
spielt offenbar eine Rolle: Bayern gilt als<br />
attraktivster Investitionsstandort, gefolgt von<br />
Nordrhein-Westfalen.<br />
Für 56 Prozent <strong>de</strong>r befragten Beteiligungsunternehmen<br />
ist <strong>de</strong>r Wunsch nach mehr Unabhängigkeit<br />
von <strong>de</strong>n Banken <strong>de</strong>r Hauptgrund<br />
<strong>de</strong>r Unternehmen, bei ihnen Kapital aufzunehmen.<br />
30 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen, die<br />
sich um Kredite bemühen, so die befragten<br />
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, wollen<br />
über die Aufnahme eines Finanzinvestors<br />
die Frage <strong>de</strong>r Nachfolge lösen.<br />
Die Finanzkrise wirkt sich auf zweierlei Arten<br />
auf das Beteiligungsgeschäft aus: Einerseits<br />
berichten 68 Prozent <strong>de</strong>r von Rödl befragten<br />
Finanzinvestoren von Problemen bei <strong>de</strong>r<br />
Einwerbung von Kapital, <strong>de</strong>m sogenannten<br />
Fundraising. An<strong>de</strong>rerseits sind aber, nach<br />
Ansicht von 88 Prozent <strong>de</strong>r Befragten, gleichzeitig<br />
die Unternehmenswerte gesunken.<br />
Restrukturierungsgipfel im Juni in Nürnberg<br />
Steuerberater nehmen bei <strong>de</strong>r frühzeitigen Erkennung und Bewältigung betrieblicher<br />
Schieflagen ihrer Mandanten eine Schlüsselposition ein. An <strong>de</strong>n Unternehmenskennzahlen<br />
aus <strong>de</strong>r Finanzbuchführung o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong><strong>de</strong>s</strong> Jahresabschlusses<br />
für ihre Mandanten erkennen sie meist als Erste eine drohen<strong>de</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Überschuldung <strong><strong>de</strong>s</strong> Unternehmens.<br />
Das Krisennavigator-Institut für Krisenforschung, ein Ableger <strong>de</strong>r Universität Kiel,<br />
lädt am 17. Juni 2009 zu einem Restrukturierungsgipfel nach Nürnberg ein. Veranstaltungspartner<br />
sind die Datev und das Georg-Simon-Ohm Management-Institut aus<br />
Nürnberg, Medienpartner ist unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r „SteuerConsultant“. In Fallstudien,<br />
Kurzvorträgen und einer Podiumsdiskussion sollen Steuerberater erfahren, wie sie<br />
durch die frühzeitige Erkennung von Krisensituationen und die erfolgreiche Begleitung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Restrukturierungsprozesses ihre Mandanten unterstützen können.<br />
Teilnahmegebühr: 350 Euro, Infos unter www.restrukturierungsgipfel.<strong>de</strong>.<br />
Termine<br />
Steuerrecht<br />
11. Juni in Bad Zwischenahn<br />
17. Juni in Braunschweig<br />
Das Verfahrensrecht<br />
im aktuellen Licht<br />
• Teilnahmegebühr: 90 Euro<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Nie<strong>de</strong>rsachen Sachsen-<br />
Anhalt e.V.<br />
• Telefon: 05 11 / 30 76 20<br />
29. Juni in München<br />
2. Syndikus-Steuerberatertag<br />
• Teilnahmegebühr: 300 Euro*<br />
• Veranstalter: Deutscher<br />
Syndikus-Steuerberatertag e.V.<br />
• Telefon: 07 11 / 7 38 52 18<br />
1. Juli in Neumünster<br />
BilMoG und aktuelle Entwicklungen<br />
im Bilanzsteuerrecht<br />
• Teilnahmegebühr: 315 Euro<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Schleswig-Holstein e.V.<br />
• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />
Betriebswirtschaft<br />
18. Juni in Nürnberg<br />
Bewertung mittelständischer<br />
Unternehmen<br />
• Teilnahmegebühr: 200 Euro<br />
• Veranstalter: Nürnberger<br />
Steuergespräche e.V.<br />
• Telefon: 09 11 / 9 46 26 20<br />
29. Juni in Rostock<br />
Brennpunkte <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />
nach <strong>de</strong>m Erbschaftsteuergesetz<br />
• Teilnahmegebühr: 220 Euro*<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
• Telefon: 03 81 / 7 76 76 50<br />
* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />
