Entscheidung des BFH - Haufe.de
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<strong>de</strong>r Verbindlichkeiten nicht nachgeholt wer<strong>de</strong>n können, weil <strong>de</strong>ren<br />
Erfassung auch bei zeitgerechter Bilanzierung gewinnneutral gewesen<br />
wäre.<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigt seine Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung bei<br />
einem Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r erst in späteren Jahren mit <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />
beginnt. Folgen<strong>de</strong> Grundsätze sind zu beachten:<br />
Existieren Bilanzen, ist ein unrichtiger Bilanzansatz grundsätzlich<br />
in <strong>de</strong>r Schlussbilanz zu korrigieren, in <strong>de</strong>r er erstmals aufgetreten<br />
ist. Kommt eine Än<strong>de</strong>rung wegen Festsetzungsverjährung nicht in<br />
Betracht, ist die Korrektur in <strong>de</strong>r ersten noch „offenen” Schlussbilanz<br />
vorzunehmen. Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam<br />
zu korrigieren, wenn <strong>de</strong>r Fehler erfolgswirksam war.<br />
Bei einem „nicht erkannten Gewerbebetrieb", <strong>de</strong>r erstmals in einem<br />
Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Eröffnung bilanziert, sind bei erstmaliger<br />
Bilanzaufstellung mangels vorhergehen<strong>de</strong>r Schlussbilanz die Grundsätze<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />
Für <strong>de</strong>n Ansatz eines Wirtschaftsguts in <strong>de</strong>r erstmals aufzustellen<strong>de</strong>n<br />
Anfangsbilanz gelten die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs<br />
nicht. Der Ansatz für das zuvor nicht bilanzierte Wirtschaftsgut<br />
bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m es bei von Anfang<br />
an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen wür<strong>de</strong>. Die nachträgliche<br />
Einbuchung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts erfolgt gewinnneutral über das Kapitalkonto,<br />
sie ist keine Einlage.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
für Wohnstiftbewohner<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 28/08, HI2141782<br />
Aus <strong>de</strong>r Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich <strong>de</strong>r<br />
Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />
<strong>de</strong>r Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>r Zeitpunkt und<br />
<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen<br />
jeweils geschul<strong>de</strong>ten Entgelte ergeben.<br />
» Sachverhalt<br />
K lebt in einem Wohnstift und beantragte für 2004 die Steuerermäßigung<br />
gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für vom Wohnstift erbrachte „haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen“. Laut Wohnstift belief sich das monatliche<br />
Entgelt für Wohnen auf 2.726,33 EUR und das für Betreuung auf<br />
465,28 EUR. Die Kosten wur<strong>de</strong>n prozentual wie folgt aufgeteilt:<br />
– Wohnen: Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, Kleinreparaturen:<br />
4,3 %), Empfang (4,0 %), Reinigung Gemeinschaftsflächen<br />
(2,4 %), Reinigung Appartement (3,4 %);<br />
– Betreuung: Betreuung Demenzkranker (7,9 %), Nachtdienst und<br />
ambulante Pflege (5,7 %), Bereitschaftsdienst (3,5 %), Besorgungen<br />
durch Mitarbeiter (7,0 %).<br />
Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab.<br />
Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Das Urteil klärt einerseits die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an eine Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />
an<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>ren Abzug durch Bewohner eines Wohnstifts.<br />
» Praxishinweis<br />
Eine haushaltsnahe Dienstleistung umfasst Tätigkeiten, die für <strong>de</strong>n<br />
Haushalt o<strong>de</strong>r für Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n, z.B. Einkaufen,<br />
Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung <strong>de</strong>r<br />
Räume und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gartens, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn<br />
und Kranken. Ein solcher Haushalt kann auch vom Bewohner<br />
eines Wohnstifts geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Haushaltsnah sind Leistungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Nähe zur Haushaltsführung,<br />
also in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong> Tätigkeiten,<br />
die gewöhnlich Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erledigen. Auch Schönheitsreparaturen<br />
o<strong>de</strong>r kleine Ausbesserungsarbeiten gehören dazu, nicht<br />
aber Handwerksleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n. Danach waren folgen<strong>de</strong> Dienstleistungen begünstigt:<br />
Hausmeister, Gartenpflege und Kleinreparaturen, Reinigung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Appartements und <strong>de</strong>r Gemeinschaftsflächen, Besorgungen und<br />
Betreuung durch Mitarbeiter.<br />
Die Steuerermäßigung setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen<br />
durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Bisher war<br />
offen, welche Voraussetzungen eine solche Rechnung erfüllen muss.<br />
Der <strong>BFH</strong> for<strong>de</strong>rt nun, dass eine Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG die<br />
wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Leistungsbeziehung enthalten muss,<br />
nämlich <strong>de</strong>n Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />
<strong>de</strong>n Empfänger <strong>de</strong>r Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>n<br />
Zeitpunkt und <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür jeweils<br />
geschul<strong>de</strong>ten Entgelte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />
<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 23/08 (NV), HI2142157<br />
Zur Auslegung <strong>de</strong>r Überleitungsvorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 52 Abs. 55j S. 2 EStG<br />
i.d.F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG 2008 in Fällen <strong>de</strong>r Antragsveranlagung nach<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.<br />
» Sachverhalt<br />
Der Kläger reichte im Dezember 2003 ESt-Erklärungen für 1997 bis<br />
2000 beim Finanzamt ein und beantragte zugleich im Hinblick auf<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand. Das<br />
Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil für die geltend gemachten<br />
Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur die Antragsveranlagung<br />
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. in Betracht komme, die Frist<br />
aber abgelaufen sei und keine Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgrün<strong>de</strong> vorlägen.<br />
Nach<strong>de</strong>m die Antragsfrist von zwei Jahren in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />
a.F. durch Art. 1 Nr. 30 JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150,<br />
3157) gestrichen wor<strong>de</strong>n war, veranlagte das Finanzamt zwar für 1999<br />
und 2000, blieb aber für 1997 und 1998 bei seiner Ablehnung, weil<br />
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