17.08.2021 Aufrufe

KOMM 5/2021

KOMM ist das Mitgliedermagazin des Fachbereichs Telekommunikation, Informationstechnologie und Datenverarbeitung in ver.di.

KOMM ist das Mitgliedermagazin des Fachbereichs Telekommunikation, Informationstechnologie und Datenverarbeitung in ver.di.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

15 <strong>KOMM</strong> 05/<strong>2021</strong><br />

ENGAGIERTER VORRUHESTAND<br />

Enkelbetreuung ohne Hürden<br />

Wer während seines Engagierten<br />

Ruhestandes (ER) sein Enkelkind betreut,<br />

muss das Kind nicht in seinem<br />

Haushalt aufnehmen. Die Voraussetzung,<br />

dass die Familienpflegetätigkeit<br />

als gesellschaftliches Engagement<br />

im Rahmen des ER anerkannt<br />

werden kann, muss am ersten Tag<br />

des Ruhestandes vorliegen. Dazu bedarf<br />

es lediglich einer schriftlichen,<br />

glaubhaften Versicherung, hat das<br />

Verwaltungsgericht Koblenz jüngst<br />

entschieden.<br />

VON ANITA SCHÄTZLE<br />

Ein Ruhestandsbeamter hat sich mit Hilfe<br />

von ver.di erfolgreich gewehrt. Die Bundesanstalt<br />

Post und Telekommunikation<br />

Deutsche Bundespost (BAnst PT DBP)<br />

verlangte, dass das Enkelkind seinen<br />

Lebensmittelpunkt beim Ruhestandsbeamten<br />

haben müsse. Sonst könne die<br />

Familienpflegetätigkeit nicht als gesellschaftliches<br />

Engagement im Rahmen des<br />

ER anerkannt werden. Sie bestand auf der<br />

Vorlage einer Meldebescheinigung mit<br />

Hauptwohnsitz des Enkelkindes beim Ruhestandsbeamten.<br />

Auch seine Versicherung über den Betreuungsumfang<br />

des Enkelkindes befand<br />

die BAnst PT DBP für nicht ausreichend.<br />

Sie forderte ihn auf, seiner Verpflichtung<br />

nachzukommen, 1000 Stunden ehrenamtliche<br />

Tätigkeit oder zwölf Monate<br />

Bundesfreiwilligendienst innerhalb von<br />

drei Jahren zu leisten. Der Ruhestandsbeamte<br />

leiste Fami lienpflegetätigkeit<br />

nach Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 4c Postpersonalrechtsgesetz<br />

(PostPersRG), stellte das<br />

Gericht nun fest. Dieser verlangt, dass<br />

die Voraussetzungen in Paragraf 92<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz<br />

(BBG) erfüllt sind, nämlich die tatsächliche<br />

Betreuung ab dem ersten Tag des<br />

Ruhestandes, und dass diese während<br />

der täglichen Arbeitszeit stattfindet. Der<br />

Wohnsitz des Enkelkindes sei nicht<br />

relevant.<br />

Grundlage für die Anerkennung der<br />

Familienpflegetätigkeit sei der Paragraf 4<br />

Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Verbesserung<br />

der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen<br />

und in den Postnachfolgeunternehmen<br />

(BeDBPStruktG).<br />

Die Haushaltsaufnahme als formale Meldebescheinigung<br />

besage nicht, dass eine<br />

tatsächliche Betreuung stattfinde. Auch<br />

geben weder die Vorschriften im BeDBP-<br />

StruktG noch im BBG einen zeitlichen<br />

Umfang vor, ab wann eine tatsächliche<br />

Betreuung ein gesellschaftliches Engagement<br />

im Sinne des Engagierten Ruhestandes<br />

darstellt.<br />

Anita Schätzle<br />

ver.di-<br />

Gewerkschaftssekretärin<br />

i. R.<br />

Foto: Aline Dassel/Pixabay<br />

Foto: privat<br />

SCHICHTZULAGENREGELUNG<br />

Wegfall der Übergangsregelung überfällig<br />

Die für die Beamtinnen und Beamten bei der Telekom AG geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu Schichtzulagen sind strukturell und materiell zu<br />

modifizieren. Die Arbeits- und Leistungsanforderungen im Telekom-Konzern<br />

rechtfertigen dies, unterstreicht ver.di ihre Forderung. So könne auch der<br />

betrieblich förderliche, enge Gleichklang mit den Regelungen für die Tarifbeschäftigten<br />

der Telekom erreicht werden.<br />

Schon des Längeren fordert ver.di, die<br />

Übergangsregelung des Para grafen 24<br />

Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Erschwerniszulagenverordnung<br />

(EZulV) ersatzlos zu<br />

streichen. Dieser war in 2013 neu in die<br />

EZulV eingefügt worden. Damit gelten<br />

immer noch die Sonderregelung des Paragrafen<br />

20 Abs. 5 EZulV und die Fortzah<br />

lungs regelungen des Paragrafen 19<br />

Abs. 1 EZulV in der bis September 2013<br />

geltenden Fassung. Die in Paragraf 24<br />

Abs. 2 enthaltene Öffnungsklausel soll<br />

aber Bestand haben. Sie lässt unternehmensspezifische<br />

Regelungen für die Zulage<br />

für Dienst zu wechselnden Zeiten<br />

zu. Von dieser Möglichkeit hat die Telekom<br />

bisher keinen Gebrauch gemacht,<br />

kritisiert ver.di. Im politischen Raum<br />

wurde die Absicht zur Novelle der EZulV<br />

geäußert. ver.di wird gemeinsam mit<br />

dem DGB ihre Forderungen erneut mit<br />

Nachdruck einbringen. <br />

AS

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!