Entscheidung des BFH - Haufe.de
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» 2. Ermittlung <strong>de</strong>r Größenmerkmale<br />
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nur<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Größenmerkmale (Betriebsvermögen<br />
bei Bilanzierern in 2009 und 2010: 335.000 EUR) zum<br />
Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs erfüllt sind; bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />
nach § 7g Abs. 5 EStG kommt es hingegen auf die<br />
Verhältnisse zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres an.<br />
BMF, 08. 05. 2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 7<br />
„4. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 EStG<br />
Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betrieb am Schluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong><strong>de</strong>s</strong> beabsichtigten<br />
Abzuges (Abzugsjahr, Randnummer 6) die in § 7g<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht<br />
überschreitet. In nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 und vor <strong>de</strong>m<br />
1. Januar 2011 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen<br />
gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“<br />
vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896)“.<br />
Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang für Bilanzierer, dass selbst<br />
eine Gewerbesteuerrückstellung das steuerliche Betriebsvermögen<br />
min<strong>de</strong>rt, auch wenn diese letztlich gem. § 4 Abs. 5b EStG <strong>de</strong>n steuerlichen<br />
Gewinn nicht min<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>r Steuerbilanz ist eine solche<br />
Rückstellung nach wie vor anzusetzen.<br />
Wichtig: Der Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen. Es ist also<br />
auf die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb abzustellen.<br />
Bei Überschussrechnern kommt es auf die Gewinnhöhe an, die bei<br />
Inanspruchnahme in 2009 und 2010 einen Betrag von 200.000 EUR<br />
nicht überschreiten darf. Durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />
wird die Gewinnhöhe nicht beeinflusst.<br />
Wichtig: Die Gewinngrenzen wer<strong>de</strong>n allerdings beeinflusst durch<br />
die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anschaffungskosten im Investitionsjahr und<br />
die Auflösung <strong>de</strong>r früheren Ansparabschreibungen (§ 7 g EStG<br />
a.F.). Eine solche kommt insbeson<strong>de</strong>re noch bei <strong>de</strong>r Auflösung<br />
von Rücklagen für Existenzgrün<strong>de</strong>r (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a.F.), die<br />
5 Jahre beibehalten wer<strong>de</strong>n konnten, in Betracht.<br />
» 3. Notwendige Angaben<br />
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)<br />
Um <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, ist es weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
<strong>de</strong>m Finanzamt Angaben über<br />
die Funktion <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
die Höhe <strong>de</strong>r geplanten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />
Herstellungskosten<br />
sowie die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />
zu machen. Allgemein gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z.B.<br />
„Büroausstattung“, „Fahrzeug“ etc. genügen diesen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nicht. Das Wirtschaftsgut muss allerdings nur hinsichtlich seiner<br />
Funktion individuell bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Das BMF hat hier gegenüber<br />
<strong>de</strong>r Entwurfsfassung noch einmal nachgearbeitet und das<br />
Schreiben um einige Beispiele erweitert.<br />
Zu begrüßen ist, dass die Bezeichnung als „Büroeinrichtungsgegenstand“<br />
ausreichen soll, das Entwurfsschreiben hat die Bezeichnung<br />
„Büroeinrichtung/Büromöbel“ als nicht konkret genug bezeichnet.<br />
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Be<strong>de</strong>utsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Investition<br />
zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r beabsichtigten Geltendmachung<br />
hinreichend konkretisiert und noch durchführbar sein muss.<br />
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme<br />
eines Investitionsabzugsbetrages ausschei<strong>de</strong>t. Maßgeblich ist eine<br />
Prognoseentscheidung nach <strong>de</strong>n Verhältnissen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen<br />
Wirtschaftsjahres.<br />
Danach schei<strong>de</strong>t z.B. ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn bei<br />
Inanspruchnahme bereits <strong>de</strong>r Entschluss zur Betriebsveräußerung<br />
gefasst war und kein „Restbetrieb“ zurückbleibt (Rz. 22 und<br />
23).<br />
Bei Inanspruchnahme eines Abzugs vor Abschluss <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />
und bei wesentlichen Erweiterungen soll wie nach altem<br />
Recht eine verbindliche Bestellung bzw. ein Herstellungsbeginn<br />
zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsjahres <strong>de</strong>r Geltendmachung notwendig<br />
sein (BMF a.a.O. Rz. 28 ff.), da die bisherige Rechtsprechung zur<br />
alten Ansparrücklage (vgl. auch <strong>BFH</strong> v. 19.09.2002 XI R 51/00,<br />
BStBl II 2004, 184) insoweit weiter gelten soll. Auch nach neuem<br />
Recht soll ein Abzug ausschei<strong>de</strong>n, wenn bereits die dreijährige<br />
Investitionsfrist abgelaufen ist. Der sog. Finanzierungszusammenhang<br />
fehlt hier (BMF Rz. 19,20).<br />
» 4. Ausschließliche o<strong>de</strong>r<br />
fast ausschließliche Nutzung<br />
Offenbar auf Wunsch <strong>de</strong>r Beraterverbän<strong>de</strong> hat das BMF in Rz. 46<br />
<strong>de</strong>n Satz 2 aufgenommen, wonach <strong>de</strong>r Steuerpflichtige (nur noch)<br />
in „begrün<strong>de</strong>ten Zweifelsfällen darzulegen“ hat, das <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />
Nutzung min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 90 % beträgt.<br />
» 5. Erhöhung eines bereits gebil<strong>de</strong>ten<br />
Investitionsabzugsbetrages<br />
Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung<br />
eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrages<br />
zulässig ist. Der BMF lehnt dies – gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Deutschen<br />
Steuerberaterverban<strong><strong>de</strong>s</strong> e.V. (Stellungnahme vom 04.02.2009)<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ab und lässt nur bei Erhöhung <strong>de</strong>r prognostizierten<br />
Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In<br />
diesem (Ausnahme-)Fall soll das Abzugsjahr nachträglich geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll<br />
eine nachträgliche Erhöhung ausschei<strong>de</strong>n.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 6<br />
Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag<br />
nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
(Abzugsjahr), vgl. hierzu auch Randnummer 75. Erhöhen sich<br />
die prognostizierten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />
können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen <strong>de</strong>n<br />
ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch <strong>de</strong>r für<br />
das Abzugsjahr gelten<strong>de</strong> Höchstbetrag (Randnummer 49) nicht<br />
überschritten wird und die Steuerfestsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugsjahres<br />
verfahrensrechtlich noch än<strong>de</strong>rbar ist. Dagegen können Bestandteile<br />
<strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten,<br />
die wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n konnten, nicht in einem Folgejahr geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong> gilt auch dann, wenn im<br />
Abzugsjahr nicht <strong>de</strong>r höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 %<br />
<strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 27