Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
Inwiefern diese Auffassung allerdings vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />
bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung Bestand hat, bleibt<br />
abzuwarten.<br />
» 6. Das Problem <strong>de</strong>r nachträglichen<br />
Geltendmachung<br />
Problematisch und zukünftig voraussichtlich umstritten sein wird,<br />
ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nachträglich nach Abgabe<br />
<strong>de</strong>r Gewinnermittlung, z.B. anlässlich einer Gewinnerhöhungen<br />
nach Durchführung einer Betriebsprüfung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />
24 Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob Investitionsabzugsbeträge nachträglich,<br />
also nicht schon im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Steuererklärung eingereichten<br />
Gewinnermittlung, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />
können, ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung (z. B. im Einspruchsverfahren<br />
o<strong>de</strong>r bei einer Betriebsprüfung) abzustellen.<br />
Dabei gilt Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />
Die Investitionsfrist ist noch nicht abgelaufen und die Investition<br />
steht noch aus.<br />
25 An die erfor<strong>de</strong>rliche Konkretisierung <strong>de</strong>r Investitionsabsicht<br />
sind erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.<br />
September 2002, BStBl 2004 II S. 184). Insbeson<strong>de</strong>re ist glaubhaft<br />
darzulegen, aus welchen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abzugsbetrag nicht<br />
bereits in <strong>de</strong>r ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht<br />
wur<strong>de</strong>. Der Steuerpflichtige hat anhand geeigneter Unterlagen<br />
o<strong>de</strong>r Erläuterungen (z. B. angefor<strong>de</strong>rte Prospekte o<strong>de</strong>r Informationen)<br />
glaubhaft zu machen, dass in <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr, in<br />
<strong>de</strong>m ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestan<strong>de</strong>n<br />
hat. Die Behauptung, <strong>de</strong>r Abzug nach § 7g EStG sei versehentlich<br />
unterblieben, reicht nicht aus.<br />
Die Investitionsfrist ist bereits abgelaufen und es wur<strong>de</strong><br />
keine Investition getätigt.<br />
Eine Nachholung ist danach grundsätzlich möglich, wenn eine Än<strong>de</strong>rung<br />
verfahrensrechtlich noch möglich ist, die Investitionsfrist noch<br />
nicht abgelaufen ist und ein Finanzierungszusammenhang besteht.<br />
Somit muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, wenn (ausnahmsweise) die Investitionsfrist<br />
noch nicht abgelaufen ist und die Investition noch aussteht,<br />
seine Investitionsabsicht glaubhaft machen. Wur<strong>de</strong> bereits investiert,<br />
soll eine nachträgliche Geltendmachung für dieses Wirtschaftsgut<br />
grundsätzlich ausschei<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />
nachweisen, dass die Steuererstattung <strong>de</strong>r Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
dient, weil eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.<br />
Dies ist ein nur theoretischer Fall. Für die Praxis dürfte damit bei<br />
nachträglicher Geltendmachung und bereits erfolgter Investition ein<br />
Abzugsbetrag ausschei<strong>de</strong>n.<br />
Die vom BMF aufgestellten Anfor<strong>de</strong>rungen könnten <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-Rechtsprechung<br />
(z.B. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.09.2002, BStBl 2004 II S. 184)<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen. Danach reicht es aus, die Investitionsentscheidung<br />
selbst hinreichend zu konkretisieren, in<strong>de</strong>m eine Prognose aus Sicht<br />
am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird. Danach<br />
wäre nicht darzulegen, warum man <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />
bisher nicht abgezogen hat, son<strong>de</strong>rn dass bereits damals eine Investitionsabsicht<br />
bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
» 7. Der Investitionsabzugsbetrag als<br />
Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />
Der BMF bestätigt klarstellend die schon zuvor in <strong>de</strong>r Literatur herausgearbeitete<br />
Gestaltungsmöglichkeit, durch Inanspruchnahme eines<br />
Investitionsabzugsbetrages die (Anschaffungs-) Grenzen für geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis<br />
zu 150 EUR für einen Sofortabzug und zwischen 150 EUR bis zu<br />
1000 EUR als Voraussetzungen für die Einstellung in einen Sammelposten)<br />
zu unterschreiten o<strong>de</strong>r auch bewusst zu überschreiten<br />
(Rz. 54).<br />
7.1 AK/HK zwischen 150 bis 250 EUR<br />
So lässt sich bei Anschaffungs-/ Herstellungskosten zwischen<br />
150 und 250 EUR mit <strong>de</strong>r Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in<br />
einem <strong>de</strong>r drei Jahre vor <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />
eine Vollabschreibung erreichen.<br />
BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />
Bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2<br />
Satz 2 EStG vermin<strong>de</strong>rt sich die Bemessungsgrundlage für die<br />
Absetzungen nach <strong>de</strong>n §§ 7 ff. EStG um diesen Betrag. Darüber<br />
hinaus kann die entsprechen<strong>de</strong> Kürzung <strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />
Herstellungskosten zur Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n sog.<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und<br />
zu <strong>de</strong>n Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem<br />
Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort genannten<br />
Betragsgrenzen unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Beispiel: G erwirbt in 2009 einen Bürostuhl für 200 EUR (netto).<br />
Lösung: Die Anschaffungskosten für <strong>de</strong>n Bürostuhl sind grundsätzlich<br />
in <strong>de</strong>n jahresbezogenen Sammelposten für 2009 einzustellen, da<br />
sie 150 EUR übersteigen. Allerdings kann dies über einen Investitionsabzugsbetrag<br />
in 2008 vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dieser beträgt maximal<br />
40 % von 200 = 80 EUR (Gewinnauswirkung 2008 ./. 80 EUR). In 2009<br />
sind die AK um min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 EUR zu min<strong>de</strong>rn. Bei Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r höchstzulässigen Kürzung betragen die gekürzten AK 200<br />
./. 80 = 120 EUR. Gewinnauswirkung + 80 EUR durch Auflösung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages und ./.80 EUR durch Kürzung <strong>de</strong>r<br />
Anschaffungskosten. Außer<strong>de</strong>m ist ein Sofortabzug hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
verbleiben<strong>de</strong>n AK in Höhe von 120 EUR möglich. Die Gewinnauswirkung<br />
für 2009 beträgt somit ./. 120.<br />
7.2 AK/HK über 1000 bis zu 1.666 EUR<br />
Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 1.000 und 1.666<br />
EUR stellt sich die Frage, ob durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />
ein günstigeres Ergebnis erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Dies kommt in Betracht, soweit die Nutzungsdauer <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />
fünf Jahre übersteigt, da <strong>de</strong>r jahresbezogene Sammelposten<br />
über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG).<br />
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Anschaffungen<br />
beweglicher Wirtschaftsgüter ab 2009 eine <strong>de</strong>gressive<br />
Abschreibung mit bis zu 25 % zulässig ist (§ 7 Abs. 2 EStG), so<br />
dass die bewusste Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />
zur Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens sich – im Falle <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA – erst bei einer Nutzungsdauer<br />
von mehr als<br />
12,5 Jahren schon auf <strong>de</strong>n ersten Blick lohnt: bei 12,5 Jahren beträgt<br />
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