Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Einkommensteuer<br />
Hierzu hat <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof Beispiele angeführt, welche im<br />
Wesentlichen dadurch charakterisiert sind, dass <strong>de</strong>r Veräußerer<br />
Aktivitäten zur Erhöhung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückwertes entfaltet, wie etwa<br />
die Bebauung zu einem Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m zweifelsfrei erwiesen ist,<br />
dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausschei<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />
bereits ausgeschie<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r wenn ein solches Grundstück von<br />
vornherein nur auf Rechnung o<strong>de</strong>r nach Wünschen eines Erwerbers<br />
bebaut wird. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung nach<br />
<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> das Grundstück bebauen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen erhebliche<br />
Leistungen für <strong>de</strong>n Bau erbringt, die nicht wie unter Frem<strong>de</strong>n abgerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es daher dann nicht,<br />
wenn aufgrund objektiver Umstän<strong>de</strong> feststeht, dass die Tätigkeit, die<br />
in ihrer Gesamtheit das Merkmal <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, also <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit,<br />
<strong>de</strong>r unternehmerischen Betätigung erfüllt, mit unbedingter<br />
Veräußerungsabsicht ausgeübt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Damit gilt zunächst, dass die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Be<strong>de</strong>utung<br />
hat, die auch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n kann. Aufgrund dieser Rechtsprechung<br />
ist die Frage <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls verstärkt<br />
am Bild <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückshändlers zu orientieren.<br />
Ein weiteres – vorstehend bereits erwähntes - wesentliches Merkmal<br />
für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Drei-Objekt-Grenze ist, dass zwischen <strong>de</strong>m Kauf bzw.<br />
<strong>de</strong>r Errichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Objektes und <strong>de</strong>m Verkauf ein enger zeitlicher<br />
Zusammenhang von in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht.<br />
Aber auch diese Zeitgrenze ist nicht zwingend, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r enge zeitliche<br />
Zusammenhang wird bei einem nur geringfügigen Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist noch nicht beeinträchtigt. Auch Objekte,<br />
die nach Ablauf von fünf Jahren veräußert wer<strong>de</strong>n, können nicht<br />
generell außer Betracht gelassen wer<strong>de</strong>n. Bei einer Überschreitung<br />
<strong>de</strong>r Fünf-Jahres-Frist verringert sich lediglich die von <strong>de</strong>m engen<br />
zeitlichen Zusammenhang ausgehen<strong>de</strong> Indizwirkung hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht. Dann müssen<br />
weitere Umstän<strong>de</strong> hinzutreten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit<br />
zur Baubranche o<strong>de</strong>r eine größere Anzahl von veräußerten Objekten,<br />
die die Gewerblichkeit vermuten lassen. In <strong>de</strong>r Regel wird jedoch kein<br />
Han<strong>de</strong>l angenommen bei einem mehr als zehnjährigen Zeitraum<br />
zwischen An- und Verkauf.<br />
Auf die Zahl <strong>de</strong>r Objekte im zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />
Einkauf und Veräußerung kommt es nicht an, wenn an<strong>de</strong>re - beson<strong>de</strong>re<br />
- Umstän<strong>de</strong> ohne Zweifel eine von Anfang an fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht<br />
ergeben. Sprechen also von Anfang an gewichtige<br />
Anhaltspunkte gegen eine bestehen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht, so kann<br />
ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Problematik <strong>de</strong>r Beweisbarkeit ist hier jedoch zwangsläufig beson<strong>de</strong>rs<br />
relevant. Denn wenn in <strong>de</strong>r Praxis die Finanzverwaltung aufgrund<br />
<strong>de</strong>r äußeren objektiven Umstän<strong>de</strong> eines Sachverhaltes problemlos die<br />
Gewerblichkeit begrün<strong>de</strong>n kann, ist es um so schwerer, als Steuerpflichtiger<br />
die fehlen<strong>de</strong> Veräußerungsabsicht als subjektives Element<br />
zu begrün<strong>de</strong>n und nachzuweisen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass<br />
sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft, bei Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbesitzes<br />
keine Veräußerungsabsicht gehabt zu haben. Diese kann nur anhand<br />
von äußeren Tatsachen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wie zum Beispiel <strong>de</strong>n<br />
Abschluss langfristiger Mietverträge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eventuellen Nutzung<br />
zu eigenen Wohnzwecken.<br />
Ein weiteres Merkmal <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls ist die<br />
Nachhaltigkeit, welche stets bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />
eine Rolle spielt. Die Nachhaltigkeit dient dabei dazu, nur gelegentliche<br />