56 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Gol<strong>de</strong>ner BStBK-Ehrenring für<br />
vBP/StB Dr. Wilfried Dann<br />
Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />
(BStBK), Dr. Horst Vinken,<br />
hat <strong>de</strong>m vormaligen, langjährigen<br />
Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r BStBK und<br />
Ehrenpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer<br />
Saarland, vBP/StB Dr.<br />
Wilfried Dann, auf <strong>de</strong>m Deutschen<br />
Steuerberaterkongress in Hamburg<br />
am 4. Mai <strong>de</strong>n Gol<strong>de</strong>nen Ehrenring<br />
<strong>de</strong>r BStBK verliehen. Damit soll<br />
Danns Lebensleistung für <strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf gewürdigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Von 1983 bis 1999 war Dann, so die BStBK in einer Pressemitteilung,<br />
BStBK-Präsi<strong>de</strong>nt und gehörte mehr als 20 Jahre<br />
<strong>de</strong>ren Präsidium an. Auch im Saarland war Dann aktiv, hier stand<br />
er über 33 Jahre lang an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>r Steuerberaterkammer.<br />
„Wir ehren in Dr. Wilfried Dann eine Persönlichkeit, die sich um<br />
<strong>de</strong>n steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf in Deutschland und in Europa in<br />
einzigartiger Weise verdient gemacht hat“, sagte Vinken in seiner<br />
Laudatio.<br />
LexLive macht Kleinunternehmen<br />
das Leben leichter<br />
Die Zeiten, in <strong>de</strong>nen Kleinst- und Kleinunternehmer mühsam mit<br />
selbst ausgetüftelten Word-Vorlagen o<strong>de</strong>r Excel-Tabellen ihre Rechnungen<br />
schreiben müssen, sind vorbei: Or<strong>de</strong>ntliches und rechtssicheres<br />
Rechnungsschreiben bietet nun Lexware mit „LexLive“.<br />
Über das Internet-Portal<br />
www.lexlive.<strong>de</strong> bietet Lexware<br />
(ein Unternehmen <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong>-<br />
Mediengruppe, in <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r<br />
„SteuerConsultant“ erscheint)<br />
einen Dienst an, <strong>de</strong>r sich an die<br />
richtet, die keine kaufmännischen<br />
Kenntnisse haben. Vielmehr hat<br />
das Angebot Handwerker o<strong>de</strong>r<br />
Dienstleister im Blickfeld, die<br />
sich auf ihre Arbeit konzentrieren wollen, nicht aber auf Software-<br />
Programme. Markus Reithwiesner, Lexware-Chef und Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe, erklärte bei <strong>de</strong>r Präsentation Anfang Mai in<br />
München, LexLive ermögliche einen „spielerischen Zugang“ zum Rechnungsschreiben.<br />
Das helfe <strong>de</strong>n Unternehmern, sich auf ihre eigentlichen<br />
Aufgaben zu konzentrieren, ohne die Büroarbeit zu vernachlässigen.<br />
LexLive ist eine Benutzeroberfläche, die <strong>de</strong>r Nutzer im Internet aufruft.<br />
Die Entwickler haben die Anwen<strong>de</strong>r berücksichtigt, die bisher über selbst<br />
erstellte Word-Vorlagen Artikel, Leistungen und Preise eingetippt haben.<br />
Die Steuernummer war zwar schon bisher hinterlegt, aber fortlaufen<strong>de</strong><br />
Rechnungsnummern wur<strong>de</strong>n manuell ergänzt. LexLive übernimmt für<br />
die Nutzer die Standardaufgaben, greift auf eine Artikel- und Kun<strong>de</strong>nliste<br />
zurück, die <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r sukzessive ergänzt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BStBK-För<strong>de</strong>rpreis Internationales<br />
Steuerrecht an Dr. Sonja Tegtmeyer<br />
Den „För<strong>de</strong>rpreis Internationales<br />
Steuerrecht 2009“ <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer<br />
(BStBK) hat Dr. Sonja<br />
Tegtmeyer für ihre Dissertation mit<br />
<strong>de</strong>m Titel „Zwischenstaatliche informationelle<br />
Unterstützung in Steuersachen<br />
