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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />

Hierzu hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof Beispiele angeführt, welche im<br />

Wesentlichen dadurch charakterisiert sind, dass <strong>de</strong>r Veräußerer<br />

Aktivitäten zur Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückwertes entfaltet, wie etwa<br />

die Bebauung zu einem Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m zweifelsfrei erwiesen ist,<br />

dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausschei<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />

bereits ausgeschie<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r wenn ein solches Grundstück von<br />

vornherein nur auf Rechnung o<strong>de</strong>r nach Wünschen eines Erwerbers<br />

bebaut wird. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung nach<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> das Grundstück bebauen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen erhebliche<br />

Leistungen für <strong>de</strong>n Bau erbringt, die nicht wie unter Frem<strong>de</strong>n abgerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es daher dann nicht,<br />

wenn aufgrund objektiver Umstän<strong>de</strong> feststeht, dass die Tätigkeit, die<br />

in ihrer Gesamtheit das Merkmal <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, also <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit,<br />

<strong>de</strong>r unternehmerischen Betätigung erfüllt, mit unbedingter<br />

Veräußerungsabsicht ausgeübt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Damit gilt zunächst, dass die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Be<strong>de</strong>utung<br />

hat, die auch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n kann. Aufgrund dieser Rechtsprechung<br />

ist die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls verstärkt<br />

am Bild <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers zu orientieren.<br />

Ein weiteres – vorstehend bereits erwähntes - wesentliches Merkmal<br />

für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze ist, dass zwischen <strong>de</strong>m Kauf bzw.<br />

<strong>de</strong>r Errichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Objektes und <strong>de</strong>m Verkauf ein enger zeitlicher<br />

Zusammenhang von in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht.<br />

Aber auch diese Zeitgrenze ist nicht zwingend, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r enge zeitliche<br />

Zusammenhang wird bei einem nur geringfügigen Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist noch nicht beeinträchtigt. Auch Objekte,<br />

die nach Ablauf von fünf Jahren veräußert wer<strong>de</strong>n, können nicht<br />

generell außer Betracht gelassen wer<strong>de</strong>n. Bei einer Überschreitung<br />

<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist verringert sich lediglich die von <strong>de</strong>m engen<br />

zeitlichen Zusammenhang ausgehen<strong>de</strong> Indizwirkung hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht. Dann müssen<br />

weitere Umstän<strong>de</strong> hinzutreten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit<br />

zur Baubranche o<strong>de</strong>r eine größere Anzahl von veräußerten Objekten,<br />

die die Gewerblichkeit vermuten lassen. In <strong>de</strong>r Regel wird jedoch kein<br />

Han<strong>de</strong>l angenommen bei einem mehr als zehnjährigen Zeitraum<br />

zwischen An- und Verkauf.<br />

Auf die Zahl <strong>de</strong>r Objekte im zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />

Einkauf und Veräußerung kommt es nicht an, wenn an<strong>de</strong>re - beson<strong>de</strong>re<br />

- Umstän<strong>de</strong> ohne Zweifel eine von Anfang an fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht<br />

ergeben. Sprechen also von Anfang an gewichtige<br />

Anhaltspunkte gegen eine bestehen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht, so kann<br />

ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Problematik <strong>de</strong>r Beweisbarkeit ist hier jedoch zwangsläufig beson<strong>de</strong>rs<br />

relevant. Denn wenn in <strong>de</strong>r Praxis die Finanzverwaltung aufgrund<br />

<strong>de</strong>r äußeren objektiven Umstän<strong>de</strong> eines Sachverhaltes problemlos die<br />

Gewerblichkeit begrün<strong>de</strong>n kann, ist es um so schwerer, als Steuerpflichtiger<br />

die fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht als subjektives Element<br />

zu begrün<strong>de</strong>n und nachzuweisen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft, bei Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbesitzes<br />

keine Veräußerungsabsicht gehabt zu haben. Diese kann nur anhand<br />

von äußeren Tatsachen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wie zum Beispiel <strong>de</strong>n<br />

