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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

Inwiefern diese Auffassung allerdings vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />

bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung Bestand hat, bleibt<br />

abzuwarten.<br />

» 6. Das Problem <strong>de</strong>r nachträglichen<br />

Geltendmachung<br />

Problematisch und zukünftig voraussichtlich umstritten sein wird,<br />

ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nachträglich nach Abgabe<br />

<strong>de</strong>r Gewinnermittlung, z.B. anlässlich einer Gewinnerhöhungen<br />

nach Durchführung einer Betriebsprüfung geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />

24 Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob Investitionsabzugsbeträge nachträglich,<br />

also nicht schon im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Steuererklärung eingereichten<br />

Gewinnermittlung, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />

können, ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung (z. B. im Einspruchsverfahren<br />

o<strong>de</strong>r bei einer Betriebsprüfung) abzustellen.<br />

Dabei gilt Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong>:<br />

Die Investitionsfrist ist noch nicht abgelaufen und die Investition<br />

steht noch aus.<br />

25 An die erfor<strong>de</strong>rliche Konkretisierung <strong>de</strong>r Investitionsabsicht<br />

sind erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen (vgl. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.<br />

September 2002, BStBl 2004 II S. 184). Insbeson<strong>de</strong>re ist glaubhaft<br />

darzulegen, aus welchen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abzugsbetrag nicht<br />

bereits in <strong>de</strong>r ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht<br />

wur<strong>de</strong>. Der Steuerpflichtige hat anhand geeigneter Unterlagen<br />

o<strong>de</strong>r Erläuterungen (z. B. angefor<strong>de</strong>rte Prospekte o<strong>de</strong>r Informationen)<br />

glaubhaft zu machen, dass in <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr, in<br />

<strong>de</strong>m ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestan<strong>de</strong>n<br />

hat. Die Behauptung, <strong>de</strong>r Abzug nach § 7g EStG sei versehentlich<br />

unterblieben, reicht nicht aus.<br />

Die Investitionsfrist ist bereits abgelaufen und es wur<strong>de</strong><br />

keine Investition getätigt.<br />

Eine Nachholung ist danach grundsätzlich möglich, wenn eine Än<strong>de</strong>rung<br />

verfahrensrechtlich noch möglich ist, die Investitionsfrist noch<br />

nicht abgelaufen ist und ein Finanzierungszusammenhang besteht.<br />

Somit muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, wenn (ausnahmsweise) die Investitionsfrist<br />

noch nicht abgelaufen ist und die Investition noch aussteht,<br />

seine Investitionsabsicht glaubhaft machen. Wur<strong>de</strong> bereits investiert,<br />

soll eine nachträgliche Geltendmachung für dieses Wirtschaftsgut<br />

grundsätzlich ausschei<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />

nachweisen, dass die Steuererstattung <strong>de</strong>r Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

dient, weil eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.<br />

Dies ist ein nur theoretischer Fall. Für die Praxis dürfte damit bei<br />

nachträglicher Geltendmachung und bereits erfolgter Investition ein<br />

Abzugsbetrag ausschei<strong>de</strong>n.<br />

Die vom BMF aufgestellten Anfor<strong>de</strong>rungen könnten <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong>-Rechtsprechung<br />

(z.B. <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.09.2002, BStBl 2004 II S. 184)<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen. Danach reicht es aus, die Investitionsentscheidung<br />

selbst hinreichend zu konkretisieren, in<strong>de</strong>m eine Prognose aus Sicht<br />

am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird. Danach<br />

wäre nicht darzulegen, warum man <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag<br />

bisher nicht abgezogen hat, son<strong>de</strong>rn dass bereits damals eine Investitionsabsicht<br />

bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

» 7. Der Investitionsabzugsbetrag als<br />

Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />

Der BMF bestätigt klarstellend die schon zuvor in <strong>de</strong>r Literatur herausgearbeitete<br />

Gestaltungsmöglichkeit, durch Inanspruchnahme eines<br />

Investitionsabzugsbetrages die (Anschaffungs-) Grenzen für geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis<br />

zu 150 EUR für einen Sofortabzug und zwischen 150 EUR bis zu<br />

1000 EUR als Voraussetzungen für die Einstellung in einen Sammelposten)<br />

zu unterschreiten o<strong>de</strong>r auch bewusst zu überschreiten<br />

(Rz. 54).<br />

7.1 AK/HK zwischen 150 bis 250 EUR<br />

So lässt sich bei Anschaffungs-/ Herstellungskosten zwischen<br />

150 und 250 EUR mit <strong>de</strong>r Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in<br />

einem <strong>de</strong>r drei Jahre vor <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />

eine Vollabschreibung erreichen.<br />

BMF, 08.05.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 24,25<br />

Bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2<br />

Satz 2 EStG vermin<strong>de</strong>rt sich die Bemessungsgrundlage für die<br />

Absetzungen nach <strong>de</strong>n §§ 7 ff. EStG um diesen Betrag. Darüber<br />

hinaus kann die entsprechen<strong>de</strong> Kürzung <strong>de</strong>r Anschaffungs- o<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten zur Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n sog.<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und<br />

zu <strong>de</strong>n Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem<br />

Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort genannten<br />

Betragsgrenzen unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel: G erwirbt in 2009 einen Bürostuhl für 200 EUR (netto).<br />

Lösung: Die Anschaffungskosten für <strong>de</strong>n Bürostuhl sind grundsätzlich<br />

in <strong>de</strong>n jahresbezogenen Sammelposten für 2009 einzustellen, da<br />

sie 150 EUR übersteigen. Allerdings kann dies über einen Investitionsabzugsbetrag<br />

in 2008 vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dieser beträgt maximal<br />

40 % von 200 = 80 EUR (Gewinnauswirkung 2008 ./. 80 EUR). In 2009<br />

sind die AK um min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 EUR zu min<strong>de</strong>rn. Bei Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r höchstzulässigen Kürzung betragen die gekürzten AK 200<br />

./. 80 = 120 EUR. Gewinnauswirkung + 80 EUR durch Auflösung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages und ./.80 EUR durch Kürzung <strong>de</strong>r<br />

Anschaffungskosten. Außer<strong>de</strong>m ist ein Sofortabzug hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

verbleiben<strong>de</strong>n AK in Höhe von 120 EUR möglich. Die Gewinnauswirkung<br />

für 2009 beträgt somit ./. 120.<br />

7.2 AK/HK über 1000 bis zu 1.666 EUR<br />

Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 1.000 und 1.666<br />

EUR stellt sich die Frage, ob durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages<br />

ein günstigeres Ergebnis erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Dies kommt in Betracht, soweit die Nutzungsdauer <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftsgutes<br />

fünf Jahre übersteigt, da <strong>de</strong>r jahresbezogene Sammelposten<br />

über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG).<br />

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Anschaffungen<br />

beweglicher Wirtschaftsgüter ab 2009 eine <strong>de</strong>gressive<br />

Abschreibung mit bis zu 25 % zulässig ist (§ 7 Abs. 2 EStG), so<br />

dass die bewusste Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrages<br />

zur Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Sammelpostens sich – im Falle <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA – erst bei einer Nutzungsdauer<br />

von mehr als<br />

12,5 Jahren schon auf <strong>de</strong>n ersten Blick lohnt: bei 12,5 Jahren beträgt<br />

28 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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