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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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» 2. Ermittlung <strong>de</strong>r Größenmerkmale<br />

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nur<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Größenmerkmale (Betriebsvermögen<br />

bei Bilanzierern in 2009 und 2010: 335.000 EUR) zum<br />

Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs erfüllt sind; bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />

nach § 7g Abs. 5 EStG kommt es hingegen auf die<br />

Verhältnisse zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres an.<br />

BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 7<br />

„4. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 EStG<br />

Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betrieb am Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> beabsichtigten<br />

Abzuges (Abzugsjahr, Randnummer 6) die in § 7g<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht<br />

überschreitet. In nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 und vor <strong>de</strong>m<br />

1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen<br />

gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“<br />

vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896)“.<br />

Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang für Bilanzierer, dass selbst<br />

eine Gewerbesteuerrückstellung das steuerliche Betriebsvermögen<br />

min<strong>de</strong>rt, auch wenn diese letztlich gem. § 4 Abs. 5b EStG <strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Gewinn nicht min<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>r Steuerbilanz ist eine solche<br />

Rückstellung nach wie vor anzusetzen.<br />

Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen. Es ist also<br />

auf die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb abzustellen.<br />

Bei Überschussrechnern kommt es auf die Gewinnhöhe an, die bei<br />

Inanspruchnahme in 2009 und 2010 einen Betrag von 200.000 EUR<br />

nicht überschreiten darf. Durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />

wird die Gewinnhöhe nicht beeinflusst.<br />

Wichtig: Die Gewinngrenzen wer<strong>de</strong>n allerdings beeinflusst durch<br />

die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anschaffungskosten im Investitionsjahr und<br />

die Auflösung <strong>de</strong>r früheren Ansparabschreibungen (§ 7 g EStG<br />

a.F.). Eine solche kommt insbeson<strong>de</strong>re noch bei <strong>de</strong>r Auflösung<br />

von Rücklagen für Existenzgrün<strong>de</strong>r (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a.F.), die<br />

5 Jahre beibehalten wer<strong>de</strong>n konnten, in Betracht.<br />

» 3. Notwendige Angaben<br />

(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)<br />

Um <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, ist es weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt Angaben über<br />

die Funktion <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

die Höhe <strong>de</strong>r geplanten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten<br />

sowie die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />

zu machen. Allgemein gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z.B.<br />

„Büroausstattung“, „Fahrzeug“ etc. genügen diesen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht. Das Wirtschaftsgut muss allerdings nur hinsichtlich seiner<br />

Funktion individuell bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Das BMF hat hier gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Entwurfsfassung noch einmal nachgearbeitet und das<br />

Schreiben um einige Beispiele erweitert.<br />

Zu begrüßen ist, dass die Bezeichnung als „Büroeinrichtungsgegenstand“<br />

ausreichen soll, das Entwurfsschreiben hat die Bezeichnung<br />

„Büroeinrichtung/Büromöbel“ als nicht konkret genug bezeichnet.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Investition<br />

zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r beabsichtigten Geltendmachung<br />

hinreichend konkretisiert und noch durchführbar sein muss.<br />

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme<br />

eines Investitionsabzugsbetrages ausschei<strong>de</strong>t. Maßgeblich ist eine<br />

Prognoseentscheidung nach <strong>de</strong>n Verhältnissen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen<br />

Wirtschaftsjahres.<br />

Danach schei<strong>de</strong>t z.B. ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn bei<br />

Inanspruchnahme bereits <strong>de</strong>r Entschluss zur Betriebsveräußerung<br />

gefasst war und kein „Restbetrieb“ zurückbleibt (Rz. 22 und<br />

23).<br />

Bei Inanspruchnahme eines Abzugs vor Abschluss <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />

und bei wesentlichen Erweiterungen soll wie nach altem<br />

Recht eine verbindliche Bestellung bzw. ein Herstellungsbeginn<br />

zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r Geltendmachung notwendig<br />

sein (BMF a.a.O. Rz. 28 ff.), da die bisherige Rechtsprechung zur<br />

alten Ansparrücklage (vgl. auch <strong>BFH</strong> v. 19.09.2002 XI R 51/00,<br />

BStBl II 2004, 184) insoweit weiter gelten soll. Auch nach neuem<br />

Recht soll ein Abzug ausschei<strong>de</strong>n, wenn bereits die dreijährige<br />

Investitionsfrist abgelaufen ist. Der sog. Finanzierungszusammenhang<br />

fehlt hier (BMF Rz. 19,20).<br />

» 4. Ausschließliche o<strong>de</strong>r<br />

fast ausschließliche Nutzung<br />

Offenbar auf Wunsch <strong>de</strong>r Beraterverbän<strong>de</strong> hat das BMF in Rz. 46<br />

<strong>de</strong>n Satz 2 aufgenommen, wonach <strong>de</strong>r Steuerpflichtige (nur noch)<br />

in „begrün<strong>de</strong>ten Zweifelsfällen darzulegen“ hat, das <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

Nutzung min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 90 % beträgt.<br />

» 5. Erhöhung eines bereits gebil<strong>de</strong>ten<br />

Investitionsabzugsbetrages<br />

Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung<br />

eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrages<br />

zulässig ist. Der BMF lehnt dies – gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />

Steuerberaterverban<strong><strong>de</strong>s</strong> e.V. (Stellungnahme vom 04.02.2009)<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ab und lässt nur bei Erhöhung <strong>de</strong>r prognostizierten<br />

Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In<br />

diesem (Ausnahme-)Fall soll das Abzugsjahr nachträglich geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll<br />

eine nachträgliche Erhöhung ausschei<strong>de</strong>n.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 6<br />

Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag<br />

nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

(Abzugsjahr), vgl. hierzu auch Randnummer 75. Erhöhen sich<br />

die prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />

können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen <strong>de</strong>n<br />

ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch <strong>de</strong>r für<br />

das Abzugsjahr gelten<strong>de</strong> Höchstbetrag (Randnummer 49) nicht<br />

überschritten wird und die Steuerfestsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugsjahres<br />

verfahrensrechtlich noch än<strong>de</strong>rbar ist. Dagegen können Bestandteile<br />

<strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />

die wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n konnten, nicht in einem Folgejahr geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt auch dann, wenn im<br />

Abzugsjahr nicht <strong>de</strong>r höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 %<br />

<strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 27

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