Taxi Times DACH - 3. Quartal 2021
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KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG<br />
UNGEHÖRTE<br />
EXPERTENMEINUNG<br />
Mit detaillierten Stellungnahmen hat die <strong>Taxi</strong>branche auf<br />
die Unzulänglichkeiten bei der neuen Kassensicherungs-<br />
Verordnung hingeweisen. Doch das sogenannte Anhörungsverfahren<br />
war diesmal eher ein Weghörungsverfahren.<br />
Spätestens seit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes<br />
kennt man im <strong>Taxi</strong>gewerbe die Abläufe eines Gesetzgebungsverfahrens.<br />
Nach intensiver Vorbereitung im stillen<br />
Kämmerlein veröffentlicht das zuständige Ministerium einen Referentenentwurf,<br />
zu dem dann im sogenannten Anhörungsverfahren<br />
auch die Experten und Verbände Stellung beziehen können. Doch<br />
wie schon auf Seite 5 beschrieben, wurde bei der „Verordnung zur<br />
Änderung der Kassensicherungsverordnung“ der Referentenentwurf<br />
nahezu unverändert übernommen. Die technische Ahnungslosigkeit<br />
der beteiligten Politiker und die Ablenkung durch einen<br />
Nebenkriegsschauplatz (beschrieben auf Seite 6) führten dazu,<br />
dass die Expertenkritik vollständig ignoriert wurde.<br />
Das ist umso erstaunlicher, weil die realitätsfremden Bestimmungen<br />
dieser Verordnung zwingend noch hätten überarbeitet<br />
werden müssen. Darauf hatten auch die <strong>Taxi</strong>verbände in ihren<br />
Stellungnahmen hingewiesen, die sie fristgerecht und trotz der<br />
knappen Zeitvorgaben sehr detailliert ausformuliert hatten und<br />
mit denen sie sehr deutlich machten, wie wichtig diese Gesetzgebung<br />
für die Branche ist.<br />
GESETZ MIT PLACEBO-EFFEKT<br />
Sowohl der Bundesverband <strong>Taxi</strong>- und Mietwagen (BVTM) als auch<br />
der <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenverband TMV kritisieren dabei zunächst<br />
den Placebo-Effekt, der entstehen würde, wenn der Wegstreckenzähler<br />
zwar richtigerweise in die neue Verordnung mit einbezogen<br />
wird, es aber nach wie vor die vielfach genutzte Möglichkeit gibt,<br />
sich von der Einbauverpflichtung schon im Vorhinein befreien zu<br />
lassen. Branchenvertretungen wie Experten befürchten hier die<br />
Flucht in den Mietwagen, was letztendlich auch zulasten der Mobilitätsversorgung<br />
in einigen Regionen gehen könnte.<br />
Als nicht praxisgerecht erscheint auch die Definition des<br />
Geschäftsvorfalls. Hier wird schnell deutlich, dass offensichtlich<br />
vor allem die realitätsferne Wahrnehmung, jeder Geschäftsvorfall<br />
sei schon zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch das Fahrpersonal<br />
fiskalisch eindeutig bezifferbar, zu der völligen Fehleinschätzung<br />
der Problematik im Bundesfinanzministerium geführt<br />
hat. Angefangen bei der unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen<br />
Bewertung von <strong>Taxi</strong> und Mietwagenfahrten bei Mischkonzessionen<br />
oder Lokal-, Fern- oder Kurierfahrten, über mögliche Tarifkorridore,<br />
Sondervereinbarungen für Krankenfahrten oder andere Sonderfahrten<br />
ist es aber schlichtweg unmöglich, jeden Geschäftsvorfall<br />
direkt nach der Leistungserbringung unveränderbar zu hinterlegen.<br />
In der Folge ergeben sich darüber hinaus viele technische Ungereimtheiten,<br />
und es wird auf verschiedene Reibungspunkte der<br />
neuen Verordnung mit der Europäischen Messgeräterichtlinie<br />
MID, der nationalen PTB-Zulassung und dem Eichrecht hingewiesen.<br />
Ohne die vorher notwendige Klärung dieser Punkte erschien<br />
eine Umsetzung der neuen Verordnung schon aus technischen<br />
und eichrechtlichen Gründen schlichtweg nicht praktikabel.<br />
Die komplette Stellungnahme des BVTM mit vielen weiteren<br />
Punkten können Sie über den unten stehenden QR-Code<br />
nachlesen. <br />
rw<br />
Die (unbeachtete)<br />
Stellungnahme<br />
des BVTM zur<br />
Kassensicherungs-<br />
Verordnung.<br />
FOTOS: Pixabay, freepik.com, <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>, Cabman, Frogne, Hale, <strong>Taxi</strong>tronic<br />
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<strong>3.</strong> QUARTAL / OKTOBER <strong>2021</strong> TAXI