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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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<strong>de</strong>r Verbindlichkeiten nicht nachgeholt wer<strong>de</strong>n können, weil <strong>de</strong>ren<br />

Erfassung auch bei zeitgerechter Bilanzierung gewinnneutral gewesen<br />

wäre.<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigt seine Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung bei<br />

einem Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r erst in späteren Jahren mit <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

beginnt. Folgen<strong>de</strong> Grundsätze sind zu beachten:<br />

Existieren Bilanzen, ist ein unrichtiger Bilanzansatz grundsätzlich<br />

in <strong>de</strong>r Schlussbilanz zu korrigieren, in <strong>de</strong>r er erstmals aufgetreten<br />

ist. Kommt eine Än<strong>de</strong>rung wegen Festsetzungsverjährung nicht in<br />

Betracht, ist die Korrektur in <strong>de</strong>r ersten noch „offenen” Schlussbilanz<br />

vorzunehmen. Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam<br />

zu korrigieren, wenn <strong>de</strong>r Fehler erfolgswirksam war.<br />

Bei einem „nicht erkannten Gewerbebetrieb", <strong>de</strong>r erstmals in einem<br />

Wirtschaftsjahr nach <strong>de</strong>r Eröffnung bilanziert, sind bei erstmaliger<br />

Bilanzaufstellung mangels vorhergehen<strong>de</strong>r Schlussbilanz die Grundsätze<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich.<br />

Für <strong>de</strong>n Ansatz eines Wirtschaftsguts in <strong>de</strong>r erstmals aufzustellen<strong>de</strong>n<br />

Anfangsbilanz gelten die Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> formellen Bilanzenzusammenhangs<br />

nicht. Der Ansatz für das zuvor nicht bilanzierte Wirtschaftsgut<br />

bemisst sich nach <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m es bei von Anfang<br />

an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen wür<strong>de</strong>. Die nachträgliche<br />

Einbuchung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsguts erfolgt gewinnneutral über das Kapitalkonto,<br />

sie ist keine Einlage.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 5/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

für Wohnstiftbewohner<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 29.01.2009, VI R 28/08, HI2141782<br />

Aus <strong>de</strong>r Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich <strong>de</strong>r<br />

Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />

<strong>de</strong>r Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>r Zeitpunkt und<br />

<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen<br />

jeweils geschul<strong>de</strong>ten Entgelte ergeben.<br />

» Sachverhalt<br />

K lebt in einem Wohnstift und beantragte für 2004 die Steuerermäßigung<br />

gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für vom Wohnstift erbrachte „haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen“. Laut Wohnstift belief sich das monatliche<br />

Entgelt für Wohnen auf 2.726,33 EUR und das für Betreuung auf<br />

465,28 EUR. Die Kosten wur<strong>de</strong>n prozentual wie folgt aufgeteilt:<br />

– Wohnen: Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, Kleinreparaturen:<br />

4,3 %), Empfang (4,0 %), Reinigung Gemeinschaftsflächen<br />

(2,4 %), Reinigung Appartement (3,4 %);<br />

– Betreuung: Betreuung Demenzkranker (7,9 %), Nachtdienst und<br />

ambulante Pflege (5,7 %), Bereitschaftsdienst (3,5 %), Besorgungen<br />

durch Mitarbeiter (7,0 %).<br />

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte das FG. Das Urteil klärt einerseits die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an eine Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />

an<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>ren Abzug durch Bewohner eines Wohnstifts.<br />

» Praxishinweis<br />

Eine haushaltsnahe Dienstleistung umfasst Tätigkeiten, die für <strong>de</strong>n<br />

Haushalt o<strong>de</strong>r für Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n, z.B. Einkaufen,<br />

Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung <strong>de</strong>r<br />

Räume und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gartens, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn<br />

und Kranken. Ein solcher Haushalt kann auch vom Bewohner<br />

eines Wohnstifts geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Haushaltsnah sind Leistungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Nähe zur Haushaltsführung,<br />

also in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong> Tätigkeiten,<br />

die gewöhnlich Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r erledigen. Auch Schönheitsreparaturen<br />

o<strong>de</strong>r kleine Ausbesserungsarbeiten gehören dazu, nicht<br />

aber Handwerksleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. Danach waren folgen<strong>de</strong> Dienstleistungen begünstigt:<br />

Hausmeister, Gartenpflege und Kleinreparaturen, Reinigung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Appartements und <strong>de</strong>r Gemeinschaftsflächen, Besorgungen und<br />

Betreuung durch Mitarbeiter.<br />

Die Steuerermäßigung setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen<br />

durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Bisher war<br />

offen, welche Voraussetzungen eine solche Rechnung erfüllen muss.<br />

Der <strong>BFH</strong> for<strong>de</strong>rt nun, dass eine Rechnung i. S. <strong><strong>de</strong>s</strong> § 35a EStG die<br />

wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Leistungsbeziehung enthalten muss,<br />

nämlich <strong>de</strong>n Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,<br />

<strong>de</strong>n Empfänger <strong>de</strong>r Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt und <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür jeweils<br />

geschul<strong>de</strong>ten Entgelte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 6/2009,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Übergangsregelungen zur Antragsveranlagung<br />

nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />

<strong>BFH</strong>, 15.01.2009, VI R 23/08 (NV), HI2142157<br />

Zur Auslegung <strong>de</strong>r Überleitungsvorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 52 Abs. 55j S. 2 EStG<br />

i.d.F. <strong><strong>de</strong>s</strong> JStG 2008 in Fällen <strong>de</strong>r Antragsveranlagung nach<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.<br />

» Sachverhalt<br />

Der Kläger reichte im Dezember 2003 ESt-Erklärungen für 1997 bis<br />

2000 beim Finanzamt ein und beantragte zugleich im Hinblick auf<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand. Das<br />

Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil für die geltend gemachten<br />

Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur die Antragsveranlagung<br />

nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. in Betracht komme, die Frist<br />

aber abgelaufen sei und keine Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgrün<strong>de</strong> vorlägen.<br />

Nach<strong>de</strong>m die Antragsfrist von zwei Jahren in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />

a.F. durch Art. 1 Nr. 30 JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150,<br />

3157) gestrichen wor<strong>de</strong>n war, veranlagte das Finanzamt zwar für 1999<br />

und 2000, blieb aber für 1997 und 1998 bei seiner Ablehnung, weil<br />

6 _ 09 SteuerConsultant 11

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