mit Nicht-EU-Staaten“ auf<br />
<strong>de</strong>m Steuerberaterkongress am 4. Mai<br />
in Hamburg erhalten.<br />
BStBK-Vizepräsi<strong>de</strong>nt Dr. Herbert<br />
Becherer überreichte Tegtmeyer <strong>de</strong>n Preis und würdigte die wissenschaftliche<br />
Leistung <strong>de</strong>r Preisträgerin als „ausgezeichnete<br />
Handreichung für alle Steuerpflichtigen und <strong>de</strong>ren Berater, wobei<br />
sie <strong>de</strong>n Fokus ihrer Dissertation insbeson<strong>de</strong>re auf die Interessen<br />
<strong>de</strong>r betroffenen Steuerpflichtigen richtet“. Ziel <strong><strong>de</strong>s</strong> Preises ist es,<br />
so die BStBK, hervorragen<strong>de</strong> wissenschaftliche Publikationen auf<br />
<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r internationalen Besteuerung auszuzeichnen.<br />
Gleichzeitig soll damit auch <strong>de</strong>r internationale fachliche Austausch<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Berufsnachwuchses geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
DWS-För<strong>de</strong>rpreis<br />
für 2009 ausgeschrieben<br />
Personalien<br />
Junge Nachwuchswissenschaftler können sich<br />
noch bis 30. September 2009 um <strong>de</strong>n<br />
DWS-För<strong>de</strong>rpreis bewerben.<br />
Alljährlich verleiht das Deutsche wissenschaftliche<br />
Institut <strong>de</strong>r Steuerberater e. V. (DWS-Institut),<br />
das von <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuerberaterkammer und <strong>de</strong>n<br />
Steuerberaterkammern getragen wird, einen För<strong>de</strong>rpreis<br />
für hervorragen<strong>de</strong> Abschlussarbeiten aus<br />
<strong>de</strong>n Bereichen Steuerrecht, betriebswirtschaftliche<br />
Steuerlehre und Finanzwissenschaft.<br />
Der Preis ist mit 3.000 Euro dotiert und umfasst<br />
daneben noch eine Veröffentlichung <strong>de</strong>r prämierten<br />
Arbeit in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Schriftenreihe<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> DWS-Instituts. Bewerber sollen ein Studium an<br />
einer juristischen o<strong>de</strong>r wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fakultät absolviert haben. Die eingereichten<br />
Arbeiten, in erster Linie Dissertationen, sollen in<br />
<strong>de</strong>utscher Sprache verfasst, unveröffentlicht beziehungsweise<br />
nur im DWS-Verlag veröffentlicht wor<strong>de</strong>n<br />
sein und dürfen maximal ein Jahr alt sein.<br />
Die Preisträger erhalten ihre Auszeichnungen am<br />
7. Dezember 2009 im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Symposiums<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> DWS-Instituts im Hotel Adlon in Berlin. Bewerbungsunterlagen<br />
und nähere Informationen lassen<br />
sich unter www.dwsinstitut.<strong>de</strong> abrufen.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 57
IMPRESSUM VORSCHAU<br />
ISSN 1866-8690,<br />
2. Jahrgang<br />
Zitiervorschlag: StC 2008, H 9, S. 34.<br />
Redaktionsanschrift:<br />
Rudolf <strong>Haufe</strong> Verlag GmbH & Co. KG<br />
Hin<strong>de</strong>nburgstraße 64, 79102 Freiburg<br />
Tel.: 07 61/36 83-0<br />
www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Redaktion:<br />
RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />
(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />
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Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214,<br />
Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />
Freie Mitarbeiter:<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />
E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />
Manfred Ries (Chefreporter)<br />
E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />
Redaktionsassistenz:<br />
Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />
Fax: -820-957,<br />
