2 - Seniorenzentren
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Rudolf & Kollegen<br />
Kanzlei für Erbrecht<br />
und<br />
Vermögensnachfolge<br />
Das kleine ABC des Erbrechts<br />
von Jan Bittler<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht<br />
A – Alleinerbe ist der alleinige Erbe des gesamten<br />
Nachlasses, gegebenenfalls muss er aber<br />
Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche noch<br />
ausbezahlen, auch sonstige Nachlassverbindlichkeiten,<br />
wie Beerdigungskosten etc. begleichen.<br />
B – Berliner Testament ist ein Testament, in dem<br />
sich Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben<br />
einsetzen, gemeinsame Kinder werden dann<br />
oft als Schlusserben des längerlebenden Ehegatten<br />
eingesetzt. Problematisch daran ist , dass<br />
einerseits Erbschaftsteuerfreibeträge gerade der<br />
Kinder verschenkt werden und diesen wegen<br />
der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten immer<br />
ein Pflichtteilsanspruch zusteht.<br />
C – Chaos entsteht oft bei Erbengemeinschaften.<br />
Es gilt durch juristische einwandfreie Testamente<br />
dem vorzubeugen!<br />
D – Dürftigkeitseinrede kann bei einem überschuldeten<br />
Nachlass durch die Erben erhoben<br />
werden, damit sie nich mit ihrem privaten Vermögen<br />
für die Schulden des Erblassers haften.<br />
E – Ehegattenerbrecht Ein Ehegatte erbt für den<br />
Fall, dass keine Eheverträge geschlossen wurden,<br />
neben Kindern zu insgesamt 1/2; sind keine<br />
Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den<br />
Schwiegereltern zu 3/4. Besonderheiten bestehen<br />
bei ehevertraglichen Regelungen.<br />
F – Freibeträge beim Verschenken und Vererben:<br />
für Ehegatten 500.000 ¤ (zzgl. 256.000 ¤ Versorgungsfreibetrag),<br />
für Kinder 400.000 (zzgl. Versorgungsfreibeträge<br />
je nach Alter), Enkel:<br />
Freibetrag von 200.000 ¤.<br />
Testaments- und Vertragsgestaltung | Erb- und<br />
Pflichtteilsstreitigkeiten | Stiftungs- und Steuerrecht<br />
Unternehmensnachfolge<br />
HEIDELBERG<br />
Poststraße 2 · 69115 Heidelberg · Telefon 06221/502595-95<br />
Jan Bittler<br />
Fachanwalt für Erbrecht<br />
bittler@erbrecht.de<br />
G – Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament<br />
oder kein Erbvertrag errichtet wurden.<br />
Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des<br />
Erblassers, Erben der 2. Ordnung sind die Eltern<br />
des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister,<br />
Neffen und Nichten), Erben der 3. Ordnung<br />
sind die Großeltern des Erblassers und<br />
deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen<br />
etc.) Die Ordnungen setzen sich so immer<br />
fort. Auch dem Ehegatten steht ein gesetzliches<br />
Erbrecht zu, auch wenn er in keiner Erbordnung<br />
enthalten ist.<br />
H – Haftung des Erben Der Erbe haftet für alle<br />
Schulden des Erblassers, ebenso auch für Beerdigungskosten<br />
etc. Die Haftung kann durch gesetzliche<br />
Maßnahmen auf das Nachlassvermögen<br />
beschränkt werden.<br />
I – Interessenkonflikte entstehen schnell, insbesondere<br />
bei Erbengemeinschaften, wenn man sich<br />
bei der Verwaltung des Nachlasses oder bei der<br />
Frage ob eine Nachlaßimmobilie vermietet oder<br />
verkauft werden soll, nicht einig ist.<br />
J – Jahresfrist Ein Testament kann nur binnen Jahresfrist<br />
angefochten werden, Pflichtteilansprüche<br />
verjähren in drei Jahren ab Ende des Sterbejahres.<br />
K – Kosten beim Erbfall oder einer anwaltlichen<br />
Beratung in Erbangelegenheiten richten sich nach<br />
dem Geschäftswert, um den es bei der jeweiligen<br />
Amtshandlung bzw. Beratung geht. Nachlassgerichte<br />
und Notare sind dabei an die Kostenordnung<br />
gebunden, der Rechtsanwalt darf in Beratungsangelegenheiten<br />
Gebühren durch Honorarvereinbarungen<br />
von den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Gebühren abweichen.<br />
L – Lebensversicherungen fallen immer dann,<br />
wenn Bezugsberechtigte bestimmt sind, nicht in<br />
den Nachlass, sondern direkt an den Bezugsbe-