Aktivitäten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen.<br />
Nachhaltigkeit erfor<strong>de</strong>rt insoweit, dass die Tätigkeit auf<br />
Wie<strong>de</strong>rholung angelegt ist, dass also weitere Geschäfte geplant sind.<br />
Eine Nachhaltigkeit kann jedoch ausnahmsweise selbst dann zu bejahen<br />
sein, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft o<strong>de</strong>r<br />
einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wie<strong>de</strong>rholungsabsicht<br />
feststellen lässt. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Erfüllung dieses<br />
Geschäftes o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen<br />
Einzeltätigkeiten erfor<strong>de</strong>rt, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung<br />
rechtfertigen, er sei nachhaltig tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />
» 3. Ein-Objekt-Fälle<br />
(<strong>BFH</strong>,19.2. 2009, IV R 12/07)<br />
Gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht hat<br />
sich <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof mit Urteil vom 19.2.2009, IV R 12/07,<br />
beschäftigt.<br />
Er hat dabei eine weitere Konkretisierung dahingehend aufgestellt,<br />
dass in Ein-Objekt-Fällen eine bedingte Veräußerungsabsicht als Indiz<br />
<strong>de</strong>r Gewerblichkeit nicht ausreichend ist.<br />
Der Begriff <strong>de</strong>r bedingten Veräußerungsabsicht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Betrachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung eingeführt, um <strong>de</strong>n Einwand <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen<br />
entgegenzutreten, er habe trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten<br />
in einem Zeitraum von fünf Jahren beim Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung die<br />
Absicht gehabt, dies im Wege <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung (Selbstnutzung<br />
o<strong>de</strong>r Vermietung) zu nutzen. Die Fünf-Jahres-Grenze ist<br />
jedoch nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Der<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzhof hat hier zu vorgenanntem Beschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Großen<br />
Senates festgestellt, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer unbedingten<br />
Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bebauung<br />
nicht allein aus <strong>de</strong>m zeitlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n<br />
jeweiligen Aktivitäten an <strong>de</strong>r Veräußerung hergeleitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Denn es ist nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn zwischen<br />
<strong>de</strong>m Erwerb und <strong>de</strong>r Bebauung einerseits und <strong>de</strong>m Sichtbarwer<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Veräußerungsentschlusses an<strong>de</strong>rerseits nur wenige Wochen<br />
liegen, dass es während dieser Zeitspanne beim Steuerpflichtigen<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu<br />
einem Sinneswan<strong>de</strong>l gekommen ist. In diesen Fällen steht aufgrund<br />
objektiver Umstän<strong>de</strong> nicht fest, dass <strong>de</strong>r Grundbesitz mit einer<br />
unbedingten Veräußerungsabsicht erworben wur<strong>de</strong>. Nur wenn an<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass schon beim Erwerb o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Bebauung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht<br />
bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstän<strong>de</strong> durch die Kürze<br />
<strong>de</strong>r zwischen Erwerb o<strong>de</strong>r Bebauung und Verkauf liegen<strong>de</strong>n Zeit<br />
verstärkt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorliegens einer Veräußerungsabsicht<br />
ist nicht auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten o<strong>de</strong>r gar<br />
auf die Fertigstellung abzustellen, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in<br />
<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer rechtlich bin<strong>de</strong>t, etwa durch<br />
Abschluss <strong>de</strong>r Verträge.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> vom 19.2.2009 kann auch nicht als<br />
Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit <strong>de</strong>r Umstand gewertet wer<strong>de</strong>n,<br />
dass Steuerpflichtige neben <strong>de</strong>r möglicherweise <strong>de</strong>r Gewerblichkeit<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Personengesellschaft noch an verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />
Bauherrengemeinschaften beteiligt sind. Der Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />
Vermögensverwaltung ist dabei nicht bereits <strong><strong>de</strong>s</strong>wegen verlassen,<br />
wenn Gesellschafter, wenn auch zum Teil im Rahmen an<strong>de</strong>rer Gesellschaften,<br />
mehr als drei Objekte veräußern und somit die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Drei-Objekt-Grenze überschritten haben sollten. Hier ist zu<br />
trennen. Auch aus einer Branchennähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen kann<br />
nicht zwingend auf einen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l geschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
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