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Rudolf & Kollegen<br />

Kanzlei für Erbrecht<br />

und<br />

Vermögensnachfolge<br />

Das kleine ABC des Erbrechts<br />

von Jan Bittler<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht<br />

A – Alleinerbe ist der alleinige Erbe des gesamten<br />

Nachlasses, gegebenenfalls muss er aber<br />

Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche noch<br />

ausbezahlen, auch sonstige Nachlassverbindlichkeiten,<br />

wie Beerdigungskosten etc. begleichen.<br />

B – Berliner Testament ist ein Testament, in dem<br />

sich Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben<br />

einsetzen, gemeinsame Kinder werden dann<br />

oft als Schlusserben des längerlebenden Ehegatten<br />

eingesetzt. Problematisch daran ist , dass<br />

einerseits Erbschaftsteuerfreibeträge gerade der<br />

Kinder verschenkt werden und diesen wegen<br />

der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten immer<br />

ein Pflichtteilsanspruch zusteht.<br />

C – Chaos entsteht oft bei Erbengemeinschaften.<br />

Es gilt durch juristische einwandfreie Testamente<br />

dem vorzubeugen!<br />

D – Dürftigkeitseinrede kann bei einem überschuldeten<br />

Nachlass durch die Erben erhoben<br />

werden, damit sie nich mit ihrem privaten Vermögen<br />

für die Schulden des Erblassers haften.<br />

E – Ehegattenerbrecht Ein Ehegatte erbt für den<br />

Fall, dass keine Eheverträge geschlossen wurden,<br />

neben Kindern zu insgesamt 1/2; sind keine<br />

Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den<br />

Schwiegereltern zu 3/4. Besonderheiten bestehen<br />

bei ehevertraglichen Regelungen.<br />

F – Freibeträge beim Verschenken und Vererben:<br />

für Ehegatten 500.000 ¤ (zzgl. 256.000 ¤ Versorgungsfreibetrag),<br />

für Kinder 400.000 (zzgl. Versorgungsfreibeträge<br />

je nach Alter), Enkel:<br />

Freibetrag von 200.000 ¤.<br />

Testaments- und Vertragsgestaltung | Erb- und<br />

Pflichtteilsstreitigkeiten | Stiftungs- und Steuerrecht<br />

Unternehmensnachfolge<br />

HEIDELBERG<br />

Poststraße 2 · 69115 Heidelberg · Telefon 06221/502595-95<br />

Jan Bittler<br />

Fachanwalt für Erbrecht<br />

bittler@erbrecht.de<br />

G – Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament<br />

oder kein Erbvertrag errichtet wurden.<br />

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des<br />

Erblassers, Erben der 2. Ordnung sind die Eltern<br />

des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister,<br />

Neffen und Nichten), Erben der 3. Ordnung<br />

sind die Großeltern des Erblassers und<br />

deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen<br />

etc.) Die Ordnungen setzen sich so immer<br />

fort. Auch dem Ehegatten steht ein gesetzliches<br />

Erbrecht zu, auch wenn er in keiner Erbordnung<br />

enthalten ist.<br />

H – Haftung des Erben Der Erbe haftet für alle<br />

Schulden des Erblassers, ebenso auch für Beerdigungskosten<br />

etc. Die Haftung kann durch gesetzliche<br />

Maßnahmen auf das Nachlassvermögen<br />

beschränkt werden.<br />

I – Interessenkonflikte entstehen schnell, insbesondere<br />

bei Erbengemeinschaften, wenn man sich<br />

bei der Verwaltung des Nachlasses oder bei der<br />

Frage ob eine Nachlaßimmobilie vermietet oder<br />

verkauft werden soll, nicht einig ist.<br />

J – Jahresfrist Ein Testament kann nur binnen Jahresfrist<br />

angefochten werden, Pflichtteilansprüche<br />

verjähren in drei Jahren ab Ende des Sterbejahres.<br />

K – Kosten beim Erbfall oder einer anwaltlichen<br />

Beratung in Erbangelegenheiten richten sich nach<br />

dem Geschäftswert, um den es bei der jeweiligen<br />

Amtshandlung bzw. Beratung geht. Nachlassgerichte<br />

und Notare sind dabei an die Kostenordnung<br />

gebunden, der Rechtsanwalt darf in Beratungsangelegenheiten<br />

Gebühren durch Honorarvereinbarungen<br />

von den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Gebühren abweichen.<br />

L – Lebensversicherungen fallen immer dann,<br />

wenn Bezugsberechtigte bestimmt sind, nicht in<br />

den Nachlass, sondern direkt an den Bezugsbe-

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