Abschluss langfristiger Mietverträge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eventuellen Nutzung<br />

zu eigenen Wohnzwecken.<br />

Ein weiteres Merkmal <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls ist die<br />

Nachhaltigkeit, welche stets bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />

eine Rolle spielt. Die Nachhaltigkeit dient dabei dazu, nur gelegentliche<br />

Aktivitäten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen.<br />

Nachhaltigkeit erfor<strong>de</strong>rt insoweit, dass die Tätigkeit auf<br />

Wie<strong>de</strong>rholung angelegt ist, dass also weitere Geschäfte geplant sind.<br />

Eine Nachhaltigkeit kann jedoch ausnahmsweise selbst dann zu bejahen<br />

sein, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft o<strong>de</strong>r<br />

einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wie<strong>de</strong>rholungsabsicht<br />

feststellen lässt. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Erfüllung dieses<br />

Geschäftes o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen<br />

Einzeltätigkeiten erfor<strong>de</strong>rt, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung<br />

rechtfertigen, er sei nachhaltig tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Ein-Objekt-Fälle<br />

(<strong>BFH</strong>,19.2. 2009, IV R 12/07)<br />

Gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht hat<br />

sich <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom 19.2.2009, IV R 12/07,<br />

beschäftigt.<br />

Er hat dabei eine weitere Konkretisierung dahingehend aufgestellt,<br />

dass in Ein-Objekt-Fällen eine bedingte Veräußerungsabsicht als Indiz<br />

<strong>de</strong>r Gewerblichkeit nicht ausreichend ist.<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Betrachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung eingeführt, um <strong>de</strong>n Einwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />

entgegenzutreten, er habe trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten<br />

in einem Zeitraum von fünf Jahren beim Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung die<br />

Absicht gehabt, dies im Wege <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung (Selbstnutzung<br />

o<strong>de</strong>r Vermietung) zu nutzen. Die Fünf-Jahres-Grenze ist<br />

jedoch nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Der<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat hier zu vorgenanntem Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Großen<br />

Senates festgestellt, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer unbedingten<br />

Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung<br />

nicht allein aus <strong>de</strong>m zeitlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Aktivitäten an <strong>de</strong>r Veräußerung hergeleitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Denn es ist nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn zwischen<br />

<strong>de</strong>m Erwerb und <strong>de</strong>r Bebauung einerseits und <strong>de</strong>m Sichtbarwer<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsentschlusses an<strong>de</strong>rerseits nur wenige Wochen<br />

liegen, dass es während dieser Zeitspanne beim Steuerpflichtigen<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu<br />

einem Sinneswan<strong>de</strong>l gekommen ist. In diesen Fällen steht aufgrund<br />

objektiver Umstän<strong>de</strong> nicht fest, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit einer<br />

unbedingten Veräußerungsabsicht erworben wur<strong>de</strong>. Nur wenn an<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass schon beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht<br />

bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze<br />

<strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit<br />

verstärkt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer Veräußerungsabsicht<br />

ist nicht auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten o<strong>de</strong>r gar<br />

auf die Fertigstellung abzustellen, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in<br />

<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer rechtlich bin<strong>de</strong>t, etwa durch<br />

Abschluss <strong>de</strong>r Verträge.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> vom 19.2.2009 kann auch nicht als<br />

Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit <strong>de</strong>r Umstand gewertet wer<strong>de</strong>n,<br />

dass Steuerpflichtige neben <strong>de</strong>r möglicherweise <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Personengesellschaft noch an verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />

Bauherrengemeinschaften beteiligt sind. Der Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />

Vermögensverwaltung ist dabei nicht bereits <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen verlassen,<br />

wenn Gesellschafter, wenn auch zum Teil im Rahmen an<strong>de</strong>rer Gesellschaften,<br />

mehr als drei Objekte veräußern und somit die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Drei-Objekt-Grenze überschritten haben sollten. Hier ist zu<br />

trennen. Auch aus einer Branchennähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen kann<br />

nicht zwingend auf einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l geschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

24 SteuerConsultant 6 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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