Entscheidung des BFH - Haufe.de
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» 4. Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
durch Personengesellschaften<br />
Neben <strong>de</strong>n Fragen <strong><strong>de</strong>s</strong> Über- und Unterschreitens <strong>de</strong>r Drei-Objekt-<br />
Grenze und <strong><strong>de</strong>s</strong> dahinterstehen<strong>de</strong>n Bil<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers<br />
kann ein Grundstückshan<strong>de</strong>l gelegentlich auch anzunehmen sein<br />
durch die Beteiligung o<strong>de</strong>r Mitwirkung an vermögensverwalten<strong>de</strong>n<br />
Personengesellschaften. Eine unmittelbare Zurechnung <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Geschäftsvorfälle <strong>de</strong>r Gesellschaft auf die Gesellschafter erfolgt dabei<br />
zunächst nicht. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Beurteilung auf Ebene <strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft vorrangig ist, und grundsätzlich die Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter dabei nicht durch die Veräußerungen auf Ebene<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft „infiziert“ wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer<strong>de</strong>n Grundstücke von einer (vermögensverwalten<strong>de</strong>n) Personengesellschaft<br />
veräußert, so ist zunächst grundsätzlich darauf abzustellen,<br />
ob bei <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst die Merkmale <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls, wie vorstehend dargestellt, verwirklicht sind<br />
o<strong>de</strong>r nicht. Entschei<strong>de</strong>nd ist, ob die Gesellschafter in ihrer gesamthän<strong>de</strong>rischen<br />
Verbun<strong>de</strong>nheit die Merkmale eines gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls erfüllen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />
ist daher bei Personengesellschaften zunächst auf die Personengesellschaft<br />
selbst abzustellen, und nicht auf die Tätigkeit <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Gesellschafter. Der Große Senat <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhofs hat in seinem<br />
Beschluss vom 3.7.1995 lediglich festgestellt, dass Grundstücksveräußerungen<br />
einer Personengesellschaft o<strong>de</strong>r Gemeinschaft bei <strong>de</strong>r<br />
Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten<br />
hat, mitzuzählen sind. Dass umgekehrt die von einem Gesellschafter<br />
allein o<strong>de</strong>r innerhalb einer an<strong>de</strong>ren Gesellschaft entwickelten<br />
Grundstücksaktivitäten bei <strong>de</strong>r Frage, ob die Personengesellschaft<br />
die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind, hat er<br />
nicht entschie<strong>de</strong>n.<br />
Es gilt dabei grundsätzlich auch, dass Grundstücksverkäufe einer<br />
Personengesellschaft einem Gesellschafter, <strong>de</strong>r auch zusätzlich selbst<br />
eigene Grundstücke veräußert, in <strong>de</strong>r Weise zugerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerung ein gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters entstehen kann. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung ist<br />
dabei das Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse in Gestalt einer Gesamtschau<br />
auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Es besteht<br />
mithin keine so genannte „Abschirmwirkung“ durch die Aktivitäten<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen über Personengesellschaften.<br />
Gewerblich han<strong>de</strong>lt damit zum Beispiel auch, wer Anteile an vier<br />
Grundvermögen verwalten<strong>de</strong>n Personengesellschaften erwirbt, und<br />
diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wie<strong>de</strong>r veräußert.<br />
Problematisch ist, ab welchem Beteiligungsverhältnis an einer Personengesellschaft<br />
vorstehen<strong>de</strong> Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />
Finanzverwaltung geht in BMF vom 26.3.2004 davon aus, dass Veräußerungen<br />
von Beteiligungen von 10 % und mehr in einer Personengesellschaft,<br />
die selbst nicht gewerblich tätig ist, o<strong>de</strong>r von Beteiligungen<br />
» Zusammenfassung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
unter 10 % o<strong>de</strong>r Anteile an einem veräußerten Grundstück, <strong>de</strong>ren<br />
Verkehrswert mehr als 250.000 Euro beträgt, beim Gesellschafter<br />
ebenso die Gewerblichkeit auf persönliche Ebene <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters<br />
auslösen können, wie Grundstücksverkäufe durch <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
selbst.<br />
In diesem Zusammenhang hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom<br />
17.12.2008, IV R 72/07 entschie<strong>de</strong>n , dass grundsätzlich keine<br />
Zusammenrechnung <strong>de</strong>r von zwei personeni<strong>de</strong>ntischen Schwesterpersonengesellschaften<br />
verkauften Grundstücke zur Erreichung<br />
<strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze in Betracht kommt. Hiernach sind solche<br />
Grundstücksaktivitäten für die Bestimmung <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze<br />
nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />
einer an<strong>de</strong>ren gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt.<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>r Gesellschaft verbietet bei <strong>de</strong>r Frage, ob<br />
die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist die Zusammenrechnung <strong>de</strong>r<br />
Grundstücksverkäufe zweier Personengesellschaften, <strong>de</strong>ren Gesellschafter<br />
teilweise i<strong>de</strong>ntisch sind. Damit müsse auch dasselbe für<br />
Gesellschaften gelten, an <strong>de</strong>nen ausschließlich die selben Personen<br />
beteiligt sind. Eine Ausnahme hiervon hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof lediglich<br />
für <strong>de</strong>n Fall zugelassen, dass bei<strong>de</strong> Gesellschaften nicht nur<br />
personeni<strong>de</strong>ntisch, son<strong>de</strong>rn auch – jeweils je<strong>de</strong> für sich genommen<br />
– lediglich vermögensverwaltend tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn<br />
<strong>de</strong>r Veräußerer Grundstücksmakler ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baubranche angehört.<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist auch in Fällen <strong>de</strong>r sog. Branchennähe <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter zu beachten.<br />
Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen<br />
<strong>de</strong>m Erwerb o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung und (nachfolgen<strong>de</strong>r) Veräußerung<br />
eines Grundstücks gestattet nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung in diesen Fällen<br />
für sich genommen noch nicht <strong>de</strong>n Schluss, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit<br />
<strong>de</strong>r unbedingten Absicht erworben o<strong>de</strong>r bebaut ist, ihn alsbald zu<br />
verkaufen. Nur wenn an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass bereits<br />
beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte<br />
Veräußerungsabsicht bestand, kann hier die Indizwirkung dieser<br />
Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze <strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und<br />
Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit verstärkt wer<strong>de</strong>n.<br />
RA/FAStR Dr. Karsten Kensbock<br />
ist selbstständiger Rechtsanwalt in Esslingen<br />
a.N. und Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Fachausschusses<br />
Steuerrecht <strong>de</strong>r Deutschen Anwalts- und<br />
Steuerberatervereinigung für die mittelständische<br />
Wirtschaft e.V.<br />
E-Mail: kensbock@kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />
www.kanzlei-kmb.<strong>de</strong><br />
Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt, zeichnet sich weiterhin durch eine große Kasuistik aus.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsfigur <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls hin zu einem<br />
typisierten Grundstückshändler verstan<strong>de</strong>n wird, was aufgrund <strong>de</strong>r Merkmale <strong>de</strong>r Veräußerungsabsicht, <strong><strong>de</strong>s</strong> Zeitrahmens<br />
sowie <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit durchaus so gesehen wer<strong>de</strong>n kann, dürfte es zunehmend schwierig wer<strong>de</strong>n<br />
einzuschätzen, wann ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt.<br />
6 _ 09 SteuerConsultant 25