E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Autoren dieser Ausgabe:<br />
Johann Aglas, RA Heinz-Josef Heger, Dr. Karsten<br />
Kensbock, RiaFG Dr. Alexan<strong>de</strong>r Kratzsch, RA Dr.<br />
Stefan Lammel, Dr. Herbert Müller, Prof. Bernd<br />
Neufang, Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter,<br />
Manfred Ries, Kay Schelauske, RA Dr. Christian<br />
Strasser, Thomas Weppler, Petra Uhe.<br />
<strong>Haufe</strong> Fachmedia GmbH & Co. KG<br />
Im Kreuz 9, 97076 Würzburg<br />
www.haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />
Geschäftsführer: Reiner Straub<br />
Verlagsleitung:<br />
Norbert Schra<strong>de</strong><br />
Herstellung:<br />
Grafik/Layout:<br />
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Druck:<br />
Echter Druck, Würzburg<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />
von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />
Verbreitete Auflage : 21.256 (2. Quartal 2008)<br />
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(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, abweichen<strong>de</strong><br />
Mobilfunkpreise. Ein Service von dtms.)<br />
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Inland: 148 Euro (MwSt. und Versand inklusive)<br />
Ausland: 158 Euro (Versand inklusive)<br />
Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaterverbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r Bezug mit<br />
<strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.<br />
Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />
„<strong>Haufe</strong> Steuer Office Professional Kanzlei<br />
Edition“ erhalten SteuerConsultant im Rahmen<br />
ihres Abonnements.<br />
In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />
die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />
Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />
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die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, übernimmt<br />
<strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />
Juli 2009<br />
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Topthema<br />
Bürgerentlastungsgesetz:<br />
In welcher Höhe kann ich meine privaten Krankenversicherungsbeiträge<br />
von <strong>de</strong>r Steuer absetzen? Wie wirkt sich das lohnsteuerlich aus?<br />
Kann ich auch Beiträge absetzen, die ich für meine geschie<strong>de</strong>ne Frau<br />
zahle? ... Das Bürgerentlastungsesetz wirft bei vielen Mandanten<br />
zahlreiche Einzelfragen auf. Gut, wenn sowohl <strong>de</strong>r Steuerberater als<br />
auch seine Mitarbeiter <strong>de</strong>m Ansturm gewachsen sind.<br />
Themen<br />
> Die Ausgabe 07/2009 erscheint am 3.7.2009<br />
For<strong>de</strong>rungsverzicht:<br />
In <strong>de</strong>r Insolvenz sind Restschuldbefreiungen und For<strong>de</strong>rungsverzichte<br />
gerne angedachte Rettungsinstrumente, die aber steuerliche<br />
Risiken bergen.<br />
Vorsicht Falle:<br />
Übermittelt <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>m Steuerberater unzutreffen<strong>de</strong> Unterlagen<br />
und kommt es <strong><strong>de</strong>s</strong>halb zu einer falschen Steuerfestsetzung,<br />
können <strong>de</strong>m Steuerberater Bußgeld o<strong>de</strong>r strafrechtliche Konsequenzen<br />
drohen.<br />
Geldanlage:<br />
Durch die Finanzkrise haben viele Mandanten ihr Vertrauen in Anlageprodukte<br />
verloren. Steuerberater können durch qualifizierte Beratung<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Vermögensgestaltungsberatung profitieren.<br />
Büromaterial:<br />
Ob Briefbögen o<strong>de</strong>r Toner, ohne Büromaterial geht nichts in <strong>de</strong>r<br />
Kanzlei. Grund genug, einen Blick auf die Ausgaben in diesem Bereich<br />
zu werfen, Angebote einzuholen und zu vergleichen.<br />
58 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>